Investitionsabzugsbetrag
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist in § 7g Abs. 1 EStG geregelt und bezeichnet die Möglichkeit der Abschreibung eines Wirtschaftsguts „vor“ der eigentlichen Investition. Unternehmer:innen haben dadurch die Möglichkeit, einen Teil der voraussichtlichen Investitionskosten im bestehenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben vom Gewinn abzuziehen, um so die Steuerlast zu senken.
Wirklich viele legale Steuersparmodelle gibt es für Unternehmer:innen leider nicht mehr. Doch ein echtes Steuersparmodell gibt es noch. Den so genannten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Hier können ohne echte Ausgaben für geplante Investitionen 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Hier die wichtigsten Steuerspielregeln zum Investitionsabzugsbetrag.
Investitionsabzugsbetrag: Definition & Steuerspareffekt
Beim Investitionsabzugsbetrag dürfen für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen innerhalb der nächsten drei Jahre 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits im Jahr der Planung als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.
Beispiel: Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag
Sarah Müller, Inhaberin eines Friseursalons, plant in den Jahren 2024 bis 2026 den kompletten Austausch ihrer Einrichtung. Neue Waschtische, neue Spiegel, neue Vitrinen und neue Stühle für die Kund:innen. Kostenpunkt dieser geplanten Investition netto: 40.000 Euro. Folge: Sind die Voraussetzungen für den IAB im Steuerjahr 2023 erfüllt, darf Sarah Müller von ihrem Gewinn 2023 für diese geplanten Investitionen 20.000 Euro abziehen (geplante Investitionskosten 40.000 Euro x 50 % = Investitionsabzugsbetrag 20.000 Euro).
Fazit: Durch den Investitionsabzugsbetrag sparen Unternehmer:innen also kräftig Steuern. Die gesparten Steuern können zur Finanzierung der geplanten Investitionen eingesetzt werden.
Das sind die wichtigsten Spielregeln für die Steuern beim IAB
Damit das Finanzamt mitspielt und den Investitionsabzugsbetrag zum Abzug zulässt, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Hier ein Überblick, wann es mit dem IAB nach § 7g Abs. 1 EStG klappt:
- Der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrag darf nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Diese Gewinnobergrenze gilt sowohl für bilanzierende Unternehmer:innen als auch für Unternehmer:innen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
- Der Gegenstand muss nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags innerhalb von drei Jahren gekauft werden. Hält ein:e Unternehmer:in diese Investitionsfristen nicht ein, kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend.
- Der gekaufte Gegenstand muss im Jahr des Kaufs und im Folgejahr insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Den Nachweis muss durch die Unternehmer:innen erbracht werden.
Praxis-Tipp: Finanzämter beim Investitionsabzugsbetrag besonders streng
Da der Investitionsabzugsbetrag ein echtes Steuersparmodell ist, sind die Sachbearbeiter:innen und Prüfe:innenr der Finanzämter sehr streng. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder kann ein:e Unternehmerin:in die Voraussetzungen nicht nachweisen – insbesondere die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung in den ersten beiden Jahren – kippt der Investitionsabzugsbetrag.
Was passiert beim Kauf mit dem Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen ist eigentlich eine vorgezogene Abschreibung. Wird der Gegenstand, für dessen Anschaffungskosten der IAB abgezogen wurde, letztlich gekauft, ist der in den Vorjahren abgezogene Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Kaufs dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Doch mindert ein:e Unternehmer:in die Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, kann der Investitionsabzugs erneut im Jahr des Kaufs abgezogen werden.
Unternehmer:innen haben hier jedoch ein Wahlrecht. Sollen die Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nicht gemindert werden, bleibt es bei der Gewinnerhöhung in Höhe des Investitionsabzugsbetrags im Jahr des Kaufs. Zum besseren Verständnis hier ein typisches Beispiel aus der Praxis.
Beispiel: Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Kaufs
Unternehmer Bernd Schlosser hat für den geplanten Kauf eines Transporters im Steuerjahr 2022 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 Euro abgezogen (voraussichtliche Anschaffungskosten netto für den Transporter: 60.000 Euro). Im Jahr 2023 hat Bernd Schlosser den Transporter tatsächlich für 60.000 Euro gekauft. Variante a: Er mindert die Anschaffungskosten für den Transporter um 30.000 Euro. Variante b: Er mindert die Anschaffungskosten nicht.
