Forderung
Inhaltsverzeichnis
Definition
Eine Forderung ist das Gegenteil einer Verbindlichkeit. Es handelt sich dabei um den Anspruch eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. Bilanztechnisch gesehen, gehören sie zum Umlaufvermögen. Als klassisches Beispiel gelten die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (FLL). Darunter fallen alle Ansprüche eines Unternehmen an Kunden und Geschäftspartner.
Bilanzsteuerrecht
1 Eine Forderung stellt einen Anspruch dar
Aus bilanzsteuerrechtlicher Sicht ist eine Forderung immer ein Anspruch, den ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner besitzt. Grundlage für diesen Anspruch ist ein vertragliches Verhältnis, das beide Parteien zuvor eingegangen sind. Dieser ist in der Regel auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags fokussiert. Grundsätzlich unterscheidet man:
- zivilrechtlich begründete Forderungen
- öffentlich-rechtlich begründete Forderungen
Eine Forderung entsteht dann, wenn eine Leistung oder Lieferung erbracht wurde, deren Zahlung durch den Kunden noch aussteht.
2 Verschiedene Ansätze
2.1 Handelsbilanz
2.1.1 Aktivierungsgebot
Besitzt ein Kaufmann eine Forderung, so unterliegt diese handelsrechtlich dem sogenannten Aktivierungsgebot. Das bedeutet, dass sie in der Bilanz als Umlaufvermögen aktiviert werden müssen, da sie üblicherweise zeitnah eingezogen werden.
2.1.2 Ausnahmen
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung. Dazu gehören zum Beispiel Forderungen aus Kauf-, Dienst- und Werkverträgen, bei denen ein Leistungsaustausch erfolgen soll. Diese dürfen nämlich nicht in der Bilanz auftauchen. Es handelt sich dabei um sogenannte schwebende Geschäfte.
Bestrittene Forderungen dürfen wegen des Vorsichtsprinzips des Handelsrechts handels- und steuerrechtlich nicht ausgewiesen werden. Erforderlich ist hier eine Konkretisierung des Anspruchs, z. B. indem ein Anspruch durch rechtskräftiges Urteil anerkannt wurde.
Eine Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen ist unzulässig.
Auflösend bedingte Forderungen sind hingegen bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung aktivierungspflichtig.
2.2 Ansatz in der Steuerbilanz
Forderungen, insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind in der Steuerbilanz zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind.
Eine Forderung entsteht notwendig als Betriebsvermögen oder Privatvermögen, je nachdem, ob die Entstehung betrieblich oder privat veranlasst ist. Zwischen der Rechtsnatur einer Forderung und dem ihrem Entstehungsgrund besteht bis zum Erlöschen der Forderung ein untrennbarer Zusammenhang.
Darlehensforderungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen; soweit die Darlehensgewährung auf einem Vorgang des betrieblichen Bereiches beruht. Die Herkunft der Mittel ist nicht maßgeblich.
Bestrittene Forderungen dürfen weder aktiviert noch entnommen werden, bis der Streit beseitigt ist, z. B. wegen rechtskräftiger Entscheidung oder Anerkennung. Auch abgeschriebene Forderungen bleiben Betriebsvermögen.
Auflösend bedingte Forderungen unterliegen der Aktivierungspflicht, sofern die Bedingung zum Abschlussstichtag noch nicht wirtschaftlich verursacht ist.
Aufschiebend bedingte Forderungen erfüllen mangels Realisierung nicht die Tatbestandsmerkmale eines Wirtschaftsguts. Sie dürfen auch steuerrechtlich nicht ausgewiesen werden.
Ein Schadensersatzanspruch ist zu aktivieren, sobald er konkretisiert ist. Dies ist grundsätzlich mit seiner Entstehung der Fall, bei Bestreiten erst, wenn er anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt ist.
Die Verjährung bewirkt zivilrechtlich ein Leistungsverweigerungsrecht (sog. Ende der Verjährung). Eine bereits verjährte Forderung ist zu aktivieren, wenn anzunehmen ist, dass sich der Schuldner nicht auf die Verjährung berufen wird.
3 Bewertung
3.1 Bewertung in der Handelsbilanz
Forderungen sind in der Handelsbilanz mit ihren Anschaffungskosten (Nennwert) oder einem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen. Sie sind grundsätzlich mit dem Wert auszuweisen, mit dem sie wahrscheinlich realisiert werden können.
Der beizulegende Wert kann die Anschaffungskosten beispielsweise wegen realisierter Risiken des Ausfalls, der Verzögerung, der Preisminderung, der Währung oder des Landes unterschreiten.
