Feiertagszuschlag

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    Der Feiertagszuschlag für Angestellte

    Unternehmen können ihren Angestellten Zuschläge zahlen, wenn diese an gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen. Dabei handelt es sich um den Feiertagszuschlag. Allerdings ist die Zahlung eines Feiertagszuschlags keine Pflicht und laut dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen verboten. Wann diese Gesetze nicht gelten und was es sonst noch zu Feiertagszuschlägen zu wissen gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Wer erhält einen Feiertagszuschlag?

    Feiertagszuschläge können von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen auf freiwilliger Basis an ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausgezahlt werden. Grundsätzlich gilt zwar ein Arbeitsverbot an gesetzlichen Feiertagen, aber es gibt zahlreichen Berufsgruppen, die auch an Feiertagen arbeiten müssen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Berufe, die für das Funktionieren der Gesellschaft bedeutend sind.

    Dazu gehören unter anderem diese Berufsbereiche:

    • Betriebs- und Anlagenbewachungen
    • Feuerwehr
    • Gastronomie
    • Landwirtschaftsbetriebe
    • Nachrichtenagenturen
    • Not- und Rettungsdienste
    • Pflegepersonal in Betreuungseinrichtungen und Krankenhäusern
    • Polizei
    • Presse
    • Verkehrsbetriebe
    • Wasser- und Energieversorgung

    Die Voraussetzung dafür, dass an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet werden darf, hängt aber auch bei diesen Berufsgruppen davon ab, dass die Aufgaben nicht auch an einem anstehenden Werktag erledigt werden können.

    Beispielsweise kann die Feuerwehr einen Brand nicht erst am nächsten Tag löschen und muss sofort ausrücken. Die geplanten Renovierungsarbeiten in der Feuerwache können aber auch bis zum nächsten Werktag warten.

    Für Feiertagsarbeit muss ein Ausgleich geschaffen werden. Innerhalb von acht Wochen nach dem entsprechenden Feiertag müssen die Arbeitnehmer:innen einen Feiertagsausgleich durch einen freien Werktag für die Mehrarbeit zugestanden bekommen.

    Dann ist der Feiertagszuschlag Pflicht

    Eine grundsätzliche Verpflichtung für die Zahlung von Feiertagszuschlägen gibt es nicht. Allerdings gibt es von dieser Regel wie so häufig Ausnahmen.

    In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Und zwar dann, wenn ein Feiertagszuschuss schriftliche festgelegt wird. Das kann beispielsweise im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung der Fall sein.

    In bestimmten Tarifverträgen sind Feiertagszuschläge ebenfalls festgesetzt. Dann steht der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin in der Pflicht, diesen auch auszuzahlen.

    Dabei kommt es aber ebenfalls darauf an, wann überhaupt ein gesetzlicher Feiertag ansteht:

    Feiertagszuschlag an Ostern und Pfingsten

    Vielen nicht bekannt: Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag in Deutschland. Dementsprechend entsteht an diesem Tag auch kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, selbst wenn dieser vertraglich festgehalten wurde.

    Gleiches gilt für den Pfingstsonntag.

    An diesen beiden Tagen kann aber der Sonntagszuschlag in Anspruch genommen werden. Allerdings ist auch dieser nicht verpflichtend und muss ebenfalls nur dann ausgezahlt werden, wenn es schriftlich vereinbart wurde.

    Eine Ausnahme ist hier das Bundesland Brandenburg, das sowohl den Ostersonntag als auch den Pfingstsonntag als gesetzlichen Feiertag führt.

    Ostermontag und Pfingstmontag sind gesetzliche Feiertage in ganz Deutschland. An diesen beiden Tagen kann also der Anspruch auf einen Feiertagszuschuss geltend gemacht werden, sofern dieser vorhanden ist.

    Und auch Karfreitag vor dem Osterwochenende ist ein gesetzlicher Feiertag.

    Feiertagszuschläge an Weihnachten

    Weihnachten hat zwei gesetzliche Feiertage in Deutschland. Den ersten und den zweiten Weihnachtstag. Heiligabend ist kein Feiertag. An Heiligabend besteht im Grunde sogar eine Arbeitspflicht, weil es sich gesetzlich um einen Werktag handelt.

    Ähnlich verhält es sich eine Woche später mit dem Jahreswechsel. Silvester ist kein Feiertag und gilt als Werktag, an dem ganz normal gearbeitet werden darf. Neujahr hingegen ist landesweit ein gesetzlicher Feiertag.

