Disagio

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    Was ist Disagio?

    Unter Disagio versteht man grob ausgedrückt die Differenz zwischen dem festgelegten Rückzahlungsbetrag eines Darlehens (z.B. Baudarlehen, Klein- oder Autokredit) und der tatsächlich ausbezahlten Summe. Auch als Damnum oder Abgeld bekannt, handelt es sich hier um einen Abschlag beim Darlehensbetrag.

    Anhand eines Beispiels erklären wir die Disagio-Bedeutung

    Blick in die Rechtsprechung

    • Die Punkte Ansatzwahlrecht sowie die Tilgung in Form der jährlichen Abschreibung sind in § 250 Abs. 3 des HGB geregelt.
    • Für Kapital- und einige Personengesellschaften greift § 268 Abs. 6 HGB, wo Bilanzausweis und Anhangsangabe genauer erläutert werden.
    • Laufzeit-Verteilung sowie das steuerliche Ansatzgebot sind in H 6.10 EStH festgelegt.

    Wie schon beschrieben, handelt es sich beim Disagio um die Differenz zwischen der festgelegten Summe des Darlehens – der sog. Erfüllungsbetrag – und der tatsächlich ausgezahlten Summe. Angegeben wird das Disagio in der Regel als Prozentsatz der Darlehenssumme z.B. „5 Prozent Disagio“.

    Beispiel aus der Praxis: Disagio berechnen anhand einer Kreditaufnahme

    Angenommen ein Firmenchef (in diesem Fall der Darlehensnehmer) erhält am 10. Januar 2001 von seiner Hausbank, dem Darlehensgeber, ein Darlehen, das sich auf 95.000 Euro beläuft. In diesem Beispielfall gelten die folgenden Konditionen:

    1.Die Summe des Darlehens von 95.000 Euro soll bis zum 10. Januar 2005 zurückgezahlt werden.
    2.Dem Darlehensnehmer wird 5 Prozent Disagio gewährt (bei 95.000 Euro entsprechen 5 Prozent Disagio 4.750 Euro).

    Das Darlehen wird zum 10. Januar 2001 auf das Bankkonto des Unternehmers überwiesen. Die auf dem Kontoauszug ausgewiesene Summe beläuft sich jedoch nur auf 90.250 Euro. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

    Disagio berechnen anhand einer Kreditaufnahme grafisch dargestellt

    Zusammengefasst ist die Endsumme der Disagio- und Zinsaufwendungen mit der Höhe des Entgelts für die Kapitalnutzung gleichzusetzen. Der geltende Zinssatz kann entweder für die Gesamtlaufzeit des Darlehens oder für einen bestimmten Abschnitt der Laufzeit festgelegt werden. Hier spricht man vom Zinsfestschreibungszeitraum. Allgemein ist zu beachten: Je höher das Disagio angesiedelt ist, desto niedriger fallen dadurch die Zinsen im Lauf des Zinsfestschreibungszeitraums aus.

    Ein Tipp für die Praxis

    Konditionen eines Kredits mit Hilfe von Disagio beeinflussen

    Mit Blick auf den Zinsfestschreibungszeitraum haben Darlehensnehmer folgende Optionen bei der Vereinbarung:

    1. Wer sich für ein hohes Disagio entscheidet, kann einen niedrigeren Zinssatz erhalten.
    2. Bei einem hohen laufenden Zins fällt wiederum das Disagio niedriger aus.

    Disagio Bilanz: Buchung und Bilanzierung im Fall der Kreditaufnahme

    Die handelsrechtliche Einordnung von Sonderposten

    Aus handelsrechtlicher Sicht stellt das Disagio einen Sonderposten dar. Daher gilt für das Disagio im Vergleich zu den gängigen Rechnungsabgrenzungsposten (siehe § 250 Abs. 1 HGB) kein Bilanzierungsgebot. Für das Disagio greifen mit Blick auf Abschreibung sowie Bilanzausweis andere Regeln als bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Die Unterschiede sind in dieser Tabelle übersichtlich zusammengefasst.

