Gesellschafter und Gesellschafterinnen

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    Was sind Gesellschafter und Gesellschafterinnen?

    Als Gesellschafter:in wird eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, die an einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder anderen Form der Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Sie sind entweder direkt an der Gründung eines Unternehmens beteiligt oder treten später durch einen Vertrag in ein Unternehmen ein.

    Umgangssprachlich wird der Begriff vor allem im Zusammenhang mit Beteiligungsverhältnissen bei GmbHs, OHGs, KGs und GbRs verwandt, obwohl er grundsätzlich weiter gefasst wird, denn auch die Aktionär:innen einer AG sind zum Beispiel Gesellschafter:innen, ebenso wie die Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft (eG).

    Konkret können Gesellschafter und Gesellschafterinnen sich an den folgenden Rechtsformen beteiligen:

    Die Gesellschafter:innen dieser Rechtsformen sind an Gewinnen und Verlusten eines Unternehmens anteilig beteiligt. Wie umfangreich die Kapitalanlage und die übernommenen Risiken ausfallen, wird durch die Rechtsform der Gesellschaft festgelegt. Bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich das Risiko auf die Höhe der Kapitaleinlage, denn hier haften die Gesellschafter:innen ihren Gläubiger:innen gegenüber nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

    Bei Personengesellschaften stehen Gesellschafter:innen zusätzlich auch mit dem Privatvermögen für Forderungen ein. Ausnahme sind Kommanditist:innen bei der KG, die nur in Höhe der eingetragenen Haftungssumme haften.

    Rechte und Pflichten von Gesellschafter:innen sind einerseits in den jeweils für die Rechtsform relevanten Gesetzestexten und ergänzend im Gesellschaftsvertrag geregelt. Typische Gesellschafterrechte beschäftigen sich neben den eigentlichen Vermögensrechten wie dem Gewinnanspruch mit der Festlegung von Mitwirkungs- und Stimmrechten, Auskunfts-, Informations- und Kontrollrechten.

    Die Arten von Gesellschafter:innen

    Wir unterscheiden zwischen vier Arten:

    Tätige Gesellschafter:innen

    Sie beteiligen sich nicht nur finanziell, sondern auch aktiv am Unternehmen. Dafür bekommt ein:e tätige:r Gesellschafter:in entsprechenden Einfluss auf das Unternehmen eingeräumt und baut sich eine unternehmerische Existenz mit der Gesellschaft auf. In der Regel liegt die Gewinnbeteiligung bei mindestens 10 Prozent.

    Stille Gesellschafter:innen

    Stille Gesellschafter:innen stellen ihr Vermögen zur Verfügung, ohne durch diese Einlage am Gesellschaftsvermögen beteiligt zu werden oder Mitunternehmerrechte zu erwerben. Ein:e stille:r Teilhaber:in nimmt nur an Gewinn und Verlust teil, nicht an den geschäftlichen Entscheidungsprozessen.

    Beherrschende Gesellschafter:innen

    Sie besitzen im Sinne des Steuerrechts mehr als 50 Prozent der Stimmrechte in einem Unternehmen, können sich also gegen andere Entscheidungsträger:innen durchsetzen.

    Normalerweise ist der Anteilsbesitz des Gesellschafter-Geschäftsführers an der Gesellschaft mit dem Stimmrechtsanteil identisch.

    Auch eine Beteiligung von 50 % oder weniger kann als beherrschend gelten, wenn noch besondere Umstände hinzukommen, die eine Beherrschung der Gesellschaft begründen.

    Geschäftsführende Gesellschafter:innen

    Hierbei handelt es sich um tätige Gesellschafter:innen, die eine geschäftsführende Position im Unternehmen bekleiden. Sie treffen wichtige Entscheidungen und haben einen Einfluss auf die Ausrichtung des Unternehmens.

    Zusätzlich zu den Ausschüttungen erhalten Geschäftsführer:innen in der Regel ein Gehalt.

    Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist theoretisch in der Lage die gesellschaftsinterne Gewinnermittlung des Unternehmens nach eigenen Interessen zu „gestalten“ bzw. nach eigenen Interessen zu lenken.

    Juristische Personen als Gesellschafter:innen

    Neben natürlichen Personen darf auch eine juristische Person als Gesellschafter:in in ein anderes Unternehmen einsteigen. So ist es beispielsweise, dass sich eine Gesellschaft selbst als juristische Person und Gesellschafter:in an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. In bestimmten Fällen muss das sogar der Fall sein.

    Bei der GmbH & Co. KG tritt die beteiligte GmbH immer als Gesellschafter:in auf. Für die Gründung einer GmbH & Co. KG ist zusätzlich aber auch eine natürliche Person notwendig, die ebenfalls als Gesellschafter:in auftritt.

    Es ist aber auch möglich, andere juristische Personen für die Gründung anderer Rechtsformen zu nutzen. So kann zum Beispiel auch eine Gemeinde als Gesellschafter:in an einer AG beteiligt sein.

    Rechte und Pflichten von Gesellschafter:innen

    Die Rechte und Pflichten richten sich in erster Linie nach dem individuell aufgestellten Gesellschaftsvertrag. Auch die Rechtsform selbst ist entscheidend für die Rechte.

    Es gibt aber ein paar grundsätzliche Regelungen und Verpflichtungen, an die alle Gesellschafter:innen unabhängig von Vertrag und Rechtsform im Normalfall gebunden sind.
    Zum einen betrifft das die Einlagepflicht und die Treuepflicht. Gesellschafter:innen verpflichten sich also dazu, die notwendigen Einlagen zu tätigen und diese auch bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt in die Gesellschaft eingebracht zu haben.

    Dafür erhalten sie gleichzeitig aber auch ein Vermögensrecht, das ihnen eine Beteiligung an der Gewinnausschüttung am Ende eines Jahres garantiert.

    Außerdem haben Gesellschafter:innen Einsichtsrechte in die Unterlagen des Unternehmens und ein Verwaltungsrecht, bei dem anhand des prozentualen Anteils an der Gesellschaft die Höhe ihres Stimmrechts entschieden wird.

    Im Gesellschaftsvertrag dürfen noch weitere Rechte und Pflichten festgelegt werden. Beispielsweise, dass der Verkauf von Anteilen nur mit der Zustimmung aller Mitglieder erlaubt ist.

    Das Stimmrecht in der GmbH

    Das Stimmrecht von Gesellschafter:innen einer GmbH unterliegt gesonderten Regelungen, die sich im Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) finden.
    Eine Stimme entspricht demnach einem Euro des Stammkapitals.

    Es gibt aber bestimmte Situationen, in denen das Stimmrecht vorübergehend entzogen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der oder die Gesellschafter:in selbst Mittelpunkt der Abstimmung ist. Zum Beispiel, wenn es darum geht, zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien.

    Bei einer Interessenkollision – also einem Streit zwischen den Gesellschafter:innen, der bis vors Gericht geht – darf ein:e Richter:in ein Stimmverbot in eigener Sache aussprechen.

    Rechte tätiger Gesellschafter:innen

    Sie besitzen zusätzliche Rechte und Pflichten, die beispielsweise nicht für stille Teilhaber:innen gelten.

    Tätige Gesellschafter:innen können das Unternehmen nach außen vertreten und haben zusätzlich zum Stimmrecht auch ein Kontrollrecht gegenüber anderen Gesellschafter:innen.

    Sie dürfen auch eine Prokura an Mitarbeiter:innen verteilen, damit diese vertretend im Namen des tätigen Gesellschafters oder der tätigen Gesellschafterin Rechtsgeschäfte für das Unternehmen vornehmen darf.

