Gehaltsabrechnung

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    Gehaltsabrechnung einfach erklärt

    Jede:r Arbeitgeber:in ist verpflichtet, den Angestellten monatlich eine Gehaltsabrechnung zukommen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine Postenaufstellung, durch die Arbeitnehmer:innen alle wichtigen Informationen zu ihrem Gehalt in einem bestimmten Zeitraum einsehen können. Daraus geht unter anderem hervor, wie sich der Auszahlbetrag zusammensetzt. Die Gehaltsabrechnung wird häufig auch als Lohnabrechnung, in seltenen Fällen als Entgeltabrechnung bezeichnet. Auch wenn diesen Begriffen gesetzlich eine jeweils andere Bedeutung zukommt, sind sie im Arbeitsalltag synonym verwendbar.

    Gesetzsprechung: Gesetzliche Vorschriften rund um eine Gehaltsabrechnung sind in § 38 ff. EStG, § 14 SGB IV, § 4 LStDV und § 108 GewO nachzulesen.

    Was ist eine Gehaltsabrechnung?

    Die Gehaltsabrechnung oder Lohnabrechnung ist ein Dokument, auf dem die einzelnen Bestandteile des Gehalts über einen bestimmten Abrechnungszeitraum dokumentiert werden. Sie dient also der Information darüber, wie das Gehalt zustande kommt und muss jeden Monat an die Arbeitnehmer:innen eines Unternehmens ausgestellt werden.

    Die Gehaltsabrechnung hat darüber hinaus auch die Funktion der Nachvollziehbarkeit der erfolgten Zahlung des Gehalts für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Und auch das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger müssen anhand der Gehaltsabrechnung nachvollziehen können, dass die Zahlung erfolgt ist und wie sich das Gehalt zusammengesetzt hat.

    Pflichtangaben in der Gehaltsabrechnung

    Damit die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist, gibt es einige Pflichtangaben bei der Erstellung der Gehaltsabrechnung.

    Dazu gehören unter anderem alle relevanten Informationen zu Art und Höhe des Lohnsteuerabzugs, Zuschläge und Zulagen. Außerdem muss die Zuordnung der Gehaltsabrechnung so einfach wie möglich sein. Deshalb fallen unter die Pflicht auch Angaben, von wem und für wen die Abrechnung des Gehalts ausgestellt wurde.

    Konkret handelt es sich um folgende Pflichtangaben in der Gehaltsabrechnung:

    • Name und Anschrift des Arbeitgebenden sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmenden
    • Versicherungsnummer des oder der Arbeitgeber:in
    • Datum des Beschäftigungsbeginns
    • Steuerklasse und Steueridentifikationsnummer
    • Abrechnungszeitraum
    • Anzahl und Höhe der Steuer– sowie Sozialversicherungsbeiträge
    • Gegebenenfalls Zahl der Kinderfreibeträge
    • Relevante Merkmale für den Kirchensteuerabzug, sofern vorhanden
    • Mögliche Steuerfreibeträge und Steueranrechnungsbeträge
    • Angaben über die Zusammensetzung (Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse).

    Gehaltsabrechnung richtig lesen

    Trotz der Pflichtangaben, muss nicht jede Gehaltsabrechnung gleich aussehen. Der Aufbau orientiert sich aber meistens an einer etablierten Vorlage, auf der folgende Angaben zu finden sein sollten.

    Personenbezogene Daten

    Die erforderlichen Daten des oder der Angestellten befinden sich in der Regel in einer Auflistung im oberen Teil der Gehaltsabrechnung. Das kann am Kopf sein oder in einem Bereich rechts oder links. Die personenbezogenen Daten sollten übersichtlich aufgeführt werden

    Urlaub

    In der Gehaltsabrechnung wird der Urlaubsanspruch aufgeführt. Das beinhaltet den bereits genommen Urlaub und den Resturlaub. Beides wird in Dezimalzahlen angegeben, da es auch möglich ist, sich einen halben Tag Urlaub zu nehmen.