    Disagio-Regelungen laut Handelsrecht

    Disagio-Regelungen laut Handelsrecht

    AktivierungDas Disagio darf bei den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite erscheinen. Eine zwingende Aktivierung muss aufgrund des Aktivierungswahlrechts jedoch nicht vorgenommen werden.Rechtliche Grundlage:

    § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB

    AbschreibungDas Disagio muss im Zuge der jährlichen Abschreibungen getilgt werden. Hier gilt das Abschreibungsgebot.Rechtliche Grundlage:

    § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB

    Dagegen besteht ein Wahlrecht zur Laufzeit. Dadurch dürfen Abschreibungen auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.Rechtliche Grundlage:

    § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB

    BilanzausweisDas Disagio muss im Zuge der Aktivierung auf der Aktivseite der Bilanz aufgenommen werden.Rechtliche Grundlage:

    § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB

    Große oder mittlere Kapitalgesellschaften sowie KapCo-Gesellschaften müssen außerdem folgendes beachten: Das Disagio muss gesondert in der Bilanz ausgewiesen oder im Anhang angegeben werden.

    Das gilt jedoch nicht für Personengesellschaften, die § 264a HGB geltend machen können.

    Einzelkaufleute dürfen das aktivierte Disagio sowie sonstige Rechnungsabgrenzungsposten gebündelt in einer Position angeben. Es gilt das Ausweisgebot.

    § 268 Abs. 6 HGB

    Das Aktivierungswahlrecht und seine Folgen

    Das Aktivierungswahlrecht darf im Einzelfall jedes Disagios nur im entsprechenden Ausgabejahr in Anspruch genommen werden. Dieser Vorgang ist in einem späteren Geschäftsjahr nicht mehr möglich. Darlehensnehmer, die vom Aktivierungswahlrecht keinen Gebrauch machen, dürfen die jeweilige Differenz ohne Umschweife als Aufwand verbuchen. Bei der Buchungsvariante des Unterschiedsbetrags gibt es folgende Optionen:

    1. Das Aktivierungswahlrecht wird nicht in Anspruch genommen. Dadurch erfolgt die komplette Buchung in Form eines Aufwands.
    2. Die Aktivierung erfolgt in voller Höhe.

    Wer das Aktivierungswahlrecht nutzt, muss jedoch in den kommenden Geschäftsjahren mit Blick auf die Jahresabschlüsse das Stetigkeitsgebot befolgen. Das betrifft auch Bilanzwahlrechte wie § 250 HGB.

    Wurde die Buchung des Disagios im Zuge der Darlehensaufnahme in Form eines vollen Aufwands vorgenommen, ist das Wahlrecht somit erloschen. Damit ist auch eine Änderung in den Folgejahren nicht mehr möglich. Eine Aktivierung des Disagios in voller Höhe muss auch in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. Zwar ist es im Falle jedes einzelnen Disagios möglich, das Ansatzwahlrecht zu nutzen. Aufgrund des Stetigkeitsgebots ist pro Geschäftsjahr jedoch ein einheitliches Vorgehen die bessere Empfehlung.

    Wie läuft die planmäßige Abschreibung ab?

    Nach der Aktivierung des Disagios muss der jeweilige Bilanzposten natürlich auch ordnungsgemäß abgeschrieben werden. Auch hier gibt es eine Wahlmöglichkeit, denn die Abschreibungen dürfen auf die komplette Laufzeit verteilt werden. Aus Sicht des Handelsrechts ist es in diesem Fall möglich, mit Blick auf die Verbindlichkeitslaufzeit einen vergleichsweise kürzeren Abschreibungszeitraum zu nutzen. Wurde für das Darlehen keine feste Laufzeit festgesetzt, sollte zur Einhaltung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips die Abschreibungsdauer auf den Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit des Kredits festgelegt werden.

    Planmäßige Abschreibung bedeutet, dass zu Beginn der Abschreibung des Disagios ein Abschreibungsplan aufgestellt und grundsätzlich eingehalten werden muss. Der Buchungssatz lautet dann in den Folgejahren:

    Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Disagio/Damnum.

    Für die Dauer des Bestehens des Postens „Disagio/Damnum“ ist jährlich mindestens eine Abschreibung in der Höhe vorzunehmen, die sich bei einer Verteilung entsprechend der Kapitalinanspruchnahme ergibt. Tilgungsmaßstab ist das Verhältnis der auf die einzelnen Jahre entfallenden Zinsen zu den Gesamtzinsen.

    Außerplanmäßige Abschreibung

    Das Handelsrecht sieht explizit für das Disagio keine außerplanmäßigen Abschreibungen vor. Eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung besteht jedoch, wenn die Verbindlichkeit vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt oder erlassen wird oder eine Laufzeitverkürzung vorliegt. Auch eine Ermäßigung des Zinsniveaus kann eine außerplanmäßige Abschreibung erfordern.

    Grundsätzlich sind darüber hinausgehende, freiwillige außerplanmäßige Abschreibungen möglich; allerdings führt dies dann zu Berichtspflichten, da die Planmäßigkeit der Abschreibungen aufgehoben wird.

