Zinsschranke

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    Bedeutung

    Die Zinsaufwendungen eines Unternehmens sind im Rahmen der Zinsschranke grundsätzlich bis zur Höhe der Zinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahrs sofort steuerlich abzugsfähig. Über die Zinserträge hinausgehende Zinsaufwendungen (sogenannter „Schuldzinsenüberhang“) sind nur bis zu 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns („verrechenbares EBITDA“) abziehbar.

    Der Begriff des „verrechenbaren EBITDA“ wurde mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz neu in das Gesetz eingeführt. Ausgangspunkt für diese Änderung war die Einführung eines EBITDA-Vortrags. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, zwischen dem EBITDA des aktuellen Jahres und einem möglichen EBITDA-Vortrag aus Vorjahren zu unterscheiden.

    Juristisches

    In § 4h EStG ist die Zinsschranke gesetzlich geregelt. In § 8a KStG finden sich spezielle Vorschriften zur Zinsabzugsbeschränkung bei Körperschaften. Das Anwendungsschreiben des BMF vom 04.07.2008 enthält verwaltungsseitige Erläuterungen zur Zinsschranke.

    Die Prüfung von Zinsschrankfällen folgt folgendem Schema:

    Zinsschranke: So werden Zinsschrankfälle geprüft

    Ermittlung des EBITDA

    Möchte man das verrechenbare EBITDA berechnen, muss man zunächst den maßgeblichen Gewinn feststellen. Dieser ist gleich dem nach den Vorschriften des EStG mit Ausnahme des § 4h Abs. 1 EStG ermittelten steuerpflichtigen Gewinns. Dieser Gewinn ist nun um die Zinserträge zu kürzen und um die Zinsaufwendungen zu erhöhen. Im Anschluss daran werden

    • die Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG,
    • der Aufwand aus der Auflösung des jährlichen Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG und
    • die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG

    erneut hinzugerechnet. Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des hieraus resultierenden Ergebnisses.

    EBITDA bei Personengesellschaften

    Aus den obigen Regelungen ergibt sich folgende Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Personengesellschaften:

    Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (insbesondere nach Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG jedoch ohne Berücksichtigung des § 4h Abs. 1 EStG)

    Zinsertrag

    • Zinsaufwand
    • Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
    • Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG
    • Absetzung i. S. d. § 7 EStG

    = steuerliches EBITDA nach § 4h Abs. 1 EStG

    Gewinnanteile einer nachgeordneten Mitunternehmerschaft sollen beim Mitunternehmer nicht nochmals Berücksichtigung finden. Das sieht die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben zur Zinsschranke für den Fall mehrstöckiger Personengesellschaften so vor. Das FG Köln widersprach dem mit seinem Urteil v. 19.12.2013 ausdrücklich und entschied unter Rückgriff auf das für Personengesellschaften geltende steuerliche Transparenzprinzip, dass die Gewinnanteile aus Tochtergesellschaften durchaus bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA, der abzugsfähigen Zinsaufwendungen sowie der Ermittlung des Zinsvortrags oder EBITDA-Vortrags auf Ebene des Mitunternehmers zu berücksichtigen sind.

    In der Begründung verweist das FG auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG, wo auf den allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangsgröße für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA verwiesen wird. Eine Bevorzugung von mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen ist laut Gericht nicht gegeben, da negative Gewinnanteile von Tochterpersonengesellschaften das relevante EBITDA der Mitunternehmer umgekehrt entsprechend mindern würden. Im Übrigen spricht für die Ansicht des FG Köln, dass die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung in im Gesetz keinen Rückhalt und keine Begründung findet. Somit fehlt eine der Wirkungsweisen des § 8b KStG und eine mit § 9 Nr. 2 GewStG vergleichbare Regelung zur Vermeidung von Kaskadeneffekten im Regelungswerk der Zinsschranke. Gegen das Urteil des FG Köln wurde unter dem Aktenzeichen IV R 4/14 Revision beim BFH eingelegt.

