AfA-Tabelle
Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden aufgeführten Güter sind sogenannte allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz: „AfA-Tabelle AV“). Angegeben ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz), welche nicht branchenspezifisch genutzt werden. Die jeweils angegebene Nutzungsdauer gilt für Anlagegüter, welche nach dem 31.12.2000 gekauft oder produziert wurden. Branchenspezifische Abschreibungstabellen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
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