Sonntagsarbeit

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    Was ist Sonntagsarbeit?

    Sonntagsarbeit bezeichnet die Beschäftigung, die an einem Sonntag in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr verrichtet wird. Laut dem Arbeitszeitgesetz ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen eigentlich untersagt. Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen.

    Ist Sonntagsarbeit steuerfrei?

    Eigentlich sind Lohnzuschläge, die wegen besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Tätigkeit gezahlt werden, lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

    Allerdings gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge. Die Steuerbefreiung ist in ihrer Höhe begrenzt.

    Gesetze zur Sonntagsarbeit

    Arbeitszeitgesetz: Laut § 9 Abs. 1 ArbZG ist die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen verboten. Ausnahmen sind in § 10 ArbZG zu finden.

    Lohnsteuer: In § 3b EStG sind Voraussetzungen und die Berechnung der Steuerfreiheit geregelt.

    Sozialversicherung: In § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung geregelt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt ergänzend fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind.

    Arbeitsrecht

    Grundsätzliches Arbeitsverbot

    Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Dauer der Ruhezeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mindestens 24 Stunden pro Sonntag lang sein und sich mit dem Kalendersonntag decken.

    In Mehrschichtbetrieben mit regelmäßigem Tag- und Nachtschichtbetrieb können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden verlegt werden. Allerdings muss der Betrieb in der auf den Beginn folgenden Ruhezeit mindestens 24 Stunden ruhen. Um 2 Stunden vorverlegt werden kann die 24-stündige Sonn- und Feiertagsruhe für Kraft- und Beifahrer.

    Ausnahmen

    Wenn es nicht einzelvertraglich oder kollektivrechtlich ausgeschlossen ist, kann das Weisungsrecht (Direktionsrecht) der Arbeitgeber:innen gemäß § 106 Satz 1 GewO die mögliche Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit umfassen, auch wenn im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist.

    In § 10 ArbZG sind entsprechende Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot geregelt. Wenn Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer:innen an Sonntagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden, wenn sie

    • in Not- und Rettungsdiensten oder bei der Feuerwehr tätig sind,
    • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig sind,
    • eine Tätigkeit in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung oder im Haushalt ausführen,
    • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen tätig sind,
    • bei der Presse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt, beschäftigt sind,
    • eine Beschäftigung auf Messen, Ausstellungen und Märkten sowie bei Volksfesten ausführen,
    • in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung tätig sind,
    • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen beschäftigt sind,
    • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren beschäftigt sind,
    • bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs tätig sind,
    • beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken tätig sind,
    • zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten tätig sind,
    • zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen beitragen und
    • in Bäckereien und Konditoreien für bis zu 3 Stunden mit Herstellung, dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt sind.

    Sonntagsarbeit Freizeitausgleich

    Folgende Schutzvorschriften gelten bei der Sonn- und Feiertagsarbeit:

    • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
    • Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf 10 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung binnen 6 Monaten ausgeglichen wird.
    • Für jeden Sonn- und Feiertag, an dem ein:e Arbeitnehmer:in arbeiten muss, steht ihm oder ihr ein Ersatzruhetag zwingend zu.
    • Die Sonn- und Feiertagsruhe und der Ersatzruhetag sind zusammen mit einer Tagesruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.

    Sonntagsarbeit Zuschläge

    Lohnsteuer

    Zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr des jeweiligen Tages ist die Sonntagsarbeit steuerlich begünstigt. Zahlt der oder die Arbeitgeber:in für diese Zeit gesonderte Zuschläge, sind diese steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen.

    Grundlohn ist der den Arbeitnehmer:innen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Anspruch auf laufende Geld- und Sachbezüge, dieser Betrag ist auf einen Stundenlohn umzurechnen. Für die Berechnung der Steuerfreiheit ist der maßgebende (Stunden-) Grundlohn auf höchstens 50 EUR begrenzt.

    Ein übersteigender Grundlohn kann für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags nicht angesetzt werden. Demnach kann für Sonntagsarbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein steuerfreier Zuschlag von höchstens 25 EUR pro Stunde bezahlt werden, auch wenn sich aufgrund der vereinbarten Lohnbezüge ein Stundengrundlohn von mehr als 50 EUR ergibt.

    Wird an einem Sonntag vor 24:00 Uhr eine Nachtarbeit begonnen, kann ein Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden.

    Sozialversicherung

    Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit sind nur insoweit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit beitragsfrei, als das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden (sog. „Grundlohn“) 25 EUR je Stunde nicht übersteigt.

    Übersteigt das dem Zuschlag für Sonntagsarbeit zugrunde liegende Arbeitsentgelt diesen Grenzbetrag, ist der darüber hinausgehende Anteil sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig.