    Steuerrechtliche Beurteilung

    Aktivierungsgebot

    Steuerrechtlich besteht für das Disagio im Gegensatz zum Handelsrecht kein gesetzlich festgeschriebenes Aktivierungswahlrecht; hieraus ergibt sich ein steuerrechtliches Bilanzierungsgebot. Es muss in der Steuerbilanz ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden; eine alternative Verbuchung als Betriebsausgabe ist in der Regel nicht möglich.

    Das als Rechnungsabgrenzungsposten aktivierte Disagio ist grundsätzlich auf den Zinsfestschreibungszeitraum bzw. die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

    Verteilungszeitraum

    Bei einer Zinsfestschreibung für einen bestimmten Zeitraum besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Höhe des Zinssatzes und der des Disagios. Ein niedrigerer Zins steht mit einem höheren, ein höherer Zins mit einem niedrigeren Disagio im Zusammenhang.

    Achtung

    Verteilung über Zinsfestschreibungszeitraum

    Ist der Darlehenszinssatz für einen fest vereinbarten Zeitraum festgeschrieben, ist das Disagio lediglich auf den Zinsfestschreibungszeitraum und nicht über die Gesamtlaufzeit des Darlehens zu verteilen. Bei Darlehen ohne fest vereinbarte Laufzeit im Kreditvertrag ist bei der Bestimmung des Verteilungszeitraums auf den frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt abzustellen.

    Keine Teilwertabschreibung

    Ein Disagio kann steuerrechtlich nicht auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn sich die allgemeinen Kreditbedingungen so verändert haben, dass ein gleiches Darlehen zu besseren Konditionen zu erhalten ist. Nach Ansicht des BFH geht es bei einem unter den Rechnungsabgrenzungsposten aktivierten Disagio nicht um die Bewertung eines Wirtschaftsguts, sondern um die Abgrenzung gebuchter Ausgaben. Daher besitzt ein Rechnungsabgrenzungsposten an sich keinen Teilwert im steuerlichen Sinne.

    Wird aber ein Darlehen vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt, ist der Abgrenzungsposten gewinnmindernd aufzulösen. Das gilt auch bei einer Umschuldung des Darlehens, wenn das Disagio nicht als zusätzliche Gegenleistung für das neue oder veränderte Darlehen anzusehen ist.

    Sonderfälle beim Bilanzierenden

    Fälligkeitsdarlehen

    Bei Fälligkeitsdarlehen (auch als Festdarlehen oder endfälliges Darlehen bezeichnet) ist der Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit in einer Summe zu zahlen. Zwischenzeitliche Tilgungen finden nicht statt. Während der Laufzeit steht das Darlehen dem Schuldner stets in voller Höhe zur Verfügung.

    Daher ist das Disagio eines Fälligkeitsdarlehens als Entgelt für die Nutzung des Darlehens auch in gleichen Beträgen in der Handelsbilanz auf die Abschreibungsdauer abzuschreiben und in der Steuerbilanz auf die Laufzeit des Darlehens oder den Festschreibungszeitraum linear zu verteilen.

    Jahresabschreibung =Disagio
    Laufzeit

    Zinsstaffelmethode

    Bei in der Praxis häufiger vorkommenden Tilgungsdarlehen (auch als Raten- oder Annuitätendarlehen bezeichnet) verringert sich die Darlehenssumme laufend um die zwischenzeitlich geleisteten Tilgungsbeträge. Entsprechend nimmt auch über die Laufzeit das Disagio als Nutzungsentgelt ab.

    Daher ist bei der Verteilung des Disagios das Verhältnis der Zinsaufwendungen der einzelnen Jahre zueinander festzustellen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge sind nach folgender Formel (Zinsstaffelmethode) zu berechnen:

    Disagio×Abschreibungsjahr in umgekehrter Reihenfolge (Restlaufzeit)
    Summe der arithmetischen Reihe der Abschreibungsjahre

    Praxis-Beispiel

    Ermittlung des jährlich aufzulösenden Betrags

    Unternehmer U hat zum 1.1.01 ein Darlehen i. H. v. 100.000 EUR aufgenommen, Laufzeit 4 Jahre. Beginnend am 1.1.02 ist es in jährlichen Raten von je 25.000 EUR zu tilgen. Die Bank schreibt U auf seinem betrieblichen Bankkonto zum 1.1.01 95.000 EUR gut. Das Disagio beträgt 5.000 EUR und ist auf 4 Jahre (arithmetisch-degressiv) abzuschreiben.