    Aufgaben von Gesellschaftern und Gesellschafterinnen

    Die Aufgaben der Gesellschafter:innen lassen sich in vier Bereiche unterteilen:

    • Treuepflicht
    • Überwachungspflicht
    • Einlagepflicht
    • Versammlungspflicht

    Treuepflicht

    Die Treuepflicht sagt aus, dass die Handlungen im Sinne des Unternehmens getätigt werden müssen.
    Dazu gehört auch das Wettbewerbsverbot. Das besagt, dass Gesellschafter:innen nicht für die Konkurrenz tätig sein dürfen, wenn das der Gesellschaft schadet.

    Außerdem müssen die Ziele des Unternehmens verfolgt und der Zweck des Unternehmens gefördert werden.

    Überwachungspflicht

    Die Überwachungspflicht bezieht sich auf die Kontrolle der Dokumente und Unterlagen. Sie soll sicherstellen, dass Bücher korrekt geführt werden oder die Bilanz immer richtig ist. Die einzelnen Pflichten werden in der Regel individuell vereinbart.

    Einlagepflicht

    Die Einlagepflicht besagt, dass das Kapital für die Finanzierung der Gesellschaft wie vereinbart eingebracht werden muss.

    Meistens läuft dies über die Verrechnungskonten – auch Gesellschafterkonten genannt –, damit ein Überblick besteht, wer für welche Einnahmen und Ausgaben verantwortlich ist.

    Versammlungspflicht

    Mindestens einmal im Jahr müssen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen laut Gesetz eine ordentliche Gesellschaftsversammlung abhalten.

    In dieser ordentlichen Gesellschaftsversammlung muss über den Jahresabschluss und die Verwendung des Gewinns gesprochen werden. Es werden also Entscheidungen getroffen, was mit dem Gewinn geschieht. Dieser kann beispielsweise an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet oder für Investitionen des Unternehmens verwendet werden.
    Außerdem wird durch den Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführung entlastet, indem eine ordnungsgemäße Geschäftsführung über das Geschäftsjahr bestätigt wird.

    Die Einladungen zu einer Gesellschafterversammlung haben formelle Vorgaben und müssen folgende Angaben enthalten:

    • Absender:in
    • Adressat:in
    • Tagesordnungspunkte
    • Zeit und Ort der Versammlung

    Unterschied zwischen Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen

    Während Gesellschafter:innen nach außen hin eher im Hintergrund agieren, vertreten die Geschäftsführer:innen die Interessen des Unternehmens sowohl intern als auch extern als Repräsentant:innen der Gesellschaft.

    Die Geschäftsführer:innen wird von den Gesellschafter:innen bestimmt und müssen keine Mehrheit an Anteilen der Gesellschaft besitzen. Es gibt Unternehmen, in denen die Geschäftsführung gar nicht als Gesellschafter:in am Unternehmen beteiligt ist.

    Geschäftsführende sind von daher Angestellte und sind sozialversicherungspflichtig. Gesellschafter:innen sind das nur, wenn sie gleichzeitig auch im Unternehmen eine Anstellung besitzen.

    Auflösung einer Gesellschaft

    Beschließen Dreiviertel der stimmberechtigten Gesellschafter:innen die Auflösung der Gesellschaft, kann diese vollzogen werden, indem sie notariell beglaubigt wird.
    Anschließend gilt eine einjährige Sperrfrist. Danach findet die Vermögensverteilung statt. Offene Schulden werden mit dem Stammkapital beglichen, alles was übrigbleibt, wird anhand der Anteile an die Gesellschafter:innen ausgezahlt.

    Eine Auflösung einer Gesellschaft kann je nach Rechtsform einfacher und schwieriger bewerkstelligt werden. Bei einer GbR beispielsweise reicht es, wenn die Gesellschafter:innen kündigen, sodass nur noch ein:e Gesellschafter:in zurückbleibt. Da eine GbR immer mindestens aus zwei Gesellschafter:innen bestehen muss, hätte diese die Auflösung zufolge.

    Bei einer GmbH hingegen bekommen Gesellschafter:innen eine Abfindung, wenn sie kündigen und die GmbH läuft auch mit nur einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin weiter, es sei denn, die GmbH wird bewusst aufgelöst.

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