Abzinsung

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    Was bedeutet Abzinsung?

    Aus steuerrechtlicher Sicht müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten immer abgezinst werden, wenn sie eine Restlaufzeit von über einem Jahr besitzen. Der Satz für die Errechnung der Abzinsung beträgt stets 5,5 Prozent. Sie muss nach finanz- und versicherungsmathematischen Grundsätzen durchgeführt werden. Gleiches gilt übrigens für Rückstellungen. Berechnet wird bei der Abzinsung der Wert einer in der Zukunft fälligen Zahlung.

    Folgende Gesetze sind bei der Abzinsung zu beachten:

    • 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
    • 6a Abs. 3 EStG
    • § 12 ffBewG
    • 253 Abs. 2 HGB

    Abzinsung von Verbindlichkeiten

    Ausnahmen

    Steuerlich sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Betroffen sind nicht nur Verbindlichkeiten in Geld, sondern auch Sachdienstleistungsverpflichtungen. Die Abzinsung erfolgt nicht, wenn

    • die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt,
    • die Verbindlichkeit verzinslich ist, auch bei Stundung von Zinszahlungen oder zeitweiser Verzinsung, oder
    • es sich um Anzahlungen oder Vorauszahlungen handelt.

    Verzinsliche und unverzinsliche Verbindlichkeiten

    Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt gemäß BMF-Schreiben v. 26.5.2005 vor, „wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde. Dabei ist es unerheblich, ob am Bilanzstichtag fällige Zinsen auch tatsächlich gezahlt wurden. So ist bei einer Stundung von Zinszahlungen weiterhin eine verzinsliche Verbindlichkeit anzunehmen.“

    Praxis-Beispiel

    Niedriger Zinssatz

    Im Rahmen einer Sonderaktion zur Förderung des Verkaufs bietet ein Autohersteller beim Kauf eines Neuwagens eine Finanzierung mit einem effektiven Jahreszins von 0,1 % an. Der Unternehmer, der sich einen neuen Firmenwagen kaufen möchte, nimmt dieses Angebot wahr. Er braucht die Verbindlichkeit nicht abzuzinsen, weil sie verzinslich ist. Die Tatsache, dass der Zinssatz nahe 0 % liegt, ist nicht als Gestaltungsmissbrauch anzusehen. Dieses zinsgünstige Darlehen ist zwischen fremden Dritten abgeschlossen, ohne dass steuerliche Gründe für die Höhe des Zinssatzes maßgebend waren.

    Verbindlichkeiten mit verdecktem Zinsanteil

    Auch wenn der Zinssatz 0 % beträgt, kann es sich um ein verzinsliches Darlehen handeln, das nicht abgezinst wird. Das ist der Fall, wenn einem bei der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens ein Vorteil,z. B. Rabatt, verloren geht oder wenn das unverzinsliche Darlehen mit einer Auflage verbunden ist.

    Praxis-Beispiel

    Verdeckter Zinssatz

    Zur Förderung des Verkaufs bietet ein Autohersteller beim Kauf eines Neuwagens eine Finanzierung mit einem Jahreszins von 0 % an. Der Unternehmer, der sich einen neuen Firmenwagen kaufen möchte, nimmt dieses Angebot wahr. Allerdings erhält er nicht den Rabatt von 5 % auf den Kaufpreis, der bei einer Barzahlung üblich ist. Den Zinssatz von 0 % erkauft er sich also mit dem Verzicht auf einen Rabatt, sodass insgesamt nicht von einem unverzinslichen Darlehen auszugehen ist.

    Praxis-Tipp

    Prüfung jeder Verbindlichkeit

    Für jeden Einzelfall ist zu überprüfen, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verzinslichkeit, also eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung, vorliegt. Nur wenn keine Gegenleistung vorliegt, ist von einer unverzinslichen Verbindlichkeit auszugehen.

    Verbindlichkeiten, die zeitweise verzinslich sind

    Ist nach der Darlehensvereinbarung nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen, liegt insgesamt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor. Bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist in keinem Fall eine Abzinsung vorzunehmen. Es spielt daher keine Rolle, ob die Anzahlung oder Vorauszahlung verzinslich bzw. nicht verzinslich ist oder die Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt.