Für Umlaufvermögen gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip. Im Fall eines niedrigeren beizulegenden Wertes ist eine Abschreibung zwingend geboten.
Für Forderungen des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung geboten.
Handelsrechtlich besteht ein umfassendes und rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot für außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, soweit der Grund für die Abschreibung (ganz oder teilweise) nachträglich entfallen ist.
Forderungen in ausländischer Währung sind in Euro auszuweisen. Handelsrechtlich sind Forderungen ausländischer Währung mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag zu bewerten.
Für die Bewertung von Forderungen ist der Grad der Einbringlichkeit (die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung) von entscheidender Bedeutung. Hierbei werden
- werthaltige (sog. einwandfreie),
- zweifelhafte (sog. dubiose) und
- uneinbringliche Forderungen unterschieden.
Werthaltige Forderungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. Uneinbringliche Forderungen sind auf 0 EUR abzuschreiben. Zweifelhafte Forderungen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Steuerbilanz mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
Hinweis
Zweifelhafte Forderungen
Zweifelhafte Forderungen sind solche, bei denen der Eingang gefährdet erscheint. Ein solches Ausfallrisiko ist z. B. anzunehmen, wenn mehrfache Mahnungen unbeachtet blieben oder Mahnbescheide erlassen wurden, ohne dass bereits von der Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Es handelt sich um Forderungen, bei denen ein Verlust droht, dieser aber noch nicht realisiert ist. Der Teilwert zweifelhafter Forderungen liegt zwischen 0 EUR und dem Nennwert der Forderung.
Zweifelhafte Forderungen sind häufig Gegenstand einer Einzelwertberichtigung. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen bemessen sich immer am Nettobetrag der Forderung.
Forderungen, die erkennbar zweifelhaft behaftet sind, können zur Klarstellung auf das Konto „zweifelhafte Forderungen“ umgebucht werden. Die Umbuchung allein führt noch zu keinem abweichenden Wertansatz.
Die Uneinbringlichkeit einer Forderung wird in erster Linie durch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Insolvenz) verursacht. Sie kann sich auch ergeben, wenn der Vertragspartner unbekannt verzogen ist und seine neue Anschrift nicht ermittelt werden kann. Eine Uneinbringlichkeit kann auch vorliegen, wenn der offene Posten nur mit Kosten und Risiken beizutreiben ist, die in keinem Verhältnis zum Forderungsbetrag stehen.
Neben dem Ausfallrisiko stellen die voraussichtlich noch anfallenden Skontoabzüge und sonstigen Preisnachlässe wie auch die voraussichtlichen Kosten der Bearbeitung und Beitreibung Teilwert mindernde Faktoren dar.
Sicherheiten, die für die Forderungen bestellt werden, z. B. Grundschuld, Bürgschaft, werden nicht ausgewiesen. Sie erhöhen die Bonität der jeweiligen Forderung und können einer Teilwertabschreibung entgegenstehen oder diese begrenzen. Ist die Realisierbarkeit der Sicherungsrechte zweifelhaft, schließen sie eine Teilwertminderung nicht aus.
Eine Versicherung gegen Forderungsausfälle – Delkredere-Versicherung – beseitigt im abgeschlossenen Umfang wirtschaftlich die Wirkungen einer Wertminderung.
Hinweis
Forderungsausfall
Der Forderungsausfall stellt hinsichtlich der Forderung einen (endgültigen) Totalverlust dar. Dies ist z. B. in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall des Forderungsausfalls ist die Forderung auf 0 EUR abzuschreiben. Die Abschreibung der uneinbringlichen Forderung erfordert, dass die Tatsache der Uneinbringlichkeit feststeht. Die Umsatzsteuer ist im Fall des Forderungsausfalls zu korrigieren. Für die Sachverhaltsbeurteilung sind wertaufhellende Umstände zu berücksichtigen.
3.2 Bewertung in der Steuerbilanz
Forderungen sind steuerrechtlich mit ihren Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten.
Die Anschaffungskosten einer Forderung entsprechen i. d. R. ihrem Nennwert. Bei Geldforderungen handelt es sich hierbei um den Betrag, auf dessen Zahlung der Steuerpflichtige einen Anspruch hat. Bei entgeltlichem Erwerb einer bereits bestehenden Forderung durch Abtretung (Zession) bestehen die Anschaffungskosten aus der zu erbringenden Gegenleistung einschließlich etwaiger Nebenleistungen.
Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Während Forderungen in der Handelsbilanz mit ihrem niedrigeren Stichtagswert bilanziert werden müssen, kann der steuerliche oder niedrigere Teilwert nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung berücksichtigt werden. Die Ermittlung des Teilwerts einer Forderung erfolgt im Wege der Schätzung.
Forderungen in ausländischer Währung unterliegen wertmäßigen Schwankungen. Steuerlich erfolgt der Ansatz der Forderung maximal mit den Anschaffungskosten. Die Berücksichtigung eines niedrigeren Teilwerts ist abweichend von den handelsrechtlichen Ansätzen nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig.
Bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderungen mit einer Laufzeit über 1 Jahr kommt eine Teilwert-AfA auf den Barwert und somit eine Abzinsung in Betracht. Ein gedachter Erwerber würde für diese Forderung nicht den Nennbetrag bezahlen.
Forderungen in ausländischer Währung sind in Euro umzurechnen und nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Ein Wertausweis über den Anschaffungskosten, z. B. wegen eines sinkenden Euro-Werts, ist steuerlich nicht zulässig.
3.3 Wertberichtigungen
Der wahrscheinliche Wert bzw. Teilwert einer Forderung wird durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners sowie durch nachträgliche Erlösschmälerungen, wie z. B. Skonti, beeinflusst. Diese Wert mindernden Elemente sind grundsätzlich anhand betrieblicher Erfahrungswerte nachzuweisen. Häufig erfolgt der bilanzielle Ansatz einer Forderung durch Ausweis des Nennwertes neben den Korrekturposten Einzel- bzw. Pauschalwertberichtigung.
3.3.1 Einzelwertberichtigung
Die Einzelwertberichtigung trägt dem Grundsatz der Einzelbewertung Rechnung. Die Berichtigung einzelner Forderungen berücksichtigt erkannte und konkret absehbare Ausfallrisiken der jeweiligen Forderung. Gegenstand der Betrachtung ist das spezielle Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners.
3.3.2 Pauschalwertberichtigung
Die Pauschalwertberichtigung berücksichtigt das allgemeine Kreditrisiko von Forderungen. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung dar. Die Pauschalwertberichtigung bemisst sich nach dem Gesamtbestand der Forderungen ohne einzelwertberichtigte Forderungen und ohne Umsatzsteuer. Die Höhe der Pauschalwertberichtigung richtet sich nach betrieblichen Erfahrungswerten. Sie ermittelt sich anhand des Ausfallrisikos sowie der eigenen und fremden Kosten für die Bearbeitung und Betreibung, soweit ein Erstattungsanspruch für die Beitreibungskosten nicht besteht, nicht geltend gemacht wird oder nicht durchsetzbar ist. Zu erwartende Skontoabzüge sind in die Berechnung der Pauschalwertberichtigung einzubeziehen.
Gewerbesteuer
1 Allgemeines
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags stellt der Gesetzgeber auf den Gewinn ab, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer– oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist. Diese ertragsteuerliche Ausgangsgröße ist aufgrund der Regelungen in den §§ 8 und 9 GewStG um Hinzurechnungen zu erhöhen und um Kürzungen zu vermindern.
Forderungen an sich wirken sich beim Bilanzierenden bereits bei ihrer Entstehung gewinnerhöhend aus. Eine (spätere) Gewinnminderung kann eintreten, wenn eine bilanzierte Forderung ausfällt und abgeschrieben wird.
Bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung erfolgt die Gewinnrealisierung erst mit Zufluss des Forderungsbetrags. All diese Vorgänge sind bereits bei Übernahme des Gewinns als Ausgangsgröße berücksichtigt.
2 Gewerbesteuerliche Besonderheiten
Nach § 8 Nr. 1a GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb Entgelte für Schulden (in bestimmten Umfang) wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Unter Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital; z. B. Schuldzinsen, aber auch Entgelte für die vorzeitige Zurverfügungstellung von Kapital zu verstehen. Keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte sind dagegen negative Einlagezinsen, da sie nicht für die Nutzung von Fremdkapital, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet werden. Konkret bedeutet dies, dass demjenigen, der eine Forderung gegenüber einem Dritten hat, dann ein Aufwand (Entgelt für eine Schuld) entsteht, wenn er dem Dritten für die vorzeitige Begleichung seiner Schuld einen Nachlass gewährt. Der Gesetzgeber hat die hier in Betracht kommenden Fallgestaltungen in § 8 Nr. 1a GewStG im Einzelnen geregelt. Zwischenzeitlich hat der BFH die ab 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelungen als verfassungsgemäß bestätigt.