    EBITDA bei Kapitalgesellschaften

    Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen. Demnach erhöhen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen und Spenden das Einkommen. Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG vermindern das Einkommen wiederum. Das steuerliche EBITDA für Kapitalgesellschaften ermittelt sich somit wie folgt:

    Steuerpflichtiges Einkommen (insbesondere nach Anwendung des § 8b KStG, jedoch ohne Berücksichtigung des § 4h Abs. 1 EStG)

    Zinsertrag

    • Zinsaufwand
    • Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
    • Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG
    • Absetzung i. S. d. § 7 EStG
    • Verlustabzug i. S. d. § 10d EStG (Verlustvor- und -rücktrag)
    • Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

    = steuerliches EBITDA nach § 4h Abs. 1 EStG

    Ausnahmeregelungen

    Der Schuldzinsenüberhang, der 30 % des nach dem oben dargestellten Schema ermittelten steuerlichen EBITDA übersteigt, ist zunächst steuerlich nicht abzugsfähig. Die Regelungen zur Zinsschranke ermöglichen jedoch weiterhin einen vollständigen Zinsabzug, wenn eine der folgenden 3 Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a – c EStG eingreift:

    • Der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, beträgt weniger als 3 Mio. EUR („Freigrenze“);
    • der Betrieb gehört nicht oder nur anteilig zu einem Konzern („Konzernklausel“), oder
    • der Betrieb gehört zu einem Konzern und seine Eigenkapitalquote ist am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu 2 Prozentpunkte ist ­unschädlich („Escape-Klausel“).

    Freigrenze

    Betragen die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen („Schuldzinsenüberhang“) eines Betriebs weniger als 3 Mio. EUR (Freigrenze), greift die Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht. Ist der Schuldzinsenüberhang dagegen höher, ist die Abzugsfähigkeit der gesamten Zinsaufwendungen des Betriebs – und damit auch der 3 Mio. EUR – auf den Zinsertrag zuzüglich 30 % des verrechenbaren EBITDA beschränkt. Die Freigrenze ist dabei betriebsbezogen zu verstehen und steht deshalb für einen steuerlichen Organkreis nur einmal zur Verfügung.

    Konzernklausel

    Die Zinsschranke greift zudem nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern i. S. d. Zinsschranke gehört. Gemäß der Gesetzesbegründung sollen damit Kapitalgesellschaften, die sich im Streubesitz befinden, und Unternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten, von der Anwendung der Zinsschranke befreit werden. Zinsaufwendungen von Unternehmen, die zu keinem Konzern gehören, sind somit unbeschränkt abzugsfähig, soweit die Vorschrift des § 8a Abs. 2 KStG dem nicht entgegensteht.

    Die Finanzverwaltung stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein steuerlicher Organkreis für sich keinen Konzern in diesem Sinne darstellt, nachdem dieser als ein Betrieb für Zwecke der Zinsschranke qualifiziert. Ferner soll der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob bzw. zu welchem Konzern ein Betrieb gehört, der vorangegangene Abschlussstichtag sein (stichtagsbezogene Betrachtung), wobei dieser Grundsatz ausdrücklich auch in unterjährigen Erwerbs- bzw. Veräußerungskonstellationen Anwendung finden soll. Schließlich sollen in Fällen, in denen eine Gesellschaft neu gegründet bzw. ein Betrieb neu entsteht, die einzelnen Betriebe erst zum darauf folgenden Abschlussstichtag als konzernangehörig gelten.

    Escape-Klausel

    Die Zinsschranke kommt weiterhin nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, aber nachgewiesen werden kann, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags um nicht mehr als 2 % unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt. Im Kapitalgesellschaftsfall sind zusätzlich mögliche Einschränkungen aus § 8a Abs. 3 KStG zu beachten.

    Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme. Sie bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage des Jahres- oder Einzelabschlusses zu ermitteln. Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich auszuüben. Der Gesetzgeber verlangt ferner, dass Eigenkapital wie auch Bilanzsumme um bestimmte Größen zu erhöhen bzw. vermindern sind. Hervorzuheben ist aus praktischer Sicht insbesondere die Kürzung von Eigenkapital und Bilanzsumme um Anteile an anderen Konzerngesellschaften. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Betriebsfiktion des § 15 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 KStG Anteile an Organgesellschaften von der Kürzung ausgenommen sind.

