Urlaubsgeld
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche, aber nicht verpflichtende Zahlung des:der Arbeitgeber:in zur finanziellen Unterstützung des:der Arbeitnehmer:in während des Urlaubs, die steuerpflichtig ist und sich vom gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsentgelt unterscheidet.
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann auf verschiedene Weise entstehen, z. B. durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung oder Gleichbehandlungsgrundsatz.
Was ist Urlaubsgeld?
Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Zahlung eines Zuschusses, der über das eigentliche Gehalt hinausgeht und von Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen ausgezahlt werden darf.
Ist es Pflicht, Urlaubsgeld auszuhalten? Nein, es besteht keine Pflicht. Wenn eine Auszahlung erfolgt, ist das in der Regel einmal im Jahr der Fall. Damit ist es vergleichbar mit dem Weihnachtsgeld. Deshalb spricht man beim Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auch vom 13. und 14. Monatsgehalt.
Allerdings muss das Urlaubsgeld nicht so hoch sein wie das eigentliche Monatsgehalt. Die Höhe kann stark variieren.
Unterschiede zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Das Urlaubsgeld und das Urlaubsentgelt dürfen nicht verwechselt werden, da es sich um völlig unterschiedliche Zahlungen handelt.
Das Urlaubsgeld ist wie bereits erwähnt ein Zuschuss, der auf freiwilliger Basis ausgezahlt wird. Die Gründe für die Auszahlung können vielfältig sein. Beispielsweise kann es als Dank für gute Arbeit oder als ein Motivator dienen. Auch eine größere Bindung der Mitarbeiter:innen an das Unternehmen kann durch das Urlaubsgeld entstehen.
Das Urlaubsentgelt hingegen ist kein freiwilliger Zuschuss, sondern die Fortzahlung des Gehalts, während ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Urlaub ist. Arbeitnehmer:innen haben laut dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, sofern die Urlaubstage nicht die vertragliche festgelegte Anzahl überschreitet. Das Urlaubsentgelt ist also eine verpflichtende Zahlung von Arbeitgeber:innen an die Angestellten, während diese keine Arbeitsleistung erbringen.
Ist Urlaubsgeld steuerfrei?
Wird Urlaubsgeld nun versteuert? Ja, es muss voll versteuert werden. Es handelt sich um ein zusätzliches Einkommen und zählt damit zu den sonstigen Bezügen. Neben der Steuer fallen auch Sozialversicherungsabgaben für das Urlaubsgeld an.
Eine steuerfreie Alternative kann die sogenannte Erholungsbeihilfe sein. Diese darf von Arbeitgeber:innen jährlich in einer Höhe von 156,00 Euro ausgezahlt werden. Dazu kommen 104,00 Euro für den Ehepartner oder die Ehepartnerin und 52,00 Euro für jedes Kind. Wobei das nur für zwei Kinder geltend gemacht werden kann. So kommen aber bei einer vierköpfigen Familie immerhin 364,00 Euro steuerfrei zusammen.
Arbeitgeber versteuern die Erholungsbeihilfe dann pauschal mit 25 Prozent.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld
Während auf das Urlaubsentgelt also ein Anspruch seitens der Arbeitnehmer:innen besteht, sieht das beim Urlaubsgeld anders aus.
Eine gesetzliche Vorgabe oder Pflicht für Arbeitgeber:innen, Urlaubsgeld an ihre Angestellten auszuzahlen, existiert nicht. Die Zahlung ist also freiwillig und auch von der Höhe her frei von Arbeitgeber:innen zu entscheiden.
Aber wie in den meisten Fällen, gibt es für diese Regel Ausnahmen, die aber in der Regel ebenfalls in der Hand der Arbeitgeber:innen liegen.
Es kann vertraglich die Auszahlung eines Urlaubsgeldes festgelegt werden. In dem Fall bindet sich der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin an diese Pflicht und muss es an den entsprechenden Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin auszahlen.
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld für Arbeitnehmer:innen kann also in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder auch betrieblichen Vereinbarungen entstehen, wenn dieser so ausgehandelt wird. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, einen Anspruch auf Urlaubsgeld bei den Verhandlungen um eine Gehaltserhöhung auszuhandeln, wenn das Gehalt nicht so sehr aufgestockt werden soll, wie gewünscht.
