Anschaffungskosten

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    Definition: Anschaffungskosten

    Der Begriff der Anschaffungskosten umfasst nach § 251 I HGB jene Aufwendungen und Kosten, die geleistet werden müssen, um einen Vermögensgegenstand sowohl zu erwerben als auch in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

    Voraussetzung dafür ist, dass sich die Aufwendungen dem Vermögensgegenstand einzeln zuordnen lassen. Ist dies nicht der Fall, zählen Kosten zu den Anschaffungsgemeinkosten und können damit nicht den Anschaffungskosten des Gegenstandes zugerechnet werden. Gleiches gilt für kalkulatorische Kosten und Finanzierungskosten. Die Anschaffungskosten unterteilen sich dabei in zwei wesentliche Komponenten: Anschaffungspreis und Anschaffungsnebenkosten.

    Anschaffungskosten vs. Herstellungskosten

    Es ist sehr wichtig, klar zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu unterscheiden. Herstellungskosten werden verwendet, um die Kosten für hergestellte Güter zu berechnen, während Anschaffungskosten sich nur auf gekaufte Güter beziehen. Dies können sowohl materielle als auch immaterielle Güter sein.

    Übersicht: Der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten

    Berechnung der Anschaffungskosten

    Die Anschaffungskosten können mit folgender Formel berechnet werden:

    Anschaffungspreis
    – Preisminderungen
    + Anschaffungsnebenkosten
    + nachträgliche Anschaffungskosten
    = Anschaffungskosten

    Anschaffungspreis

    Der Anschaffungspreis entspricht in aller Regel dem Kaufpreis abzüglich der abzugsfähigen Vorsteuer. Der Anschaffungspreis kann um Rabatte, Skonti, Preisnachlässe und Zahlungsabzüge bei Subventionen gemindert werden.

    Anschaffungsnebenkosten

    Die Anschaffungsnebenkosten lassen sich in drei Bereiche unterteilen: Erwerbsnebenkosten, Bezugsnebenkosten und Nebenkosten der Inbetriebnahme. Sie erhöhen die zu aktivierenden Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes, soweit sie sich diesem einzeln zuordnen lassen.

    Zu den Erwerbsnebenkosten werden beispielsweise Provisionen, Notarkosten, Grunderwerbsteuer, und Maklergebühren gezählt und stehen in direktem Zusammenhang mit dem Kauf eines Gutes. Die Bezugsnebenkosten beziehen sich in erster Linie auf den Transport des Gutes. Zu ihnen zählen daher typischerweise Transport- und Versandkosten sowie Kosten für Transportversicherungen, Verpackung und Zölle. Nebenkosten der Inbetriebnahme entstehen beim Käufer vor Ort und umfassen alle Maßnahmen, die zu Aufstellung, Anschluss, Installation und Inbetriebnahme eines Gutes erforderlich sind. Beispiele hierfür sind Montagekosten, Vermessungskosten und Kanalbaubeiträge.

    Nachträgliche Anschaffungskosten

    Die nachträglichen Anschaffungskosten umfassen Aufwendungen, die erst nach der Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes entstehen. Hierzu gehören nach dem deutschen Steuerrecht beispielsweise anschaffungsnahe Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden.

    Anschaffungskosten als Bewertungsgrundlage

    Anschaffungskosten bilden sowohl bei der Handels- als auch der Steuerbilanz die Grundlage der Bewertung. (Vgl. hierzu § 253 I, II HGB und § 6 EStG). Die Anschaffungskosten sind damit der höchste Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand bewertet werden darf. Darüber hinaus bilden die Anschaffungskosten die Grundlage zur Bemessung der periodischen Abschreibung, sofern es sich dabei um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt.

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