    Zur Ermittlung der Jahres-Abschreibung wird das Disagio mit einem Bruch multipliziert.

    Den Nenner des Bruchs erhält man, indem man die arithmetische Reihe der Abschreibungsjahre addiert; hier die Summe der Jahre: 1 + 2 + 3 + 4 = 10

    Als Zähler des Bruchs wird das jeweilige Abschreibungsjahr in umgekehrter Reihenfolge (Restlaufzeit des Darlehens in Jahren) eingesetzt.

    Abschreibungsbetrag für das Disagio für das 1. Jahr:

    5.000 EUR × 4 Jahre dividiert durch 10 Jahre = 2.000 EUR

    Abschreibungsbetrag für das Disagio für das 2. Jahr:

    5.000 EUR × 3 Jahre dividiert durch 10 Jahre = 1.500 EUR

    Abschreibungsbetrag für das Disagio für das 3. Jahr:

    5.000 EUR × 2 Jahre dividiert durch 10 Jahre = 1.000 EUR

    Abschreibungsbetrag für das Disagio für das 4. Jahr:

    5.000 EUR × 1 Jahre, dividiert durch 10 Jahre =  500 EUR

    Disagio bei Einnahmen-Überschussrechnung

    Bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung gilt steuerlich das Zufluss- und Abflussprinzip: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden grundsätzlich im Jahr der Zahlung erfasst.

    Das Disagio ist wirtschaftlich gesehen eine Zinsvorauszahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber. Grundsätzlich gilt: Das Disagio ist für den Darlehensnehmer eine Betriebsausgabe, die grundsätzlich bei der Verausgabung (Zeitpunkt der Darlehensauszahlung) abfließt und somit zu buchen ist. Für den Darlehensgeber stellt das Disagio eine Betriebseinnahme dar, die bei der Vereinnahmung zu erfassen ist.

    Was der Darlehensnehmer prüfen muss

    Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer prüfen, ob das Disagio marktüblich ist. Ein Disagio von 5 % bei einem mindestens 5-jährigen Zinsfestschreibungszeitraum ist als marktüblich anerkannt. Ist die Laufzeit kürzer als 5 Jahre, kann ein Disagio bis zu 1 % pro Jahr der Laufzeit als marktüblich angesehen werden. Der Nachweis eines höheren marktüblichen Disagios und längeren Zinsfestschreibungszeitraums ist möglich, sofern es den am aktuellen Kapitalmarkt üblichen Rahmen nach einer tatrichterlichen Würdigung einhält. Wird ein Disagio mit einem Kreditinstitut wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

    Ein marktübliches Disagio ist bei seiner Einbehaltung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens in voller Höhe als Ausgabe abzusetzen. Liegt hingegen ein nicht marktübliches Disagio vor, ist der darüberhinausgehende Disagiobetrag über den Zinsfestschreibungszeitraum oder die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

    Da das Disagio Nutzungsentgelt für das Darlehen ist, ist es üblich, dass es erst bei Auszahlung des Darlehens gezahlt wird. Eine vorzeitige Zahlung des Disagios von mehr als 3 Monaten kann daher aus Gründen geschehen, die nicht wirtschaftlich motiviert sind und somit als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden.

    Praxis-Beispiel

    Disagio kann Gewinn mindern

    Ein Arzt hat ein größeres medizinisches Gerät gekauft, das im Januar 02 geliefert wird. Zur Finanzierung nimmt er bei seiner Bank ein Darlehen auf. Da sein Umsatz im Jahr 01 erheblich ist, vereinbart er mit seiner Bank, das Disagio bereits im November 01 zu überweisen, um entsprechend den Gewinn in 01 zu mindern.

    Ist ein Disagio nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta) geleistet worden, kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund besteht. Dann ist das vorzeitig gezahlte Disagio im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar.

    Wird das Disagio mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder eines Teilbetrags von mindestens 30 % der Darlehensvaluta gezahlt, kann es steuerrechtlich erst bei der Auszahlung des Darlehens als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs, § 42 AO).

    Was der Darlehensgeber prüfen muss

    Das Disagio fließt bei seiner Einbehaltung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens dem Darlehensgeber als Entgelt zu.

    Der Darlehensgeber hat neben der Aktivierung der Darlehensforderung (Rückzahlungsbetrag) das Disagio als Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren und über die Darlehenslaufzeit oder den (kürzeren) Zinsfestschreibungszeitraum in jährlichen Teilbeträgen aufzulösen; hierdurch wird der Gewinn des jeweiligen Jahres erhöht.

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