Es gibt aber noch zwei weitere Möglichkeiten, wie sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld ergeben kann:
Aus betrieblicher Übung
Die betriebliche Übung liegt dann vor, wenn Arbeitgeber:innen regelmäßig ein Urlaubsgeld an ihre Angestellten zahlen. Man spricht dann von einem Gewohnheitsrecht. Das bedeutet, dass ein Zuschuss, der immer gezahlt wurde, auch weiterhin gezahlt werden muss.
Das Gewohnheitsrecht beziehungsweise die betriebliche Übung ergibt sich dann, wenn eine gleichbleibende Sonderzahlung dreimal hintereinander in einer regelmäßigen Wiederholung ausgezahlt wurde. Daraus wird dann ein zukünftiger Anspruch abgeleitet.
Das Gewohnheitsrecht kann aber von Arbeitgeber:innen umgangen beziehungsweise ausgesetzt werden. Dafür muss im Vorfeld schon schriftlich ein Vorbehalt erklärt werden. Das kann beispielsweise der Hinweis sein, dass das Urlaubsgeld in diesem Jahr nur als Ausnahme gezahlt wird oder auch.
Dieser Vorbehalt kann auch auf den Arbeitsvertrag übertragen werden. Darin kann eine Klausel festgesetzt werden, die es Arbeitgeber:innen erlaubt, unter gewissen Umständen von Sonderzahlungen Abstand zu nehmen oder dass Sonderzahlungen niemals verpflichtend werden.
Aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz stammt aus dem Arbeitsrecht und besagt, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens gleichbehandelt werden müssen und niemand bevorzugt oder vernachlässigt werden darf.
Konkret bedeutet das, dass Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet sind, entweder allen Mitarbeiter:innen ein Urlaubsgeld auszuzahlen oder keinem Mitarbeiter beziehungsweise keiner Mitarbeiterin.
Daraus kann also ein Anspruch auf Urlaubsgeld entstehen, denn wenn an eine:n Mitarbeiter:in ein Urlaubsgeld gezahlt wird, dann haben alle anderen Mitarbeiter:innen ebenfalls einen Anspruch darauf.
Eine Ausnahme gibt es, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der die ungleiche Verteilung rechtfertigt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine bestimmte Abteilung durch das Urlaubsgeld für eine besondere Leistung belohnt wird. Dann muss der Gleichbehandlungsgrundsatz aber innerhalb der Abteilung eingehalten werden.
Besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld im Minijob?
Für den Minijob gelten mehr oder weniger die gleichen Regelungen wie für Vollzeitjobs. Allerdings in angepasster Form. Beispielsweise haben Minijobber:innen einen Anspruch auf Urlaub. Dieser wird aber anteilig an die vertraglichen Arbeitsstunden angepasst im Vergleich zu den Urlaubstagen, die Vollzeitangestellte haben.
Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsgeld. Grundsätzlich gilt, dass auch im Minijob kein Anspruch darauf besteht. Wird aber im Unternehmen an die Mitarbeiter:innen in Vollzeit ein Urlaubsgeld gezahlt, dann entsteht auch für Minijobber:innen ein Anspruch darauf.
Das Urlaubsgeld wird dann ebenfalls anteilig berechnet. Angenommen, ein:e Minijobber:in arbeitet 20 Prozent der Arbeitszeit, die ein:e Vollzeitbeschäftigte:r leistet, dann wird das Urlaubsgeld auch zu 20 Prozent von dem ausgezahlt, dass ein:e Vollzeitbeschäftigte:r bekommt.
Aber Achtung! Wenn mit der Zahlung des Urlaubsgeldes die Minijobgrenze von derzeit 520,00 Euro überschritten wird, dann müssen für den Minijob Steuern und Sozialabgaben bezahlt werden. Deshalb sollte im Vorfeld genau durchgerechnet werden, auf welchen Betrag es am Monatsende hinausläuft. Im Zweifelsfall kann man dann die Arbeitszeit nach unten korrigieren.