    Wird die Escape-Klausel durch den Betrieb erfüllt, ist der Zinsabzug (laufender Zinsabzug sowie ggf. Nutzung etwaiger steuerlicher Zinsvorträge) grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Für die Escape-Klausel ist die Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags maßgebend. Bei neugegründeten Unternehmen soll nach dem BMF-Schreiben zur Zinsschranke ersatzweise das Eigenkapital der Eröffnungsbilanz herangezogen werden. Die Eigenkapitalquote des Betriebs ist dabei mit der Eigenkapitalquote des Konzerns am vorangegangenen Abschlussstichtag zu vergleichen. Der Konzernabschluss wird nicht um den neu gegründeten Betrieb erweitert.

    Begriffsdefinition

    Betrieb

    Systematisch ist die Vorschrift des § 4h EStG den Vorschriften über die Gewinnermittlung zuzuordnen, mit der Konsequenz, dass bestimmte Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar sind. Daraus folgt unmittelbar, dass einen Betrieb i. S. d. Zinsschranke nur unterhält, wer Gewinneinkünfte erzielt. Erzielt eine Person Überschusseinkünfte und stellen die Zinsen Werbungskosten dar, unterhält die Person keinen Betrieb i. S. d. Zinsschranke.

    Diese Auffassung wird durch das BMF-Schreiben zur Zinsschranke vom 4.7.2008 insoweit bestätigt, als für die im vorliegenden Fall relevante Auslegung des Betriebsbegriffs zunächst Folgendes gelten soll:

    • Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebs ist, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit vorliegen.
    • Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft ist kein Betrieb i. S. d. Zinsschranke, es sei denn, ihre Einkünfte gelten kraft gewerblicher Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewinneinkünfte.

    Hinweis

    Betriebe i. S. d. Zinsschranke

    • Bei Körperschaften ist Folgendes zu beachten: Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, d. h. unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften unter­halten auch für Zwecke der Zinsschranke stets einen Betrieb. ­Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften unterhalten demgegenüber nur dann einen Betrieb, wenn sie auch tatsächlich Gewinneinkünfte nach §§ 13–18 EStG erzielen.
    • Einzelunternehmer können mehrere voneinander getrennte Betriebe unterhalten. Im Fall von Mitunternehmerschaften und Körperschaften kann jeweils nur ein einziger Betrieb vorliegen. Somit stellen auch die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen Betrieb für Zwecke der Zinsschranke dar.
    • Die KGaA hat nur einen Betrieb i. S. d. Zinsschranke; dazu gehört auch der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters.
    • Betriebsstätten sind keine eigenständigen Betriebe.
    • Der Organkreis gilt für Zwecke der Zinsschranke als ein Betrieb.

    Zinsaufwand

    Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.

    Nach dem BMF-Schreiben zählen zum Fremdkapital alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenkapital gehören. Dies sind insbesondere:

    • Fest und variabel verzinsliche Darlehen (auch soweit es sich um Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG handelt),
    • Gewinnbeteiligungen aus
    • partiarischen Darlehen,
    • typisch stillen Beteiligungen,
    • Gewinnschuldverschreibungen,
    • Genussrechtskapital (mit Ausnahme des Genussrechtskapitals nach § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG) und
    • Umsatzbeteiligungen.

    Auf die Dauer der Kapitalüberlassung soll es dabei nicht ankommen.

    Folgt man der oben dargestellten Definition, stellen neben Zinsen aufgrund ihres Vergütungscharakters u. a. auch die folgenden Aufwendungen Vergütungen für Fremdkapital dar und zählen folglich zu den Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke:

    • Damnum,
    • Disagio,
    • Vorfälligkeitsentschädigungen,
    • Provisionen,
    • Gebühren für die Überlassung von Fremdkapital.

    Nicht zu den Zinsaufwendungen zählen nach dem BMF-Schreiben z. B. Dividenden, Skonti und Boni oder aber Zinsen nach §§ 233 ff. AO. Dem Sinn und Zweck der Zinsschranke folgend werden darüber hinaus nur solche Zinsaufwendungen den Vorschriften der Zinsschranke unterworfen, die den maßgeblichen Gewinn bzw. das maßgebliche Einkommen gemindert haben. Aus diesem Grund fallen z. B. nicht abziehbare Zinsen nach § 3c Abs. 1 und Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 4a EStG oder nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG nicht in den Anwendungsbereich der Zinsschranke. Aus der gleichen Logik heraus gilt dies auch für Zinsen, die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen einer Körperschaft nicht gemindert haben.

