Bilanzierungspflicht
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Die Bilanzierungspflicht bei unterschiedlichen Rechtsformen
Die Bilanzierungspflicht bezeichnet die Pflicht von Unternehmen, eine Bilanz zu erstellen. Diese Pflicht gilt nicht für alle Unternehmen. Ob eine Bilanz erstellt werden muss, hängt sowohl von der gewählten Rechtsform als auch vom Umsatz oder der Tätigkeit des Unternehmens ab.
Die Definition der Bilanzierungspflicht
Die Grundlage für die Bilanzierungspflicht gibt das Handelsgesetzbuch (HGB) vor. Des Weiteren liefern die Steuergesetze und das Bilanzmodernisierungsgesetz weitere Regelungen und Richtlinien für die Bilanzierung.
Die Anforderungen an die Bilanz können sich je nach Rechtsform und der Größe eines Unternehmens unterscheiden. Prinzipiell sieht die Bilanzierungspflicht vor, dass ein Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen muss, der aus einer Gewinn– und Verlustrechnung, einer Bilanz und eventuell notwendigen Anhängen besteht.
Der Jahresabschluss enthält alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Aufwendungen sowie Erträge des Unternehmens. Es handelt sich beim Jahresabschluss also um eine Zusammenfassung des gesamten Betriebsvermögens, die das Geschäftsergebnis am Ende des Jahres ausweist.
Wichtig für die Bilanzierung sind auch besonderen Vorschriften zur Gewinnermittlung, die sich aus dem Steuerrecht ergeben. Es kann dabei auch sein, dass zusätzlich eine Steuerbilanz aufgestellt werden muss.
Die Vorschriften für die verschiedenen Rechtsformen unterscheiden sich manchmal nur in Details, manchmal aber auch in der kompletten Verpflichtung, eine Bilanz aufstellen zu müssen.
Wer muss bilanzieren?
Die Bilanzierungspflicht hängt, wie bereits erwähnt, unter anderem von der Rechtsform ab. Im Gesetz wird zwischen diesen Rechtsformen unterschieden:
- Einzelunternehmer:innen und Freiberufe
- Personengesellschaften mit unbeschränkter Haftung
- Rechtsformen mit Haftungsbeschränkung
Innerhalb dieser Rechtsformen kann die Bilanzierungspflicht ebenfalls unterschieden werden.
Die Bilanzierungspflicht bei Einzelunternehmen und Freiberufen
Bei Freiberufler:innen verhält es sich mit der Bilanzierungspflicht ganz einfach: Sie existiert nicht. Unter die freien Berufe fallen unter anderem medizinische, kreative, journalistische und beratende Berufe. Diese müssen also niemals eine Bilanz erstellen.
Für Freiberufler:innen gilt, dass für die Gewinnermittlung und die Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreicht. Dabei werden einfach die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres gegenübergestellt und miteinander verrechnet.
Einzelunternehmer:innen sind Kaufleute, die voll haften, oder Kleingewerbetreibende. Sie sind ebenfalls von der Bilanzierungspflicht befreit. Das gilt aber nur bis zu einer Umsatzgrenze.
Ab wann muss man bilanzieren? Einzelunternehmen müssen keine Bilanz erstellen, sofern sie einen jährlichen Umsatz von 600.000,00 Euro nicht überschreiten und der Jahresgewinn nicht über 60.000,00 Euro liegt.
Für Einzelunternehmen richtet sich die Bilanzierungspflicht größtenteils nach den Steuergesetzen. Deshalb reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Steuererklärung, sofern das Finanzamt keine Bilanz verlangt.
Die Bilanzierungspflicht bei den Personengesellschaften OHG, KG und GbR
Bei den Personengesellschaften wird es mit der Bilanzierungspflicht ein wenig komplexer. Welche Form der Gewinnermittlung vorgegeben ist, hängt hier von der gewählten Gesellschaftsform ab.
Anders ist es bei einer Personenhandelsgesellschaft, die immer der Bilanzierungspflicht unterliegt.
Außerdem gibt es noch die sogenannte Mitunternehmerschaft, die Personengesellschaften bezeichnet, die eine land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben. Es sei denn, es handelt sich um eine stille Gesellschaft.
Die Mitunternehmerschaft schließt alle Gesellschafter:innen ein, die am Gewinn beteiligt werden. In seltenen Fällen kann es sein, dass sogenannte Ergänzungsbilanzen als rechnerische Korrekturposten zur Bilanz der Mitunternehmerschaft gebildet werden müssen.
Grundsätzlich wird bei den Personengesellschaften zwischen zwei Möglichkeiten unterschieden:
Für die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind dazu verpflichtet, eine Bilanzierung sowohl nach Handelsrecht als auch nach Steuerrecht vorzunehmen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat die Wahl, eine Bilanzierung nach Steuerrecht vorzunehmen oder die Gewinnermittlung über die EÜR zu erstellen.
Die Bilanzierungspflicht bei den Kapitalgesellschaften GmbH, UG, AG und GmbH & Co. KG
Alle beschränkt haftenden Gesellschaftsformen sind zur Bilanzierung verpflichtet. Dazu gehören alle Kapitalgesellschaften.
Dadurch sollen Gläubiger und Gläubigerinnen dieser Unternehmen geschützt werden, denn die Bilanzierungspflicht geht auch immer mit der Offenlegung der Zahlen des Unternehmens einher. Die Bilanz wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Jahresabschluss ist also einsehbar und somit direkt erkennbar, wie es um das Kapital eines Unternehmens steht beziehungsweise, wie die Geschäfte laufen.
