Drohverlustrückstellung
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Drohverlustrückstellung ist eine Rückstellungen, die sich auf noch nicht realisierte Verluste beziehen. Die konkrete Bezeichnung für Drohverlustrückstellungen lautet „Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften“. Dabei handelt es sich um noch nicht realisierte Geschäfte, die bereits eine Rechtswirkung besitzen.
Die Definition der Drohverlustrückstellung
Eine Drohverlustrückstellung erfasst zukünftige Geschäfte aus schwebenden Geschäften, die noch nicht realisiert wurden. Die Grundlagen für die Drohverlustrückstellung bildet das Handelsgesetzbuch (HGB).
In der Steuerbilanz widerspricht das Einkommensteuergesetz (EStG) dem Handelsgesetz insofern, dass es eigentlich nicht vorsieht, dass für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen gebildet werden. Dieser Teil des EStG bezieht sich allerdings auf Rückstellungen aus Dauerschuldverhältnissen und Einzelrückstellungen. Drohverlustrückstellungen sind davon also nicht betroffen und folgen weiterhin den Vorgaben im HGB.
Zwischen Drohverlustrückstellungen und Verbindlichkeitsrückstellungen muss klar unterschieden werden. Verbindlichkeitsrückstellungen beziehen sich immer auf bereits realisierte Aufwendungen.
Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Schwebende Geschäfte sind im Bürgergesetzbuch (BGB) festgelegt. Dabei handelt es sich um Geschäfte, die auf Verträgen beruhen, die auf einen Leistungsaustausch ausgerichtet sind. Diese Geschäfte sind aber noch nicht abgewickelt. Allerdings erzeugen schwebende Geschäfte bereits eine Rechtswirkung.
Sofern sich der Ertrag und die Aufwendungen aus einem schwebenden Geschäft nicht ausgleichen, entsteht ein Verpflichtungsüberschuss und ein Verlust droht.
In der Regel steht aus zivilrechtlicher Sicht bei einem schwebenden Geschäft ein Vollzug in Form eines Besitz- oder Eigentumsübergang aus. Oder alternativ in der Erbringung einer Dienstleistung. Dabei entstehen immer ein Anspruch und eine Gegenleistung.
Eine Schenkung, eine gesetzliche Haftung und ein Gesellschaftsvertrag schließen ein schwebendes Geschäft aus, weil in dem Fall keine Gegenleistung vorliegt.
Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert. Das ist einer der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB). Gleichzeitig ist es eine Ausnahme des Gebots der Vollständigkeit, das festlegt, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.
Da bei schwebenden Geschäften der entsprechende Wert an Schulden oder Vermögen nicht gesichert ist, sind diese vom Gebot der Vollständigkeit befreit.
Eine Sonderform sind teilweise schwebende Geschäfte, bei denen Teilleistungen einzeln abgerechnet und bezahlt werden. Teile des Geschäfts sind also abgewickelt, der restliche Teil ist ein schwebendes Geschäft.
Einheitliche Verträge sind so lange schwebende Geschäfte, bis alle darin befindlichen Leistungen erbracht und bezahlt sind.
Der Schwebezustand beginnt immer mit dem Abschluss eines Vertrags und endet, wenn Gewinn oder Verlust aus dem Geschäft realisiert sind.
Ein Beispiel für die Buchung einer Drohverlustrückstellung
Der Sinn hinter einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist der Schutz vor zu hohen finanziellen Defiziten.
Ein Beispiel dafür wäre, wenn Sie eine Maschine kaufen, diese aber vor der Lieferung aufgrund von technischen Innovationen an Wert verliert. Es droht ein Verlust und Sie buchen deshalb eine Drohverlustrückstellung.
In der Praxis wird das über einen Buchungssatz gemacht. Der Buchungssatz lautet:
Sonstige betriebliche Aufwendungen
an Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Nehmen wir mal an, die Maschine, die Sie kaufen, kostet 100.000,00 Euro. Die Maschine soll aber erst im nächsten Geschäftsjahr geliefert werden. Sie müssen also einige Monate auf die neue Maschine warten.
Während dieser Wartezeit ergeben sich neue technische Fortschritte und die von Ihnen bestellte Maschine ist jetzt auf gewisse Weise veraltet. Dadurch sinkt ihr Wert um 20.000,00 Euro. Sie müssten also für die neue Maschine eigentlich nur noch 80.000,00 Euro zahlen.
Am Bilanzstichtag weisen Sie eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe von 20.000,00 Euro aus. Das ist schließlich der Betrag, den Sie bei diesem Geschäft jetzt verlieren werden, da er der Wertminderung der Maschine entspricht.
Der Buchungssatz dafür lautet:
Sonstige betriebliche Aufwendungen 20.000,00 Euro
an Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 20.000,00 Euro
Sobald die Maschine geliefert wird, müssen zuerst die Anschaffungskosten in Höhe von 100.000,00 Euro gebucht werden. Die 20.000,00 Euro Verlust werden davon abgeschrieben.
Die gebildete Rückstellung wird aufgelöst. Dafür sind die folgenden Buchungssätze anzuwenden:
Maschinen und technische Anlagen 100.000,00 Euro
Vorsteuer 19 % 19.000,00 Euro
an Bank 119.000,00 Euro
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 20.000,00 Euro
an Erträge aus Auflösung von Rückstellungen 20.000,00 Euro
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 20.000,00 Euro
an Maschinen und technische Anlagen 20.000,00 Euro
So ist der Kreis geschlossen und alle Buchungen haben stattgefunden. Das schwebende Geschäft ist abgeschlossen und die Drohverlustrückstellung aufgelöst.