    Hinweis

    Sondervergütungen eines Mitunternehmers

    Zinsaufwendungen, die im Inland steuerpflichtige Sondervergütungen eines Mitunternehmers darstellen, sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung weder Zinsaufwendungen der Mitunternehmerschaft noch Zinserträge des Mitunternehmers sein.

    Nicht als Zinsaufwendungen zu qualifizieren sind weiterhin die als Herstellungskosten aktivierten Zinsaufwendungen für den Zeitraum der Herstellung eines Vermögensgegenstands nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB. In diesem Fall würde auch die spätere Abschreibung bzw. Ausbuchung des Aktivpostens nicht zu Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke führen.

    Zinsanteile in Leasingraten führen sollen nur dann zu Zinsaufwendungen, wenn das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer übergeht, dieser also eine Verbindlichkeit ausweist. Ansonsten ist eine Erfassung der Zinsanteile nur in bestimmten Fällen des Finanzierungs-Leasings von Immobilien möglich.

    Nach der Gesetzesbegründung gelten schließlich auch auf Deckungsrückstellungen oder Rückstellungen für Beitragsrückerstattung beruhende Leistungen an Versicherungsnehmer nicht als Zinsaufwand für Zwecke der Zinsschranke, da insoweit keine Vergütungen für Fremdkapital i. S. d. § 4h Abs. 3 EStG vorliegen.

    Zinsertrag

    Korrespondierend zur Definition des Zinsaufwands sind Zinserträge nach § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Die obigen Ausführungen bezüglich der Qualifikation einzelner Vergütungen als Zinsaufwand finden dabei grundsätzlich sinngemäß Anwendung. So ist z. B. die Dauer der Kapitalüberlassung oder die Identität des Schuldners der Vergütungen unerheblich bei der Beurteilung der Frage, ob Zinsertrag i. S. d. Zinsschranke vorliegt.

    Aufzinsung/Abzinsung

    Nachdem die Auf- oder Abzinsung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen nach § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen führen kann, kommt der Definition dieser Begriffe und vor allem dem Umfang der umfassten Auf- und Abzinsungen entscheidende Bedeutung zu. Das BMF-Schreiben liefert Anhaltspunkte, welche Auf- und Abzinsungen zu Zinserträgen bzw. Zinsaufwendungen führen sollen.

    Nicht als Zinsertrag bzw. als Zinsaufwand gelten demnach:

    • Erträge aus der erstmaligen Bewertung von Verbindlichkeiten,
    • die vom Nennbetrag abweichende Bewertung von Kapitalforderungen mit dem Barwert,
    • die Auf- und Abzinsung und Bewertungskorrekturen von Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen mit einer Laufzeit am Bilanzstichtag von weniger als 12 Monaten,
    • Teilwertberichtigungen.

    EBITDA-Vortrag

    Begriff und Hintergrund

    Mit dem Wachstumsbe­schleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber den sog. EBITDA-Vortrag eingeführt. Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag ist je Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Ein EBITDA-Rücktrag ist nicht möglich.

    Hinweis

    Kein Vortrag bei Ausnahmetatbestand

    Kein EBITDA-Vortrag entsteht jedoch in Jahren, in denen einer der Ausnahmetatbestände der Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 EStG eingreift, und die Zinsschranke somit nicht anwendbar ist.

    Durch die Einführung des EBITDA-Vortrags wird die Abhängigkeit des steuerlichen Zinsabzugs von den Erträgen des laufenden Jahres abgemildert. Während bislang die abzugsfähigen Zinsaufwendungen allein vom Ergebnis des laufenden Jahrs abhängig waren, kann der Betrieb nunmehr Ergebnisschwankungen zumindest teilweise im Rahmen des EBITDA-Vortrags ausgleichen, indem EBITDA-Überschüsse aus ertragreichen Jahren z. B. in Krisenjahren mit geringem EBITDA genutzt werden können.

