Zuschläge
Inhaltsverzeichnis
Definition Wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeit besondere Erschwernisse in Kauf nimmt, wird das üblicherweise durch einen Zuschlag entlohnt. Als Erschwernis gilt beispielsweise Arbeit zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Betriebsangehörigen frei hat oder zu Zeiten, die über die betriebliche Regelarbeitszeit hinausgehen. Typische Zuschlagsarten sind daher:
Dabei sind lediglich die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (sofern sie innerhalb bestimmter Grenzen leigen) steuer- und beitragsfrei. Neben den genannten Zuschlägen haben Arbeitnehmer teilweise noch weitere Ansprüche auf Zulagen, die an andere Erschwernisse zurückgehen. Beispiele dafür sind:
Als Arbeitslohn gelten alle Bezüge, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die individuell eingebrachte Arbeitskraft verstehen. Wenn also Lohnzulagen als Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit einer Tätigkeit gezahlt werden, sind sie lohnsteuerpflichtig. |
Rechtliches Lohnsteuer: In § 19 Abs. 1 EStG findet sich nur eine beispielhafte Aufzählung, welche Bezüge zum Arbeitslohn gehören können. In § 2 Abs. 1 LStDV findet sich eine Definition des Arbeitslohnbegriffs, welche in Abs. 2 Nr. 6 und 7 LStDV besondere Entlohnungen für Mehrarbeit und Lohnzuschläge beispielshaft nennt, welche wegen der Besonderheit der Tätigkeit gewährt werden. In R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR ist geregelt, dass auch Lohnzuschläge für Mehrarbeit sowie Erschwerniszuschläge als Arbeitslohn zählen. Die Besteuerung von Lohnzuschlägen entspricht den Vorgaben aus § 39b EStG. Bedingungen für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen und deren Umfang sind in § 3b EStG festgelegt. Abschließend finden sich ergänzende Hinweise unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze in R 3b LStR. Sozialversicherung: In § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 SvEV ist die Beitragspflicht von Lohnzuschlägen grundsätzlich geregelt. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 (BGBI. I 2006 S. 1402) mit Wirkung zum 1.7.2006 wurde die abweichende beitragsrechtliche Beurteilung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Am 22.06.2006 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zu genau diesem Thema ein gemeinsames Rundschreiben (GR v. 22.6.2006-I) veröffentlicht. Kurzüberblick
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Arbeitsrecht
1 Anspruch des Arbeitnehmers
Bereits eine betriebliche Übung kann einen Arbeitnehmeranspruch auf einen Zuschlag begründen. Meistens ergibt sich dieser allerding entweder aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag.
Wichtig
Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben sie keinen gesetzlich festgelegten Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.
Für an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit muss gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Wenn ein Arbeitnehmer aber Nachtarbeit (möglicherweise auch an Sonn- oder Feiertagen) leistet, muss der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden entweder eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage gewähren oder einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag zahlen, falls keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen existieren.
2 Anrechnung
Freiwillige Zuschläge bei Tariferhöhungen können ganz oder teilweise angerechnet werden. Das führt dazu, dass bei entsprechend erfolgter Vereinbarung eine Tariferhöhung nur einen Anstieg des tariflich abgesicherten Effektivverdienstanteils nach sich zieht.
Wenn der Arbeitgeber einen übertariflichen Zuschlag ohne eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung zahlt, hat bei einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich eine Anrechnung zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer nicht ein selbstständiger Zuschlag neben dem Tarifentgelt zustehen soll.
3 Widerruf und Freiwilligskeitsvorbehalt
Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs kann ein Arbeitgeber Zuschläge gewähren, ohne dass selbst bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht. Allerdings muss für den Widerruf ein sachlicher Grund vorliegen, der die Maßnahme als billigenswert i. S. des § 315 BGB erscheinen lässt.
Freiwilligkeitsvorbehalte sind in Bezug auf das laufende Arbeitsentgelt grundsätzlich unzulässig, da eine entsprechende Vereinbarung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam ist.