    Praxis-Beispiel

    Temporär verzinstes Darlehen

    Das am 1.1.2014 aufgenommene Darlehen soll am 31.12.2018 zurückgezahlt werden, wobei eine vorzeitige Rückzahlung möglich ist. Für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 sind Zinsen in Höhe von 3 % zu entrichten.

    Es handelt sich um ein verzinsliches Darlehen, auch wenn teilweise keine Verzinsung vorgesehen ist. Eine Abzinsung unterbleibt somit.

    Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in einem Betrag fällig sind

    Grundsätze

    Wenn für die Fälligkeit einer Verbindlichkeit das genaue Datum angegeben ist, bestehen keine Probleme. Es kann am jeweiligen Bilanzstichtag die genaue Laufzeit festgestellt werden. Maßgebend ist immer die (verbleibende) Laufzeit einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag. Diese Laufzeit ist taggenau zu berechnen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen und der Monat, in dem die Fälligkeit liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage einschließlich des Fälligkeitstags, höchstens jedoch mit 30 Tagen gerechnet werden.

    Maßgebender Vervielfältiger

    Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung erfolgt die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit, die in einem Betrag fällig ist, mit Hilfe der in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 26.5.2005 beigefügten Tabelle 2. Hierbei wird der Nennwert der Verbindlichkeit mit dem maßgeblichen Vervielfältiger multipliziert. Bei der Bewertung ist der Vervielfältiger aus der Tabelle 2 zu § 12 Abs. 3 BewG entsprechend zu entnehmen. In der Tabelle ist der Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Forderung oder Schuld im Nennwert von 1 EUR angegeben, wobei ein Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt ist. Das ist auch der Zinssatz, der bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten zugrunde gelegt werden muss.

    Auszug aus der Tabelle 2

    Anzahl der JahreVervielfältigerAnzahl der JahreVervielfältiger
    10,948110,555
    20,898120,526
    30,852130,499
    40,807140,473
    50,765150,448
    60,725160,425
    70,687170,402
    80,652180,381
    90,618190,362
    100,585200,343

    Die Laufzeit wird nicht immer volle Jahre betragen. Wenn die Laufzeit nicht nach einem vollen Jahr endet, muss ein Zwischenwert gebildet werden.

    Praxis-Beispiel

    Berechnung der abgezinsten Verbindlichkeit

    Ein Unternehmer hat seit dem 1.1.2011 eine unverzinsliche Verbindlichkeit von 10.000 EUR. Die Rückzahlung wird am 10.4.2013 fällig. Die Laufzeit der Schuld beträgt somit am 31.12.2011 noch 1 Jahr, 3 Monate und 10 Tage. Unter Anwendung der Tabelle 2 zu § 12 Abs. 3 BewG wird der Abzinsungsfaktor wie folgt ermittelt:

    Vervielfältiger für 2 Jahre =0,898
    Vervielfältiger für 1 Jahr =0,948
    Differenz =0,050
    davon 3/12 von 0,050 + 10/360 von 0,050 =0,014
    Der anzuwendende Vervielfältiger beträgt (0,948 – 0,014)0,934

    Der Unternehmer muss seine Verbindlichkeit zum 31.12.2011 mit dem abgezinsten Wert von (10.000 EUR × 0,934 =) 9.340 EUR ausweisen. Die Differenz ist als Ertrag zu erfassen.

    Bewertung zumAusweis des DarlehensErtragAufstockung = Aufwand
    1.1.201110.000 EUR
    31.12.20119.340 EUR660 EUR
    31.12.201210.000 EUR*660 EUR

    *) Die Laufzeit beträgt weniger als 1 Jahr, sodass wieder der Nominalbetrag auszuweisen ist.

    Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in gleichen Jahresraten getilgt werden

    Maßgebende Restlaufzeit

    Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird, endet mit Fälligkeit der letzten Rate. Ferner finden die o. g. Grundsätze sinngemäße Anwendung.