    Da die meisten Unternehmen in der Zeit von kurz vor Weihnachten bis ins neue Jahr Betriebsurlaub machen, stellt sich für viele Arbeitnehmer:innen die Frage nach Feiertag oder keinem Feiertag ohnehin nicht. Für die Berufsgruppen, die aber auch an Weihnachten und Neujahr arbeiten müssen und da sogar teilweise mehr zu tun haben als üblich, gilt: Feiertagszuschläge gibt es nur für die Weihnachtsfeiertage und Neujahr.

    Feiertagszuschläge an weiteren gesetzlichen Feiertagen

    Landesweit gibt es insgesamt neun gesetzliche Feiertage. Neben Neujahr, den beiden Weihnachtsfeiertagen, Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, gehören noch der Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und der Tag der deutschen Einheit dazu.

    Außerdem gibt es noch einige gesetzliche Feiertage, die nur in bestimmten Bundesländern gelten. Das sind diese:

    Außerdem gibt es noch das Augsburger Friedensfest, das insofern eine Sonderstellung hat, dass es nur im Stadtgebiet von Augsburg selbst als gesetzlicher Feiertag gilt, aber nicht im angrenzenden Umland.

    Feiertagszuschlag berechnen

    Obwohl es keine Verpflichtung für die Auszahlung eines Feiertagszuschlags gibt, existiert eine Berechnungsformel für die Höhe des Zuschlags, sofern er ausgezahlt werden soll.

    Die Höhe des Feiertagszuschlags ist dabei vor allem vom Stundenlohn abhängig.

    Für den Feiertagszuschlag legt das Unternehmen selbst einen Prozentsatz fest, der für die Berechnung herangezogen wird.

    Mit folgender Formel wird der Feiertagszuschlag berechnet:

    Feiertagszuschlag Formel

    Angenommen, Sie setzen in Ihrem Unternehmen einen Feiertagszuschlag von 50 Prozent an. Ihr:e Arbeitnehmer:in verdient 18,00 Euro brutto in der Stunde und hat an einem Feiertag acht Stunden gearbeitet. Dann ist das die Berechnung für den Feiertagszuschlag:

    Feiertagszuschlag = 18 x 8 x 50 % = 216,00 Euro

    Steuerfreie Feiertagszuschläge

    Für Angestellte ist der Feiertagszuschlag bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei. Die Grenzen hängen dabei von den Feiertagen ab.

    An den Weihnachtsfeiertagen und am Tag der Arbeit sind Feiertagszuschläge bis zu 150 Prozent vom Grundlohn steuerfrei. Der Prozentsatz für die Berechnung darf also nicht höher ausfallen.

    An allen anderen gesetzlichen Feiertagen gilt eine Grenze von 125 Prozent des Grundlohns.

    Dabei werden auch vermögenswirksame Leistungen und Schichtzulagen sowie andere Zulagen mit einberechnet.

    Außerdem darf der Bruttostundenlohn nicht über 50,00 Euro liegen. Liegt der Bruttolohn darüber, ist die Höhe der Zuschläge unerheblich. Dann müssen alle Feiertagszuschläge versteuert werden.

    In Bezug auf die Sozialversicherung gelten allerdings unter Umständen andere Regelungen. Bei einem Bruttostundenlohn über 25,00 Euro können hier schon Beiträge fällig werden. Der Zuschlagsanteil über den 25,00 Euro muss dann für die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

    Der Feiertagszuschlag bei Nachtschicht und andere Zuschläge

    Fällt ein gesetzlicher Feiertag beispielsweise auf einen Sonntag und es wird gearbeitet, haben wir gleichzeitig Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit. Allerdings darf der Feiertagszuschlag nicht mit anderen Zuschlägen kombiniert werden.

    In der Regel wird in dem Fall ausschließlich der Feiertagszuschlag ausgezahlt, da dieser höher ist als andere Zuschläge.

    Kommt Nachtarbeit hinzu, darf der Nachtzuschlag hinzuaddiert werden. Allerdings darf nicht zuerst der Nachtzuschlag aufgerechnet werden und von dem Ergebnis anschließend der Feiertagszuschlag abhängig gemacht werden. Beide Zuschläge müssen separat behandelt werden.

    Sonstige Regelungen zum Feiertagszuschlag

    Bei Kurzarbeit kann ebenfalls ein Feiertagszuschlag gezahlt werden. Dieser berechnet sich dann anhand der regulär gezahlten Zuschläge.

    Auch im Minijob können Feiertagszuschläge gezahlt werden. Die Berechnung erfolgt dann anhand der genannten Formel.

    Sowohl für Kurzarbeit als auch für Minijobs gelten ansonsten die gleichen Regelungen wie bei der Vollzeitarbeit.

    Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit, bis man tatsächlich zum Dienst berufen wird. Die vorherige Ruhezeit kann also nicht für einen Feiertagszuschlag geltend gemacht werden. Die Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst allerdings schon.

    Auch hier gelten die bekannten Regelungen.

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