Urlaubsgeld im Tarifvertrag
In der heutigen Arbeitswelt ist die Festlegung eines Urlaubsgeldes in einer Betriebsvereinbarung eher die Ausnahme. Häufig handelt es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung des:der Arbeitgeber:in, die je nach Situation geändert oder aufgehoben werden kann.
Wie sieht es im öffentlichen Dienst aus? Angestellte im öffentlichen Dienst haben – wie andere Arbeitnehmer:innen auch – keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Die tatsächliche Zahlung von Urlaubsgeld ist jedoch im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) geregelt. Demnach können Beamte einen tariflichen Anspruch auf Urlaubsgeld geltend machen, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Wo wird laut Statistik Urlaubsgeld ausgezahlt?
Grundsätzlich kann Urlaubsgeld in jedem Unternehmen ausgezahlt werden. Es gibt sowohl kleine, mittelständische und große Unternehmen, die Urlaubsgeld an die Angestellten auszahlen.
Rein statistisch gesehen, wird aber nicht mal in der Hälfte aller Unternehmen in Deutschland ein Urlaubsgeld ausgezahlt. Das hat eine Studie ergeben, die von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) durchgeführt wurde.
Innerhalb dieser Studie wurden auch die drei Faktoren erkannt, die die Chancen auf ein Urlaubsgeld erhöhen:
Die Tarifbindung ist ein guter Indikator dafür, dass die Mitarbeiter:innen ein Urlaubsgeld ausgezahlt bekommen. In 69 Prozent aller tarifgebundenen Unternehmen wird es bezahlt. Bei Arbeitnehmer:innen, die keinen gültigen Tarifvertrag haben, sind es gerade mal 36 Prozent, die ein Urlaubsgeld bekommen.
Außerdem zahlen größere Unternehmen eher ein Urlaubsgeld als kleinere und mittelständische Unternehmen. Bei großen Konzernen mit über 500 Mitarbeiter:innen wird in ungefähr 60 Prozent der Fälle ein Urlaubsgeld gezahlt. Von 100 bis zu 500 Mitarbeiter:innen zahlen es immerhin noch 53 Prozent der Unternehmen. Aber auch die KMUs sind nicht geizig. Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeiter:innen zahlen immerhin noch zu über 36 Prozent ein Urlaubsgeld.
Der dritte Faktor ist der Standort des Unternehmens. Vor allem der Vergleich zwischen Westdeutschland und Ostdeutschland weist große Unterschiede auf. Westliche Unternehmen zahlen in ungefähr 47 Prozent der Fälle ein Urlaubsgeld an ihre Angestellten. Die Unternehmen im Osten liegen mit gerade mal etwas unter 35 Prozent weit dahinter. Die Gründe dafür sind in der höheren Tarifbindung und der höheren Dichte an großen Unternehmen im Westen zu finden.
Außerdem findet sich auch ein Unterschied bei den Geschlechtern. So bekommen männliche Mitarbeiter zu 50 Prozent ein Urlaubsgeld ausgezahlt, während es bei den weiblichen Mitarbeiterinnen nur knapp 41 Prozent sind. Hier finden sich die Gründe in den Berufen und Branchen, die eher ein Urlaubsgeld zahlen. Da liegen die männerdominierten Berufe vorne.
Das Urlaubsgeld in unterschiedlichen Branchen
Wie hoch das Urlaubsgeld ist, hängt immer vom Unternehmen ab. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften dafür. Die Studie des WSI hat aber einige Durchschnittswerte für bestimmte Branchen erfasst, an denen sich erkennen lässt, wie hoch das Urlaubsgeld ausfallen kann.
Branche | Westen Deutschlands | Osten Deutschlands |
Holz- / Kunststoff-Industrie | 2.450,00 Euro | 1.492,00 Euro |
Papierverarbeitende Industrie | 2.272,00 Euro | 2.112,00 Euro |
Metallindustrie | 2.235,00 Euro | 1.983,00 Euro |
Druckindustrie | 1.874,00 Euro | 1.980,00 Euro |
Kfz-Gewerbe | 1.748,00 Euro | 1.691,00 Euro |
Versicherungsgewerbe | 1.543,00 Euro | 1.543,00 Euro |
Einzelhandel | 1.290,00 Euro | 1.168,00 Euro |
Baugewerbe | 1.282,00 Euro | 1.215,00 Euro |
Chemische Industrie | 1.200,00 Euro | 1.200,00 Euro |
Gebäudereinigerhandwerk | 831,00 Euro | 775,00 Euro |
Textilindustrie | 792,00 Euro | 625,00 Euro |
Großhandel | 644,00 Euro | 409,00 Euro |
Süßwarenindustrie | 414,00 Euro | 267,00 Euro |
Hotels und Gaststätten | 240,00 Euro | 190,00 Euro |
Landwirtschaft | 225,00 Euro | 155,00 Euro |
Die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsgeld kann ein festgelegter Betrag pro Urlaubstag, aber auch ein Prozentsatz des Gehalts oder einfach ein fester Betrag sein.