    Anschrift

    Wie bei einem Brief befinden sich auf der Gehaltsabrechnung die Anschriften von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Die Platzierung ist ebenfalls an die bei einem geschäftlichen Brief angelehnt. In den meisten Unternehmen wird die Gehaltsabrechnung zwar nur noch digital ausgestellt, sie kann aber auch weiterhin per Post versendet werden. Die Anschriften befinden sich dann dort, wo sich das Sichtfenster eines Briefumschlags befindet.

    Brutto-Bezug

    Der Brutto-Betrag setzt sich aus mehreren Rechengrößen zusammen, die in der Gehaltsabrechnung zusammengefasst als Gehalt aufgeführt werden.

    Zu den möglichen Faktoren, die hier mit reinspielen können, gehören je nach Arbeitsvertrag folgende:

    Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abzüge

    Die Abzüge in der Gehaltsabrechnung werden in der Regel durch Kürzel gekennzeichnet. Diese stehen für:

    Lohnsteuerabzug und Kirchensteuerabzug werden in der Regel nicht abgekürzt.

    Nettoentgelt

    Das Nettoentgelt ist der Betrag, der vom Bruttogehalt übrig bleibt, wenn alle Abzüge vorgenommen wurden. Dabei muss es sich aber nicht um den endgültigen Auszahlungsbetrag handeln.

    Netto-Bezüge und Netto-Abzüge

    Vom Nettoentgelt können noch weitere Beträge abgezogen werden – oder auch Bezüge hinzukommen. Dadurch kann sich das Nettoentgelt nochmal ändern. Möglich sind hier beispielsweise Arbeitgeberzuschüsse für die Krankenversicherung oder Pflegeversicherung.

    Auszahlungsbetrag

    Der Auszahlungsbetrag befindet sich in der Gehaltsabrechnung weit unten und ist der Betrag, der am Ende des Monats auf dem Konto des oder der Angestellten landet.

    Aufgelaufene Jahreswerte

    Die aufgelaufenen Jahreswerte sind eine Auflistung aller Brutto-Werte und gesetzlichen Abzüge des laufenden Abrechnungsjahres. Auf jeder Gehaltsabrechnung werden hier dementsprechend die Werte des Vormonats hinzugerechnet.

    Bankverbindung

    Die Bankverbindung für das Konto, auf das das Gehalt überwiesen wird.

    Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung

    Die Fußzeile der Gehaltsabrechnung dient der Erläuterung der einzelnen Punkte. Hier stehen beispielsweise die Bedeutungen der Abkürzungen oder Hinweise auf die Einhaltung der Gewerbeordnung.

    Lohn vs. Gehalt – wo liegt der Unterschied?

    Lohn und Gehalt umschreiben im Groben dasselbe – nämlich den Bruttobetrag, den Arbeitnehmende für ihre geleistete Arbeit erhalten. Dennoch gibt es eine Unterscheidung zwischen beiden Bezeichnungen – dieser bezieht sich auf die Art der Beschäftigung: Angestellte erhalten typischerweise ein Gehalt, das als monatliche Zahlung definiert ist. Gewerbliche Arbeitnehmer:innen hingegen erhalten einen Lohn, der auf Stundenbasis berechnet wird. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Perspektive steht beides auf einer Stufe.

