Minijob | 450-Euro Job
wird zum 538-Euro Job
Voraussetzungen, Steuern, Sozialabgaben, Minijob Kosten für Arbeitgeber:innen u.v.m.
Inhaltsverzeichnis
Seit Oktober 2022 ist die Bezeichnung 450-Euro-Job, die der Minijob lange innehatte, hinfällig. Ein Minijob war lange Zeit eine Beschäftigung mit einem Verdienst von höchstens 450 Euro im Monat. Seit der Erhöhung des Mindestlohns im Oktober 2022 werden auch die Verdienstgrenzen im Minijob und Midijob dynamisch angepasst. Der 450-Euro-Job wurde quasi erst zum 520-Euro-Job und seit dem 01. Januar 2024 zum 538-Euro-Job. Weiterhin gilt: Steuer und Sozialversicherungsabgaben können pauschal von dem:der Arbeitgeber:in getragen werden. Beschäftigte erhalten so ihren Verdienst „Brutto für Netto“ ausgezahlt. Welche Kosten damit auf eine:n Arbeitgeber:in für Beschäftigte in einem Minijob zukommen, klären wir in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
Seit Januar 2024 darf in einem Minijob ein Lohn bis zu 538 Euro im Monat verdient werden. Zuvor waren es 520 Euro. Die Verdienstgrenzen für den Minijob sind seit Oktober 2022 dynamisch an die Erhöhung des Mindestlohns gekoppelt.
Im Minijob fallen für Arbeitnehmer:innen keine Abgaben für die Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung an. Außerdem werden keine Steuern vom Lohn abgezogen. Das bedeutet aber auch, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld durch einen Minijob entsteht und auch keine Beiträge in die Rente fließen.
Aushilfen und Ferienjobs, die höchstens 70 Tage im Jahr oder insgesamt drei Monate dauern, sind keine Minijobs. Dabei handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Für die kurzfristige Beschäftigung fallen ebenfalls keine Sozialversicherungsabgaben an.
Voraussetzungen: Wann ist es ein Minijob?
Ob eine Beschäftigung ein Minijob ist, hängt allein vom monatlichen Verdienst ab: Beträgt das Entgelt nicht mehr als 538 Euro pro Monat (520 Euro bis Dezember 2023), handelt es sich um einen Minijob (auch bezeichnet als „geringfügig entlohnte Beschäftigung“).
Wird der Minijob neben einer anderen Beschäftigung ausgeübt, so gilt: ein 538-Euro-Job neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist zulässig. Mehr als ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist nicht möglich – alle Beschäftigungen außer dem ersten Minijob müssen dann als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen abgerechnet werden.
Wenn Sie eine:n Minijobber:in einstellen möchten, fragen Sie vorab nach weiteren Beschäftigungen.
Tipp: Wenn Sie planen, Minijobber:innen einzustellen und eine Vorlage suchen, dann ist unser Muster für Minijob-Arbeitsverträge genau das Richtige für Sie. Er enthält alle notwendigen Informationen und kann leicht an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden.
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Minijob: Kosten für Arbeitgeber:innen (Steuern und Sozialabgaben)
Für eine:n Beschäftigte:n im 538-Euro-Job muss der:die Arbeitgeber:in pauschale Abgaben zur Sozialversicherung abführen:
- 13 % Krankenversicherung
- 15 % Rentenversicherung
- Umlage U1/U2
- Insolvenzgeldumlage
Insgesamt sind das etwa 30 % Arbeitgeberanteile. Das Beschäftigungsverhältnis Minijob ist bei den Kosten für Arbeitgeber damit teurer als ein „normales“ sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit etwa 20 % Abgaben durch den Arbeitgeber.
Der:die Minijobber:in selbst zahlt 3,6 % des Entgelts als Rentenversicherungsbeitrag. Der:die Minijobber:in kann auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. Dann fallen für den:die Beschäftigte:n keine Abgaben an. Der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht beim 538-Euro-Job muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss von dem:der Mitarbeiter:in unterschrieben werden und mit einem Datum versehen sein. Das Dokument müssen Sie zu den Lohnunterlagen nehmen und bei einer Betriebsprüfung vorlegen können.
Der Verzicht gilt ab dem Monat, in dem Ihnen die Erklärung vorliegt. Am besten fragen Sie gleich bei der Einstellung eines Minijobbers bzw. einer Minijobberin, ob der:die Beschäftigte eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte, z. B. mittels eines Personalfragebogens.
