Teilzeitrechner

für die Berechnung des Teilzeitlohns

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Mit einem Teilzeitrechner lässt sich ganz einfach berechnen, wie sich das Gehalt in einem Teilzeitjob gestalten würde. So lassen sich schnell und unkompliziert Fragen nach der Verminderung des Gehalts oder nach den nötigen Stunden klären, die man machen muss, um ein bestimmtes Gehalt zu bekommen.

Der Brutto- und Netto-Rechner für Teilzeit

Im Grunde dient der Teilzeitrechner als eine Art Vollzeit-Teilzeit-Rechner, da sich damit theoretisch auch ein Vollzeitgehalt berechnen lässt.
Die Bedienung ist simpel und selbsterklärend:

Zuerst wird das Jahr ausgewählt, für das das Teilzeitgehalt berechnet werden soll. Das ist wichtig wegen der Steuersätze, die jährlich angepasst werden.
Dann ist wichtig, für welchen Zeitraum das Gehalt ausgerechnet werden soll. Handelt es sich um das Jahresgehalt oder das für einen Monat oder eine Woche. So erfahre Sie, was Sie Ihren Arbeitnehmer:innen auszahlen müssen, wenn Sie Teilzeitjobs vergeben.

Für die Abweichung vom Vollzeitjob werden die aktuellen Stunden und die angepeilten Stunden angegeben. Es ist auch möglich, von weniger Stunden auf mehr Stunden berechnen zu lassen, wenn es sich beispielsweise um den Wechsel von einer Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle handelt. Wie bereits erwähnt, kann der Rechner auch als Vollzeit-Teilzeit-Rechner und umgekehrt betrachtet werden.

Geburtsjahr und Kinderfreibeträge sind wichtig für die Berechnung von Lohnabzügen oder Altersentlastungsbeträgen.

Steuerklasse und Bundesland werden ausgewählt, da die Bemessungsgrundlagen für Steuern sich unterscheiden.

Zuletzt werden noch die nötigen Versicherungen und anderen Beträge ausgewählt und die Berechnung kann starten.

Der Teilzeitrechner berechnet das Ergebnis innerhalb weniger Sekunden.
Die Verringerung des Lohns lässt sich aufgrund der Einflussfaktoren wie Versicherungsbeiträgen oder Steuerklassen nicht pauschal feststellen. Bei einer Halbierung der Arbeitszeit wird beispielsweise nicht auch das Gehalt zwangsläufig einfach halbiert. Der Lohn kann auch eine ganze Ecke niedriger ausfallen. Deshalb ist es sinnvoll, den Teilzeitrechner zu verwenden, um das genaue Ergebnis zu ermitteln.

Der Anspruch auf einen Teilzeitjob

Laut dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besteht für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin ein Anspruch darauf, von einem Ganztagsjob zu einem Halbtagsjob oder eben von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln.

Damit dieser Anspruch entsteht, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen
  • Das Unternehmen hat mehr als 15 Angestellte exklusive Auszubildender
  • Es muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ein Antrag gestellt werden
  • Es liegen keine betrieblichen Gründe vor, die diesen Wechsel verhindern
    Der Antrag auf den Wechsel in Teilzeit kann von Arbeitgeber:innen nur unter der letztgenannten Voraussetzung abgelehnt werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Betriebliche Gründe für eine Ablehnung des Antrags können unterschiedlich sein, müssen im Fall der Fälle aber auch nachweisbar sein. Reine Behauptungen reichen also nicht aus, da Arbeitgeber:innen durchaus gegen die Ablehnung angehen können und hier in der Beweispflicht stehen.

Die folgenden betrieblichen Gründe sind möglich für eine Ablehnung des Gesuchs auf den Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit:

  • Eine Teilzeitbeschäftigung würde die Organisation, Arbeitsabläufe oder die Sicherheit des Betriebs gefährden oder zumindest wesentlich beeinträchtigen
  • Die Verringerung der Arbeitszeit wäre für das Unternehmen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
  • Es liegen tarifliche Gründe vor, die den Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit verhindern

Urlaubstage bei einer Teilzeitanstellung

Auch bei einer Teilzeitstelle besteht ein Anspruch auf Urlaub. Dieser ist abhängig von den geleisteten Stunden, die arbeitsvertraglich festgelegt werden.
Die Urlaubstage, die Arbeitgeber:innen ihren Teilzeitangestellten zugestehen müssen, errechnen sich aus den gesamten Urlaubstagen im Jahr bei einer Vollzeitanstellung, dividiert durch die Wochenarbeitstage im Jahr multipliziert mit den tatsächlich zu leistenden Arbeitstagen in der Woche.