    Arbeitslohn und Arbeitsentgelt

    „Arbeitslohn‘“ und „Arbeitsgehalt“ werden, ähnlich wie „Lohn“ und „Gehalt“ häufig synonym verwendet. Für Arbeitnehmer:innen gibt es im alltäglichen Sprachgebrauch keine Unterscheidung beider Begriffe. Wichtig ist eine Differenzierung allerdings in der Rechtsprechung:

    • Steuerrechtlich werden Einnahmen aller Art, die von Arbeitnehmer:innen erzielt werden, als „Arbeitslohn“ bezeichnet. Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn dient also als Basis zur Berechnung der Lohnsteuer.
    • Das Sozialversicherungsrecht hingegen spricht vom „Arbeitsentgelt“. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt dient dann zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

    Der Weg vom Brutto- zum Nettobetrag

    Ob Lohn oder Gehalt – der Bruttobetrag dient auf der Abrechnung als Berechnungsgrundlage für den späteren Auszahlungsbetrag. Was Arbeitnehmer:innen am Ende auf ihr Konto überwiesen bekommen, hängt von verschiedenen Abzügen und Zulagen sowie Zuschüssen ab, die vom Bruttogehalt vorgenommen oder addiert werden.

    Gehaltsabrechnung grafisch dargestellt

    Die konkrete Berechnung übernimmt in großen Betrieben die Lohnbuchhaltung. Die Angestellten dort arbeiten in der Regel mit Vorlagen zur Gehaltsabrechnung, auf denen die wichtigsten Posten schon vermerkt sind. Arbeitnehmer:innen können ihren Auszahlungsbetrag aber schon im Vorfeld berechnen. Online gibt es dafür z. B. praktische Brutto-Netto-Gehaltsrechner.

    Steuerabzüge

    Die Grundlage für die individuelle Berechnung der Lohnsteuer bildet der so genannte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn. Das ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte, die Arbeitnehmer:innen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. 

    Wichtig: Steuerfreie und pauschalbesteuerte Bezüge sowie der Steuerfreibetrag sind kein Teil des Bruttoarbeitslohns. Sie müssen also vorher abgezogen werden. Anhand der übrigen Summe können Arbeitgeber anschließend ermitteln, welche Summe direkt vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt überführt werden muss. Folgende Abzüge müssen dabei berücksichtigt werden:

    Lohnsteuer: Alle deutschen Arbeitnehmer:innen müssen monatlich eine Lohnsteuer abführen. Es gibt sechs Lohnsteuerklassen, die einem bestimmten Personenkreis zugeordnet sind.

    SteuerklassePersonenkreis
    ILedige
    IIAlleinerziehende
    IIIverheiratet und Hauptverdiener
    IVVerheiratete und ähnliches Einkommen
    Vverheiratet und Geringverdiener
    VIZweitjob

    Überführung der Steuerklassen 3 und 5 geplant

    Das Bundeskabinett hat im Juli 2024 Entwürfe für ein Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) umgesetzt werden. Vorgesehen ist das zum 1.1. 2030.

    Ziel der Überführung ist es, die Lohnsteuerbelastung gerechter auf Ehepartner zu verteilen. Eine Veränderung des Ehegattensplittings ist mit der Reform jedoch nicht vorgesehen.

    Kirchensteuer: Religionsgemeinschaften, die staatlich anerkannt sind, dürfen eine Kirchensteuer erheben. Diese liegt bei 8 oder 9 % der Lohnsteuer, je nach Bundesland und unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Die Kirchensteuer wird dann einbehalten, wenn Arbeitnehmer:innen noch Mitglieder einer anerkannten Glaubensgemeinschaft sind. Gehören Eheleute unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an, wird die Kirchensteuer in den meisten Bundesländern aufgeteilt.

    Solidaritätszuschlag: Im Grunde liegt dieser bei 5,5 % der zu erhebenden Lohnsteuer. Jedoch fällt der Solidaritätszuschlag – umgangssprachlich auch häufig als „Soli“ bezeichnet, für die meisten Arbeitnehmer:innen weg. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Lexikon-Beitrag zum Solidaritätszuschlag.

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

    Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM) sind digitale Informationen für Arbeitgeber, die über die Höhe der abzuziehenden Steuern der Arbeitnehmer:innen Auskunft geben. Darin enthalten sind unter anderem die Kirchen- und Lohnsteuer. Diese Informationen sind beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt. Aufrufen kann sie der Arbeitgeber auf elektronischem Weg mit Hilfe des so genannten ELStAM-Verfahrens. Alles, was der Arbeitgeber dafür braucht, sind die Steueridentifikationsnummer sowie das Geburtsdatum der Arbeitnehmenden.