4 Mitbestimmung
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist der Betriebsrat auch im Bereich übertariflicher Zuschläge mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht kann sich dabei sowohl auf die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung als auf den Widerruf eines solchen Zuschlags beziehen.
Lohnsteuer
1 Zuschläge für besondere Leistungen oder Belastungen
1.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zuschläge, die vom Arbeitgeber wegen der Besonderheit der ausgeübten Tätigkeit zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn gezahlt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (z. B. Erschwerniszulagen). Ebenso lohnsteuerpflichtig sind Lohnzuschläge für Überstunden und Zuschläge nach dem Familienstand, z. B. im öffentlichen Dienst. Unabhängig von der Bezeichnung bestimmt sich die Zurechnung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Lohnzuschlägen danach, ob sie ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten.
Typische Beispiele für lohnsteuerpflichtige Zuschläge sind
- Hitze- und Wasserzuschläge für gesundheitsschädliche Arbeiten,
- Schmutzzuschläge für besonders schmutzige Arbeit, z. B. Tank- oder Toilettenreinigung,
- Gefahrenzuschläge für besonders gefahrgeneigte Arbeit, z. B. auf Maschinen,
- Schichtzuschläge für Erschwernisse der Schichtarbeit,
- Offshore-Zulagen zur pauschalen Abgeltung der dortigen erschwerten Arbeitsbedingungen.
Lohnsteuerpflichtig sind aber auch andere Lohnzuschläge, die nicht für besondere Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind. Zu nennen sind Leistungszuschläge oder Funktionszuschläge, für deren Besteuerung dieselben Grundsätze gelten, wie für Erschwerniszuschläge.
1.2 Steuerfrei sind nur echte Zeitzuschläge
Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Anforderungen oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind – auch soweit sie bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit anfallen – lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden Überstundenvergütungen und Zuschläge für Überstunden an Feiertagen, Sonntagen oder in der Nacht gezahlt, rechnen diese Beträge nicht zu den steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags oder Nachtarbeit. Dasselbe gilt für pauschale Bereitschaftsdienstzuzahlungen, die (teilweise) Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten vergüten. Nach § 3b EStG steuerfrei bleiben können nur echte Zeitzuschläge; anders aber bei sog. Mischzuschlägen.
1.3 Lohnsteuerabzug
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob die Zahlung auf der arbeitsrechtlichen Grundlage eines gesetzlichen Anspruchs, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelungen erfolgt. Der Lohnsteuerabzug bestimmt sich nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen, wenn die Erschwerniszuschläge regelmäßig neben dem Grundlohn bezahlt werden.
2 Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Eine Sonderstellung nehmen Zuschläge ein, die für tatsächlich geleistete Sonn- Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Solche Zeitzuschläge für ungünstige Arbeitszeiten können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben. Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Deshalb sind nur die Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Wird nur ein Teil der (einheitlichen) Entlohnung für die sonntags, feiertags oder nachts geleistete Arbeit gezahlt, kann dies keinen begünstigten Zuschlag begründen.
Hinweis
Keine Übereinstimmung zwischen Steuer– und Sozialversicherungsrecht
Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine Übereinstimmung mit dem Steuerrecht.
2.1 Umfang der Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit für alle arbeitsrechtlich möglichen Zuschläge ist einheitlich wie folgt begrenzt:
1. für Nachtarbeit auf 25 %, |
2. für Sonntagsarbeit auf 50 % – vorbehaltlich der Nm. 3 u. 4, |
3. für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125 % – vorbehaltlich der Nr. 4, |
4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150 % |
des Grundlohns.
Hinweis
Erhöhter Zuschlag für Nachtarbeit
Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag für Nachtarbeit auf 40 %. In diesem Fall können die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden. Höhere Sätze sind möglich, falls Nachtzulagen mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammenfallen.
2.2 Stundengrundlohn-Höchstgrenze von 50 EUR
Der für die steuerfreie Zuschlagsberechnung maßgebende Stundengrundlohn ist begrenzt auf max. 50 EUR.
