Anlagevermögen
Inhaltsverzeichnis
Definition
Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die für einen längeren Zeitraum in einem Unternehmen eingesetzt werden. Das Gegenteil dazu ist das Umlaufvermögen. Hierzu zählen alle Vermögensgegenstände, die weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden. Eine ausführliche Definition des Begriffs Anlagevermögen finden Sie im § 247 Abs. 2 HGB. Bestimmungen des Steuerrechts können Sie in § 7 EStG und § 240 HGB nachlesen.
Unterschiede zwischen Anlage- und Umlaufvermögen
Grundsätzlich zeichnet sich das Anlagevermögen dadurch aus, dass es über einen längeren Zeitraum im Betrieb verbleibt. Das eigentliche Definitionskriterium ist jedoch die Frage, ob ein Wirtschafsgut eigenständig genutzt werden kann oder nicht. Das ist vor allem für die Abschreibung interessant. Der Bildschirm eines Computers beispielsweise ist nur in Verbindung mit dem Rechner nutzbar und zählt daher nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut. Ein Laptop hingegen kann auch ohne zusätzliches Equipment genutzt werden und ist daher eigenständig. Der Bildschirm muss immer gemeinsam mit dem Rechner abgeschrieben werden. Besitzt ein Wirtschaftsgut einen Anschaffungswert von weniger als 410 Euro, wird es als geringwertiges Wirtschaftsgut bezeichnet. Es muss daher im Anschaffungsjahr komplett abgeschrieben werden. Zum Umlaufvermögen wiederum zählen alle Vermögensgegenstände, die weiterverkauft, weiterverarbeitet oder verbraucht werden.
Unterschiede zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern
In der Regel bezeichnet man alle Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören, als abnutzbar, wenn sie einem technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegen. Das bedeutet, dass Sie sie mithilfe der planmäßigen Abschreibung für Abnutzung (AfA) abschreiben müssen. Nicht abnutzbare Gegenstände dürfen Sie hingegen unter keinen Umständen planmäßig abschreiben, sie können aber mit der außerplanmäßigen Abschreibung wertgemindert werden. Zu diesen abnutzbaren Wertgegenständen zählen unter anderem:
- Grundstücke
- Beteiligungen und andere Wertpapiere des Anlagevermögens
- Finanzanlagen
- Kunstgegenstände
Was ist eine außerplanmäßige Abschreibung von Grundstücken?
Eine außerplanmäßige Abschreibung kann bei Grundstücken beispielsweise dann entstehen, wenn sich die Umgebung des Grundstücks unvorhersehbar verändert. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn auf dem Nachbargrundstück eine neue Mülldeponie entsteht, die für eine starke Geruchsbelastung sorgt.
Anlagevermögen in der Bilanz
Abgang von Anlagevermögen
Der Abgang von Anlagevermögen muss vom Rechnungswesen korrekt verbucht werden. Es ist notwendig, dass der gesamte Zeitraum, während dem ein Anlagegut in einem Betrieb genutzt wurde, nachvollziehbar ist. Sie sollten daher einen Anlagespiegel anlegen und sorgfältig pflegen
Möglichkeiten von Anlagenabgängen
Ein Abgang von Anlagegütern besteht immer dann, wenn ein Vermögensgegenstand das Unternehmen verlässt. Das ist unter anderem der Fall, wenn Sie es verkaufen, zu Privatzwecken aus dem Betrieb entnehmen oder es verschenken. Auch eine Schenkung oder die Rückgabe im Rahmen der Gewährleistung zählen zum Abgang. All diese Arten des Anlagenabgangs sind buchungspflichtige Vorgänge. Es wird im Folgenden unterstellt, dass alle Anlagegüter in einem sog. Anlagenverzeichnis erfasst sind.
Verkauf von Anlagegütern
Wird ein Anlagegut verkauft, wird dafür im Normalfall ein Kaufvertrag abgeschlossen. Aus diesem geht der zu buchende Sachverhalt eindeutig und nachvollziehbar hervor. Er beantwortet die Frage, an wen, für wie viel und wann das Anlagegut weiterveräußert wurde. Des Weiteren wird über den vereinbarten Preis eine normale Rechnung erstellt. Hier beginnt die Buchungsarbeit im Rechnungswesen.
