Komplementär

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    Das Wichtigste in Kürze

    Der Begriff „Komplementär“ bezeichnet in einer Kommanditgesellschaft die Gesellschafter:innen mit uneingeschränkter Haftung und Geschäftsführung.

    Im Gegensatz dazu sind „Kommanditist:innen“ Geldgeber:innen mit begrenzter Haftung und ohne Einfluss auf das Tagesgeschäft.

    In einer GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH als Komplementär die Haftung, während Kommanditist:innen begrenzt haften und Einsichtsrechte ins Unternehmen haben.

    Definition: Was ist ein Komplementär?

    Die Bedeutung des Begriffs Komplementär stammt aus dem Lateinischen. In der juristischen Fachsprache im deutschsprachigen Raum bezeichnet er die Gesellschafter:innen einer Kommanditgesellschaft mit persönlicher Haftung.

    Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Form der Personengesellschaft, die sich anbietet, wenn sich mehrere Partner:innen zu einem gewerblichen Betrieb zusammenschließen wollen. Im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften und auch Kapitalgesellschaften müssen sich die Gesellschafter:innen einer KG aber in Komplementär:innen und Kommanditist:innen unterteilen.

    Was sind Komplementär:innen und Kommanditist:innen?

    Abb. 1: Komplementär:in und Kommanditist:in

    In einer Kommanditgesellschaft gibt es Komplementär und Kommanditist
    Abb. 1: Komplementär:in und Kommanditist:in

    Wollen Personen eine Personengesellschaft gründen, ist das mit einer finanziellen Beteiligung verbunden. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, muss bei der Personengesellschaft zwar kein Mindestkapital eingebracht werden, aber trotzdem braucht es eine Einlage, die dazu dient, die Personengesellschaft zu führen und anstelle der Gesellschafter:innen zur Haftung verwendet wird.

    Für die Kommanditgesellschaft gelten dabei laut dem Handelsgesetzbuch (HGB) besondere Regelungen. Die KG gilt als eine spezielle Form der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und muss besondere Haftungsregelungen beachten.

    Mindestens zwei Partner in der KG

    Bei der OHG sind alle Gesellschafter gleichermaßen unbeschränkt haftend, bei der KG hingegen wird klar zwischen Komplementär:innen und Kommanditist:innen unterschieden.

    Das bedeutet, dass eine KG immer aus mindestens zwei Partner:innen bestehen muss. Ein:e Kommanditist:in und ein:e Komplementär:in. Mehr geht immer. Weniger geht nicht. Bei beiden kann es sich dabei sowohl um natürliche als auch juristische Personen handeln.

    Kommanditist:innen sind in erster Linie Geldgeber:innen, die mit ihrem Geld haften, aber keinen Einfluss auf das Tagesgeschäft der KG nehmen können. Die Haftung ist dementsprechend eingeschränkt auf die Höhe der Beteiligung.

    Komplementär:innen hingegen haften uneingeschränkt, dürfen dafür aber auch die Posten der Geschäftsführung übernehmen und als Vertreter des Unternehmens nach außen agieren. Sie haften also im Zweifelsfall auch mit ihrem privaten Vermögen und tragen somit ein großes Risiko.

    Meistens sind Komplementär:innen Gründer:innen, die eine Geschäftsidee haben, denen aber das nötige Kapital fehlt, um alleine ein Unternehmen zu gründen und diese Idee umzusetzen.

    In dem Fall wird also nach möglichen Kommanditist:innen gesucht, die das Kapital in das Unternehmen einbringen, um die Geschäftsidee umzusetzen. Das können zum Beispiel Familienmitglieder sein, aber auch Investor:innen.

    Für die Gründung einer KG wird nur ein:e Komplementär:in benötigt, es können aber auch mehrere Komplementär:innen eine KG gründen. Es ist aber immer mindestens ein:e Kommanditist:in erforderlich.

    Die Haftung von Komplementär:innen

    Die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften – zu denen die Kommanditgesellschaft als Sonderform der offenen Handelsgesellschaft gehört – unterliegen im Grunde kaum gesetzlichen Vorgaben oder Formvorschriften. Sie sind also größtenteils frei gestaltbar und vom Inhalt frei variierbar.

    Das Thema Haftung bildet da eine Ausnahme, denn diese ist im HGB klar geregelt: Kommanditist:innen haften grundsätzlich nur beschränkt mit dem Kapital, das in die KG eingebracht wurde. Komplementär:innen hingegen werden behandelt wie die Gesellschafter:innen einer OHG.

    Das bedeutet, dass sie für alle Verbindlichkeiten der KG „unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit ihrem Gesamtvermögen“ haften.

    Der Begriff „unmittelbar“ besagt, dass Gläubiger:innen nicht an die Gesellschaft herantreten müssen. Sie können die Schulden auch direkt bei Komplementär:innen einfordern.