    Maßgebender Vervielfältiger

    Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung erfolgt die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird, mit Hilfe der in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 26.5.2005 beigefügten Tabelle 3. Der Vervielfältiger für die Abzinsung ist der Tabelle zu entnehmen, die für wiederkehrende und zeitlich beschränkte Leistungen anzuwenden ist. Dabei ist der Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise zugrunde zu legen. Um den Betrag der abgezinsten Verbindlichkeit zu ermitteln, wird der Jahreswert (Jahresbetrag) der Verbindlichkeit mit dem von der Restlaufzeit abhängigen Vervielfältiger multipliziert. Der Jahreswert ist hierbei definiert als die Summe der Zahlungen innerhalb eines Jahres.

    Auszug aus der Tabelle 3 :

    Anzahl der JahreVervielfältigerAnzahl der JahreVervielfältiger
    10,974118,315
    21,897128,856
    32,772139,368
    43,602149,853
    54,3881510,314
    65,1331610,750
    75,8391711,163
    86,5091811,555
    97,1431911,927
    107,7452012,279

    Praxis-Beispiel

    Berechnung der abgezinsten Verbindlichkeit

    Ein Unternehmer hat zum Bilanzstichtag 31.12.2001 eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einem Restwert von 10.000 EUR zu bewerten, die an jedem 1. Tag eines Monats i. H. v. 500 EUR zu tilgen ist. Zum 31.12 stehen insgesamt noch 20 Raten à 500 EUR bis zur vollständigen Tilgung aus. Die Schlussrate wird somit am 1.8.2003 erfolgen. Die Restlaufzeit beträgt ab dem Bilanzstichtag folglich 1 Jahr, 7 Monate und 1 Tag. Der Jahreswert beträgt 12 x 500 EUR = 6.000 EUR. Unter Anwendung der Tabelle 3 zu § 12 Abs. 3 BewG wird der Abzinsungsfaktor wie folgt ermittelt:

    Kapitalwert für 2 Jahre =1,897
    Kapitalwert für 1 Jahr =0,977
    Differenz =0,923
    davon 7/12 von 0,923 + 1/360 von 0,923 =0,541
    Der anzuwendende Vervielfältiger beträgt (0,974 + 0,541)1,515

    Der Unternehmer muss seine Verbindlichkeit zum 31.12.2001 mit dem abgezinsten Wert von (6.000 EUR × 1,515 =) 9.090 EUR ansetzen.

    Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten ohne festgelegte Fälligkeit

    Ist die Fälligkeit nicht festgelegt, muss die voraussichtliche Laufzeit geschätzt werden. Das gilt auch, wenn nach § 609 Abs. 2 BGB eine Verbindlichkeit wegen fehlender Laufzeitfestlegung mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Die Finanzverwaltung lässt es nicht zu, sich bei einer ungewissen Laufzeit am Bilanzstichtag an dieser Kündigungsfrist zu orientieren, weil die Laufzeit am Bilanzstichtag dann immer unter 12 Monaten liegen und damit eine Abzinsung entfallen würde.

    Es wird i. d. R. auf die besonderen Verhältnisse im persönlichen Einzelfall abzustellen sein. Auf eine Abzinsung kann nur verzichtet werden, wenn – bezogen auf den Bilanzstichtag – mit einer baldigen Kündigung gerechnet werden muss. Anderenfalls muss die Verbindlichkeit abgezinst werden. Das bedeutet, dass die Laufzeit anzusetzen ist, die in der jeweiligen persönlichen Situation wahrscheinlich ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte verlangt die Finanzverwaltung eine Bewertung gem. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts.

    Der Unterschied zwischen Abzinsung und Aufzinsung

    Abzinsung vs. Aufzinsung
    Was ist der Unterschied von Abzinsung und Aufzinsung?

    Abzinsung von Rückstellungen

    Rückstellungen haben den Sinn und Zweck, Aufwendungen dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden bzw. verursacht worden sind. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz. Bei einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ist es allerdings nicht möglich, die Werte aus der Handelsbilanz unverändert in die Steuerbilanz zu übernehmen, weil z. B. die Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten handelsrechtlich mit einem anderen Zinssatz abgezinst werden als in der Steuerbilanz.

