Zinsen
Inhaltsverzeichnis
Was sind Zinsen?
Unter Zinsen versteht man Dividenden, die zu den Erträgen eines Unternehmens hinzukommen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Folgendes zum Betriebsvermögen gehört:
- Wertpapiere
- Geldanlagen
- Kapitalforderungen
Sofern Sie Zinsen als Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital für firmeninterne Konten bezahlen müssen, fallen diese unter die begrenzt abziehbaren Betriebsausgaben. Haben Sie hingegen ein Darlehen aufgenommen, um bestimmte Wirtschaftsgüter für Ihre Firma anzuschaffen, zählen die daraus anfallenden Zinsen vollumfänglich zu Ihren Betriebsausgaben.
Rechtliche Rahmenbedingungen
- 4 Abs. 3 EStG, § 5 EStG regelt, dass Zinsen für die Überlassung von betrieblichem Kapital zu den Betriebseinnahmen zählen
- Alles, was Sie über die Abgeltungsteuer wissen müssen, finden Sie im BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, im BStBl 2016 I S. 85 und im BMF-Schreiben vom 3.12.2014, IV C 1 – S 2401/08/10001:011, BStBl 2014 I S. 1586
- Die §§ 246 Abs. 2, 243 Abs. 2 HGB regeln das Saldierungsverbot
- Mehr zum Schuldzinsenabzug können Sie in § 4 Abs. 4a EStG, H 4.7. EStH 2015, im BMF-Schreiben vom 16.7.2012, IV A 3 – S 0361/12/10001 sowie im BStBl 2012 I S. 686 nachlesen
So können Sie betriebliche Zinserträge gewinnerhöhend erfassen
Grundsätzlich werden Zinsen als Entgelt dafür gezahlt, dass Kapital überlassen wird. Als Unternehmer können Sie beispielsweise genauso Zinsen von Ihren Kunden verlangen, sofern diese ihre Rechnungen nicht fristgerecht begleichen. In diesem Fall spricht man von den sogenannten Verzugszinsen. Da diese wiederum zu den betrieblichen Erträgen gerechnet werden, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Haben Sie von einem Kunden Zinserträge erhalten, können Sie diese wie folgt verbuchen:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnungen | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnungen | Betrag |
1200 | Bank | 1.000 | 2650 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 1.000 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto | Kontenbezeichnung | Betrag |
1800 | Bank | 1.000 | 7100 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 1.000 |
Da Verzugszinsen umsatzsteuerrechtlich gesehen als Schadensersatz gelten, dürfen Sie in diesem Fall keine Umsatzsteuer mehr vom Schuldner verlangen.
So können Sie private Kapitalerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern
Erzielen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen – damit sind Kapitalanlagen im Privatvermögen gemeint – gilt die Abgeltungsteuer. Hiervon sind in der Regel ebenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer betroffen. Eine Ausnahme gibt es allerdings bei den Werbungskosten. Stehen diese im Zusammenhang mit Ihren Kapitaleinkünften, so gilt ein Abzugsverbot. Sofern Ihre Einkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 20 EStG unterlegen haben, ist Ihre Einkommensteuerschuld abgegolten und Sie müssen diese nicht mehr in Ihre private Steuererklärung mit aufnehmen.
Sollte Ihr persönlicher Steuersatz hingegen niedriger als der Abgeltungssteuersatz sein, haben Sie alternativ auch die Möglichkeit, die sogenannte Günstigerprüfung zu beantragen. Hierzu müssen Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP ausfüllen. Anschließend nimmt das Finanzamt eine Prüfung auf Basis Ihrer Angaben vor.
Private Zinserträge im Rahmen anderer Einkunftsarten sind bei der jeweiligen Einkunftsart zu versteuern
Kapitalerträge, die im Rahmen der Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb oder
- aus selbstständiger Tätigkeit
erzielt werden, zählen nach § 20 Abs. 8 EStG zu diesen Einkünften und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Dies führt dazu, dass die Erträge im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart voll der Besteuerung unterliegen und mit dem individuellen Steuersatz des Unternehmens belastet werden. Die Verluste können hierbei uneingeschränkt mit Überschüssen und Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Der BFH hat entschieden, dass gem. § 44 Abs. 1 SGB I zugeflossene Zinsen auf Nachzahlungen der Deutschen Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Ein privates Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen zwischen nicht einander angehörigen Personen i. S. v. § 15 AO, die keine identischen Interessen haben, begründet keinen Missbrauch des Abgeltungsteuerverfahrens.