Die Formel dafür sieht so aus:

Urlaubstage in Teilzeit = Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche Wochenarbeitstage

Angenommen, ein:e Teilzeitangestellte:r hat bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Er oder sie arbeitet aber nur noch vier Tage die Woche, weil ein Wechseln von Vollzeit zu Teilzeit vorgenommen wird.

Dann sieht die Berechnung wie folgt aus:

Urlaubstage in Teilzeit = 20 / 5 x 4 = 16

Sie müssen dem oder der Teilzeitangestellten in diesem Fall also 16 Urlaubstage im Jahr einräumen.

Wichtig ist, dass die Wochentage, an denen gearbeitet wird hier entscheidend sind und nicht die geleisteten Stunden. Das gilt auch dann, wenn Urlaub genommen wird. Arbeitet ein:e Teilzeitler:in nur vier Tage in der Woche von Montag bis Donnerstag, ist freitags ohnehin frei und da muss kein Urlaub genommen werden.

Wenn die Wochentage, an denen der oder die Zeilzeitangstellte arbeitet variieren, kann individuell entschieden werden, wann ein Urlaubstag genommen werden muss und wann nicht. Allerdings ist auch hier ein Tag in der Woche grundsätzlich ein freier Tag und dafür muss kein Urlaub genommen werden.
Wird also beispielsweise für die ganze Woche Urlaub beantragt, sind das nur vier Urlaubstage und der ohnehin freie Tag, für den kein Urlaubstag abgezogen werden darf.

Freibeträge in Teilzeit

Zum Jahr 2023 wurden die Freibeträge geändert. Das hat einen gewissen Einfluss auf den Lohn in Teilzeit.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde für das Jahr 2023 von bisher 1.200,00 Euro auf 1.230,00 Euro erhöht. Für 2024 ist keine Erhöhung geplant.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende stieg 2023 von 4.008,00 Euro auf 4.260,00 Euro. Auch hier ist 2024 keine Erhöhung geplant.

Beide Beträge wirken sich auf die Lohnsteuerberechnung aus. Im Teilzeitrechner sind diese Änderungen natürlich berücksichtigt.

Zusätzlich wurde noch der Kinderfreibetrag inklusive des Betreuungsfreibetrags hochgesetzt. Zuvor lag dieser bei 8.388,00 Euro. Nach einer Erhöhung um 160,00 Euro steht der Betrag jetzt bei 8,548,00 Euro. Diese Änderung wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2022 festgelegt.

Allerdings wirkt sich der Kinderfreibetrag nicht auf die Lohnsteuer aus. Stattdessen muss er in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Beim Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit sollten die Steuersätze im Auge behalten werden. Ein höheres Gehalt bedeutet auch einen höheren Steuersatz. Entsprechend verhält es sich auch umgekehrt.

Wenn das Gehalt durch die Teilzeitstelle also sinkt, kann man darauf achten, dass man nur so viele Stunden leistet, dass durch den Lohn der Steuersatz sinkt und man weniger Steuern zahlen muss. Als Arbeitgeber:in können Sie ihre Angestellten auch darauf hinweisen und ihnen helfen, nicht in einen höheren Steuersatz zu rutschen.

Bei einem Einkommen unter 10.400,00 Euro im Jahr werden keine Steuern gezahlt, da das der Grundfreibetrag ist. Erst ab jedem Euro darüber wird Einkommensteuer gezahlt. Die Teilzeitstelle kann also auch so gestaltet werden, dass Arbeitnehmer:innen unter dieser Gehaltsgrenze bleiben, anstatt knapp darüber zu gelangen und dann Abzüge zu haben.

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