    Freibeträge

    Steuerfreibeträge sind bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Zeiträume zu berücksichtigen, für die sie in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen sind. Ein Steuerfreibetrag wird beim Finanzamt beantragt. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über den Eintrag in der ELStAM-Datenbank.

    Hinzurechnungsbeträge

    Hinzurechnungsbeträge sind wie Freibeträge für die Zeiträume zu berücksichtigen, für die sie in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen sind. Sie können auch direkt beim Abruf der ELStAM beantragt werden. Hinzurechnungsbeträge können bei mehreren Arbeitsverhältnissen entstehen, von denen mindestens eines mit Steuerklasse VI besteuert wird.

    Sozialversicherungsbeiträge

    Auch die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Bruttobetrag abgezogen. Eine wichtige Rechengröße sind dabei die Beitragsbemessungsgrenzen: Sie legen einen Höchstbetrag des Einkommens fest, auf den sich die Sozialversicherungen prozentual berechnen. Verdienen Arbeitnehmer:innen also über den Höchstbetrag hinaus, wird dieses Plus nicht einbezogen. Der Höchstbetrag wird jedes Jahr neu durch die Bundesregierung beschlossen.

    Darüber hinaus gibt es Bezüge, die zwar steuerpflichtig, aber nicht beitragspflichtig sind. Dazu können unter anderem Einmalzahlungen oder Sachbezüge zählen.

    Die Sozialversicherung umfasst folgende Zweige:

    • Krankenversicherung (KV)
    • Rentenversicherung (RV)
    • Arbeitslosenversicherung (ALV)
    • Pflegeversicherung (PV)
    • Unfallversicherung (UV).

    Die Beiträge in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden in der Regel von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber je zur Hälfte aufgebracht. Eine Ausnahme bilden unter anderem Geringverdiener:innen und weiterbeschäftigte Rentner:innen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.

    Auch in der Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen den Gesamtbetrag. Die Krankenkassen dürfen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.

    Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird ebenfalls von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen zu gleichen Teilen getragen. Kinderlose Mitglieder zahlen einen Zuschlag von 0,25 %. Die Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.

    Was sind Zuschüsse, Zuschläge und Zulagen?

    • In die Kategorie Zulagen fallen alle Leistungen, die Arbeitnehmer:innen zusätzlich zu seinem Basisgehalt oder -lohn vom Arbeitgebenden erhält. Zu den bekanntesten zählen:
    Art der ZulageAuszahlungsgrundlage
    SozialzulageWenn Kinder vorhanden sind oder als Ortszulage
    LeistungszulageWird an die jeweilige Arbeitsleistung angepasst
    FunktionszulageHonorierung bei der Übernahme von zusätzlicher Verantwortung
    ErschwerniszulageAuszahlung bei starker Belastung am Arbeitsplatz, z.B. Hitze oder Schmutz
    Persönliche ZulageHängt von der jeweiligen Betriebszugehörigkeit ab
    • Auch unter Zuschlägen versteht man Zusatzzahlungen von Arbeitgeber-SeiteMit ihnen erhalten Angestellte einen Ausgleich für Belastungen am Arbeitsplatz oder besondere Leistungen. Zuschläge erhalten Arbeitnehmer:innen u.a. für:
    • Zuschüsse werden Angestellten in vielen Fällen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge oder im Zuge vermögenswirksamer Leistungen ausbezahlt.