So buchen Sie richtig
Buchung der Verkaufsrechnung
Eine Produktionsmaschine erweist sich als nicht mehr ausreichend und wird deshalb am 31.3.01 an ein anderes Unternehmen verkauft. Anstelle dieser Maschine wird eine neue, größere Maschine angeschafft (Verkaufspreis = 33.320 EUR inkl. USt). Die Anschaffungskosten für die Neuanschaffung betragen 60.000 EUR netto. Die Anschaffung erfolgt zum 1.4.01. Die Nutzungsdauer für diese neue Maschine beträgt 10 Jahre. Der Buchwert der alten Maschine zum 31.12.01 beträgt 31.500 EUR.
Die Verkaufserlöse für das gebrauchte Anlagegut haben nichts mit dem eigentlichen Betriebszweck zu tun und müssen deshalb auf einem separaten Erlöskonto erfasst werden. Dies könnte die Bezeichnung „Erlöse aus Anlagenabgang“ haben.
In der BWA sollte dieses Konto im Bereich des neutralen Ergebnisses geführt werden. Der Erlös unterliegt in nahezu allen Fällen der normalen Umsatzbesteuerung. Deshalb ist dieses Konto mit in die Umsatzsteuerverprobung einzubeziehen.
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
10000 | Forderung aus Lieferung u. Leistung | 33.320 | 8801 | Erlöse aus Sachanlagevermögen 19% Umsatzsteuer bei Buchverlust | 28.000 |
1776 | Umsatzsteuer 19% | 5.320 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
10000 | Forderung aus Lieferung u. Leistung | 33.320 | 6885 | Erlöse aus Sachanlagevermögen 19% Umsatzsteuer bei Buchverlust | 28.000 |
3806 | Umsatzsteuer 19% | 5.320 |
Diese Buchung wird im Regelfall vom EDV-Programm automatisch bei Rechnungserstellung erzeugt.
So buchen Sie richtig
Buchung des Anlagenabgangs (Verkauf mit Verlust)
Der Anlagenabgang ist in der Praxis noch immer manuell zu buchen. Aber auch, wenn Ihr FiBu-Programm einen Anlagenabgang komplett bucht, müssen Sie als Anwender wissen, wie diese Buchung korrekt durchgeführt wird.
Im Anlagenverzeichnis steht diese Maschine zum 31.12.01 mit einem Buchwert von 31.500 EUR.
Buchwert 31.12.01 | 31.500 EUR |
./. Abschreibung (1.1.01-31.3.01: 3 Monate × 500 EUR) | 1.500 EUR |
= Restwert zum 31.3.01 | 30.000 EUR |
./. Verkaufspreis ohne USt | 28.000 EUR |
= Buchverlust | 2.000 EUR |
Die monatliche Abschreibung (500 EUR) errechnet sich aus den Anschaffungskosten (60.000 EUR) und der Nutzungsdauer (10 Jahre = 120 Monate). Als Abschreibungsmethode wird die lineare Abschreibung angenommen.
Vom 1.1.01 bis zum Ausscheiden des Anlageguts zum 31.3.01 ist die AfA also für 3 Monate zu buchen:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
4830 | Abschreibung Anlagevermögen | 1.500 | 0210 | Anlagevermögen (Maschinen) | 1.500 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
6220 | Abschreibung Anlagevermögen | 1.500 | 0440 | Anlagevermögen (Maschinen) | 1.500 |
Die Maschine weist zum 31.3.01einen Restbuchwert von 30.000 EUR aus. Da dieser Buchwert höher ist als der erzielte Verkaufserlös von 28.000 EUR, ergibt sich ein Verlust aus Anlagenabgang.
Die für das Anlagegut geschriebene Rechnung hat eine Erlösbuchung von 28.000 EUR bewirkt. Dieser Wert steht in der Gewinn– und Verlustrechnung (GuV) mit 28.000 EUR auf der Ertragsseite. Wird der Anlagenabgang nicht korrekt manuell verbucht, wird ein Ertrag in Höhe der Verkaufserlöse in der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) ausgewiesen. Dies wäre falsch.
Daher muss der Ertrag mit einer Sollbuchung auf einem neutralen Aufwandskonto neutralisiert werden. Dieses neutrale Aufwandskonto mit der Bezeichnung: „Anlagenabgänge Restbuchwert Buchverlust“ neutralisiert den mit der Verkaufsrechnung gebuchten Erlös. Die Gegenbuchung erfasst den eigentlichen Anlagenabgang auf dem Anlagekonto sowie den Ertrag bzw. den Verlust auf einem Ertrags- oder Aufwandskonto.