2.1 Hinzurechnung ungewöhnlicher Skonti
- 8 Nr. 1a Satz 2 1. Halbsatz GewStG bestimmt, dass als Entgelt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit gelten. Geschäftsübliche Erlösschmälerungen haben keinen Finanzierungseffekt, sondern ihre Grundlage regelmäßig in der günstigen Beeinflussung des Verhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Um eine nicht geschäftsübliche und daher eine Hinzurechnung ggf. auslösende Skontigewährung handelt es sich z. B., wenn ein Skonto trotz unüblich langem Zahlungsziel vereinbart wird. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall davon aus, dass der volle Abschlag in die Hinzurechnung einzubeziehen ist und nicht nur der Betrag, der den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gewährten Abzug übersteigt.
2.2 Diskontbeträge
Als Entgelt gelten auch Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Hierunter fallen insbesondere die Abschläge aus dem Verkauf von aktivierten Forderungen. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass der Unternehmer, der eine Forderung unter dem Nennwert verkauft, mit dem Abschlag ein Entgelt dafür leistet, dass mit dem Forderungsverkauf dem Unternehmen bereits vor Fälligkeit liquide Mittel zugeführt werden. Wertermittlungskosten und vergleichbare Gebühren, z. B. Risikoprämien, unterliegen jedoch nicht der Hinzurechnung.
Der Aufwand, der dem Unternehmen aus einer steuerlich zulässigen Abschreibung der Forderung auf den niedrigeren Teilwert entsteht, unterfällt auch dann nicht der Hinzurechnung, wenn das Unternehmen die abgeschriebene Forderung im Folgenden zu diesem abgeschriebenen Wert verkauft.
2.3 Veräußerung von Forderungen aus schwebenden Verträgen
Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis (sog. Forfaitierung) ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt.
Diese Sonderregelung betrifft Forderungen aus schwebenden Vertragsverhältnissen, bei deren Veräußerung der Forderungsverkäufer im Vergleich zur Vereinnahmung der Forderung aus dem Vertragsverhältnis einen geringeren Betrag erhält. Insoweit liegt ein Entgelt für Schulden vor, das der Unternehmer für die vorzeitige Zurverfügungstellung des Geldbetrags leistet.
Dabei ist zu beachten, dass in den Abschlägen enthaltene Wertermittlungskosten oder vergleichbare Gebühren nicht der Hinzurechnung unterfallen. Der nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 GewStG ermittelte Aufwand ist linear verteilt über die Restlaufzeit des schwebenden Vertrags hinzuzurechnen.
Hinweis
Unechte Forfaitierung
Geht das Bonitätsrisiko nicht auf den Forderungskäufer über, liegt eine sog. unechte Forfaitierung vor. Hierbei handelt es sich um eine Darlehensaufnahme des Forderungsverkäufers, der den Wert des Erlöses als Verbindlichkeit zu passivieren und i. H. d. Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Wert der Verbindlichkeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat. Aus der Auflösung dieses Rechnungsabgrenzungspostens ergibt sich jährlicher Aufwand, der als Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG anzusetzen ist.
3 Berechnung des Hinzurechnungsbetrags
Die gesetzliche Systematik des § 8 Nr. 1 GewStG besteht zunächst aus der Addition von „6 unterschiedlichen Komponenten“ (Buchstabe n a) – f)). Die sich so ergebende Summe ist zu einem Viertel anzusetzen und auch nur insoweit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, als die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.
Praxis-Beispiel
Berechnung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Die Entgelte für Schulden betragen 480.000 EUR.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind hinzuzurechnen:
- Entgelte für Schulden: 480.000 EUR
- davon 1/4: 120.000 EUR
- abzüglich Freibetrag: ./. 100.000 EUR
- Verbleibender Hinzurechnungsbetrag: 20.000 EUR
Umsatzsteuer
1 Bedeutung von („offenen“) Forderungen
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend berichtigen. Der Vorsteuerabzug ist jedoch nicht zu berichtigen, soweit der Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.
Ertragsteuerlich werden Forderungen durch Einzelwertberichtigungen und durch Pauschalwertberichtigungen korrigiert. Für Zwecke der Umsatzsteuer kann eine Forderungsberichtigung nur anerkannt werden, wenn sie zu einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG führt. Eine Entgeltminderung liegt u. a. vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung diese um bestimmte Beträge kürzt oder wenn der Leistungsgeber (Lieferant) dem Leistungsempfänger nach Bezahlung bestimmte Beträge zurückerstattet. Die Minderung des Entgelts muss ursächlich mit der getätigten Leistung zusammenhängen und darf nicht aufgrund einer weiteren Leistung erfolgen, z. B. bei einer Aufrechnung. Entgeltminderungen werden in der Praxis häufig als Skonti, Rabatte, Boni und sonstige Preisnachlässe, z. B. wegen einer Mängelrüge, gewährt. Ertragsteuerlich zulässige Pauschalwertberichtigungen führen grundsätzlich nicht zu einer Entgeltminderung bei der Umsatzsteuer.
