Mutterschaftsgeld

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    Was ist Mutterschaftsgeld?

    Mutterschaftsgeld erhalten (werdende) Mütter in der Regel sechs Wochen vor der Geburt des Kindes und acht Wochen danach. Das bedeutet, dass sie in den gesetzlich vorgegebenen Schutzfristen nach § 19 MuSchG keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen und gleichzeitig wirtschaftlich abgesichert sind.

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    Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

    Die gesetzlichen Krankenkassen sind dafür zuständig, das Mutterschaftsgeld an Schwangere und Mütter auszubezahlen.

    Bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld bezahlt die gesetzliche Krankenkasse Arbeitnehmerinnen höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Wer durchschnittlich mehr als 13 Euro netto am Tag bzw. mehr als 390 Euro pro Monat verdient, hat darüber hinaus Anspruch auf eine Bezuschussung durch den Arbeitgeber. Dieser ist laut (§ 20 MuSchG) dazu verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu bezahlen.

    Im Rahmen der Umlageklasse U2 wird dieser Zuschuss zu 100% von der Krankenkasse erstattet. Die Zeiten der Schutzfristen werden in der Rentenversicherung entsprechend angerechnet (§ 58 SGB VI).

    Der Anspruch auf eine Bezuschussung durch den Arbeitgeber erlischt gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG allerdings, sofern die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht und das gleiche Gehalt bekommt wie vor dem Eintritt in den Mutterschutz. § 16 Abs. 3 BEEG schreibt darüber hinaus fest, dass es jeder Arbeitnehmerin freisteht, ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu beenden.

    Wann wird Mutterschaftsgeld ausgezahlt?

    Damit bereits vor der Entbindung Mutterschaftsgeld ausgezahlt werden kann, müssen die werdenden Mütter der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Eine von einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung reicht auch aus.

    Erfolgt ein Antrag auf Mutterschaftsgeld während der Schwangerschaft, erhält die Frau noch vor der Geburt den ersten Teil des Mutterschaftsgeldes. Der zweite Teil wird ausgezahlt, wenn die Geburtsurkunde des Kindes bei der Krankenkasse vorliegt.

    Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die der Arbeitgeber während der Schutzfristen zahlt, mindern nicht die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Aus beitragsrechtlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass von diesen einmalig gezahlten Bezügen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

    Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

    Weibliche Mitglieder erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld.

    Voraussetzungen:

    • Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
    • Es wird wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt bezahlt.

    Anspruchsberechtigt sind demnach:

    • Arbeitnehmerinnen
    • Bezieherinnen von Arbeitslosengeld
    • Studentinnen
    • Rentnerinnen
    • freiwillig Versicherte
    • Teilnehmerinnen im Bundesfreiwilligendienst, die Arbeitsentgelt erhalten
    • Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet
    • Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zulässig vom Arbeitgeber aufgelöst wurde

    Beamtinnen

    Ein Beamten- oder Dienstverhältnis als DO-Angestellte ist einem Arbeitsverhältnis nach § 1 MuSchG nicht gleichzusetzen. Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (z. B. Beamtinnen), haben daher keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für sie ist vielmehr die „Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen“ maßgebend, die eine Weiterzahlung der Dienstbezüge während der Schutzfristen vorsieht.

    Selbstständige

    Selbstständig tätige Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Eine Begrenzung auf 13 EUR kalendertäglich erfolgt in diesen Fällen nicht.

    Arbeitnehmerin ohne Arbeitgeberzuschuss

    Bei Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss ist das bisher gezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR vom Tag des Wegfalls des Zuschusses an auf das Krankengeld umzustellen. Damit ist eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes nach den für das Krankengeld geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Der Arbeitergeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt z. B. mit Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das während der Schutzfristen endet.

    Praxis-Beispiel

    Mutterschaftsgeldanspruch

    1. Arbeitnehmerin
      Arbeitnehmerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
      Die Schutzfrist beginnt am 25.1. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 25.1. bis zum Ende der Schutzfrist.
    2. Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und in der Krankenversicherung der Studenten versichert
      Studentin (28 Jahre) ist aufgrund ihres Studiums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Studenten) und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob in Höhe von 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
      Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 15.3. bis zum Ende der Schutzfrist.
    3. Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und familienversichert
      Studentin (22 Jahre) ist über ihren Vater familienversichert und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob in Höhe von 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
      Sie hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, kann aber einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt (BVA) stellen.
    4. Arbeitnehmerin, deren Beschäftigung während der Schutzfrist endet
      Arbeitnehmerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
      Ihre Schutzfrist geht vom 11.7. – 17.10., ihr Arbeitsverhältnis endet zum 30.9. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum 30.9., danach erhält sie Krankengeld.

    Wie lange erhält man Mutterschaftsgeld?

    Wie anfangs erwähnt, wird das Mutterschaftsgeld in der Regel die letzten 6 Wochen vor der Entbindung, am Entbindungstag und für die ersten 8 Wochen nach der Geburt gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach Entbindung.

    Außerdem verlängert sich die Schutzfrist bei Frühgeburten um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

    Als Frühgeburten gelten Säuglinge

    • mit einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm oder
    • die aufgrund noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedürfen.

    Wichtig: Bei Kindern mit Behinderung verlängert sich der Bezugszeitraum nur, wenn die Behinderung in den ersten 8 Lebenswochen ärztlich festgestellt wird und die Frau die Verlängerung der Schutzfrist beantragt. Behinderungen, die erst nach Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung festgestellt werden, können nicht nachträglich eine verlängerte Schutzfrist auslösen.

