Bilanzkontinuität
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Bilanzkontinuität wird durch den Gesetzgeber sowie die Grundsätze der ordentlichen Buchführung für die Erstellung von Unternehmensbilanzen vorgeschrieben. Sie ermöglicht die formelle und inhaltliche Vergleichbarkeit verschiedener Bilanzen dieses Unternehmens.
Warum Bilanzkontinuität?
Die meisten größeren Unternehmen sind verpflichtet, zum Abschluss des Geschäftsjahres eine laufende Bilanz und gegebenenfalls zu bestimmten Anlässen oder gesetzlich vorgeschriebenen Terminen Sonderbilanzen zu erstellen. Börsennotierte Unternehmen publizieren im Laufe eines Jahres außerdem mehrere Zwischenbilanzen.
Mit der Unternehmensbilanz wird die formelle Buchhaltung für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Sie dokumentiert den Kapital- und Vermögensstand der Firma, weist Gewinne und Verluste aus und ermöglicht die detaillierte Bewertung des Eigenkapitals und ausstehender Verbindlichkeiten. Bilanzkontinuität ist bei der Erstellung von Bilanzen wichtig, da diese erst hierdurch über längere Zeiträume vergleichbar werden. Im Rechnungswesen werden die Grundsätze der Bilanzkontinuität zum Teil auch als „Stetigkeitsprinzip“ bezeichnet.
Ein wichtiger Grundsatz der Bilanzkontinuität im Vergleich zur jeweils vorhergehenden Bilanz ist die Bilanzidentität. Er bezieht sich auf aufeinanderfolgende Jahresbilanzen und besagt, dass die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des Folgejahres übereinzustimmen hat.
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Zwei Arten der Bilanzkontinuität
In der Praxis wird zwischen zwei Arten der Bilanzkontinuität unterschieden:
Bilanzkontinuität
Die formelle Bilanzkontinuität sichert die Vergleichbarkeit von Bilanzen. Die Gliederung der Bilanz, inhaltliche Abgrenzungen sowie die Bezeichnungen der einzelnen Bilanzierungsposten müssen in allen folgenden Geschäftsjahren übernommen werden. Eine Veränderung dieser drei strukturellen Komponenten der Bilanz darf nicht willkürlich, sondern ausschließlich aus sachlichen Gründen vorgenommen werden, die sich beispielsweise aus neuen gesetzlichen Vorgaben oder wichtigen wirtschaftlichen Veränderungen ergeben können.
Grundsätzlich müssen in der Unternehmensbilanz alle Werte und Verbindlichkeiten einzeln ausgewiesen werden. Zum Teil sind hier Kumulationen möglich, die aufgrund der vorgeschriebenen Bilanzkontinuität, sofern sachlich möglich, auf Dauer beibehalten werden müssen.
Materielle Bilanzkontinuität
Die materielle Bilanzkontinuität schreibt vor, dass bestimmte Bewertungsgrundsätze und Methoden auf Dauer eingehalten werden und somit Bewertungsstetigkeit besteht. Außerdem muss im Rahmen der materiellen Bilanzkontinuität das Prinzip des Wertzusammenhanges eingehalten werden:
Alle in einer Bilanz aufgeführten Werte müssen auch in den Folgebilanzen enthalten sein. Jedoch können sich aus Bilanzberichtigungen, Bilanzänderungen, neue steuer- oder handelsrechtliche Vorgaben oder Steuerbegünstigungen Unterbrechungen des Prinzips des Wertzusammengangs ergeben.
Gesetzliche Grundlagen der Bilanzkontinuität
Die Bilanzkontinuität gehört zu den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung, die sich über einen langen historischen Zeitraum herausgebildet haben. Diese werden sogenannte Rahmengrundsätze – Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Einzelbewertung, Vollständigkeit und Wertaufhellung – sowie in ergänzende Grundsätze unterteilt, zu denen unter anderem das Kontinuitätsprinzip gehört. Größtenteils werden sie heute durch gesetzliche Vorschriften geregelt.
§ 252 des Handelsgesetzbuches (HGB) schreibt vor, nach welchen allgemeinen Grundsätzen die Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens vor sich gehen muss. Hierzu gehören die Bilanzidentität, Bilanzkontinuität im Sinne der Beibehaltung der auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden sowie eine vorsichtige Bewertung unter Einbeziehung aller zum Abschlussstichtag bekannten Risiken.
Für welche Unternehmen gilt der Grundsatz der Bilanzkontinuität?
Der Grundsatz der Bilanzkontinuität gilt für alle Unternehmen, die der gesetzlichen Bilanzierungspflicht unterliegen. Diese wird durch § 266 HGB, verschiedene Steuergesetze sowie das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz für mittelständische Unternehmen geregelt.
Die Bilanzierungspflicht gilt für alle Personen- und Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmer und Freiberufler sind nur dann zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet, wenn ihre Jahresumsätze in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Grenze von 600.000 Euro oder ihre Gewinne die Grenze von 60.000 Euro überschreiten. Die gesetzlichen Anforderungen sowie die Fristen für die Bilanzerstellung unterscheiden sich nach der Größe und der Rechtsform von Unternehmen – Bilanzkontinuität ist hier jedoch immer eingeschlossen.
Bilanzierung: Komplexe Aufgaben, zahlreiche Partner und Prozesse
Um gesetzes- und regelkonforme Bilanzen zu erstellen, müssen Unternehmen nicht nur Rechnungen, Zahlungen und Verbindlichkeiten, sondern viele weitere Kostenarten sowie materielle Vermögenswerte in detaillierter Art und Weise dokumentieren und diese Aufstellungen während des Geschäftsjahres ständig aktualisieren.
An den entsprechenden Prozessen ist nicht nur die Buchhaltung, sondern auch diverse andere Abteilungen und Unternehmensbereiche beteiligt. Zudem werden die Buchhaltungs- und Bilanzdaten auch an externe Steuerberater und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften übermittelt.
Bilanzkontinuität durch leistungsstarke Online-Buchhaltungssoftware
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