Betriebliche Zinserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung
Bei Anwendung des Gliederungsschemas für die Gewinn– und Verlustrechnung sind erhaltene Zinsen unter den folgenden Posten auszuweisen:
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
Hier sind solche Zinsen auszuweisen, die aus Finanzanlagen resultieren, also insbesondere
- aus Ausleihungen (= langfristige Darlehen) an verbundene Unternehmen,
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder
- sonstige Ausleihungen.
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
Hier sind solche Zinserträge auszuweisen, soweit sie nicht unter die vorgenannten Posten fallen. Insbesondere kommen in Betracht:
- Zinsen aus Bankguthaben sowie
- Zinsen aus kurzfristigen Darlehensforderungen.
Stückzinsen: Diese Besonderheiten sind zu beachten
Stückzinsen sind die anteiligen Zinsen, die einem Zeitraum zwischen 2 Zinsterminen zugerechnet werden. Der Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers muss neben dem Kurswert auch die seit dem letzten Zinstermin bis zum Verkaufstag fälligen Zinsen bezahlen. Diese werden zum Kurswert addiert. Die Stückzinsen werden nach dem Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, besonders berechnet und vergütet.
Hält der Erwerber die Anleihe im Betriebsvermögen, hat er die bezahlten Zinsen als antizipativen Posten zu aktivieren.
Praxis-Beispiel
Stückzinsen
Der Unternehmer A erwirbt am 1.8.01 eine 10-%-Anleihe mit einem Nennbetrag von 10.000 EUR zu 95 %. Zinstermine sind jeweils am 1.4. und 1.10. eines Jahres. Der Kaufpreis beträgt also 9.500 EUR zzgl. Zinsen für 120 Tage (10 % = 333,33 EUR) zzgl. 1 % Bankprovision sowie 0,1 % Maklercourtage. Insgesamt sind zu zahlen: 9.937,83 EUR.
Beim Kauf wird gebucht:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto | Kontenbezeichnung | Betrag |
0525 | Wertpapiere des Anlagevermögens | 9.604,50 | 1200 | Bank | 9.937,83 |
1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | 333,33 | 55555555 | ||
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto | Kontenbezeichnung | Betrag |
0900 | Wertpapiere des Anlagevermögens | 9.604,50 | 1800 | Bank | 9.937,83 |
1300 | Sonstige Vermögensgegenstände | 333,33 |
Bei Eingang der Zinsen am 1.10. (500 EUR) wird unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer (25 Prozent) – vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – wie folgt gebucht:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto | Kontenbezeichnung | Betrag |
1200 | Bank | 400,00 | 1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | 333,33 |
1810 | Privatsteuern (Entnahme) | 100,00 | 2650 | Zinserträge | 166,67 |
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1800 | Bank | 400,00 | 1300 | Sonstige Vermögensgegenstände | 333,33 |
2150 | Privatsteuern (Entnahme) | 100,00 | 7100 | Zinserträge | 166,67 |
Praxis-Beispiel
Behandlung von Stückzinsen bei Bilanzierung
Zum Bilanzstichtag (31.12.) ist die Zinsforderung für den Zeitraum 1.10. bis 1.4. als sonstige Forderung abzugrenzen, da sie wirtschaftlich zu dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr gehört. Abzugrenzen sind 3 Monate.
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto | Kontenbezeichnung | Betrag |
1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | 250 | 2650 | Zinserträge | 250 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto | Kontenbezeichnung | Betrag |
1300 | Sonstige Vermögensgegenstände | 250 | 7100 | Zinserträge | 250 |
Bei Eingang der Zinsen am 1.4. des folgenden Jahres ist wie folgt zu buchen (unter Berücksichtigung der 25 %igen Kapitalertragsteuer):
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1200 | Bank | 400 | 1500 | Sonstige Vermögensgegenstände | 250 |
1810 | Privatsteuern | 100 | 2650 | Zinserträge | 250 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1800 | Bank | 400 | 1300 | Sonstige Vermögensgegenstände | 250 |
2150 | Privatsteuern | 100 | 7100 | Zinserträge | 250 |
Beim Verkäufer eines festverzinslichen Wertpapiers, der dieses im Privatvermögen hält, zählen die vom Käufer gezahlten Stückzinsen zum abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungserlös seines Wertpapiers, beim Käufer (Privatmann) dagegen zu den negativen Kapitalerträgen, die in den bankinternen Verlustverrechnungstopf einzustellen sind.