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
2310 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert Buchverlust) | 30.000 | 0210 | Anlagevermögen (Maschinen) | 30.000 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
6895 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert Buchverlust) | 30.000 | 0410 | Anlagevermögen (Maschinen) | 30.000 |
So buchen Sie richtig
Buchung des Anlagenabgangs (Verkauf mit Gewinn)
Wenn diese Maschine für 31.000 EUR zzgl. USt verkauft worden wäre, ergäbe sich ein Ertrag von 1.000 EUR. In diesem Fall wäre der Ertrag auf einem neutralen Ertragskonto zu buchen:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
2315 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) | 30.000 | 0210 | Anlagevermögen (Maschinen) | 30.000 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
4855 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) | 30.000 | 0410 | Anlagevermögen (Maschinen) | 30.000 |
Die Sollbuchung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung mit der Erlösbuchung saldiert, sodass ein Ertrag von 1.000 EUR ausgewiesen wird.
Praxis-Tipp
Dokumentation des Anlagenabgangs
Die meisten Programme zur Verwaltung von Anlagevermögen ermöglichen den Ausdruck einer Anlagenkarteikarte für jedes Wirtschaftsgut. I. d. R. sind hier nur die Bewegungen einzupflegen, in v. g. Beispiel ein Vollabgang aufgrund Verkaufs, das Datum und der Verkaufserlös. Die folgenden Daten werden dann ausgedruckt und sollten im Jahresabschlussordner für das Steuerbüro abgelegt werden.
Erstellen Sie für jeden Anlagenabgang ein Protokoll, in dem folgende Daten enthalten sind:
- Genaue Bezeichnung des Anlageguts
- Anlagennummer
- Anschaffungsdatum
- Anschaffungskosten
- Buchwert des Anlagevermögens zum letzten Bilanzstichtag (31.12.)
- Kumulierte Abschreibung
- Abschreibung vom 1.1. bis zum Zeitpunkt des Anlagenabgangs
- Grund des Anlagenabgangs
- Käufer des Anlagenguts
- Textfeld für evtl. Beschreibung des Sachverhalts. Dies könnte z. B. den Hinweis enthalten, dass aufgrund einer Betriebsvergrößerung die verkaufte Maschine nicht mehr ausreichend war.
Außerdem sollten bei diesem Abgangsprotokoll folgende Unterlagen beigefügt werden, um den Sachverhalt jederzeit komplett nachvollziehen zu können:
- Eingangsrechnung zum Nachweis der „historischen Anschaffungskosten“,
- Kaufvertrag für die Weiterveräußerung sowie die
- Kopie der Abgangsbuchung.
Eine bestimmte Form dieses Protokolls ist nicht vorgeschrieben, es kann deshalb individuell gestaltet werden. Alle Anlagenabgänge eines Jahres sollten aber geordnet abgelegt werden, ebenso wie alle Zugänge zum Anlagevermögen.
Entnahme zu Privatzwecken
Bei Entnahmen zu Privatzwecken ist genauso zu buchen wie im Fall eines Verkaufs. Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage, d. h. der Preis, zu dem das Anlagegut in den Privatbesitz wechselt, exakt nachgewiesen wird. Dieser Wert muss sich an dem tatsächlichen Marktwert orientieren. Es empfiehlt sich, eine Rechnung an die Privatperson zu schreiben. Beachten Sie auch die umsatzsteuerlichen Vorschriften, denn eine Entnahme kann auch der Umsatzsteuer unterliegen (Entnahmen).
Verschrottung, Verschenken von Anlagegütern
Die Verbuchung dieser Anlagenabgänge erfolgt analog den oben dargestellten Buchungen. Da hier kein Verkaufserlös erzielt wird, kann der Abgang direkt auf ein Aufwandskonto gebucht werden.
So buchen Sie richtig
Anlagegut wird verschenkt
Anlagenabgang eines auf 1 EUR abgeschriebenen Schreibtischs. Der Schreibtisch ist aufgrund seines Alters und aufgrund seiner Optik nicht mehr zu verwenden. Er wird einem Schreiner geschenkt.
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
2320 | Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens | 1 | 0300 | Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) | 1 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
6900 | Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens | 1 | 0500 | Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) | 1 |
Erinnerungswert
Früher standen alle Wirtschaftsgüter, die voll abgeschrieben waren, mit einem Erinnerungswert von 1 DM im Anlageverzeichnis. Diese Regelung stammt aus Zeiten vor dem EDV-gestützten Rechnungswesen. Im Rahmen der Euro-Umstellung wurde zunächst davon ausgegangen, dass diese Erinnerungswerte auf 1 EUR gewinnerhöhend aufgefüllt werden müssen. Zwischenzeitlich kann nach h. M. dieser Erinnerungswert auch auf 0 DM/EUR gewinnmindernd abgeschrieben werden. Die vollständige Erfassung aller Wirtschaftsgüter, ob voll abgeschrieben oder nicht, wird dadurch nicht beeinflusst.
