Going-Concern-Prinzip
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Going-Concern-Prinzip?
Das Going-Concern-Prinzip gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wie sie im Handelsgesetzbuch (HGB) festgehalten werden. Buchhalter:innen, Steuerberater:innen und alle anderen verantwortlichen Personen müssen sich bei der Bilanzierung streng an diese Grundsätze halten.
Die Bedeutung des Going-Concern-Prinzips
Das Going-Concern-Prinzip heißt auf Deutsch Fortführungsprinzip. Es ist für die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Erstellung der Steuerbilanz wichtig. Die gesetzliche Regelung dafür findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB):
§ 252 Abs. 1 im HGB regelt, dass das Vermögen und die Schulden Ihres Unternehmens grundsätzlich unter der Annahme zu bewerten sind, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Es sei denn, tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten würden das verhindern. Dieser Grundsatz der Unternehmensfortführung folgt im HGB direkt dem Grundsatz der Bilanzidentität.
Das ist natürlich kein Zufall, denn die Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung hat einen erheblichen Einfluss darauf, wie Sie die Bilanz für Ihr Unternehmen erstellen, also: das Unternehmen bewerten müssen. Eine Bilanz zu erstellen geht mit der Lexware Office Bilanz Vorlage flexible und unkompliziert.
Wann muss die Unternehmensfortführung geprüft werden?
Bevor Sie für Ihr Unternehmen den Jahresabschluss erstellen, muss der Geschäftsvorstand oder die Geschäftsleitung beurteilen, ob die Fortführung Ihres Unternehmens gegeben ist oder ob bestimmte Umstände dazu führen, dass die Tätigkeiten aufgegeben werden müssen. Bei diesen Umständen handelt es sich vor allem um Entwicklungen, die eine Krise einleiten könnten.
Tritt einer oder mehrere dieser Umstände auf Ihr Unternehmen zu, kann die Fortführung Ihrer Geschäftstätigkeit gefährdet sein. Dazu gehören die folgenden Umstände:
- Durch den Wegfall eines wichtigen Kunden haben Sie einen massiven Umsatzverlust zu verzeichnen.
- Die Unternehmensfinanzierung ist gefährdet, weil einer oder mehrere bedeutende Kredite aufgekündigt wurden.
- Sie erhalten für Ihr Unternehmen nicht die notwendige Anschlussfinanzierung.
- Ihr Unternehmen hat größere Schäden verursacht, die nicht versichert sind. Die hohen Ausgleichsforderungen gefährden die Liquidität Ihres Unternehmens.
- Sie können den Personalmangel in Ihrem Unternehmen nicht durch Neueinstellungen ausgleichen.
Durch die Beurteilung stellen Sie fest, ob der Umsatzverlust durch einen oder mehrere dieser Entwicklungen so hoch ist, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich wird. Im Falle einer Insolvenz oder wenn die Gefahr besteht, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt werden muss, ist eine sichere Fortführung Ihres Betriebs nicht mehr gewährleistet.
Die Bewertung, die Sie für Ihr Unternehmen vornehmen müssen, hängt stark von dieser Prüfung nach § 252 HGB im Vorfeld fest.
Bewertung nach dem Going-Concern-Prinzip
Ist die Fortführung Ihres Unternehmens wahrscheinlich, führen Sie die Bewertung in der Bilanz wie gewohnt durch. Der Jahresabschluss kann also nur wie gewohnt erstellt werden, wenn diese Prämisse erfüllt ist: die Annahme, dass eine Fortführbarkeit des Unternehmens wahrscheinlich ist und somit ein Going-Concern-Szenario vorliegt.
Bei wahrscheinlicher Fortführung müssen Sie Ihre Vermögensgegenstände mit ihren fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten den handelsrechtlichen Vorschriften gemäß ansetzen.
Abschreibungen berücksichtigen immer den Wertverlust, der sich über die Nutzungsdauer zum Beispiel durch Abnutzung ergibt.
Schulden setzen Sie wie üblich mit ihrem Erfüllungsbetrag an.
Ist die Fortführung Ihres Unternehmens gefährdet, müssen Sie logischerweise ein anderes Bilanzierungsverfahren nutzen, weil Sie keine fortlaufenden Abschreibungen mehr berücksichtigen können.
Haben Sie beispielsweise eine Maschine im Wert von 200.000 Euro für Ihr Unternehmen erworben und schreiben diese linear ab, haben Sie dadurch fortlaufende Anschaffungskosten, die jeweils zum Jahresabschluss in die Bilanz aufgenommen werden.
Ist aber nicht von einer Fortführung Ihres Unternehmens auszugehen, sind diese fortgeführten Anschaffungskosten nicht mehr relevant für die Bilanz. Schließlich kann die Maschine nicht mehr eingesetzt werden, wenn der Betrieb eingestellt wird.
Bewertung unter der Annahme einer Liquidierung
Fällt die Beurteilung der Unternehmensfortführung als unwahrscheinlich aus, müssen die bisherigen Wertansätze komplett überprüft werden.
Bei allen Vermögenswerten und Schulden ändert sich die Zeitspanne für die Abschreibungen. Deshalb müssen sie diese mit den Liquidationswerten ansetzen und dabei von einer Einzelwertung ausgehen.
Die Bedeutung davon ist, dass Sie bei Anlagen und Maschinen und sonstigen Vermögensgegenständen den aktuellen Marktwert prüfen müssen, falls Sie gezwungen sind, diese sofort zu verkaufen.
Für die meisten Aktiva fallen die Wertansätze bei dieser Bewertungsart niedrig aus.
Natürlich müssen Sie auch feststellen, ob Ihr Unternehmen überschuldet ist. Das ist der Fall, wenn die Schulden und Rückstellungen der Summe Ihrer Vermögensgegenstände übersteigt. Eine Kapitalgesellschaft etwa ist in diesem Fall dazu verpflichtet, umgehend einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei anderen Rechtsformen können Sie zuvor noch andere Rettungsversuche unternehmen.
Das Going-Concern-Prinzip dient der Bilanzierung Ihres Unternehmens und besagt, dass Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass Ihr Unternehmen fortgeführt wird und werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Fortführung der Geschäftstätigkeit gewährleistet ist – ansonsten sieht das Going-Concern-Prinzip eine differenzierte Behandlung Ihrer Unternehmens bei der Bilanzierung vor.