Achtung
Ein Musterverfahren zu Stückzinsen entschieden
Mit dem JStG 2010 wurde gesetzlich geregelt, dass auch vereinnahmte Stückzinsen auf Wertpapiere, die vor 2009 erworben wurden, steuerpflichtig sind. Das FG Münster hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt.
Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, aber erst im Jahr 2010 zugeflossen sind, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Betrieblicher Zinsaufwand: Wann diese unbegrenzt abzugsfähig sind
Gezahlte Zinsen für die Inanspruchnahme von Fremdkapital sind als Zinsaufwand in der Buchführung Bestandteil des neutralen Ergebnisses. Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgabe unbegrenzt abziehbar, wenn die Mittel des Darlehens für betriebliche Zwecke verwendet worden sind (z. B. Anschaffung/Herstellung von Anlagegütern etc.). Ob Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, bestimmt sich ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel. In der Praxis empfiehlt sich, bei größeren Anschaffungen separate Darlehensverträge abzuschließen. Dies führt zu niedrigeren Zinsen als die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits.
Stehen Schuldzinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer weiteren Darlehensaufnahme zur Finanzierung von Zinseszinsen. Wird das Darlehen nur teilweise für betriebliche Zwecke verwendet, ist die Verbindlichkeit entsprechend aufzuteilen. Die Zinsen sind dann nur anteilig als Betriebsausgaben abziehbar.
Praxis-Beispiel
Zinsaufwand
Gezahlte Zinsen i. H. v. 1.000 EUR werden wie folgt gebucht:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
2100 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 1.000 | 1200 | Bank | 1.000 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
7300 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 1.000 | 1800 | Bank | 1.000 |
Zinsaufwand ist in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Hierunter fallen insbesondere Zinsen für aufgenommene Kredite, Darlehen, Hypotheken und Kontokorrentzinsen.
Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.
Hinweis
Was bei Schuldzinsen als Werbungskosten zu beachten ist
Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die zur Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen kommt nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht in Betracht. Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige infolge hoher Vorfälligkeitsentschädigungen zur Minderung der Zinslast den Verkaufserlös festverzinslich anlegt. Schuldzinsen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein.
Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.
Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind bei einer späteren Vermietung dieser Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht.
Betrieblicher Zinsaufwand: Wann diese begrenzt abzugsfähig sind
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist betriebsbezogen auszulegen.
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter nachweisen. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht aus, um die dadurch veranlassten Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen.
Die außerbilanziell abzuziehende Investitionszulage ist nicht beim Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG des Unternehmens und daher auch nicht für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen.
Es ist vom BFH zu entscheiden, ob in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren vorzutragen und vorrangig mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre zu verrechnen sind.
Hinzurechnung von Zinsen beim Gewerbeertrag
Unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger der Leistungen wird ein Viertel der Summe aus Entgelten wie Zinsen für Schulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Für die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden ist nicht Voraussetzung, dass es sich um Dauerschulden handelt.
Die Entgelte nach § 8 Nr. 1 a–f GewStG werden aber nur hinzugerechnet, soweit sie einen Freibetrag von 100.000 EUR überschreiten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des FG Hamburg zur Frage, ob u. a. die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden verfassungsgemäß ist, als unzulässig behandelt.
Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1a GewStG. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige einen negativen Gewerbeertrag gem. § 7 GewStG erzielt hat.
Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt.
Besonderheiten bei Zinsen
Steuererstattungen/Steuernachzahlungen
Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen. Erstattungszinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören. Nachzahlungszinsen auf private Steuern sind nicht abziehbare Aufwendungen nach § 12 Nr. 3 EStG.