Rückgabe eines Anlageguts im Rahmen der Gewährleistung
Stellen Sie nach Erwerb eines Anlageguts fest, dass es Mängel aufweist, haben Sie u. a. Anspruch auf Rückgabe und Ersatz oder Erstattung des Kaufpreises.
So buchen Sie richtig
Rückgabe eines Anlageguts
Ein im Monat Oktober 01 gekauftes Notebook wird im März 02 wegen eines technischen Defekts an den Händler zurückgegeben.
Fall a): Der Händler tauscht das defekte Gerät gegen ein neues Notebook aus. Fall b): Der Händler erstattet den Kaufpreis zurück.
a) Das ursprünglich erworbene Notebook wurde per 31.12.01 mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren angesetzt und entsprechend abgeschrieben. Die AfA errechnet sich demnach aus 33,3 % des Kaufpreises, davon anteilig für 10 Monate, da die Anschaffung im März erfolgt ist. Da für das neue umgetauschte Gerät keine Rechnung ausgestellt wird, entsteht kein buchungspflichtiger Vorgang. Das neue Gerät ersetzt das zurückgegebene Anlagegut. Es empfiehlt sich, um diesen Fall nachvollziehbar zu gestalten, einen Vermerk bei den Kaufunterlagen dieses Notebooks anzubringen.
b) Der erstattete Kaufpreis in bar (z. B. 2.000 EUR + 19 % USt 380 EUR = 2.380 EUR) ist als Verkaufserlös anzusehen und zunächst auf ein Erlöskonto mit Umsatzsteuer zu buchen.
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
1000 | Kasse | 2.380 | 8820 | Erlöse aus Anlagenabgang | 2.000 |
1776 | Umsatzsteuer | 380 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
1600 | Kasse | 2.380 | 4845 | Erlöse aus Anlagenabgang | 2.000 |
3806 | Umsatzsteuer | 380 |
Darüber hinaus ist der Abgang des Notebooks zu buchen.
Nutzungsdauer
Bei Neuanlage eines Anlageguts muss die Nutzungsdauer angegeben werden. Diese soll vorrangig den amtlichen AfA-Tabellen entnommen werden. In der Praxis erweisen sich diese Tabellen oft als nicht ausreichend. Viele spezifische Wirtschaftsgüter sind hier nicht erfasst. Es ist deshalb eine realistische Nutzungsdauer festzulegen und dies sollte in den Unterlagen auch kurz dokumentiert werden, z. B. warum eine spezielle Prüfmaschine, die in keiner AfA-Tabelle zu finden ist, eine Nutzungsdauer von 4 Jahren haben soll. Hier kann man sich auf Erfahrungswerte stützen. Bei größeren Investitionen sollten Sie die Nutzungsdauer, die grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden kann, mit dem Steuerbüro abstimmen.
Bestandsverzeichnis
Das Anlagevermögen muss in einem sog. Bestandsverzeichnis geführt werden, in dem folgende Daten enthalten sind:
- Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts
- Tag der Anschaffung oder Herstellung
- Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
- Umbuchungen, Zuschreibungen, Abschreibungen
- Bilanzwert am Bilanzstichtag
- Tag des Anlagenabgangs
Kapitalgesellschaften müssen gem. § 268 Abs. 2 HGB das Anlagevermögen in Form eines Anlagespiegels darstellen. Darin sind weitere Angaben über die Abschreibungsmethode sowie die Höhe der Abschreibung des Geschäftsjahrs und die kumulierte AfA enthalten. Außerdem empfiehlt sich, auch alle betrieblichen Grundstücke und immateriellen Anlagegüter in dieser Form aufzulisten. Dies hat den Vorteil, dass der Anlagespiegel exakt mit der Sachkontenbuchhaltung übereinstimmt. Darüber hinaus müssen gem. § 284 HGB im Anhang Erläuterungen über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Anlagevermögens dargestellt werden.
Praxis-Tipp: Dokumentation von Anlagenveränderungen
- Bereits sehr preisgünstige EDV-Programme erfüllen die Anforderungen an ein ordentliches Bestandsverzeichnis bzw. an einen Anlagespiegel. Auch mit einer Excel-Tabelle kann ein ausreichender und korrekter Anlagespiegel erstellt werden.