    Nutzung des EBITDA-Vortrags

    Bestehende EBITDA-Vorträge können genutzt werden, sobald in einem Wirtschaftsjahr die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA übersteigen. In diesem Fall kann der Zinsüberschuss mit den bestehenden EBITDA-Vorträgen der letzten 5 Jahre verrechnet werden. Hierbei wird unterstellt, dass der jeweils älteste EBITDA-Vortrag gem. § 4h Abs. 1 Satz 4 EStG als zuerst verbraucht gilt (FiFo-Methode). Falls vorhandene EBITDA-Vorträge nicht für den vollständigen Zinsabzug ausreichen, entsteht ein Zinsvortrag.

    Ein nicht genutzter EBITDA-Vortrag geht nach 5 Wirtschaftsjahren unter.

    Achtung

    Verkürzung der Nutzbarkeitsdauer durch Rumpfwirtschaftsjahre

    Da der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf Wirtschaftsjahre abstellt, zählen hierzu auch Rumpfwirtschaftsjahre. Insofern verkürzen Rumpfwirtschaftsjahre die Dauer der steuerlichen Nutzbarkeit eines EBITDA-Vortrags.

    Fiktive EBITDA-Vorträge und erstmalige Anwendung

    Nach § 52 Abs. 12d Satz 4 EStG ist die Regelung des EBITDA-Vortrags erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2009 enden. Nach § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG können jedoch auf Antrag auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also für die Jahre 2007, 2008 und 2009), fiktive EBITDA-Vorträge ermittelt werden.

    Diese fiktiv ermittelten EBITDA-Vorträge erhöhen das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31.12.2009 endet. Folglich geht ein in den Jahren 2007, 2008 und 2009 nicht genutztes verrechenbares EBITDA in den EBITDA-Vortrag des Wirtschaftsjahrs 2010 ein und kann in den folgenden 5 Wirtschaftsjahren genutzt werden.

    Praxis-Beispiel

    Verfall eines verrechenbaren EBITDA

    Ein in dem EBITDA-Vortrag des Wirtschaftsjahrs 2010 enthaltenes verrechenbares EBITDA aus z. B. den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 verfällt nicht bereits mit Ablauf der Wirtschaftsjahre 2012 und 2013, sondern erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2015.

    Zinsvortrag

    Begriff und Hintergrund

    Fallen auf Ebene eines Betriebs Zinsaufwendungen an, die nicht abgezogen werden dürfen, sind diese in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG. Dadurch wird erreicht, dass Zinsvorträge aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren das Abzugsvolumen des laufenden Wirtschaftsjahrs nicht erhöhen.

    Nutzung des Zinsvortrags

    Der Zinsvortrag kann grundsätzlich jedes Jahr genutzt werden, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind.

    Sofern einer der 3 oben dargestellten Befreiungstatbestände der Zinsschranke in den Folgejahren eintritt, führt dies dazu, dass neben dem vollen Zinsabzug des laufenden Jahres auch der gesamte Zinsvortrag der vergangenen Jahre auf einmal voll abzugsfähig wird.

    Hinweis

    Umwandlung des Zinsvortrags in einen Verlustvortrag

    Wurde in den vergangenen Jahren ein hoher Zinsvortrag aufgebaut, könnte sich dieser unter Umständen nicht sofort voll steuermindernd auswirken. Dies ist immer der Fall, wenn der aufgelaufene Zinsvortrag zuzüglich des laufenden Zinsaufwands des aktuellen Jahres den laufenden steuerpflichtigen Gewinn übersteigt. In diesem Fall „verwandelt“ sich der Zinsvortrag, der dann vollständig abgezogen werden kann, in einen Verlustvortrag.

    Im Gegensatz zum Zinsvortrag können Verlustvorträge jedoch im Rahmen der Mindestbesteuerung nach § 10d EStG stets mit laufenden Gewinnen verrechnet werden und wirken sich somit tendenziell schneller aus als Zinsvorträge.­

    Gesonderte Feststellung des EBITDA- und Zinsvortrags

    Der EBITDA- und Zinsvortrag ist gesondert festzustellen. Die Vorschrift des § 10d Abs. 4 EStG zur gesonderten Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass der EBITDA sowie der Zinsvortrag analog § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums festzustellen ist.­

    Zuständig für die gesonderte Feststellung des EBITDA-Vortrags und des Zinsvortrags ist bei Personengesellschaften das für die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns und des Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt. Für die übrigen Gesellschaften ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt auch für die gesonderte Feststellung des Zinsvortrags sowie des EBITDA-Vortrags zuständig.