Außerdem kommt je nach Größe des Unternehmens noch hinzu, dass die Bilanz einer Wirtschaftsprüfung unterzogen werden muss.
Die Bilanz und auch die Gewinn- und Verlustrechnung müssen durch Erläuterungen ergänzt werden.
Der Aufbau einer Bilanz
Eine Bilanz ist genau genommen eine Abschlussrechnung des Geschäftsjahres. Sie basiert auf dem Inventar eines Unternehmens. Zum Inventar gehört das gesamte Vermögen eines Unternehmens in Form von Kapital, Waren und Vermögensgegenständen.
Für die Erstellung ist deshalb eine Inventur notwendig, in deren Rahmen dieses Vermögen ermittelt wird. Dafür werden Lagerbestände und Geldbestände gezählt, gewogen und gemessen.
Die Bilanz besteht aus dem Anlagevermögen des Unternehmens und den Schulden in Form von offenen Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag. Der Stichtag ist immer das Ende des Geschäftsjahres. In der Regel ist das der 31. Dezember eines Jahres, es ist aber auch möglich, ein abweichendes Geschäftsjahr zu haben, dann liegt der Bilanzstichtag entsprechend auf dem Tag, an dem das abweichende Geschäftsjahr endet.
Wenn also beispielsweise ein Unternehmen das Geschäftsjahr am 01. März eines Jahres beginnt, endet das Geschäftsjahr am letzten Tag des Februars und das ist somit der Bilanzstichtag.
Die doppelte Buchführung
Unternehmen, die eine Bilanz erstellen müssen, sind gleichzeitig zur doppelten Buchführung verpflichtet. Das geht sozusagen Hand in Hand miteinander.
Die Positionen in der Bilanz ändern sich ständig. Jedes Mal, wenn so eine Änderung durchgeführt wird, ändern sich mindestens zwei Positionen innerhalb der Bilanz. Man spricht dabei auch vom Prinzip der Buchung und Gegenbuchung.
Die Bilanz spiegelt das Verhältnis von Vermögen und Schulden wider. Das bedeutet, dass immer beide Seiten betroffen sind, wenn ein Geschäftsvorfall eintritt. Werden die Schulden weniger, vermehrt sich das Vermögen und umgekehrt.
Die Bilanz ändert sich also fortlaufend während eines Geschäftsjahres. Die Jahresendbilanz ist das Ergebnis aus all diesen Geschäftsvorfällen.
Die Bilanz ist in zwei Seiten aufgeteilt, die sich gegenüberstehen. Sie besteht aus einer aktiven und einer passiven Seite.
Aktiva in der Bilanz
Die aktive Seite der Bilanz behandelt die Verwendung von Mitteln und Investitionen in einem Unternehmen. Unterschieden wird dabei zwischen dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen.
Außerdem gehört auch die aktive Rechnungsabgrenzung zu den Aktiva in der Bilanz.
Die Aktiva stellen das reine Vermögen eines Unternehmens dar. Hier sieht man also, was dem Unternehmen gehört.
Passiva in der Bilanz
Die passive Seite der Bilanz bezieht sich auf die Herkunft der Mittel und die Finanzierung des Unternehmens. Hier wird unterschieden zwischen Eigenkapital und Fremdkapital.
Zudem findet sich hier die passive Rechnungsabgrenzung.
Die Passiva stellen nicht nur das Vermögen eines Unternehmens, sondern auch Schulden in Form des Fremdkapitals. Das Kapital befindet sich zwar im Unternehmen, es gehört diesem aber nicht und muss in irgendeiner Form zurückgezahlt werden.
Die Gliederung der Bilanz
Die beiden Seiten der Bilanz sind immer ausgeglichen. Das liegt daran, dass sich im Grunde immer bestimmte Positionen gegenüberstehen und gleichzeitig beeinflusst werden.
Für den Aufbau der Bilanz gibt es eine vorgegebene Gliederung. Diese ergibt sich aus dem Bilanzmodernisierungsgesetz, das diese Gliederung zur vorherigen angepasst und erweitert hat.
Die Aktiva ist folgendermaßen gegliedert:
A. Anlagevermögen |
I. Immaterielle Vermögensgegenstände |
II. Sachanlagen |
III. Finanzanlagen |
B. Umlaufvermögen |
I. Vorräte |
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
III. Wertpapiere |
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
C. Rechnungsabgrenzungsposten |
Die Passiva sieht folgendermaßen aus:
A. Eigenkapital |
I. Gezeichnetes Kapital |
II. Kapitalrücklagen |
III. Gewinnrücklagen |
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag |
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
B. Rückstellungen |
C. Verbindlichkeiten |
D. Rechnungsabgrenzungsposten |
Sie können sich auch eine Vorlage für die Bilanz aus unseren Mustern kostenlos herunterladen. Welche Angaben Sie darin genau vornehmen müssen, hängt von den Vorgaben für die gewählte Rechtsform ab.
Die Erstellung einer Bilanz ist nebenbei immer freiwillig möglich, auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befreiung von der Bilanzierungspflicht soll Kleinunternehmer:innen und Freiberufler:innen den Aufwand abnehmen und die Gewinnermittlung vereinfachen. Wenn diese aber gerne eine Bilanz erstellen wollen, können sie das tun.