- Jede Veränderung im Bereich der Anlagenbuchhaltung sollte in einem separaten Ordner erfasst und zusammen mit den Jahresabschlussunterlagen aufbewahrt werden. Alle Eingangsrechnungen, die den Kauf von Anlagegütern, auch von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), beinhalten, sollten kopiert werden, ebenso wie alle Anlagenabgänge. Mit diesen gesammelten Belegen lässt sich am Jahresende das Anlagevermögen einfach bearbeiten. Es ist mit allen Bewegungen auf den Sachkonten abzustimmen. Danach sind die einzelnen Anlagegüter zu pflegen (Zugänge, Abgänge). Die Abschreibungen für das laufende Geschäftsjahr werden vom Programm automatisch errechnet. Nach Einbuchung dieser Abschreibungsbeträge auf den betreffenden Anlagekonten der Sachkontenbuchhaltung müssen diese Kontensalden mit den Buchwerten des Anlagespiegels übereinstimmen.
- Viele Unternehmen, die ihre Buchhaltung von einem Steuerberater führen lassen, könnten durchaus einen Teil der Anlagenbuchhaltung selbst erledigen, indem sie die Belege wie oben beschrieben sammeln und das Bestandsverzeichnis bzw. den Anlagespiegel in einem selbstständigen EDV-Programm (oder in einer Excel-Tabelle) selbst führen. Dies vermindert den Aufwand des Steuerberaters, der im Regelfall sehr viel mehr kostet als das eigene Personal.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Chronologie der letzten Jahre:
Rechtslage seit 1.1.2008: Die bisherige GWG-Grenze von 410 EUR netto ist entfallen und beträgt 150 EUR netto.
Darüber hinaus: Einführung von Sammelposten. Diese Posten enthalten alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter im Wert von 150 EUR bis 1.000 EUR. Diese müssen pro Jahr auf einem separaten Konto erfasst werden. Der Gesamtbetrag dieser Posten wird dann pro Jahr mit 20 % abgeschrieben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut in dieser Zeit noch im Bestand ist oder nicht. Die Handhabung ist in der Praxis recht einfach. Die Abschreibungsbeträge im Vergleich zur früheren Methode unterscheiden sich teilweise gravierend.
Zum 1.1.2010 gab es schon wieder eine Änderung bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. So räumt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen wieder die Möglichkeit ein, Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten bis 410 EUR voll im Jahr der Anschaffung abzuschreiben, oder auf die Nutzungdauer verteilt. Das gilt für alle Wirtschaftsgüter.
Alternativ kann die bisherige Regelung der Sammelposten beibehalten werden. In der Praxis hat sich jedoch überwiegend wieder die alte GWG-Regelung (bis 410 EUR) durchgesetzt, da diese Methode doch transparenter ist und meist auch höhere AfA-Beträge ermöglicht als die Methode über Sammelposten.
Aktuelle Rechtslage seit 1.1.2010:
Bei privaten Überschusseinkünften bleibt es bei der alten Regelung der GWG-Grenze bis 410 EUR netto.
Neue Rechtslage ab 1.1.2018:
Die Wertgrenze für GWG wurde von 410 EUR auf 800 EUR netto angehoben. Die Anschaffungswerte inkl. MwSt erhöhen sich demnach von 487,90 EUR auf jetzt 952 EUR. Diese Erhöhung erscheint längst überfällig, da diese alte Wertgrenze letztmals im Jahr 1964 angehoben wurde und damals 800 DM betragen hat. Lediglich im Rahmen der Euroumstellung im Jahr 2002 wurden diese 800 DM nach oben auf 410 EUR gerundet. Die Regelung gilt dann für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft wurden.
Alternativ kann die Sammelposten-Regelung, die seit 2008 gilt (siehe oben), beibehalten werden. Dieser Wert, der sog. Poolabschreibung wird von bisher 150 EUR für sofort abzuschreibende Wirtschaftsgüter auf 250 EUR angehoben. Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 EUR und 1.000 EUR werden dann als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsdauer über 5 Jahre abgeschrieben werden. (Poolabschreibung 20 %)
Besonderheiten bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wirken sich Anschaffungen von Anlagegütern nicht direkt aus. Obwohl Zahlungen fließen, dürfen die Anschaffungen nur über die Abschreibungen berücksichtigt werden.