    Gehaltsabrechnung: Sonstige Bezüge

    • Arbeitgeber können auch Einnahmen beziehen, die nicht monetärer Natur sind, und daher nicht in Form von Geld ausbezahlt werden. Solche Leistungen werden als Sachbezüge bezeichnet. Bekannte Beispiele sind u. a.:
      • Die Möglichkeit, einen Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen
      • Spezielle Rabatte für Mitarbeiter:innen oder Deputate
      • Kostenlose oder günstige Verpflegung und Unterkunft
      • Versorgung in der Kantine oder in Form von Essensmarken
    • Wird ein Arbeitnehmer krank, erhält er für ein und dieselbe Krankheit sechs Wochen lang (entspricht 42 Kalendertagen) weiterhin seine kompletten, laufenden Bezüge. Auch im Urlaub wird das Entgelt weiter ausbezahlt. Die Summe richtet sich nach dem durchschnittlichen Lohn, den der Angestellte in den vergangenen drei Monaten (bzw. 13 Wochen) ausgezahlt bekommen hat.
    • In die Kategorie der sonstigen Bezüge fallen auch Lohnzahlungen, die nicht als laufender Arbeitslohn zu betrachten sind. Das umfasst einmalige Zuwendungen sowie unregelmäßige Lohnzahlungen. Die bekanntesten Beispiele sind:
      • Prämien im Rahmen von Betriebsjubiläen
      • Weihnachts- und Urlaubsgeld
      • Zuschüsse im Fall von Hochzeit oder Geburt

    Umlagesätze für Arbeitgeber

    Seit dem 1. Januar 2006 gilt das Aufwendungsausgleichgesetz (AAG). Im Falle einer Mutterschaft kommt zu den Arbeitgeberaufwendungen in jedem Fall die Umlage U2 hinzu. Für kleine Unternehmen bis zu 30 Vollbeschäftigten kommt die Umlage U1 für Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung wegen Krankheit hinzu. Die zur Finanzierung der Aufwendungen erhobenen U1- und U2-Umlagesätze und die jeweiligen Erstattungssätze werden von jeder Krankenkasse und der Minijob-Zentrale selbst festgelegt.

    Seit dem 1.1.2009 hat der Arbeitgeber außerdem monatlich die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu überweisen. Gesetzlich vorgesehen sind hier 0,15 % -– das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist aber dazu ermächtigt, jeweils für ein Kalenderjahr einen anderen Umlagesatz zu bestimmen. In den vergangenen Jahren lag die Insolvenzgeldumlage im Schnitt zwischen 0,05 und 0,09 %.

    Ermittlung des Auszahlbetrages für die Gehaltsabrechnung

    Aus all den oben genannten Abzügen, Zuschüssen und Zulagen ergibt sich letztendlich das individuelle Nettogehalt. Das ist jedoch noch nicht der Betrag, der am Ende auf dem Konto der Arbeitnehmer:innen landet: Der finale Auszahlungsbetrag kann vom Nettobetrag abweichen. Dies ist der Fall, wenn noch folgende Sachverhalte berücksichtigt werden:

    Vermögensbildung

    Die Vermögensbildung (für die ein Arbeitnehmer einen bei einem Anlageinstitut wie z. B. einer Bank, Bausparkasse oder Lebensversicherung geschlossenen Vertrag beim Arbeitgeber einreichen muss), wird vom Nettoentgelt abgezogen und auf das entsprechende Sparkonto eingezahlt.

    Vorschüsse

    An den Arbeitnehmenden geleistete Vorschüsse (Vorauszahlungen auf zu erwartendes Gehalt, meistens als zinsloses Darlehen ausbezahlt) werden ebenfalls vom Nettobetrag abgezogen.

    Überweisungen für die betriebliche Altersvorsorge

    Zahlungen an eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse, die aus einer Entgeltumwandlung geleistet werden, werden ebenso wie vermögenswirksame Leistungen vom Nettolohn abgezogen und an das entsprechende Institut überwiesen.