Versicherungen und Steuern
Zahlt ein:e Minijobber:in eigene Beiträge zur Rentenversicherung, dann wird der Minijob voll in der Rentenberechnung berücksichtigt. Da das Entgelt auf 538 Euro begrenzt ist, entsteht auch nur ein entsprechend geringer Rentenanspruch. Aber die Beschäftigung wird voll auf die Beitragszeiten angerechnet. Ein rentenversicherungspflichtiger 538-Euro-Job kann daher sinnvoll sein, um fehlende Beitragszeiten aufzufüllen.
Die Lohnsteuer kann beim Minijob mit 2 % pauschaliert werden. In den 2 % sind neben der Lohnsteuer auch pauschale Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag enthalten („einheitliche Pauschsteuer“). Die pauschale Lohnsteuer kann der:die Arbeitgeber:in übernehmen.
Alternativ kann die Lohnsteuer beim Minijob auch mit der Lohnsteuerklasse abgerechnet werden. Ist der Minijob die einzige Beschäftigung, dann gilt Steuerklasse 1-5, je nach Gegebenheiten des:der Mitarbeiters:in. Mit Steuerklasse 1 – 4 fällt bis 538 Euro keine Lohnsteuer an.
Zuständige Krankenkasse für einen Minijob ist die Knappschaft-Bahn-See. Unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse ein:e Minijobber:in tatsächlich krankenversichert ist, ist er:sie bei der Knappschaft-Bahn-See anzumelden. Auch die Sozialversicherungsbeiträge für Minijobber:innen sind an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Im Beitragsnachweis für den Minijob ist zudem die 2 % Pauschsteuer enthalten – diese Lohnsteuer wird nicht über die Lohnsteueranmeldung abgeführt.
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Meldung der Steuer-ID an die Bundesknappschaft
Seit 2022 müssen Arbeitgeber:innen die Steuer-ID ihrer Minijobber:innen an die Bundesknappschaft in den elektronischen Meldeverfahren übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob eine pauschale oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vorgenommen wird. Arbeitgeber:innen müssen ebenfalls die Art der Versteuerung übermitteln.
Tipp: Kümmern Sie sich frühzeitig um die Steuer-ID Ihrer Arbeitnehmer:innen, damit Sie nicht unter Zeitdruck geraten.
Die Steuer-ID finden Ihre Beschäftigten folgendermaßen:
- auf der Lohnsteuerbescheinigung
- dem Einkommensteuerbescheid
- dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-Identifikationsnummer oder
- dem Schreiben des Finanzamts vom Oktober / November 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM)
Sind diese Dokumente nicht auffindbar oder ist noch keine Steuer-ID vorhanden, können Sie Ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass sich diese auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern beantragen lässt.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für den Minijob
Ein:e Beschäftigte:r im 538-Euro-Job ist in rechtlicher Hinsicht ein:e Arbeitnehmer:in in Teilzeit. Deshalb hat er:sie die gleichen Ansprüche wie jede:r andere Arbeitnehmer:in auch.
Ein:e Minijobber:in hat Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen.
Außerdem muss der gesetzliche Mindestlohn eingehalten werden.
Phantomlohn oder Fiktivlohn in der Betriebsprüfung
In der Sozialversicherung gelten als Arbeitsentgelt alle Entgeltbestandteile, auf die der:die Mitarbeiter:in rechtlich Anspruch hat – etwa durch Arbeits-/Tarifvertrag, gesetzliche Vorgaben oder betriebliche Übung. Die Sozialversicherungspflicht des Arbeitsentgelts besteht unabhängig davon, ob die Entgeltbestandteile tatsächlich ausgezahlt worden sind. In Betriebsprüfungen wird dies verstärkt geprüft.
Widerrechtlich nicht ausgezahlte Entgeltbestandteile werden von der:dem Prüfer:in als Arbeitsentgelt angesetzt und die darauf entfallenden Beiträge nacherhoben. Bei einem Minijob kann solcher „Fiktivlohn“ unter Umständen zudem dazu führen, dass die 538- Euro-Grenze überschritten wird und die Beschäftigung nicht mehr als Minijob gilt.