Variante a: Minderung Anschaffungskosten | Variante b: Keine Minderung der Anschaffungskosten | |
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Gewinn 2023 bisher | 45.000 Euro | 45.000 Euro |
Auflösung des 2022 abgezogenen IABs (= Gewinnerhöhung) | + 30.000 Euro | 30.000 Euro |
Abzug des IABs | – 30.000 Euro | 0 Euro |
Gewinn neu | 45.000 Euro | 75.000 Euro |
Fazit: In Variante b werden die 30.000 Euro Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der Abschreibung des Transporters abgezogen. Welche Variante steuerlich die bessere ist, hängt von der individuellen Zielsetzung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ab.
Wann kippt der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend?
Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen zum Investitionsabzugsbetrag nicht erfüllt ist, dann wird das Finanzamt den IAB rückwirkend kippen. Rückwirkend bedeutet, dass das Finanzamt den Steuerbescheid ändert, in dem der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen wurde. Durch die rückwirkende Gewinnerhöhung kommt es nicht nur zu Steuernachzahlungen in diesem Steuerjahr, sondern das Finanzamt setzt auch Nachzahlungszinsen fest.
Typische Risiken für den Investitionsabzugsbetrag
Die rückwirkende steuerliche Aberkennung des Investitionsabzugsbetrags kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Hier zwei typische Risiken, die zum rückwirkenden Wegfall des Investitionsabzugsbetrags führen können:
- Das Finanzamt erhöht den Gewinn und dieser liegt auf einmal über 200.000 Euro.
- Ein:e Unternehmer:in kann nicht nachweisen, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde. Das passiert oftmals bei Kauf eines Firmenwagens.
Risiko 1: Nachträgliche Gewinnerhöhung durch das Finanzamt verhindert IAB
Führt das Finanzamt Jahre nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags eine Betriebsprüfung durch und stellt dabei fest, dass nicht abziehbare Betriebsausgaben vorhanden sind (z. B. Bewirtungskosten, Geschenke an Kund:innen, nicht abziehbare Gewerbesteuerzahlungen), kann es passieren, dass der damals unter 200.000 Euro liegende Gewinn auf einmal über 200.000 Euro klettert. Und das führt unter dem Strich dazu, dass der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr abgezogen werden darf.
Praxis-Tipp: Musterprozess zur Gewinnobergrenze beim Investitionsabzugsbetrag
Hier gibt es noch ein kleines Fünkchen Hoffnung, dass diese nachträgliche Gewinnerhöhung um nicht abziehbare Betriebsausgaben nicht zur Überschreitung der Gewinnobergrenze nach § 7g EStG in Höhe von 200.000 Euro führt. Denn die Finanzverwaltung und die Gerichte sind sich nicht ganz so einig, wie die Gewinnobergrenze zu ermitteln ist. Unternehmer:innen wie im Beispielsfall sollten gegen die Versagung des IAB wegen Zurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid einlegen und auf verschiedene Musterverfahren beim Bundesfinanzhof hinweisen (u. a. BFH. Az. X R 16/23, X R 17/23, III R 38/23).
Risiko 2: Kein Investitionsabzugsbetrag bei fehlenden Nachweisen zum Umfang der betrieblichen Nutzung
Stellt das Finanzamt fest, dass der Gegenstand, für den in der Vergangenheit ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde, im Jahr des Kaufs und im Folgejahr insgesamt nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde, führt das zur rückwirkenden Versagung des Investitionsabzugsbetrags.
Das passiert sehr häufig, wenn es sich um einen IAB für einen betrieblichen Firmenwagen handelt. Früher verlangten die Finanzämter als Nachweis ein Fahrtenbuch. Wurde kein Fahrtenbuch geführt, war das ein Fall für die rückwirkende Versagung des Investitionsabzugsbetrags.
Doch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es ausnahmsweise möglich, den mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzungsumfang in den beiden zu betrachtenden Jahren auch ohne Fahrtenbuch nachzuweisen. Hier müssen dem Finanzamt aus Terminbüchern, Kalendern oder anhand von Rechnungen die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung nachgewiesen werden (BFH, Urteil v. 15.7.2020, Az. III R 62/19). Das kann funktionieren, ist aber sicherlich kompliziert.
Fazit: Um beim Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Firmenwagen steuerlich auf Nummer Sicher zu gehen, sollte im Jahr des Kaufs und im Jahr danach unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden. Nur so kann die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Zweifel problemlos nachgewiesen werden