    Die besondere Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG gilt auch für die Feststellungsfrist der EBITDA- und der Zinsvorträge. Diese endet demnach nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der Zinsvortrag festzustellen ist. Eine gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist kann nur erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat. Aufgrund des gesondert festzustellenden EBITDA- und Zinsvortrags ist ein eigener Verwaltungsakt erforderlich.

    Nach dem BMF-Schreiben zur Zinsschranke ist die Feststellung des Zinsvortrags

    • für jeden Betrieb an den Betriebsinhaber,
    • für Personengesellschaften an die Personengesellschaft selbst und nicht etwa an die Mitunternehmer,
    • bei Betrieben gewerblicher Art unter Bezeichnung des Betriebs an dessen Rechtsträger
      zu richten.

    Untergang des EBITDA- und Zinsvortrags

    Beim EBITDA- und Zinsvortrag handelt es sich um eine betriebsbezogene und nicht um eine personenbezogene Größe. Damit entspricht der EBITDA- bzw. der Zinsvortrag eher dem gewerbesteuerlichen als dem einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind damit nicht die Mitunternehmer Träger des EBITDA- oder Zinsvortrags, sondern die Mitunternehmerschaft selbst.

    Nicht verbrauchte EBITDA- und Zinsvorträge gehen in den folgenden Fällen unter bzw. nicht mit auf übernehmende Rechtsträger über:

    • Bei der Aufgabe oder Übertragung des Betriebs;
    • beim Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft i. H. seiner Beteiligungsquote;
    • gem. § 8c KStG beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, soweit eine Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar als Mitunternehmer beteiligt ist. Die Regelung des § 8c KStG ist jedoch nur auf Zinsvorträge und nicht auf EBITDA-Vorträge anzuwenden;
    • in Umwandlungsfällen wie z. B. bei Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen.

    Besonderheiten bei Körperschaften

    Anwendbarkeit der Zinsschranke

    Grundsätzlich gilt § 4h EStG über die Verweisung des § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerlichen Regelungen auch für Körperschaften. § 4h EStG gilt zunächst nur für die Gewinneinkunftsarten. Eine Ausnahme hierzu sieht § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG vor. Demnach ist die Zinsschranke auch auf Überschusseinkunftsarten von Kapitalgesellschaften anzuwenden. Dieser Anwendungsbereich gilt jedoch nur für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, da unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften aufgrund der Fiktion des § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können.

    Für sonstige Körperschaften wie z. B. Genossenschaften, Stiftungen, Vereine etc. bleibt es dabei, dass die Zinsschranke nur im Bereich der Gewinneinkünfte Anwendung findet.

    Konzernklausel und schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

    Die Vorschrift des § 8a Abs. 2 KStG ­regelt, unter welchen Umständen die Konzernklausel des § 4h Abs. 2 Buchst. b EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und soll somit schädliche Finanzierungsgestaltungen zwischen einer Körperschaft und ihrem Anteilseigner verhindern. Die Befreiung von der Anwendung der Zinsschranke im Rahmen der Konzernklausel ist demnach nur möglich, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt nach § 8a Abs. 2 KStG immer dann vor, wenn

    • mehr als 10 % des negativen Zinssaldos einer Gesellschaft
    • an einen zu mehr als ¼ unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner,
    • an eine diesem nahestehende Person oder
    • an einen rückgriffsberechtigten Dritten geleistet wird.

    Im Rahmen des § 8a Abs. 2 KStG muss die Körperschaft zudem selbst nachweisen, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Kann dies nicht nachgewiesen werden, bleibt die Zinsschranke weiterhin anwendbar.

    Escape-Klausel und schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

    Analog zu § 8a Abs. 2 KStG regelt § 8a Abs. 3 KStG, unter welchen Umständen die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist. Der Eigenkapitalquotenvergleich ist ebenso wie die Konzernklausel nur zulässig, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt und die Körperschaft nachweist, dass Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern angehörigen Rechtsträgers an

    • einen zu mehr als ¼ unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft oder
    • eine diesem nahestehende Person oder
    • einen rückgriffsberechtigten Dritten

    nicht mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers i. S. d. § 4h Abs. 3 EStG betragen.