Typische Fälle für Phantomlohn sind:
- Mindestlohn: Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2024 12,41 EUR pro Stunde. Der Mindestlohn kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in ausgeschlossen werden. Auch kann ein:e Mitarbeiter:in mit Minijob nicht von sich aus auf den Mindestlohn verzichten. Vom Mindestlohn ausgenommen sind lediglich Praktikant:innen, die ein vorgeschriebenes Praktikum ausüben, Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
- Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit: Werden neben Stundenlohn für den 538-Euro-Job auch Zuschläge z. B. für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt, dann sind die Zuschläge auch während Urlaub oder Krankheit fortzuzahlen. Ist ein:e Minijobber:in länger als 6 Wochen krank, erhaltet er:sie kein Krankengeld von der Krankenkasse. Die fortgezahlten Zuschläge sind nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig und damit auch sozialversicherungspflichtig.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Ein:e Beschäftigte:r im Minijob darf nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer:innen mit vergleichbaren Tätigkeiten. Werden z. B. anderen Beschäftigten Zulagen gezahlt und übt der:die Minijobber:in die gleichen Arbeiten aus, dann kann auch der:die Mitarbeiter:in im 538-Euro-Job Anspruch auf diese Zulagen haben.
Überschreiten der 538-Euro-Entgeltgrenze
Ab Oktober 2022 ändern sich die Regeln in Bezug auf das Überschreiten der Verdienstgrenze m Minijob. In bestimmten Fällen kann das Entgelt im Minijob 538 Euro dennoch übersteigen und die Beschäftigung trotzdem ein Minijob bleiben.
Weihnachtsgeld beachten
Angenommen, Ihr Mitarbeiter, Herr Müller, verdient monatlich 538 Euro. Gemäß den Unternehmensrichtlinien erhält er zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsverdienstes. Durch die Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes übersteigt das regelmäßige monatliche Einkommen von Herrn Müller die Grenze eines Minijobs von 538 Euro. Dies führt dazu, dass er nicht länger als Minijobber eingestuft wird, sondern in die Kategorie eines Midijobs fällt.
Schwankende Entgelte
Wenn der Verdienst nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird, dann kann der Job weiterhin als Minijob gelten. Zu berücksichtigen sind dabei nur die Überschreitungen, bei denen die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro (in dem von dem:der Arbeitgeber:in gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatl. Arbeitsentgelts) nicht überschritten wird.
Gesetzlich gilt ab Januar 2024: Verdient der:die Arbeitnehmer:in innerhalb eines Zeitjahres in zwei Kalendermonaten mehr als 538 Euro, so gilt dieses Überschreiten der Verdienstgrenze als gelegentlich. Geht das Überschreiten der Verdienstgrenze über diese zwei Monate hinaus, gilt die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtig. Für diese Kalendermonate muss der:die Arbeitnehmer:in bei der Krankenkasse und nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet sein.
Hinweis: Ab Januar 2024 gilt eine maximale Verdienstgrenze beim unvorhersehbaren Überschreiten des monatlichen Verdienstes von 538 Euro. Die Grenze liegt bei 1.076 Euro im Kalendermonat. Im Ausnahmefall kann der:die Minijobberin in einem Kalenderjahr somit 7.532 Euro verdienen.
Beispiel 1
Im Februar 2024 nimmt Frau Jahn einen Minijob an. In den Monaten April und Mai erhöht sich ihr Verdienst aufgrund von Krankheitsvertretungen auf monatlich 1.076 Euro.
Es liegt weiterhin ein Minijob vor, da es sich um ein gelegentliches und unvorhergesehenes Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb des Zwölf-Monate-Zeitraums handelt und der Verdienst monatlich nicht die Grenze von 1.076 überschritten hat.
Beispiel 2
Frau Jahn, die im Januar 2024 ihren 538-Euro-Job angetreten hat und in den Monaten April und Mai aufgrund von Krankheitsvertretungen in diesen Monaten jeweils 1.076 Euro verdient hat, verdient aufgrund einer weiteren Vertretung im Juni 2024 noch einmal 1.076 Euro.
Im maßgebenden Zeitraum hat Frau Jahn nun dreimal die Verdienstgrenzen von 538 Euro überschritten. Frau Jahn muss somit für den Zeitraum Juni 2024 als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse gemeldet werden.
Sind mehrere Beschäftigungen möglich?
Grundsätzlich ist es für einen Minijobber ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung möglich, mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern auszuüben. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Das monatliche Arbeitsentgelt aus allen geringfügigen Beschäftigungen darf insgesamt 538 Euro nicht überschreiten. Wenn das Gesamteinkommen die Grenze von 538 Euro übersteigt, werden alle Jobs versicherungspflichtig und dürfen nicht mehr als Minijobs abgerechnet werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Minijob bei Ihnen.