    Pfändungen

    Pfändungen sind vom Nettobetrag vorzunehmen, wenn dem Arbeitgeber vom Gläubiger ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts oder eine Lohn- und Gehaltsabtretung vorgelegt wird. Der Arbeitgebende darf in diesem Fall nur noch den pfändungsfreien Anteil des Entgelts an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auszahlen. Die Höhe des Pfändungsbetrags kann in der amtlichen Lohnpfändungstabelle abgelesen werden, die jedes Jahr neu erscheint und die immer von Juli bis Ende Juni eines Jahres gilt.

    Sonstiges

    Bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags sind weiterhin alle Be- und Abzüge zu berücksichtigen, die nicht in den Bruttobereich oder in die gesetzlichen Abzüge gehören, z. B. Zuschüsse zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen usw.

    Auszahlung des Lohns/Gehalts

    Der auszuzahlende Betrag wird auf das von dem:der Arbeitnehmer:in angegebene Girokonto überwiesen. Zusätzlich erfolgt, sofern vorhanden, die Überweisung der Vermögensbildung auf das Konto des entsprechenden Anlageinstituts. Die Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge werden ebenfalls direkt an das entsprechende Versicherungsinstitut gezahlt. Ebenso gehen mögliche abgerechnete Pfändungen direkt an den Gläubiger.

    Wann zahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin?

    Bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats überweist der:die Arbeitgeber:in sowohl den Arbeitnehmer:innen als auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. In der Regel sind zum Monatsende dann unter anderem folgende Auszahlungen fällig (es können jedoch auch abweichende Zahlungstermine vereinbart werden):

    Die Lohn- und Kirchensteuer überweist der Arbeitgeber monatlich, vierteljährlich oder jährlich bis zum 10. des Folgemonats einschließlich des Solidaritätszuschlags an das zuständige Finanzamt. Die Abführung der einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuer hat zusammen mit der elektronischen Übermittlung der Lohnsteueranmeldung zu erfolgen.

    Beitragsschuld der Gehaltsabrechnung

    Durch die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats müssen die Beiträge entrichtet werden, bevor die endgültige Höhe feststeht.

    Bei monatlich schwankenden Bezügen weicht die endgültige SV-Verbindlichkeit vermutlich regelmäßig von dem Vorauszahlungssoll ab. Nur wenn Sie ausschließlich Gehälter abrechnen oder Zulagen/Zuschläge jeweils einen Monat zeitversetzt abrechnen, stimmen Vorauszahlungssoll und SV-Verbindlichkeiten überein. Daher haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat vorerst in Höhe des Vormonats zu zahlen. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem aufgrund der Entgeltabrechnung tatsächlich zu zahlenden Beitrag wird mit der Beitragszahlung im Folgemonat verrechnet.Diese Vereinfachungsregelung zur Beitragsfälligkeit wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz geregelt.

    Gehaltsabrechnung Beispiel (2024)

    Aus der ELStAM-Datenbank erhält der Arbeitgeber folgende Angaben: Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibetrag, Konfession ev. (Kirchensteuersatz 9 %), monatlicher Steuerfreibetrag 100 EUR.

    Die Arbeitnehmerin ist Mitglied der AOK Nordost. Der einheitliche Beitragssatz in der Krankenversicherung liegt bei 14,6 %, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag bei 2,7 %. Der Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt 18,6 %, in der Arbeitslosenversicherung 2,6 % und in der Pflegeversicherung 3,4 % (kein Zuschlag für PV wg. Kinderfreibetrag). Diese Beiträge teilen sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin jeweils zur Hälfte. Wichtig: Kinderlose Arbeitnehmer:innen zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,6 %.

    Die Arbeitnehmerin erhält ein monatliches Gehalt von 2.010 EUR. Außerdem erhält sie laut Tarifvertrag einen Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen (VwL) i. H. v. 27 EUR monatlich. Um die höchstmögliche staatliche Förderung zu bekommen, lässt sie monatlich 39,17 EUR von ihrem Arbeitgeber an die Bausparkasse überweisen. Außerdem erhält sie einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung – erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 34 km. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 EUR pro Kilometer, anschließend liegt er bei 0,38 EUR:

    (20 km * 0,3080 EUR) + (14 km * 0,38 EUR) * 15 Tage = 19453 169,80 EUR (können pauschal besteuert werden).