    Hinsichtlich der Frage, ob der Ausnahmetatbestand bei mehreren wesentlich Beteiligten einzeln oder gemeinsam zu prüfen ist, geht die Finanzverwaltung von einer Gesamtbetrachtung aus. Dies bedeutet, dass Vergütungen für Fremdkapital aller Gesellschafter zusammenzurechnen sind. Der BFH lehnte diese Auffassung nun mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden ab. In Anlehnung an den klaren Wortlaut der Norm (Vergütungen für Fremdkapital „an einen Gesellschafter“) sei daher eine Einzelbetrachtung zugrunde zu legen. Wollte der Gesetzgeber eine Zusammenrechnung von Zinsaufwendungen zugrunde legen, so hätte er diese Eingriffsvoraussetzung klar regeln müssen.

    Zu beachten ist ferner die Vorschrift des § 8a Abs. 3 S. 2 KStG, wonach rein konzerninterne Finanzierungen grundsätzlich nicht bei der Berechnung der maßgeblichen 10 %-Grenze zu berücksichtigen sind. In mehrstöckigen (Finanzierungs-) Strukturen stellt sich in der Praxis somit regelmäßig die Frage, welche Ebenen in den relevanten Konsolidierungskreis des für die Zinsschranke relevanten Konzerns einzubeziehen sind, da hiervon wiederum abhängt, ob eine Finanzierung als konzernintern oder konzernextern zu qualifizieren ist.

    Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

    Fallen Zinsaufwendungen unter die Zinsschranke und sind somit vom Abzug ausgeschlossen, müssen die betroffenen Zinsaufwendungen außerbilanziell korrigiert werden. Dies gilt über § 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer, sodass diese Zinsaufwendungen zu 100 % der Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen sind. Eine Hinzurechnung im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG entfällt, da die Zinsaufwendungen infolge der Anwendung der Zinsschranke den Gewinn nicht gemindert haben.

    Bei einem Abzug des Zinsvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum ist § 8 Nr. 1 GewStG jedoch anwendbar, da im Zeitpunkt des Gewinnabzugs eine Gewinnminderung eingetreten ist. Folglich kommt zu diesem Zeitpunkt auch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG in Betracht. Hierbei ist jedoch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche Zinsaufwendungen, die von § 4h EStG erfasst werden, auch unter § 8 Nr. 1 GewStG fallen.

    Für gewerbesteuerliche Zwecke muss der Zinsvortrag somit hinsichtlich seiner Zusammensetzung genauer untersucht werden. Für eine gesonderte Feststellung fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung. Weiterhin ist unklar, welcher Teil des Zinsvortrags zuerst für gewerbesteuerliche Zwecke verbraucht wird.

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

    In jüngster Vergangenheit äußerte die Steuergerichtsbarkeit vermehrt Zweifel hinsichtlich der Frage, inwieweit die Regelungen zur Zinsschranke tatsächlich im Einklang mit der deutschen Verfassung stehen. So nahm der BFH zunächst in einem summarischen AdV-Beschluss v. 18.12.2013 Stellung und sah es als erwiesen an, dass gewichtige Gründe für eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung sprechen (allgemeiner Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG).

    Konkret stelle der nur noch eingeschränkt mögliche Zinsabzug im Rahmen der Zinsschranke einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung der nach der finanziellen Leistungsfähigkeit in Gestalt des objektiven Nettoprinzips dar, welcher nur schwer zu rechtfertigen sei. In der Begründung wird u. a. darauf verwiesen, dass die Zinsschranke nicht alle Steuerpflichtigen gleichmäßig belaste und zudem nicht zur Vermeidung unkalkulierbarer Steuerausfälle (sog. qualifizierter Fiskalzweck) geboten gewesen wäre. Im Übrigen sei auch eine Rechtfertigung durch den Zweck der Missbrauchsabwehr zweifelhaft, nachdem die Zinsschranke gerade auch typische Finanzierungsgestaltungen erfasse.