Arbeit auf Abruf
Die Arbeit auf Abruf ist eine Besonderheit im Arbeitsrecht. Mitarbeiter:innen erbringen die Arbeitsleistung dabei entsprechend der anfallenden Arbeit. Angestellte arbeiten also dann, wenn Arbeit vorhanden ist.
Wann die Arbeit auf Abruf erfolgt, bestimmen Arbeitgeber:innen einseitig. Dabei wird entweder eine feste Stundenzahl im Arbeitsvertrag festgelegt oder eine sogenannte „gesetzliche Vermutung“ ergriffen. Dann gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche als festgelegt. So gibt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor.
Im Minijob wird in dem Fall die 538-Euro-Grenze überschritten, da beim Mindestlohn von 12,41 Euro und 80 Stunden im Monat ein Lohn von mindestens 992,80 Euro entsteht. Das würde bedeuten, dass es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt und sie sozialversicherungspflichtig wird.
Dadurch entsteht das Risiko, dass Arbeitgeber:innen für die Rentenversicherung bis zu vier Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgeber:innen darauf achten, Minijobber:innen nicht über die Gehaltsgrenze zu beschäftigen. Beim derzeitigen Mindestlohn von 12,41 Euro dürfen Minijobber:innen ungefähr 43 Stunden im Monat arbeiten.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Arbeitszeit direkt im Arbeitsvertrag für den 538-Euro-Job vereinbaren. Die Arbeit auf Abruf müssen Sie dann entsprechend der Arbeitszeit bestimmen und nicht überschreiten.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn die Dauer der Beschäftigung bereits im Vorfeld auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr festgelegt ist. Man findet sie vor allem in Sommer- und Semesterferien, wenn Schüler und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen vorübergehende Jobs annehmen. Auch Erntehelfer:innen fallen in die Kategorie der kurzfristig Beschäftigten. Der Verdienst spielt dabei keinerlei Rolle.
Während beim Minijob Arbeitgeber:innen die Sozialversicherung für die Angestellten übernehmen müssen, bleibt die kurzfristige Beschäftigung sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen komplett abgabenfrei. Das gilt für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Eine Meldung bei der Unfallversicherung ist für gewerbliche Arbeitgeber:innen aber verpflichtend.
Die Besteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung erfolgt entweder individuell, basierend auf der Steuerklasse der Aushilfe oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Dann können noch pauschale Abgaben für die Kirchensteuer hinzukommen.
Minijobs in Privathaushalten
Eine spezielle Form von Minijobs ist die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt. Für diese Form des Minijobs gibt es eine besondere Förderung. Die Pauschalbeiträge, die Arbeitgeber:innen zahlen müssen, fallen unter 15 Prozent.
Außerdem gibt es eine Steuerermäßigung für Haushaltshilfen. Arbeitgeber:innen können jährlich bis zu 20 Prozent aller entstandenen Kosten für den Minijob von der Steuer abziehen. Monatlich sind das durchschnittliche 42,50 Euro. Die Steuerermäßigung muss in er Einkommensteuererklärung über die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ beantragt werden.
Um die Steuererstattung geltend machen zu können, müssen Arbeitgeber:innen die Haushaltshilfe über das Haushaltscheckverfahren bei der Minijobzentrale anmelden.
Die Minijobzentrale bietet auch einen Haushaltscheck-Rechner an, mit dem der Steuervorteil direkt berechnet werden kann.
Wenn Haushaltshilfen nicht angemeldet werden, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Die Strafe dafür kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro sein. Bei einem Unfall im Haushalt von nicht angemeldeten Minijobber:innen kann zudem dazu führen, dass die Berufsgenossenschaft auf Schadensersatz klagt.
Zu Haushaltshilfen gehören alle Personen, die im privaten Haushalt bei Arbeiten helfen. Das sind Putzkräfte, Gartenhelfer:innen oder auch Babysitter:innen.
Für die Anmeldung müssen Arbeitgeber:innen bei der Minijobzentrale die Steueridentifikationsnummer der geringfügig Beschäftigten angeben und auch eine Auskunft über die Krankenversicherung abgeben.
538-Euro-Job: Vorteile und Nachteile
Der Minijob hat Vorteile und Nachteile sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen.
