Änderungen bei der Abschreibung von PV-Anlagen (2024)
Inhaltsverzeichnis
Die Abschreibung der PV-Anlage wird in der Regel auf 20 Jahre angesetzt, was auch ungefähr der Nutzungsdauer entspricht. Durch regelmäßige Wartungen kann die Lebensdauer aber erweitert werden. Allerdings sind seit dem Jahr 2023 Abschreibungen nicht mehr einfach möglich.
Alternativen zur Abschreibung der PV-Anlage
Durch den Wegfall der Umsatzsteuer sind Abschreibungen und andere Steuerbegünstigungen bei PV-Anlagen seit dem Jahr 2023 kein Thema mehr. Das kann sich zwar durch neue Entscheidungen und geänderte Regelungen wieder ändern, aber vorerst sind die Optionen beschränkt.
Trotzdem kann bei der Anschaffung einer PV-Anlage unter Umständen Geld gespart werden. Und zwar durch Fördermodelle und Zuschüsse.
Bundesweite Zuschüsse gibt es zwar nicht mehr, aber Bundesländer wie Berlin, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben eigene Fördermodelle ins Leben gerufen.
Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche kommunale Förderungen.
Allerdings sind diese Modelle sehr unterschiedlich und häufig von bestimmten Bedingungen abhängig. Im Vorfeld sollten Sie sich also informieren, welche Möglichkeiten Ihnen an Ihrem Standort zur Verfügung stehen.
Grundlagen für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) der Photovoltaikanlage
Eine Photovoltaikanlage ist ein Wirtschaftsgut, der einer Abnutzung unterliegt. Die Nutzungsdauer einer PV-Anlage wird auf 20 bis 25 Jahre geschätzt. Dann haben sich die Solarpaneele so weit abgenutzt, dass die Anlage nicht mehr die gewünschte Leistung bringt. Regelmäßige Wartungen können die Abnutzung hinauszögern. Dann liegt die geschätzte Nutzungsdauer bei ungefähr 40 Jahren.
Eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) wird in der Regel für die erwartete Nutzungsdauer angesetzt. Das sind im Fall einer PV-Anlage also die minimalen 20 Jahre, denn solange wird die Anlage voraussichtlich mindestens ihren Zweck erfüllen.
Bei der Abschreibung werden die Anschaffungskosten auf diesen Zeitraum verteilt. Simpel gesprochen: Wenn Sie für ein Objekt 10.000,00 Euro Anschaffungskosten zahlen müssen und dieses Objekt über fünf Jahre abschreiben, fallen jedes Jahr 2.000,00 Euro für die Abschreibung an.
Abschreibungen sind Kosten und mindern die Steuern, da sie den Gewinn reduzieren. Konkret bedeutet das, dass die Anschaffungskosten für die Anlage über einen längeren Zeitraum zum steuerlichen Vorteil verwendet werden können. Die verteilten Kosten senken regelmäßig das zu versteuernde Einkommen.
Um eine Photovoltaikanlage abschreiben zu können, darf diese allerdings nicht ausschließlich für den Eigenverbrauch verwendet werden. Die Anlage muss zu mindestens 50 Prozent gewerblich genutzt werden.
Die gewerbliche Nutzung einer Photovoltaikanlage verläuft über den Verkauf des generierten Stroms. Eine Solaranlage generiert durchgehend Strom, sofern das Sonnenlicht die Solarpaneele erreicht. Dieser Strom kann nicht immer rein zum Eigenverbrauch verwendet werden. Es kann zu einem Überschuss kommen. Damit diese Energie nicht verschwendet wird, ist es möglich, sie in das öffentliche Netz eines Netzbetreibers einzuspeisen.
Netzbetreiber bezahlen für den ins Netz eingespeisten Strom. Der Preis liegt bei 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Zumindest bei Anlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt Peak (kWp). Über 10 kWp sinkt der Preis ab der Grenze von 10 kWp auf 7,1 Cent pro kWh.