    Bei mehreren Komplementär:innen in einem Unternehmen, wird die Gesamtschuld immer auf alle zu gleichen Teilen verteilt. Das kann allerdings im Gesellschaftsvertrag anders vereinbart werden. Es ist aber nicht möglich, eine:n Komplementär:in im Gesellschaftsvertrag komplett von der Haftung zu befreien.

    Tritt der Fall ein, dass ein:e einzelne:r Komplementär:in den nötigen Anteil nicht leisten kann, müssen die anderen das entsprechend ausgleichen, haben dann aber laut dem Bürgergesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Ausgleich.

    Diese Grundregelungen sind durch das Gesetz so verankert, dass sie sich auch nicht durch Sonderklauseln im Gesellschaftsvertrag aushebeln lassen. Es ist aber möglich, bei vertraglichen Regelungen mit Gläubiger:innen spezielle Übereinstimmungen bezüglich der Haftung zu vereinbaren, die dann bei Vertragsabschluss geltend sind.

    Dabei ist auch zu beachten, dass Gläubiger:innen Kenntnis darüber haben müssen, wer Kommanditist:in und wer Komplementär:in ist. Solange Kommanditist:innen nämlich ihre Einlage noch nicht erbracht haben und diese im Handelsregister dokumentiert wurde, werden sie nach dem Gesetz wie Komplementär:innen behandelt. Das gilt aber nicht vor Gläubiger:innen, die die Rollenverteilung kennen.

    Zur Risikominderung sollten Gläubiger:innen im Vorfeld über die Rollen der Personen in der KG in Kenntnis gesetzt werden oder die KG erst dann aktiv werden, wenn alle Einlagen eingebracht und dokumentiert wurden.

    Die Rechte von Komplementär:innen im Gesellschaftsvertrag

    Während die Haftung vom Gesetz her ganz klar geregelt ist, gibt es bei den Rechten für Komplementär:innen einigen Spielraum. So kann zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag die Handlungsfreiheit von Komplementär:innen eingeschränkt werden, damit diese nicht mehr die Geschäftsführung übernehmen dürfen. Allerdings muss mindestens ein:e Komplementär:in als Geschäftsführer:in agieren.

    Komplementär:innen steht eine besondere Vergütung zu. Die sogenannte Haftungsvergütung. Diese liegt meistens bei fünf Prozent des Stammkapitals und wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Sie kann also auch höher oder niedriger sein.

    Der restliche Gewinn wird für gewöhnlich mit vier Prozent Zinsen auf den jeweiligen Kapitalanteil aller Gesellschafter:innen (inklusive Komplementär:innen) verteilt und was dann noch übrig bleibt – egal ob Gewinn oder Verlust -, geht zu gleichen Teilen an alle Gesellschafter:innen (auch hier inklusive Komplementär:innen).

    Kommanditist:innen können nicht durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag eine geschäftsführende Position in einer KG bekommen. Ihnen dürfen aber durch Handlungsvollmachten oder ähnliche Klauseln, Stimm-, Beschluss- und Widerspruchsrechte eingeräumt werden.

    Kommanditist:innen haben aber jederzeit das Recht auf Informationen aus dem Unternehmen, wie beispielsweise Einblicke in die geführten Bücher oder den Jahresabschluss.

    Komplementär:innen in der GmbH & Co. KG

    Die GmbH & Co. KG ist eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland und eine Sonderform der Kommanditgesellschaft. Denn in diesem Fall tritt die GmbH in Form der juristischen Person als Komplementär:in für die KG auf.

    Diese Komplementär-GmbH trägt dann also die Haftung mit ihrer Stammeinlage. Es gibt in diesem Fall also keine natürliche Person, die unbeschränkt haftet, sondern die GmbH übernimmt diese Stellung.

    Die GmbH & Co. KG gilt allerdings nicht als Personengesellschaft, sondern als Kapitalgesellschaft. Dementsprechend gelten für sie andere Anforderungen und Gesetze als für die KG.

    In den 1970er Jahren urteilte der Bundesfinanzhof (BFH), dass einer Komplementär-GmbH eine Haftungsvergütung von ungefähr sechs Prozent zusteht. Meistens liegt der Wert irgendwo zwischen fünf und zehn Prozent und ist abhängig von der wirtschaftlichen Lage oder dem Risiko der Branche.

    Für die Komplementär-GmbH gelten alle Regelungen, die auch für eine:n natürliche:n Komplementäre:in gelten würden. Das bezieht sich sowohl auf die Haftung als auch auf die Rechte. Allerdings muss in diesem Fall darauf geachtet werden, dass eventuelle Anpassungen im Gesellschaftsvertrag nicht mit den Vorgaben für Kapitalgesellschaften kollidieren dürfen. Diese sind im Falle einer GmbH bindend und die GmbH & Co. KG gehört als Rechtsform wie gesagt zu den Kapitalgesellschaften.

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