Vorteile und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
- Für Unternehmen bieten Minijobs eine gute Möglichkeit, flexibel auf die Auftragslage zu reagieren. Bei hoher Auftragslage können durch Minijobs Engpässe vermieden werden. Minijobs können in jeder Branche und jedem Bereich angeboten werden.
- Die Abgaben für die Krankenversicherung sind beim Minijob pauschal auf 13 Prozent angelegt. Für die Rentenversicherung liegt der Pauschalbetrag bei 15 Prozent. So bleibt immer eindeutig klar, wie hoch die Abgaben sind.
- Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen gar keine Abgaben an.
- Durch die Pauschalbeträge sind Minijobs ein wenig teurer für Arbeitgeber:innen im Vergleich zum Midijob oder der Vollzeitanstellung.
- Dafür ist aber der bürokratische Aufwand vergleichsweise gering.
Vorteile und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- Der größte Vorteil für Arbeitnehmer:innen beim 538-Euro-Job liegt darin, dass netto und brutto gleich bleiben. Es gibt keine Abzüge auf die 538,00 Euro Lohn im Monat.
- Trotzdem gilt für Minijobber:innen der gleiche arbeitsrechtliche Schutz wie für Vollzeitangestellte. Auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaub besteht im Minijob.
- Allerdings fehlen durch die abgabenfreie Anstellung die Einzahlungen in die Rentenversicherung und Krankenversicherung. Das bedeutet, dass Minijobber:innen nicht über den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin versichert sind und auch keinen Cent in die Rentenkasse einzahlen. Der Anspruch auf eine höhere Rente ergibt sich also nicht aus einem Minijob.
- Auch für das Arbeitslosengeld wird ein Minijob nicht berücksichtigt. Nach einem 538-Euro-Job haben Arbeitnehmer:innen also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn, der Minijob wird nebenberuflich neben einem Hauptjob betrieben. Der Hauptjob muss mindestens ein Midijob sein und ein Jahr betrieben werden, damit ein Anspruch auf ALG entsteht.
Fragen und Antworten rund um den Minijob
Minijob: Wie viele Stunden kann ich mit einem Minijob arbeiten?
Die Verdienstgrenze für den Minijob ist seit dem 01. Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn.
Grundsätzlich darf der Verdienst im Minijob 538,00 Euro im Monat nicht übersteigen. Bei einem Mindestlohn von mindestens 12,41 Euro in der Stunde dürfen Minijobber:innen 43,333 beziehungsweise 43 Stunden und 20 Minuten im Monat arbeiten.
Bei einem höheren Stundenlohn verringert sich entsprechend die mögliche Arbeitszeit im Minijob.
Minijob: Was ist das?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einer maximalen Verdienstgrenze von aktuell 538 Euro. Bis zum 30.09.2022 waren es noch 450 Euro; deshalb kennt man den Minijob auch noch als450-Euro-Job.
Minijob: Was zahlt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin? Was kostet ein Minijob Arbeitgeber?
Das Unternehmen führt die Abgaben zur Sozialversicherung an die Knappschaft ab. Das sind 13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung, die Umlage U1/U2 (Höhe abhängig von der Krankenversicherung) sowie die Insolvenzgeldumlage (0,09%). Das sind in der Summe ca. 30% Arbeitgeberanteil.
Daneben kann der:die Arbeitgeber:in die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2% übernehmen.
Minijob: Was ist zu beachten?
Beim Minijob sind einige Punkte zu beachten:
- Verdienstgrenze 538 €. Ein Überschreiten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Nur ein Minijob ist neben einer Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei. Weitere Minijobs sind sozialversicherungspflichtig.
- Minijobber:innen zahlen 3,6% Rentenversicherungsbeitrag, wenn sie nicht auf die RV-Pflicht verzichten. Das muss schriftlich geschehen.
- Der Mindestlohn gilt auch für den Minijob.
- Ein:e Minijobber:in hat Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen.
Minijob: Wer zahlt Krankenversicherung / Krankenkasse?
Den Beitrag zur Krankenversicherung zahlen Arbeitgeber:innen mit ihren Abgaben zur Sozialversicherung.
Minijob: Was darf ich verdienen?
Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt ab Januar 2024 bei 538 Euro pro Monat (vorher 520 Euro). In bestimmten Fällen, wenn der Verdienst nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird, kann das Entgelt im Minijob 538 Euro übersteigen und die Beschäftigung trotzdem ein Minijob bleiben.
