Bilanzgliederung
Inhaltsverzeichnis
Bilanzgliederung – was versteht man darunter?
Weshalb legt das Handelsgesetzbuch fest, wie eine Bilanzgliederung aussehen darf?
Die Bilanzgliederung soll dabei helfen, Bilanzen untereinander vergleichen zu können. Insbesondere Unternehmen, die ihre Bilanzen publizieren müssen, sind an entsprechende Vorschriften stringent gebunden. Von der Systematik her kann die Bilanzgliederung sowohl in der Staffel- als auch in der Kontoform erfolgen. Der Gesetzgeber hat sich für die Kontoform entschieden.
Was Sie zur Bilanzgliederung wissen müssen
Konto- und Staffelform
Die Kontoform besteht aus einem zweigliedrigen Schema, das Soll und Haben als Aktiva (Mittelverwendung) sowie Passiva (Mittelherkunft) in zwei Spalten gegenüberstellt. Im Gegensatz dazu listet die Staffelform die Bilanzposten unter Einsatz von Zwischen- und einem Endergebnis untereinander auf. Die Summe aller Aktiva plus die Summe aller Passiva ergeben die Bilanzsumme.
Gesetzliche Vorschriften
Die Kontoform ist für Kapitalgesellschaften nach den §§ 265, 266, 268 ff. Handelsgesetz (HGB) vorgeschrieben. Hier geht das Handelsgesetzbuch ins Detail, wobei die Verpflichtungen für Unternehmen bei der Bilanzgliederung von der Unternehmensgröße abhängen.
Große wie mittelgroße Kapitalgesellschaften haben nach § 266 Abs.1 HGB auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge (Liquidierbarkeit) auszuweisen.
Kleine Kapitalgesellschaften dagegen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen. Diese hat die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben sowie römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in einer vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
Übersicht zur Pflichtgliederung einer Bilanzgliederung
Absatz 2 Aktivseite
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlage
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- technische Anlagen und Maschinen;
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- Ausleihungen an verbundenen Unternehmen;
- Beteiligungen;
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- Wertpapiere des Anlagevermögens;
- sonstige Ausleihungen.
I. Vorräte
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
- fertige Erzeugnisse und Waren;
- geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- eigene Anteile;
- sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
Absatz 3 Passivseite
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
- gesetzliche Rücklage;
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
- satzungsmäßige Rücklagen;
- andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
- Steuerrückstellungen;
- sonstige Rückstellungen.
- Anleihen, davon konvertibel;
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Fremdkapital
- Hypotheken
- Darlehen
- Kredite
- Umsatzsteuer
E. Rechnungsabgrenzungsposten
F. Passive latente Steuern
Für Krankenhäuser, Versicherungs-, Verkehrs-, Wohnungsunternehmen sowie Kreditinstitute gelten nach § 330 HGB besondere Vorschriften. Kommunale Betriebe (Regiebetriebe oder Gesellschaften) müssen die Eigenbetriebsgesetze der jeweiligen Bundesländer beachten.
Im internationalen Bereich ist vielfach die Bilanzgliederung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) bindend, die von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches abweicht.
Insgesamt ist bei den meisten großen Unternehmen, aber auch in kleineren die Kontoform die Standardform.
Für Personengesellschaften oder Einzelunternehmungen ist die Form der Bilanzgliederung im Handelsgesetzbuch nicht zwingend vorgeschrieben und nicht im Detail ausgearbeitet worden. Insgesamt sind nach § 247 I HGB bei den Aktiva Anlage- und Umlaufvermögen und bei den Passiva Eigenkapital, Schulden, Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Unternehmen, die ihre Bilanzen nicht veröffentlichen müssen, haben allgemein zumindest Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.
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