    3.1 Steuerrechtliche Abzinsung von Rückstellungen

    Bei der Abzinsung von Rückstellungen sind die Grundsätze für die Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden. Diese Grundsätze ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3, 3a Buchst. e Satz 1 EStG und aus dem BMF-Schreiben v. 26.5.2005. Die Abzinsung erfolgt allerdings stets mit einem Zinssatz von 5,5 % und erstreckt sich ausdrücklich sowohl auf Geld- als auch auf Sachleistungsverpflichtungen.

    Hinweis

    Pensionsrückstellung

    Bei der Abzinsung der Pensionsverpflichtung ist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzuwenden.

    Die Abzinsung erfolgt nicht, wenn

    • die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt oder
    • es sich um Rückstellungen im Zusammenhang mit Vorausleistungen handelt oder
    • die Verbindlichkeit, die der Rückstellung zugrunde liegt, verzinslich ist.

    Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts braucht der Unternehmer sich zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse nicht vorhalten zu lassen. Die Beurteilung des Unternehmers bei der Bilanzerstellung wird nicht dadurch falsch, weil im Zeitpunkt der Betriebsprüfung wegen des Zeitablaufs gesicherte Erkenntnisse vorliegen, die von der ursprünglichen Beurteilung abweichen.

    Praxis-Beispiel

    Bestimmung der Laufzeit

    Im Rahmen ihres Jahresabschlusses für das Jahr 2011 bildet eine GmbH eine Rückstellung für Abschluss- und Prüfungskosten i. H. v. 8.000 EUR. Da die GmbH davon ausgeht, dass sie diesen Betrag im Laufe des Jahres 2012 zahlen muss, nimmt sie keine Abzinsung vor. Da sich die Rechnungsabwicklung wegen der Erkrankung des Bearbeiters verzögert hat, erhält die GmbH die Rechnung erst Anfang 2013, sodass auch die Zahlung erst 2013 erfolgt. Der Unternehmer hat dennoch die Abzinsung zu Recht unterlassen, weil er ursprünglich davon ausgehen konnte, dass er wegen Abschluss- und Prüfungskosten bereits im Jahr 2012 in Anspruch genommen wird.

    Geldleistungsverpflichtungen: Der voraussichtliche ­Erfüllungszeitpunkt ist maßgebend

    Bei der Ermittlung der Laufzeit einer Geldleistungsverpflichtung muss auf den voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt abgestellt werden. Ist die Zahlung in mehreren Teilbeträgen zu entrichten, muss die Rückstellung entsprechend aufgeteilt werden. Es ist dann erforderlich, die Rückstellung in Teilleistungen aufzuteilen, die einzeln zu beurteilen und abzuzinsen sind.

    3.1.2 Sachleistungsverpflichtungen: Der Beginn der Erfüllung zählt

    Bei Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und dem Beginn der Erfüllung maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG). Der Abzinsungszeitraum ist somit beendet, sobald der Unternehmer mit der Maßnahme (Sachleistungsverpflichtung) beginnt. Maßgebend ist die Terminplanung des Unternehmers bzw. der voraussichtliche Beginn.

    3.1.3 Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen: Unterschieden wird in Einzel- und Pauschalrückstellung

    Bei Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen ist wie folgt zwischen Pauschalrückstellungen und Einzelrückstellungen zu unterscheiden:

    • Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche müssen abgezinst werden, wenn die voraussichtliche Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt.
    • Bei Pauschalrückstellungen für Garantie und Gewährleistungsansprüche findet laut BMF aus Vereinfachungsgründen keine Abzinsung statt.

    Rückstellungen im Zusammenhang mit Anzahlungen sind nicht denkbar, sondern nur im Zusammenhang mit Vorauszahlungen, z. B. bei einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen, wenn der Vertragspartner in Vorleistung getreten ist. Bei solchen Rückstellungen unterbleibt die Abzinsung.

    3.1.4 Berechnung der Abzinsung

    Die Abzinsung erfolgt mit 5,5 % und wird mithilfe des § 12 Abs. 3 BewG ermittelt,eine finanzmathematische Ermittlung ist möglich. Da es sich bei der Abzinsung um eine steuerliche Regelung handelt, die ohnehin vom Handelsrecht abweicht, ist es naheliegend, sich für eine Abzinsung gem. § 12 Abs. 3 BewG zu entscheiden.