Für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 24 Uhr kann steuerfrei pro Stunde höchstens ein Zuschlag von 12,50 EUR gezahlt werden, für Sonntagsarbeit höchstens 25 EUR pro Stunde, auch wenn sich aufgrund der vereinbarten Lohnbezüge ein Stundengrundlohn von mehr als 50 EUR ergibt.
Betroffen von der Obergrenze sind Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Monatslohn von mindestens 8.000 EUR bzw. einem Jahresverdienst ab 100.000 EUR.
2.3 Begünstigte Arbeitszeiten
Begünstigt sind nur die im Gesetz genannten Arbeitszeiten:
- Nachtarbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und
- Sonn- und Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.
Entsprechend der tarifvertraglichen Praxis, die im Regelfall auch die Arbeitszeit ab 14 Uhr am 24. und 31. 12. begünstigt, sind zu diesen Zeiten geleistete Arbeitsstunden ebenfalls in die gesetzliche Regelung einbezogen. Dabei ist die begünstigte Silvesterarbeit der gesetzlichen Feiertagsarbeit (125 %) gleichgestellt und die begünstigte Arbeitszeit an Heiligabend der Weihnachtsfeiertagsarbeit (150 %).
2.4 Mischzuschläge sind aufzuteilen
Häufig ist auch der Fall anzutreffen, in dem für Mehrarbeit die mit Nachtarbeit zusammentrifft, ein einheitlicher Zuschlag (sog. Mischzuschlag) gezahlt wird. Übersteigt der arbeitsrechtlich festgelegte Mischzuschlag für Nacht- und Mehrarbeit die Summe der vertraglich für beide Tatbestände festgelegten Einzelzuschläge, ist der Mischzuschlag im Verhältnis der Einzelzuschläge aufzuteilen, falls im Tarif- oder Arbeitsvertrag keine bestimmte Aufteilung vorgesehen ist.
Praxis-Beispiel
Aufteilung von Mischzuschlägen
Tariflich vereinbart ist ein Nachtzuschlag i. H. v. 30 % und ein Mehrarbeitszuschlag i. H. v. 50 %. Tatsächlich wird ein Mischzuschlag von 100 % gezahlt.
Ergebnis: Der steuer- und beitragsfreie Teil des Mischzuschlags ist nach dem Verhältnis der Einzelzuschläge zu bemessen (30:50). Hier sind also 37,5 % des Mischzuschlags als Nachtzuschlag anzusetzen, der bis zu 25 % (bzw.40 %) des Grundlohns steuer- und beitragsfrei bleibt.
3 Pauschale Zuschläge
Zahlt der Arbeitgeber Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als laufende Pauschale und verrechnet die für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags-, oder Nachtarbeit steuerfreien Zuschläge erst später, sind die Pauschalen nur unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen steuerfrei:
- Die Verrechnung mit den einzeln ermittelten Zuschlägen muss jeweils vor der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung – also zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers – erfolgen. Zu viel oder zu wenig berechnete Lohnsteuer muss ausgeglichen werden. Die Endabrechnung setzt einen Einzelnachweis für die einzelnen Monate voraus. Eine Abrechnung nach dem durchschnittlichen Jahresergebnis ist nicht zulässig.
- Bei der Pauschalzahlung muss erkennbar sein, welche Zuschläge im Einzelnen abgegolten sein sollen und nach welchen Prozentsätzen des Grundlohns die Zuschläge bemessen worden sind.
- Die Pauschale muss den voraussichtlich im Durchschnitt des Jahres tatsächlich anfallenden steuerfreien Zuschlägen entsprechen.
- Bei der Pauschale muss es sich um einen echten Zuschlag handeln; eine Herausrechnung der Pauschalzahlung aus dem Arbeitslohn führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.
- Der steuerfreie Pauschalbetrag darf höchstens nach den Sätzen des § 3b EStG berechnet werden.
Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen nicht mit der Summe der tatsächlich steuerfreien Zuschläge überein, so gilt Folgendes:
- Hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschale abgegolten sind, ist die Differenz steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
- Wurden vom Arbeitnehmer mehr zuschlagspflichtige Stunden geleistet, führt eine Verrechnung mit dem laufenden Arbeitsentgelt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.
Der über die Pauschale hinausgehende Teil ist nur dann steuerfrei, wenn der Zuschlag tatsächlich gezahlt wird.
Sozialversicherung
1 Zuschläge für besondere Leistungen oder Belastungen
1.1 Beitragspflicht in der Sozialversicherung
Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese als Zuschläge oder Zulagen bezeichnet werden. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Lohnzuschläge gezahlt werden aufgrund
- eines gesetzlichen Anspruchs,
- eines Tarifvertrags,
- einer Betriebsvereinbarung,
- einer einzelvertraglichen Regelung oder
- einer freiwilligen Zahlung.
1.2 Beitragsrechtliche Bewertung von Familienzuschlägen
Familienzuschläge (Sozialzuschläge) sind Einnahmen aus der Beschäftigung, die der Arbeitgeber mit Rücksicht auf den Familienstand seines Arbeitnehmers zahlt. Dazu gehören z. B. Kinderzuschläge oder familienbedingte erhöhte Ortszuschläge im öffentlichen Dienst. Die Familienzuschläge sind ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, sind Familienzuschläge nicht zu berücksichtigen. Solche Zuschläge knüpfen an das Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bzw. an das Vorhandensein von Kindern an, d. h. sie sind arbeitsrechtlich davon dem Grunde oder der Höhe nach abhängig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zuschläge laufend oder unregelmäßig (einmalig) gezahlt werden.
2 Beitragsrechtliche Bewertung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen
Keine Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine vollständige Übereinstimmung mit dem Steuerrecht. Es gilt eine abweichende Regelung: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 EUR je Stunde beträgt. Bei dieser Grenze handelt es sich um einen Freibetrag. Liegt der Stundengrundlohn über 25 EUR, sind die Zuschläge nur teilweise beitragspflichtig. Durch die Anbindung an den Grundlohn wird jedoch deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung auf die steuerlichen Tatbestände abzustellen ist. Die gewährten Zuschläge müssen deshalb auch die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden.
Hinweis
Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit
Für die gesetzliche Unfallversicherung sind solche Zuschläge jedoch immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR ist für die Unfallversicherung nicht maßgebend.
2.1 Maßgeblicher Grundlohn
Beim Grundlohn im Sinne von § 3b EStG handelt es sich um den laufenden lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn (laufendes Arbeitsentgelt), der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht. Der Grundlohn ist für die Berechnung des steuerfreien Anteils nur insoweit maßgebend, als er 50 EUR in der Stunde nicht übersteigt.
Lohnsteuerfreier Arbeitslohn gehört in keinem Fall zum Grundlohn.
Achtung
Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung zählen ebenfalls zum Grundlohn
Zum laufenden Arbeitslohn, der in die Grundlohnberechnung mit einzubeziehen ist, zählen allerdings auch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds. Für die Einbeziehung dieser Beträge in den Grundlohn kommt es nur auf die steuerliche Beurteilung an. Somit sind in die Grundlohnberechnung auch die Beträge einzubeziehen, die den Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2018 = 3.120 EUR) um bis zu 1.800 EUR gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG übersteigen. Insoweit ist es unerheblich, dass im Sozialversicherungsrecht die Beitragsfreiheit von Beiträgen für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds auf den Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt ist.