2 Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften von der Produktion bis zum Endverbrauch insgesamt nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen, den der Endverbraucher wirtschaftlich aufwendet. Für Unternehmer, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor der Endverbrauchsstufe tätig sind, muss die Umsatzbesteuerung grundsätzlich neutral sein.
Deshalb kann die Ausgabe eines Gutscheins im Rahmen einer Werbemaßnahme, der einen Endabnehmer in die Lage versetzt, eine Leistung um den Nennwert des Gutscheins verbilligt zu erwerben, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die mit dem Gutschein verbundene Vergütung auf allen Stufen der Leistungskette vom Hersteller bis zum Endabnehmer erfolgt. Die Minderung der Bemessungsgrundlage durch ausgegebene Gutscheine ist von dem Unternehmer geltend zu machen, der den Umsatz ausführt und den finanziellen Aufwand für die Vergütung des Gutscheins trägt, z. B. Hersteller, während bei einem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, der Vorsteuerabzug unverändert bleibt. Eine solche Minderung der Bemessungsgrundlage setzt voraus, dass der Gutschein von einem Unternehmer ausgegeben wird, der mit einem eigenen Umsatz an der Fördermaßnahme beteiligt ist. Zur Ausgabe von kostenlosen Werbegutscheinen in Form von Freimünzungen für Geldspielautomaten hat der BFH entschieden, dass insoweit regelmäßig kein Leistungsaustausch vorliegt. Der Vorgang erschöpfe sich wirtschaftlich darin, dass der Kunde i. H. des Freibetrags „umsonst“ spielen dürfe.
3 Berichtigungszeitpunkt
Entgeltsberichtigungen aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage sind für den Besteuerungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Nach diesen Vorgaben des EuGH hat der BFH seine frühere Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine Entgeltsberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG die tatsächliche Rückzahlung erfordert und nicht lediglich eine „vertragliche Vereinbarung“ darüber. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Mindert sich der Kaufpreis aufgrund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Ansprüche (Erfüllungsgeschäft).
Wichtig
Berichtigungspflicht
Die Berichtigungspflicht besteht auch, wenn sich die Berichtigung der Steuer und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Ergebnis ausgleichen.
Die Pflicht zur Berichtigung der Steuer und des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG besteht außerdem, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. In der Praxis bereitet die Bestimmung des Zeitpunkts der Uneinbringlichkeit immer wieder enorme Probleme. Die Finanzverwaltung führt dazu aus, dass Uneinbringlichkeit insbesondere dann vorliegt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder den Forderungen die Einrede des Einforderungsverzichts entgegengehalten werden kann. Auch soweit der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet, kommt – übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – beim Leistenden eine Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit in Betracht.
Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Forderungen uneinbringlich. Auch eine Insolvenz des Forderungsgläubigers (leistender Unternehmer) kann die Folgen des § 17 UStG auslösen. Eine Forderung ist aber nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit nur kurzzeitig verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
Ob ein Unternehmer seine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt unter Berufung auf volle oder teilweise Uneinbringlichkeit seiner Entgeltsforderung gegenüber dem Leistungsempfänger mindern darf, hängt also oftmals vom Nachweis der fehlgeschlagenen „Beitreibung“ ab. Jedenfalls bei Überschreiten des Zahlungsziels um das 2- bis 3-fache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als 6 Monate, dürfte bei objektiver Betrachtung von einer Uneinbringlichkeit auszugehen sein.
Der Gläubiger, der eine Forderung als uneinbringlich behandelt, ist nicht verpflichtet, dem Schuldner hiervon Mitteilung zu machen. Das Finanzamt des Gläubigers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Schuldners auf die Ausbuchung der Forderung hinzuweisen.
4 Forderungshaftung nach § 13c UStG
Abtretung
13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner, die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. Die Vorschrift umfasst auch Pfändungsfälle.
Hinweis
Factoring und Forfaitierung
Der Haftungstatbestand umfasst grundsätzlich alle Formen der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen, also auch das Factoring und die Forfaitierung. Somit kann auch jeder Erwerber einer entsprechenden Forderung Haftungsschuldner für nicht entrichtete Umsatzsteuer sein.
Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Leistende Unternehmer ist. Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer kommt die Haftung nicht in Betracht.