Der Einfluss der Steuern bei der Abschreibung einer Photovoltaikanlage
Auf eine PV-Anlage und auch die Batteriespeicher müssen Steuern gezahlt werden. Das betrifft vor allem die Umsatzsteuer.
Auf Photovoltaikanlagen und Stromspeicher werden 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben. Allerdings sind pro Steuerpflichtigem Anlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 30 kWp steuerfrei. Das gilt seit 2023 für die Umsatzsteuer und seit 2022 für die Einkommensteuer.
Das wurde im September 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und gilt für die Anschaffung, die Installation und Reparaturen von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlage eine Höchstleistung von 30 kWp nicht übersteigt.
Bei größeren Anlagen bleibt die Umsatzsteuer also bestehen.
Allerdings wird auch der generierte Strom versteuert. Da wird es ein wenig komplexer. Sowohl auf den Strom für den Eigenverbrauch als auch den ins öffentliche Netz eingespeiste Strom wird Umsatzsteuer erhoben. Allerdings kann unter Umständen die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Bei der Kleinunternehmerregelung muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden, allerdings kann dementsprechend auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Wird zur Regelbesteuerung optiert, ist diese Regelung für fünf Jahre bindend. Unterliegt das Unternehmen also der Regelbesteuerung, ist es nicht möglich, direkt zum Kleinunternehmen zu wechseln.
Diese Entscheidung ist aber auch davon abhängig, ob ein Unternehmen generell viel Vorsteuer zahlen muss, hohe Anschaffungskosten hat und somit die Regelbesteuerung sinnvoller ist.
Als Privatperson darf man keine Umsatzsteuer ausweisen. Allerdings gilt es als Gewerbebetrieb, wenn generierter Strom in das öffentliche Netz eingespeist und verkauft wird. Für Privatpersonen ist die Kleinunternehmerregelung in jedem Fall sinnvoll, sofern es keine anderen selbstständigen Einnahmen und Ausgaben gibt.
Die Voraussetzung für die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist ein Umsatz von weniger als 22.000,000 Euro im Jahr und ein voraussichtlicher Umsatz unter 50.000,00 Euro im folgenden Jahr.
Die Möglichkeiten bei der Abschreibung einer Photovoltaikanlage
Eine Photovoltaikanlage ist ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut. Die Nutzungsdauer ist in der AfA-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen auf 20 Jahre festgelegt. Das ist also der Abschreibungszeitraum, der eingehalten werden muss.
Eine private PV-Anlage kann auch ohne Wissen des Finanzamtes betrieben werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn es sich um eine Anlage ausschließlich für den Eigenverbrauch handelt.
Dadurch kann man sich viel bürokratischen Aufwand sparen. Allerdings muss dem Finanzamt als Beweis eine Wirtschaftlichkeitsprognose vorgelegt werden, die aufzeigt, dass mit der Anlage kein Gewinn gemacht wird. Dazu kann ein:e Steuerberater:in oder Experten für PV-Anlagen zurate gezogen werden.
Sobald mit einer PV-Anlage Strom eingespeist wird, gilt man auch als Privatperson als Unternehmer:in nach dem Umsatzsteuergesetz, auch wenn keine Umsatzsteuer auf die Anlage erhoben wird.
Für die Abschreibung einer PV-Anlage gab es bisher drei Möglichkeiten. Die lineare Abschreibung, der Investitionsabzugsbetrag und die degressive Abschreibung. Seit dem Jahr 2023 sind für PV-Anlagen aber keine Abschreibungen mehr möglich. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch die anderen Möglichkeiten irgendwann wieder zulässig werden, deshalb gehen wir hier auf alle ein:
Die lineare Abschreibung der Photovoltaikanlage
Bei einer linearen Abschreibung werden die Kosten für die Anlage gleichmäßig auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren verteilt. Der jährliche Betrag der Abschreibung beträgt als 5 Prozent der Kosten.