    Mutterschaftsgeld Rechner

    Das Mutterschaftsgeld entspricht meist dem bisherigen Netto. Es gibt aber auch andere Konstellationen. Mit dem Mutterschaftsgeld Rechner können diese ermittelt werden.

    Mutterschaftsgeld Berechnung

    Ermittlung des Referenzzeitraums

    Grundsätzlich ist der Nettoverdienst (Gleitzonenregelung) der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ausschlaggebend. Bei einer wöchentlichen Abrechnung sind es die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

    Tage, in denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder sonst unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. Begann das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfristen und kommt es deshalb zu keiner Arbeitsaufnahme, ist das Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zugrunde zu legen.

    Ermittlung des Bruttoentgelts

    Zu berücksichtigen ist das gesamte Arbeitsentgelt, das für den Referenzzeitraum abgerechnet wurde, einschließlich geldwerter Sachleistungen, vermögenswirksamer Leistungen, Zulagen und Zuschläge sowie nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen, die während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG wirksam werden.

    Dauerhafte Verdienstkürzungen, die nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind zu berücksichtigen. Arbeitsentgelt bei mehreren Arbeitgebern ist zu addieren; jeder Arbeitgeber hat den auf ihn in Relation der jeweils ermittelten Nettoentgelte entfallenden Teil des Zuschusses zu zahlen. Auch bei geringfügiger Beschäftigung ist der Zuschuss zu zahlen.

    Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben gemäß § 21 Abs. 2 MuSchG zudem unberücksichtigt:

    • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV,
    • im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.

    Ermittlung des Nettoentgelts

    Vom Bruttoentgelt sind die gesetzlichen Abzüge zu subtrahieren.

    Das so ermittelte Nettoentgelt ist durch die Kalendertage im Referenzzeitraum zu teilen. Bei wöchentlicher Abrechnung ergeben sich 13 × 7 = 91 Kalendertage als Divisor, bei monatlicher Abrechnung wird jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, der Divisor beträgt also 90. Abzuziehen sind Tage der Entgeltminderung oder ohne Entgelt.

    Abzugsbetrag 13 EUR

    Von dem so errechneten kalendertäglichen Durchschnittsentgelt sind 13 EUR abzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 2, § 2, §§ 7, 8 des Gesetzes zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) erhalten die Arbeitgeber Erstattungsleistungen für die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld über das Umlageverfahren (U2).

    Praxis-Beispiel

    Berechnung bei gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt

    Formel: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum / 90

    • mtl. Nettoarbeitsentgelt April: 1.300 EUR
    • mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai: 1.300 EUR
    • mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni: 1.300 EUR

    Berechnung:

    3.900 EUR / 90

    = 43,33 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

    → 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

    → 30,33 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber

    Praxis-Beispiel

    Berechnung bei schwankendem Monatsarbeitsentgelt

    Formel: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum / 89, 90, 91 oder 92

    Berechnung bei schwankendem Monatsarbeitsentgelt

    mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar

    (28 Kalendertage)

    1.280 EUR

    mtl. Nettoarbeitsentgelt März

    (31 Kalendertage)

    1.310 EUR

    mtl. Nettoarbeitsentgelt April

    (30 Kalendertage)

    1.300 EUR

    Berechnung:

    3.890 EUR / 89

    = 43,71 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

    → 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

    → 30,71 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber

    Sozialversicherung

    Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ihrer Arbeitnehmerin grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind sozialabgabenfrei. Während des Mutterschaftsgeldbezugs gezahltes Entgelt kann ggf. beitragspflichtig sein (z. B. Einmalzahlungen oder über den Arbeitgeberzuschuss hinausgehende Zuschüsse des Arbeitgebers).

    Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

    Aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich auch Arbeitslosenversicherungspflicht. Dies hat für den Arbeitgeber allerdings keine unmittelbare Bedeutung, da die Beiträge durch die Krankenkasse getragen werden.

    Zur Rentenversicherung werden Zeiten der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Weiterhin werden bis zu 3 Jahre als Erziehungszeit anerkannt. Pro Jahr Erziehungszeit erhöht sich die gesetzliche Bruttorente später durchschnittlich um aktuell 31,03 EUR (West; Stand 9/2017) monatlich. Eine gesonderte Meldung des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich, da die Rentenversicherung durch die Krankenkasse entsprechend informiert wird.

    Lohnsteuer

    Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind grundsätzlich auch steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld wird dem zuständigen Finanzamt elektronisch übermittelt.

    Freiwilliger Zuschuss ist steuerpflichtig

    Der Arbeitgeber kann zusätzlich freiwillig einen Zuschuss zahlen, wenn er nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, z. B. bei einer nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführerin. Ein freiwillig gezahlter Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist lohnsteuerpflichtig.

    Wird der steuerpflichtige Zuschuss an eine Arbeitnehmerin gezahlt, die zu dem Arbeitgeber in einem pauschal besteuerten Dienstverhältnis steht, so kann der als freiwilliger Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter gezahlte Arbeitslohn ebenfalls mit dem pauschalen Steuersatz besteuert werden (z. B. 20 %).

    Aufzeichnungs- und Nachweispflichten des Arbeitgeber

    Der vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld steuerfrei gezahlte Betrag muss im Lohnkonto aufgezeichnet und in die Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.

    Die Eintragung des Großbuchstabens U (Unterbrechung) ins Lohnkonto entfällt, wenn der Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß Mutterschutzgesetz zahlt.

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