    Die Finanzverwaltung belegte den Beschluss des BFH mit einem Nichtanwendungserlass, wobei argumentiert wurde, dass die Zinsschranke ohnehin veranlagungszeitraumübergreifend konzipiert sei und aufgrund der gegebenen Vortragsmöglichkeit nicht abzugsfähiger Zinsaufwendungen lediglich zu einer temporären Nichtabzugsfähigkeit führe (zeitlich gestreckter Zinsabzug).

    In ähnlicher Weise haben die Finanzgerichte einen Verfassungsverstoß der Zinsschranke bislang überwiegend abgelehnt.

    Mit Spannung erwartet wurde daher die Revisionsentscheidung des BFH zum Urteil des FG München, wo der BFH erstmals im Hauptverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke zu urteilen hatte. Im Ergebnis stellte der BFH die Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke fest, setzte das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und legte dem BVerfG die streitgegenständliche Rechtsfrage zur Entscheidung im Wege einer konkreten Normkontrolle vor.

    In der Begründung sieht der BFH in der Zinsschranke eine nicht folgerichtige Durchbrechung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Gestalt des objektiven Nettoprinzips. Entgegen der Verwaltungsmeinung gelte dies trotz der bestehenden Vortragsmöglichkeit, nachdem dem Steuerpflichtigen – ungeachtet dessen, dass der Zinsvortrag infolge eines Gesellschafterwechsels in Einzelfällen gänzlich wegfallen kann – infolge der zeitlich gestreckten Zinsnutzung jedenfalls Liquidität entzogen würde. Eine Rechtfertigung des Gleichheitsverstoßes durch den Lenkungszweck, die Eigenkapitalbasis unternehmerischer Tätigkeit zu stärken, komme vorliegend nicht in Betracht, denn tatsächlich sei der Großteil der Betriebe in der Praxis aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Zinsschranke auch auf reine Inlandsfälle Anwendung findet, könne gleichermaßen nicht angeführt werden, die Zinsschranke diene dem Lenkungsweck der Sicherung des inländischen Steuersubstrats. In Anknüpfung an seine Rechtsprechung vom 18.12.2013 führte der BFH schließlich an, dass weder der sog. qualifizierte Fiskalzweck, noch das Ziel der Missbrauchsabwehr als Rechtfertigung in Betracht kämen.

    Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG in der Sache entscheiden wird. Für den Fall, dass ein Verfassungsverstoß der Zinsschranke bestätigt wird, stellt sich zudem die Frage, ob der Gesetzgeber erst für die Zukunft („ex nunc“) oder aber auch für die Vergangenheit („ex tunc“) zu einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften aufgerufen wird. In jedem Fall sollten betroffene Steuerpflichtige in der Praxis bis dahin Einspruch gegen etwaige Steuerbescheide einlegen

    Aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht

    Im internationalen Steuerrecht erfuhren die steuerlichen Regelungen zum Zinsabzug in den letzten Jahren erhöhte Aufmerksamkeit im Rahmen des durch die OECD initiierten sog. BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting“). Die Zielsetzung der teilnehmenden 62 Staaten besteht vornehmlich darin, den internationalen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne durch die Festlegung allgemein anerkannter Steuerstandards entschieden zu bekämpfen. Das konkrete Anliegen von Aktionspunkt 4 der Agenda („Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen“) ist es, die nationalen Regelungen im Bereich der Zinsabzugsbeschränkung zu vereinheitlichen und dadurch ungerechtfertigte Gewinnverlagerungen weitgehend einzdämmen.

    Basierend auf diesen Überlegungen hat die EU Kommission am 28.1.2016 einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken veröffentlicht („Anti-BEPS-Richtlinie“), wobei die Kommission in Art. 4 der Richtlinie konkrete Vorschläge zur Begrenzung des steuerlichen Zinsabzugs unterbreitet.

    Erstmalige Anwendung

    Die Zinsschranke findet erstmals auf Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Damit träfe die Regelung Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ab dem Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 2008, Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr bereits für ein im Jahr 2007 beginnendes Wirtschaftsjahr, falls dieses nach dem 25.5.2007 begonnen hat und nicht noch in 2007 endet. Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz neu eingeführte Regelung zum EBITDA-Vortrag ist dagegen nach § 52 Abs. 12d Satz 4 EStG grundsätzlich erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2009 enden.

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