Die Abschreibung ist dann ab der Inbetriebnahme möglich. Bei Anschaffungskosten von 14.000,00 Euro für eine PV-Anlage würden also 700,00 Euro im Jahr linear abgeschrieben. Der Betrag mindert den Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Im Jahr, in dem die PV-Anlage angeschafft und in Betrieb genommen wird, muss die Abschreibung zeitanteilig angesetzt werden. Dadurch kann sich die Abschreibung auf 21 Jahre verteilen.
Entscheidend dafür ist der Monat, in dem die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wird. Für jeden Monat, in dem die Anlage im ersten Jahr genutzt wird, wird ein entsprechender Anteil abgeschrieben.
Wird die Anlage beispielsweise erst im Dezember verwendet, darf nur 1/12 für diesen einen Monat abgeschrieben werden. Das wären beispielsweise 58,33 Euro bei unserem Beispiel für 14.000,00 Euro. Wird die Anlage hingegen bereits im Januar in Betrieb genommen, kann das gesamte Jahr abgeschrieben werden.
Bei einer zeitanteiligen Abschreibung verschiebt sich der restliche Abschreibungsbetrag nach dem 20. Jahr, in dem ursprünglich alles abgeschrieben sein sollte, in das 21. Jahr. In unserem Beispiel wären das die übrigen 641,67 Euro, die bleiben, wenn von den letzten abzuschreibenden 700,00 Euro die zuerst abgeschriebenen 58,33 Euro abgezogen werden.
Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung der Photovoltaikanlage
Beim Investitionsabzugsbetrag handelt es sich um eine Abschreibung, bei der direkt im ersten Jahr 50 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dafür gibt es zwar Einkommensgrenzen, diese werden aber von den Erträgen aus einer Photovoltaikanlage inklusive Stromspeicher in der Regel nicht übertroffen. Außer, es handelt sich um ein größeres Modell für beispielsweise einen Solarpark.
Die restlichen 50 Prozent der Kosten werden dann wie gewohnt über einen Zeitraum von 20 beziehungsweise den übrigen 19 Jahren zu 5 Prozent abgeschrieben. Dadurch sinken also die jährlichen Abschreibungskosten.
Der Investitionsabzug hat die Besonderheit, dass er bereits bis zu drei Jahren vor der eigentlichen Anschaffung geltend gemacht werden kann. Der Betrag wird dann im Jahr der Anschaffung wieder dem Gewinn zugerechnet. Dadurch entstehen Liquiditäts- und ein Zinsvorteile.
Beim Investitionsabzug gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Abschreibung. Diese ist in dieser Form bei einer Betriebseröffnung nämlich nur dann möglich, wenn die PV-Anlage bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr bestellt wurde.
Die Sonderabschreibung ist auch unabhängig vom Investitionsabzug möglich. Dabei handelt es sich um eine Abschreibung von insgesamt bis zu 20 Prozent der Kosten. Diese Abschreibung läuft so dann über fünf Jahre. Die Aufteilung ist frei wählbar. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird dann der Restbetrag linear abgeschrieben.
Die Sonderabschreibung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Die PV-Anlage muss bereits seit einem Jahr oder länger im Betrieb sein und der erzeugte Strom muss zu mindestens 90 Prozent gewerblich genutzt werden. Der Eigenverbrauch darf also nicht über 10 Prozent liegen.
Die degressive Abschreibung der Photovoltaikanlage
Eine degressive Abschreibung wird prozentual berechnet. Der Prozentsatz wird von der linearen Abschreibung für Abnutzung abgeleitet und bleibt immer gleich. Der Wert ist dabei abhängig von der wirtschaftlich angedachten Nutzungsdauer. Bei einer PV-Anlage also laut AfA-Tabelle 20 Jahre.
Soweit also kein Unterschied zur linearen Abschreibung. Allerdings wird der Wert bei der degressiven Abschreibung jährlich neu als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dabei gilt immer der Restbuchwert.
Dadurch sinkt der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr. Im ersten Jahr beträgt er beispielsweise 1.700,00 Euro, im zweiten Jahr 1.531,25 Euro und so weiter. So wird die Steuerlast durchgehend gemindert.
Es ist auch möglich, von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln, wenn sich die degressive Abschreibung nicht mehr lohnt.