2.2 Ermittlung des maßgeblichen Grundlohns (Stundenlohns)
Der laufende Arbeitslohn bzw. das laufende Arbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum ist in einen Stundengrundlohn umzurechnen. Hierbei ist entsprechend den Ausführungen in R 3b Abs. 2 Nr. 3 LStR zu verfahren. Danach ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich durch die Zahl der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu dividieren. Bei einem Arbeitsentgelt, das als Monatsentgelt gezahlt wird, ist ein Divisor anzusetzen, der sich durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt. Es gilt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Praxis-Beispiel Ermittlung des Stundengrundlohns eines Vollzeitbeschäftigten Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4.611 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden. Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt: Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: 40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich Ermittlung des Stundengrundlohns: 4.611 EUR : 174 Stunden = 26,50 EUR Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die über 25 EUR hinausgehenden SFN-Zuschläge nicht beitragsfrei bleiben. Da der in § 3b EStG genannte Grenzbetrag um 1,50 EUR überschritten wird, bleiben 25 EUR steuerfrei während die überschreitenden 1,50 EUR beitragspflichtig sind. |
Praxis-Beispiel Ermittlung des Stundengrundlohns eines Teilzeitbeschäftigten Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 2.150 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 20 Stunden. Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt: Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: 20 Stunden x 4,35 = 87 Stunden monatlich Ermittlung des Stundengrundlohns: 2.150 EUR : 87 Stunden = 24,71 EUR Der Stundengrundlohn beträgt 24,71 EUR und überschreitet somit nicht die Grenze von 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge weiterhin beitragsfrei gewährt werden, soweit sie die in § 3b EStG genannten Grenzbeträge nicht überschreiten, d. h. steuerfrei sind. |
2.3 Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR
SFN-Arbeit zu berücksichtigenden Werts nach § 3b EStG zum Betrag von 25 EUR vervielfältigt. Der sich daraus maximal ergebende beitragsfreie Anteil der SFN-Zuschläge ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
Zuschlag | steuerfrei | beitragsfrei max. |
Grundzuschlag 25 % | 12,50 EUR | 6,25 EUR |
(erhöhter) Nachtzuschlag 40 % | 20,00 EUR | 10,00 EUR |
Sonntag 50 % | 25,00 EUR | 12,50 EUR |
Feiertag 125 % | 62,50 EUR | 31,25 EUR |
Weihnachten/ 1. Mai 150 % | 75,00 EUR | 37,50 EUR |
Praxis-Beispiel
Zuschläge bleiben nicht beitragsfrei
Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherter Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4.500 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38 Stunden. Dieser Arbeitnehmer arbeitet 20 Stunden im Monat in der Nacht in der Zeit von 20 Uhr bis 0 Uhr.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
1. | Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:38 Stunden x 4,35 = 165,3 Stunden monatlich |
2. | Ermittlung des Stundengrundlohns:4.500 EUR : 165,3 Stunden = 27,22 EUR Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge nicht mehr in vollem Umfang beitragsfrei gewährt werden. Ermittlung des beitragsfreien Anteils des Nachtarbeitszuschlags: 20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,25 EUR = 125 EUR. Der Arbeitgeber kann einen maximalen beitragsfreien Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 125 EUR zahlen. Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem SFN-Zuschlag von 25 %: 27,22 EUR x 25 % = 6,81 EUR 20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,81 EUR = 136,20 EUR 136,20 EUR – 125,00 EUR = 11,20 EUR Der beitragspflichtige Teil des SFN-Zuschlags beträgt 11,20 EUR. Wegen der in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425 EUR) sind Beiträge nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen. |
2.4 Problem bei Lohnersatzleistungen
Häufig wird im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt, dass die Berechnungen für die Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle bzw. für das Urlaubsentgelt zu gering ausgefallen sind. Ein möglicher Grund ist dabei die Nichtberücksichtigung von Nachtarbeitszuschlägen. Beiträge werden dann für die nichtgezahlten Zuschläge nacherhoben.
3 Pauschale Zuschläge
Zahlt der Arbeitgeber Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als laufende Pauschale und verrechnet die für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags-, oder Nachtarbeit steuerfreien Zuschläge erst später, sind die Pauschalen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und damit auch beitragsfrei.
Wichtig
Beitragsfreiheit von tatsächlicher Zahlung abhängig
Der über die Pauschale hinausgehende Teil ist nur dann beitragsfrei, wenn der Zuschlag tatsächlich gezahlt wird.