Achtung
Besteuerung von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß
Zweifel bestanden insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. d. JStG 2010. Laut BFH sind die Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß. Das FG Münster hatte entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind, und jeweils die Revision zum BFH zugelassen. Der BFH hat die Klage abgewiesen. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Erträge aus Kapitalforderungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010. §. 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.
Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen verstößt im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen Art. 3 GG noch das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete Folgerichtigkeitsgebot.
Nachzahlungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften.
Die Zinshöhe beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs, angefangene Monate bleiben unberücksichtigt, die Vollverzinsung ist verfassungsgemäß. Ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen, die aufgrund zeitlich verzögerter Gewinnerfassung wegen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres entstanden sind, kommt nicht in Betracht. Nachzahlungszinsen sind nicht aus sachlichen Gründen zu erlassen, weil die verspätete Steuerfestsetzung auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruht.
Eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Zinssatz von 6 % nach § 238 AO kommt zumindest für Zeiträume ab 2015 in Betracht, vgl. hierzu BFH, Beschluss v. 25.4.2018, IX B 21/18, der die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung des FG aufgehoben hat.
Der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung und die Dauer der Bearbeitung der Steuererklärung haben keine weitere Auswirkung auf die Höhe der Zinsen, außer dass hierdurch das Ende des Zinslaufs beeinflusst wird. Ebenso ist unerheblich, ob und wie der Steuerpflichtige seinen Nachzahlungsbetrag zur Einkommensteuer im Zinszeitraum angelegt hat oder ob er einen Kredit im Zinszeitraum aufgenommen hat.
Steuerpflichtige, die einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag entrichtet haben, haben Anspruch auf Erstattung und Verzinsung. Die Aktivierung einer Forderung auf Erstattungszinsen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann vorzunehmen, wenn der Anspruch auf Erstattungszinsen am Bilanzstichtag auch hinreichend sicher ist. Rückstellungen wegen künftiger Zinszahlungen aufgrund entstandener Steuernachforderungen können frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuernachforderung entstanden ist, gebildet werden.
Stundungs-/Aussetzungsszinsen
Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Fiskus, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 und 227 AO.
Der BFH muss u. U. darüber entscheiden, ob die Festsetzung von Aussetzungszinsen unbillig ist, wenn diese während eines Aussetzungszeitraums festgesetzt werden, jedoch während des gleichen Zeitraums ganz oder teilweise Gegenansprüche bestanden.
Der Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen für einen im September 2015 endenden Zinszeitraum ist nicht verfassungswidrig. Eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens führt bei summarischer Prüfung jedenfalls dann nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen, wenn die Verfahrensdauer maßgeblich auf ein mit Zustimmung des Einspruchsführers verfügtes Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf ein vorgreifliches Gerichtsverfahren zurückzuführen war.
Hinterziehungszinsen
Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Der Zinslauf beginnt mit Vollendung der Tat. Bei Fälligkeitssteuern (z. B. USt-Voranmeldungen) tritt die Verkürzung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit ein. Bei Veranlagungssteuern (z. B. Einkommensteuer) tritt die Verkürzung bei einer falsch abgegebenen Erklärung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids ein; der Zinsbeginn verschiebt sich regelmäßig auf den Fälligkeitstag. Der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung ist im Hinblick auf Einkommensteuervorauszahlungen bereits erfüllt in dem Zeitpunkt, in dem diese aufgrund falscher Angaben zu niedrig festgesetzt werden. Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Hinterziehungszinsen auf Zölle unterfallen dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG.
Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen.
Gegenstand der Verzinsung gemäß § 235 AO sind hinterzogene Steuern i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO. Dazu gehören auch Steuervorauszahlungen und der Solidaritätszuschlag.
Der BFH muss klären, ob in den Fällen, in denen die Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden, in diesem Zusammenhang hinterzogene Umsatzsteuer phasengleich für die Berechnung der Hinterziehungszinsen berücksichtigt werden muss.
Der Zinslauf für Hinterziehungszinsen bei hinterzogener Schenkungsteuer beginnt nach Ablauf der Anzeigefrist von 3 Monaten, der Abgabefrist für die Steuererklärung von einem Monat und der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer des Finanzamts, das die Veranlagung durchzuführen hat.