Wann wird das Urlaubsgeld ausgezahlt?
Der Zeitpunkt der Urlaubsgeldauszahlung kann variieren. Ein Lohnprogramm kann Ihnen bei der Verwaltung der Bezahlung Ihrer Mitarbeiter helfen, damit Sie keine Fristen verpassen. In der Regel wird das Urlaubsgeld oft zusammen mit dem Gehalt für den Juni ausgezahlt. Allerdings kann es in manchen Unternehmen auch mit der jeweiligen Zahlung des Urlaubsentgelts verbunden sein.
Sonderfälle
Anspruch auf Urlaubsgeld während der Schwangerschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen durch das Gesetz einen besonderen Schutzstatus, der Diskriminierungen am Arbeitsplatz ausschließt. In Bezug auf das Urlaubsgeld bedeutet dies, dass während der Schwangerschaft, des Mutterschutzes oder eines Beschäftigungsverbotes das zusätzliche Entgelt weitergezahlt werden muss.
Für den Erziehungsurlaub sind jedoch besondere Regelungen hinsichtlich des Urlaubsgeldes vorgesehen. Hier kommt es insbesondere darauf an, welche Funktion diese Zusatzleistung in Ihrem Unternehmen erfüllt.
Ist das Urlaubsgeld in erster Linie als Anerkennung für die geleistete Arbeit gedacht, haben Beschäftigte in Elternzeit keinen Anspruch darauf. Denn in dieser Phase ist die Pflicht zur Arbeitsleistung ausgesetzt. Wenn Sie das Urlaubsgeld hingegen als Belohnung für die Betriebstreue zahlen, hat es einen gemischten Charakter und Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin in Elternzeit behält den Anspruch darauf.
Anspruch auf Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Zusatzzahlung. Sofern dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, besteht die Möglichkeit, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine anteilige Rückzahlung des Urlaubsgeldes zu verlangen. Dies gilt jedoch nicht für das Urlaubsgeld.
Verlässt ein Arbeitnehmer:in, der:die zum Beispiel bereits das gesamte Urlaubsgeld erhalten hat, das Unternehmen nach neun vollen Monaten zum 30. September, so ist er:sie verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Viertel des bereits ausgezahlten Urlaubsgeldes zurückzuzahlen. Dies geschieht in der Regel durch Verrechnung mit der letzten Gehaltsabrechnung. Dies setzt jedoch voraus, dass das Urlaubsgeld dazu bestimmt ist, die Betriebstreue zu belohnen.
Urlaubsabgeltung bei Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen
Kann ein:e Arbeitnehmer:in wegen längerer Krankheit seinen:ihren geplanten Urlaub nicht antreten, bleibt der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
Bei einer Klausel im Arbeitsvertrag, die das Urlaubsgeld an die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs knüpft, entfällt die Zahlung bei krankheitsbedingter Abwesenheit.
Kann Urlaubsgeld gestrichen werden?
In unsicheren Zeiten suchen Unternehmen oft nach Einsparmöglichkeiten, auch durch Kürzung freiwilliger Zusatzleistungen. Kürzungen des Urlaubsgeldes sind jedoch nur dann möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld nur unter bestimmten Voraussetzungen streichen.
Wurde beispielsweise drei Jahre lang vorbehaltlos ein gleichbleibendes Urlaubsgeld gezahlt, entsteht eine „betriebliche Übung“. Diese macht freiwillige Leistungen verbindlich und kann nur durch ausdrückliche Ausnahmeregelungen aufgehoben werden.