    Praxis-Beispiel

    Berechnung der Steuerfreiheit bei mehr als 50 EUR Grundlohn

    Ein Arbeitnehmer erhält einen Grundlohn von 60 EUR pro Stunde. Nach dem Tarifvertrag hat der Arbeitgeber für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 50 % des Grundlohns zu zahlen, also 30 EUR pro Stunde.

    Ergebnis: Der Sonntagszuschlag von 30 EUR bleibt i. H. v. 25 EUR steuerfrei (50 % von max. 50 EUR) und ist bezüglich des Restbetrags von 5 EUR als laufender Arbeitslohn mit den übrigen Lohnbezügen lohnsteuerpflichtig. Bei der Sozialversicherung beträgt die beitragsfreie Obergrenze für Sonntagszuschläge 12,50 EUR (50 % von max. 25 EUR Stundenlohn).

    Zusammentreffen mit Nacht- und Feiertagszuschlägen

    Ein Nachtarbeitszuschlag kann neben dem Sonntagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, werden Sonntags- und Feiertagszuschlag nicht nebeneinander als steuerfrei anerkannt; steuerlich gilt der höhere Feiertagszuschlag (125 % bzw. 150 %).

    Sonderregelungen für Sonntagsarbeit

    Bei manchen Personengruppen muss bei der Sonntagsarbeit auf bestimmte Sonderregelungen geachtet werden.

    Schwangere

    Grundsätzlich dürfen schwangere Personen nicht nachts und nicht an Sonn- oder Feiertagen arbeiten. Das ist so im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt. Allerdings gibt es von dieser Regel Ausnahmen.

    Schwangere dürfen auch sonntags arbeiten, wenn folgende Kriterien komplett erfüllt sind:

    • die schwangere Person sich dazu bereit erklärt, also freiwillig sonntags arbeitet
    • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot für Sonntagsarbeit zugelassen ist
    • der schwangeren Person in der anschließenden Woche ein Ersatzruhetag pro Nachtschicht gewährt wird
    • eine unverantwortliche Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist

    Jugendliche

    Auch Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht sonntags arbeiten. Und auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel.

    Jugendliche dürfen sonntags arbeiten, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    • es handelt sich um eine Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Kinderheimen oder vergleichbaren Einrichtungen
    • die Arbeit bezieht sich auf landwirtschaftliche Aufgaben oder die Tierhaltung und muss naturnotwendig auch am Sonntag oder Feiertag vorgenommen werden
    • die jugendliche Person ist in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen und muss haushälterische Tätigkeiten ausführen
    • es geht um eine Tätigkeit bei einer Aufführung, Vorstellung oder Direktsendungen im Rundfunk
    • die Tätigkeit ist sportlicher Natur
    • die jugendliche Person arbeitet im ärztlichen Notdienst
    • im Gaststättengewerbe wird eine Tätigkeit ausgeführt, die auch sonntags erledigt werden muss

    Arbeiten Jugendliche sonntags, muss ihnen die Fünf-Tage-Woche durch einen anderen freien Tag sichergestellt werden. Dabei muss es sich um einen freien Tag handeln. Ein Tag mit Berufsschule ist kein freier Tag und zählt dementsprechend nicht.

    Jugendliche dürfen nur jeden zweiten Sonntag arbeiten und es müssen mindestens zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben.

    Häufig gestellte Fragen

    Dürfen Arbeitgeber:innen Sonntagsarbeit anordnen?

    Das Weisungsrecht von Arbeitgeber:innen bemächtigt sie auch dazu, Sonntagsarbeit anzuordnen. Dabei muss aber zwingend die gesetzliche Regelung für Sonn- und Feiertagsarbeit beachtet werden.

    Sofern es nicht anders im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten ist, müssen sich Arbeitnehmer:innen an das Weisungsrecht von Arbeitgeber:innen halten. Dabei dürfen aber keine gesetzlichen Regelungen verletzt werden und alle Vorgaben müssen eingehalten werden. Besteht ein Bruch dieser Regelungen und Vorgaben, darf die Sonntagsarbeit verweigert werden.

    Für die Sonntagsarbeit benötigen Arbeitgeber:innen eine Bewilligung. Diese muss bei den zuständigen Behörden beantragt werden.

    Wo der Antrag gestellt werden muss, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Möglich sind die Arbeitsschutzbehörde, das Landesamt für Verbraucherschutz, die Bezirksregierung oder die Gewerbeaufsicht.

    Wie für alle Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ist auch für die Sonntagsarbeit die Arbeitsschutzbehörde zuständig. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro bestraft werden.

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