Beschäftigungsverbot Schwangerschaft
Inhaltsverzeichnis
Arbeitnehmerinnen sind während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Entbindung durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Dieses sieht unter anderem generelle und individuelle Beschäftigungsverbote in Schwangerschaft und Mutterschutz vor. Was Sie als Arbeitgeber:in hierbei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen in Arbeitsverhältnissen und enthält sowohl generelle als auch individuelle Beschäftigungsverbote während Schwangerschaft und Mutterschutz.
Schwangere und stillende Mütter haben auch Beschränkungen bezüglich Arbeitszeiten und Nachtarbeit, erhalten jedoch Mutterschaftsgeld und genießen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monate nach der Entbindung, mit Ausnahmen in bestimmten Fällen.
Beschäftigungsverbot Schwangerschaft und Mutterschutzgesetz
Die Vorgaben im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen die Gesundheit der Mutter und des Kindes vor den Gefahren am Arbeitsplatz schützen. Es gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also u. a. für:
- Vollzeitbeschäftigte
- Teilzeitbeschäftigte
- geringfügig Beschäftigte
- Auszubildende
- Praktikant:innen
Auch Beschäftigungsverbote während Schwangerschaft und Mutterschutz werden durch das Mutterschutzgesetz geregelt. Grundsätzlich ist nach dem Gesetz zwischen individuellen und generellen Beschäftigungsverboten zu unterscheiden. Während generelle Beschäftigungsverbote für alle werdenden und teilweise auch für stillende Mütter gelten, werden individuelle Beschäftigungsverbote nur je nach Einzelfall vom behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin ausgesprochen.
Generelles Beschäftigungsverbot
Es gibt unterschiedliche Arten genereller Beschäftigungsverbote:
- Verlängertes Beschäftigungsverbot Mutterschutz
- Generelles Beschäftigungsverbot Schwangerschaftsbeginn
- Generelles Beschäftigungsverbot für Stillende
In den 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für die werdende Mutter. In dieser Zeit darf die schwangere Mitarbeiterin nur dann beschäftigt werden, wenn sie ausdrücklich dazu bereit ist und auf ihre Schutzfrist verzichtet.
Auch in den 8 Wochen nach der Entbindung des Kindes darf die Mutter nicht beschäftigt werden. Hierbei handelt es sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot, d. h. die Mitarbeiterin darf auch dann nicht eingesetzt werden, wenn sie es selbst gerne möchte. Ausnahme: Falls das Kind in diesen 8 Wochen verstirbt, kann die Mutter schon früher wieder beschäftigt werden. Allerdings nur, wenn sie dies ausdrücklich wünscht und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht.
Verlängertes Beschäftigungsverbot
Der Zeitraum verlängert sich in folgenden Fällen auf 12 Wochen:
- bei einer Frühgeburt (nach dem Mutterschutzgesetz handelt es sich um eine Frühgeburt, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt).
- bei einer Mehrlingsgeburt.
- wenn innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung beim Kind festgestellt wird. Wichtig: In diesem Fall muss die Mutter einen Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist stellen.
Kommt das Kind vor dem errechneten Entbindungstermin auf die Welt, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaftsbeginn
Bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der:die Arbeitgeber:in Kenntnis der Schwangerschaft hat, darf er:sie die Mitarbeiterin nicht mit Tätigkeiten betrauen, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Umständen ausgesetzt ist. Ein Beschäftigungsverbot besteht z. B. in folgenden Fällen:
- beim Umgang mit chemischen Gefahrstoffen oder Biostoffen (Viren, Bakterien, Pilze).
- bei physikalischen Einwirkungen wie Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Kälte und Nässe.
- bei einer belastenden Arbeitsumgebung (z. B. in Räumen mit Überdruck oder mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre).
- für Arbeiten, bei denen regelmäßig über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg schwere Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
- für Akkordarbeit, Fließarbeit oder getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die Schwangere oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
- für Tätigkeiten, die es erfordern, nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats täglich mehr als vier Stunden zu stehen.
- für Tätigkeiten, bei denen es erforderlich ist, sich häufig zu strecken oder zu beugen oder bei denen ein dauerndes Hocken oder Bücken nötig ist.