Minijob: Was ist zu beachten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?
Was Sie als Arbeitnehmer:in beachten müssen, wenn Sie einen Minijob antreten wollen:
- Nur ein Minijob ist neben einer Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei. Weitere Minijobs sind sozialversicherungspflichtig.
- Wenn Sie keine Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6% zahlen möchten, müssen Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. Dieser Verzicht muss dem Unternehmen schriftlich vorgelegt werden.
- Arbeitsrechtlich ist ein Minijob eine Arbeitsverhältnis in Teilzeit mit Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Mindestlohn.
Minijob: Was verdient man?
Für den Minijob gilt eine Verdienstgrenze von 538 Euro seit Januar 2024. Individuell in der Ausgestaltung sind aber die Arbeitszeit und der entsprechende Stundenlohn, solange der Mindestlohn (aktuell 12,41€ pro Stunde) berücksichtigt wird.
Warum Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen sollten?
Werden eigene Beiträge zur RV gezahlt, dann wird der Minijob voll in der Rentenberechnung berücksichtigt. Der sich daraus ergebende Rentenanspruch ist aber aufgrund der Entgeltgrenze von 538 € nicht sehr hoch. Aber: Die Beschäftigung wird voll auf die Beitragszeiten angerechnet. Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann also sinnvoll sein, um fehlende Beitragszeiten aufzufüllen.
Wie und wo soll man den Minijob anmelden?
Zuständig für die Anmeldung eines Minijobs ist die Knappschaft. Die Anmeldung kann automatisch über ihr Lohnprogramm erfolgen oder manuell über sv.net
Minijob: Was braucht der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeber:in?
Persönliche Angaben, Steuer-ID, SV Nummer, Bankverbindung, Krankenkasse, Antrag auf Befreiung von der RV Pflicht und ggf. Qualifikationsnachweise. Idealerweise verwendet man hierfür einen Personalfragebogen.
Minijob: Wer zahlt bei Krankheit?
Arbeitsrechtlich ist ein Minijob ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Welche Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung gelten und wie lange Gelder in welcher Höhe von wem fließen, lesen Sie im Artikel zur Lohnfortzahlung.
Minijob: Wer zahlt Rentenversicherung?
Den Beitrag zur Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber:innen mit ihren Abgaben zur Sozialversicherung. Minijobber:innen zahlen ebenso einen, wenn auch geringeren, Beitrag, insofern Sie nicht auf die RV-Pflicht verzichten.
Minijob: Wer zahlt was?
Arbeitgeber:innen zahlen Sozialversicherungsbeiträge (KV, RV, Umlagen) und i.d.R. die pauschale Lohnsteuer.
Arbeitnehmer:innen zahlen den RV Beitrag, wenn Sie nicht auf die RV-Pflicht verzichten.
Tipp: Wenn Sie herausfinden möchten, welcher Jobtyp besser zu Ihnen passt, kann Ihnen ein Vergleich zwischen Minijob und Midijob weiterhelfen.
Können Student:innen auch Minijobber:innen sein?
Auf jeden Fall. Wenn Sie neben Ihrem Studium einen Minijob haben, gelten die ganz normalen Regeln.
Ist es bei einem Minijob erlaubt, im Homeoffice zu arbeiten?
Die Möglichkeit, den Minijob im Homeoffice auszuüben, hängt von den Vorgaben des Arbeitgebers ab. Handelt es sich bei dem Minijob beispielsweise um eine Tätigkeit, die ausschließlich mit einem Computer oder Laptop erledigt werden kann, spricht nichts dagegen, dass der Minijobber seine Nebentätigkeit auch von zu Hause aus erledigt.
Wie wird der Urlaub bei einem Minijob berechnet?
Der Urlaub im Minijob wird genauso berechnet, wie für Vollzeitangestellte. Für die Berechnung des Urlaubs ist nicht die Arbeitszeit entscheidend, sondern die Arbeitstage.
Da im Minijob in der Regel nicht an allen Tagen in der Woche gearbeitet wird, muss der Urlaubsanspruch individuell berechnet werden.
Dafür gibt es eine einfache Formel:
Urlaubstage = Arbeitstage in der Woche x 24 / 6
Arbeitet ein:e Minijobber:in beispielsweise 3 Tage in der Woche, wären das:
Urlaubstage = 3 x 24 / 6 = 12
Dem oder der Minijobber:in stehen dann also 12 Urlaubstage im Jahr zu.