    Der Ansatz von 15 Tagen pro Monat kann aus Vereinfachungsgründen vorgenommen werden.

    Die 169,80 EUR Fahrtkostenzuschuss dürfen pauschal mit 15 % Lohnsteuer zuzüglich 5,5 % pauschaler SolZ und 9 % pauschale KiSt besteuert werden (sofern sich der Arbeitgeber für das Nachweisverfahren entscheidet). Dieser Lohnbestandteil ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

    Pauschale Lohnsteuer:15% von 169,80 Euro25,47 Euro
    Pauschaler Solidaritätszuschlag:5,5% von 25,47 Euro1,40 Euro
    Pauschale Kirchensteuer:9% von 25,47 Euro2,29 Euro
    Summe29,13 Euro

    Praxis-Tipp: Nachweisverfahren oder vereinfachtes Verfahren

    Der Arbeitgebende kann sich bei der Ermittlung der pauschalen Kirchensteuer entweder für das Nachweisverfahren oder für das vereinfachte Verfahren entscheiden. Beim vereinfachten Verfahren ist für alle Arbeitnehmer:innen unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft der ermäßigte Kirchensteuersatz (zwischen 4 % und 7 % je nach Bundesland) zu verwenden. Beim Nachweisverfahren ist auf die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzustellen, dann ist jedoch der volle Kirchensteuersatz anzuwenden.

    Die pauschale Lohnsteuer kann vom Arbeitgebenden übernommen werden, sie darf aber auch auf den Arbeitnehmenden übertragen werden.

    Da der:die Arbeitgeber:in jedoch für die 169,80 EUR auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung spart, hat er durch die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer keine zusätzlichen Aufwendungen.

    Gehalt

    2.010 EUR

    VwL-Zuschuss

    + 27 EUR

    Fahrtkosten-Zuschuss (pauschal besteuert)

    + 169,80 EUR

    Gesamtbrutto

    2.206,80 EUR

    – Lohnsteuer (aus 2.037 EUR – 100 EUR Freibetrag = 1.937 EUR)

    – 169 EUR

    – Kirchensteuer (9 %)

    – 8,22 EUR

    – Krankenversicherung (7,3 % von 2.037,00 EUR)

    – 148,70 EUR

    – Kassenindividueller Zusatzbeitrag (1,35 %)

    – 27,50 EUR

    – Rentenversicherung (9,3 % von 2.037,00 EUR)

    – 189,44 EUR

    – Arbeitslosenversicherung (1,5 % von 2.037 EUR)

    – 30,56 EUR

    – Pflegeversicherung (1,275 % von 2.037 EUR)

    – 25,97 EUR

    Gesetzliches Netto

    1.607,41 EUR

    Abzug (Vermögensbildung)

    – 39,17 EUR

    Auszahlung

    1.568,24 EUR

    Gehaltsabrechnung: Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungen

    Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (KV + RV + AV + PV) beträgt 395,69 EUR (= gesetzlich soziale Aufwendungen). Dazu kommen noch die Umlagen: Bei Arbeitgebern mit bis zu 30 Arbeitnehmern die Umlage 1 sowie bei allen Arbeitgebern die Umlage 2 und die Insolvenzgeldumlage.

    VersicherungArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil
    Krankenversicherung148,70148,70
    KV-Zusatzbeitrag18,33
    Rentenversicherung189,44189,44
    Arbeitslosenversicherung30,5630,56
    Pflegeversicherung25,9725,97
    Ggf. U1 (2,5 % von 2.037 EUR)50,93
    U2 (0,59 % v. 2.037,00 EUR)12,02
    U3 (Insolvenzgeldumlage 0,06 % v. 2.037 EUR)1,22
    Summe413,00458,84

    Wie lange muss eine Gehaltsabrechnung aufbewahrt werden?

    Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Dokumente müssen aufbewahrt werden – das gilt auch für Gehaltsabrechnungen. Arbeitgeber sind also verpflichtet, diese aufzubewahren. Die steuerrechtlichen Pflichten unterscheiden sich dabei von den sozialversicherungsrechtlichen: Die Entgeltabrechnung sowie alle weiteren Belege für den Lohnsteuerabzug müssen sechs Jahre aufbewahrt werden, gibt es einen Bezug zur betrieblichen Gewinnermittlung, gilt die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

    Beitragsabrechnungen zur Sozialversicherung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden – und sollten diese gewisse Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge enthalten, müssen die Unterlagen sogar 30 Jahre lang aufbewahrt werden.

    Für Arbeitnehmer:innen gibt es zur Aufbewahrung keine Vorschriften. Dennoch ist es sinnvoll, die Abrechnungen zu behalten. Gerade gegenüber Banken, Kreditgebern oder Vermieter:innen sind Gehaltsabrechnungen häufig wichtige Sicherheiten über die Zahlungsfähigkeit. Und auch das Finanzamt kann um Einsicht in Gehaltsabrechnungen bitten, wenn bei der Steuererklärung Unklarheiten bestehen.

    Zusammenfassung

    Die Gehaltsabrechnung ist vom Arbeitgeber durchzuführen. In großen Unternehmen übernimmt das die Lohnbuchhaltung.

    Um den Nettolohn zu ermitteln, werden die Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoarbeitslohn abgezogen. Der Auszahlungsbetrag kann sich jedoch durch sonstige Abzüge oder Zuzahlungen vom Nettolohn unterscheiden.

    Der Arbeitgeber hat den Auszahlungsbetrag an den:die Arbeitnehmer:in abzuführen. Sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungen wird durch den Arbeitgebenden abgeführt. Die Steuern bezahlt der:die Arbeitgeber:in beim zuständigen Finanzamt.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist der Unterschied zwischen Lohn- und Gehaltsabrechnung?

    Beide Begriffe umschreiben den Betrag, den Arbeitnehmer:innen für ihre Arbeit erhalten. Der Unterschied liegt in der Art der Beschäftigung: Löhne erhalten Arbeitnehmer:innen, die nach Stunden bezahlt werden. So kann der Lohn jeden Monat unterschiedlich sein. Bei Gehältern handelt es sich um einen festgelegten Betrag, den Angestellte monatlich ausbezahlt bekommen. Das unterscheidet letztlich auch die Abrechnungen: Die Lohnabrechnung führt die geleisteten Stunden sowie mögliche Zuschläge durch Überstunden, Nacht- oder Wochenendarbeit auf.

    Die Lohnabrechnung enthält – ebenso wie die Gehaltsabrechnung – viele wichtige Informationen rund um den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sowie das Beschäftigungsverhältnis. Eine Abrechnung muss daher einige Pflichtangaben enthalten: Neben persönlichen Informationen zum:zur Arbeitnehmer:in und zum:zur Arbeitgeber:in wird dort ersichtlich, wie das ermittelte Bruttogehalt zustande kommt, welche Abzüge vorgenommen werden und welcher Nettolohn daraufhin ausbezahlt wird. Darüber hinaus finden Arbeitnehmer:innen hier Informationen zu Urlaubstagen, Krankentagen und ihrer Steuerklasse.

    Von der Gehaltsabrechnung werden verschiedene Abzüge vorgenommen, bevor das Nettogehalt auf das Konto des:der Arbeitnehmenden ausbezahlt wird. Den Hauptbestandteil bilden die zu zahlenden Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) und die Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung). Darüber hinaus können vom Bruttoarbeitslohn Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, für vermögenswirksame Leistungen oder Gewerkschaftsbeiträge abgezogen werden.

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