- für Tätigkeiten, bei denen die Gefahr für Unfälle hoch ist, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, und die für die Beschäftigte oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
Beschäftigungsverbot für Stillende
Für Schwangere und stillende Mütter gelten auch noch weitere Beschäftigungsverbote, die an die Arbeitszeit bzw. den Wochentag geknüpft sind. So dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht länger als 8,5 Stunden am Tag arbeiten (unter 18 Jahren: nicht länger als 8 Stunden täglich). Außerdem gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Unter bestimmten Voraussetzungen und wenn die Mitarbeiterin dies ausdrücklich wünscht, erlaubt die zuständige Aufsichtsbehörde aber Ausnahmen für das Beschäftigungsverbot für Nachtarbeit und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Individuelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Ein individuelles Beschäftigungsverbot erfolgt nicht auf der allgemeinen Grundlage eines Gesetzes, sondern auf der Einschätzung des:der behandelnden Arztes:Ärztin. Kommt der Arzt / die Ärztin zu dem Ergebnis, dass eine Weiterbeschäftigung der schwangeren Mitarbeiterin die Gesundheit des Kindes oder der werdenden Mutter gefährdet, kann er ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen und der Mitarbeiterin ein entsprechendes Attest ausstellen.
Darf die Mitarbeiterin aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen, kann der:die Arbeitgeber:in ihr eine andere Beschäftigung zuweisen, die nicht durch das Beschäftigungsverbot ausgeschlossen ist. Wichtig: Der Arbeitnehmerin dürfen hierbei keine finanziellen Nachteile entstehen.
Wichtig: Damit das Beschäftigungsverbot wirksam ist, muss die Gesundheitsgefährdung in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen.
Teilweises Beschäftigungsverbot
Der Arzt / die Ärztin kann das Beschäftigungsverbot sowohl für die gesamten Tätigkeiten aussprechen als auch nur für einen Teilbereich. Dieses teilweise Beschäftigungsverbot gilt dann z. B. nur für bestimmte Tätigkeiten oder für bestimmte Zeiten.
Unterschied zwischen individuellem Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit
Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird nur dann ausgesprochen, wenn die Fortführung der Tätigkeiten die werdende Mutter oder das Kind gefährden würde. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dagegen vor,
- wenn die Erkrankung der Mitarbeiterin nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat oder
- der Grund für die Arbeitsunfähigkeit zwar schwangerschaftsbedingt ist, aber in keiner Verbindung zu den ausgeführten Tätigkeiten bei der Arbeit steht.
Beschäftigungsverbot Schwangerschaft: Gehalt
Während der Mutterschutzfristen – also in den 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt – erhalten die Arbeitnehmerinnen grundsätzlich Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dieses beträgt 13 Euro pro Tag, sofern die Arbeitnehmerin mindestens 390 Euro im Monat verdient. Verdient sie weniger, bekommt sie Mutterschaftsgeld in der Höhe Ihres regulären Gehalts.
Damit ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, erhalten schwangere Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes zusätzlich einen Zuschuss vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin in Höhe der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt der 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes.
Wichtig: Arbeitgeber:innen können sich diesen Zuschuss über die Umlage U2 zu 100 Prozent von der Krankenkasse erstatten lassen.
Arbeitsentgelt bei sonstigen Beschäftigungsverboten
Bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Mutterschutzfristen erhält die Arbeitnehmerin von ihrem:ihrer Arbeitgeber:in sogenannten „Mutterschutzlohn“ in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Da es sich um ein Bruttoarbeitsentgelt handelt, werden auch während des Beschäftigungsverbots weiterhin Steuern und Sozialabgaben gezahlt.
Zwar muss der:die Arbeitgeber:in zunächst den vollen Mutterschaftslohn ausbezahlen, auf Antrag werden ihm:ihr aber die Leistungen in vollem Umfang von der Krankenkasse erstattet.
Beschäftigungsverbot Schwangerschaft: Kündigungsschutz
In der Schwangerschaft und während des Mutterschutzes genießen Arbeitnehmerinnen gemäß Mutterschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Demnach ist eine Kündigung von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen hiervon gibt es in dieser Zeit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, u. a. wenn
- der Betrieb insolvent ist.
- der Betrieb teilweise stillgelegt wird.
- wenn die Mitarbeiterin eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen hat.
- der Betrieb nicht ohne eine qualifizierte Ersatzkraft fortgeführt werden kann. Dies gilt allerdings nur für Kleinbetriebe.
Will der:die Arbeitgeber:in in solch einem Fall kündigen, muss er:sie dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Nur wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt, darf die Kündigung ausgesprochen werden.