    Der Faktor für die Abzinsung ergibt sich aus der Tabelle zu § 12 Abs. 3 BewG. Maßgebend ist die Tabelle für die Abzinsung einer unverzinslichen Forderung oder Schuld, die nach einer bestimmten Zeit in einem Betrag fällig ist. Dabei wird ein Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt. Das ist auch der Zinssatz, der bei der Abzinsung von steuerlichen Rückstellungen zugrunde gelegt werden muss.

    Rückstellungen, bei denen nicht damit zu rechnen ist, dass der Unternehmer innerhalb des Jahres, das dem Bilanzstichtag folgt, in Anspruch genommen wird, sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Das gilt auch für Rückstellungen, die in gleichen Raten anzusammeln sind. Konsequenz: Die Abzinsung reduziert die Höhe der Rückstellung.

    Bei Rückstellungen kann der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme ungewiss sein. Die Bewertung der Rückstellung erfolgt nach den Wertverhältnissen am Bilanzstichtag. Ungewiss ist i. d. R. auch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Nach dem BMF-Schreiben v.  26.5.2005 muss dieser Zeitpunkt geschätzt werden.

    Praxis-Beispiel

    Einzel- und Pauschalrückstellung

    Der Unternehmer kann für Garantieleistungen, mit denen er innerhalb der nächsten 2 Jahre rechnet, in seiner Bilanz eine pauschale Rückstellung bilden. Für pauschale Garantieverpflichtungen in den nächsten 2 Jahren ermittelt er im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2011 einen Aufwand von 35.000 EUR.

    Zusätzlich sind bereits bis zum 31.12.2011 konkrete Gewährleistungsansprüche ihm gegenüber geltend gemacht worden, bei denen er mit einer Inanspruchnahme i. H. v. rd. 20.000 EUR rechnen muss. Er muss damit rechnen, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung in 1 Jahr und 6 Monaten erfüllen muss.

    Lösung:

    • Bei Pauschalrückstellungen für Garantie und Gewährleistungsansprüche findet aus Vereinfachungsgründen keine Abzinsung statt.
    • Die Einzelrückstellungen für Garantie und Gewährleistungsansprüche sind abzuzinsen, wenn die voraussichtliche Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt, handelsrechtlich mehr als 12 Monate. Der Vervielfältiger ist der Tabelle für die Abzinsung einer unverzinslichen Forderung oder Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, zu entnehmen.

    Handelsrechtliche Abzinsung von Rückstellungen

    Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist (Erfüllungsbetrag). Die Höhe der Rückstellungen richtet sich also nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. D. h., dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen einzubeziehen sind. Die künftigen Preis- und Kostensteigerungen müssen geschätzt werden. Es besteht die Möglichkeit, sich an den Inflationserwartungen zu orientieren.

    Bei Lohnkosten sind die Lohnsteigerungen anhand von Erfahrungswerten des Unternehmens oder der entsprechenden Branche anzusetzen. Es können z. B. auch die Entwicklungen am privaten Derivatemarkt und bei den Infla­tionsswaps zugrunde gelegt werden. Umsatzsteuerbeträge, die später als Vorsteuer abgezogen werden können, sind nicht einzubeziehen. Grundsätzlich ist daher bei einer Rückstellungsbewertung das Gebot der Einzelbewertung zu beachten.

    Der so ermittele Wert einer Rückstellung, der vom Wert der Steuerbilanz abweicht, ist abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit mehr als 1 Jahr beträgt. Die Abzinsung erfolgt mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend ihrer Restlaufzeit. Rückstellungen für Verpflichtungen werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) mit 2 Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt. Die Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und veröffentlicht.

    Hinweis

    Pensionsrückstellung

    Handelsrechtlich beträgt der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes 10 Jahre. Abweichend von den Grundsätzen dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen handelsrechtlich pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Bilanzierende, die sich für die Vereinfachungsregelung entscheiden, sind für die Folgejahre an die Ausübung dieses Wahlrechts nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gebunden.

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