§3 EStG
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§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen
Wer in Deutschland Geld verdient, unterliegt dem Einkommensteuergesetz (EStG). Auf alle Einnahmen muss also Einkommensteuer gezahlt werden. Allerdings gibt es im Einkommensteuergesetz Ausnahmen, welche die Einkommensteuerpflicht in bestimmten Fällen aussetzen. Konkret handelt es sich dabei um § 3 EStG. Was dieser Paragraf besagt, erfahren Sie in diesem Artikel.
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Die Definition von Paragraf 3 des EStG
3 des Einkommensteuergesetzes beschäftigt sich mit sachlichen Steuerbefreiungen. Die Reihenfolge der Absätze sind unsystematisch und beinhalten keine persönlichen Steuerbefreiungen.
In § 3 EStG beschriebene Steuerbefreiungen sind für alle Steuerpflichtigen in Deutschland in beschränkter und unbeschränkter Form gültig.
Die Sachverhalte, die zu einer Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung führen können, sind im vorherigen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes festgelegt. § 3 konkretisiert diese Sachverhalte genau und legt die Einzelheiten für die steuerfreien Bezüge fest.
Steuerfreie Einkünfte stammen in der Regel aus Zuschüssen, Sachleistungen, soziale Leistungen oder Versicherungsleistungen. Das Einkommen selbst ist davon ausgenommen. Auf das Einkommen durch die eigene Arbeit – egal ob angestellt oder selbstständig – werden immer Steuern gezahlt.
Um zu wissen, welche Einkünfte steuerfrei sind, muss man also die Einkunftsarten kennen:
Die Einkunftsarten im deutschen Steuerrecht
Im deutschen Steuerrecht werden insgesamt sieben Arten von Einkünften unterschieden, die für die Einkommensteuer relevant sind. Auf diese Einkunftsarten wird immer Einkommensteuer gezahlt. Sie sind also niemals steuerfrei.
Dabei handelt es sich um diese Einkünfte:
- Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne durch verkaufte Aktien
- Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung
- Einkünfte aus gesetzlichen oder betrieblichen Renten
- Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
- Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG
Diese Einkünfte sind wie gesagt immer zu versteuern.
Dazu kommen aber weitere Einkunftsarten, die in § 3 EStG festgelegt sind. Dabei wird aber noch einmal unterschieden zwischen steuerfreien Einnahmen und nicht steuerbaren Einnahmen.
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG
Als steuerfreie Einnahmen betrachtet das Gesetz Einkünfte in Form von Geld oder einem Geldwert. Diese müssen nicht versteuert werden. Allerdings gibt es hier noch eine zusätzliche Unterteilung in zwei Arten:
- vollständig steuerfreie Einnahmen
- steuerfreie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
Der Progressionsvorbehalt bezieht sich auf steuerfreie Einnahmen, die Auswirkungen auf andere Steuersätze auswirken können. Dazu gehören beispielsweise die meisten Sozialleistungen vom Staat. Diese sind zwar steuerfrei, werden aber auf die gesamten Einnahmen angerechnet. Das kann dazu führen, dass die steuerpflichtigen Einnahmen in ihrer Gesamtheit steigen und dementsprechend der Steuersatz steigt.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass durch steuerfreie Einnahmen der Steuerfreibetrag überschritten wird. Steuerfreibeträge sind gesetzlich festgelegte Grenzen, bis zu deren Erreichen keine Steuern gezahlt werden müssen. Wird diese Grenze überschritten, fallen Steuern an. Dazu können auch Einnahmen beitragen, die nicht selbst versteuert werden.
Zu den steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG zählen unter anderem die folgenden Einkünfte:
- Erziehungsgeld
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Kindergeld
- Leistungen aus gesetzlichen Versicherungen (Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung)
- Sozialhilfe
- Arbeitslosengeld
- Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Wohngeld
- BAföG
- Festgelegte Zuschüsse zur Altersvorsorge (privat und betrieblich)
- Zuschläge für Nachtarbeit
- Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
Diese Einnahmen sind vollständig steuerbefreit.
Die folgenden steuerfreien Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt:
- Wintergeld oder Winterausfallgeld
- Insolvenzgeld
- Übergangsgeld
- Krankengeld
Es handelt sich dabei um Lohnersatzleistungen. Diese werden zwar nicht versteuert, zählen im Grunde aber zum Lohn und werden dementsprechend insgesamt den Einnahmen angerechnet. Deshalb ist es wichtig, dass diese Einnahmen trotz Steuerbefreiung in der Steuererklärung angegeben werden.
Nicht steuerbare Einnahmen nach § 3 EStG
Die nicht steuerbaren Einnahmen sind nicht den sieben Einkunftsarten zuzuordnen. Deshalb können sie nicht versteuert werden. Im Grunde handelt es sich dabei um Einnahmen, die keine Regelmäßigkeit und keine vorbestimmte Höhe aufweisen. Sie entstehen also sozusagen zufällig.
Zu den nicht steuerbaren Einnahmen nach § 3 EStG gehören diese:
- Gewinne aus Glücksspiel (sofern es sich nicht um ein:e Berufsspieler:in handelt)
- Lottogewinne
- Schenkungen
- Erbschaften
- Erwerb durch Fund
- Einnahmen aus Liebhaberei
- Verkauf von Privatvermögen (hier gibt es Ausnahmen)
Erläuterungen zu den nicht steuerbaren Einnahmen nach § 3 EStG
Glücksspielgewinne sind nur dann steuerfrei, wenn sie nicht von Berufsspieler:innen eingenommen werden. Professionelle Pokerspieler:innen beispielsweise müssen ihre Gewinne versteuern, da es sich dabei um ihren Beruf handelt.
Ein Erwerb durch Fund bedeutet, dass Sie Geld auf der Straße finden oder Ihnen anderweitig durch reinen Zufall Geld zugekommen ist. Überweist Ihnen jemand versehentlich 100,00 Euro und korrigiert den Fehler nicht, behalten Sie die 100,00 Euro. Finden Sie 2,00 Euro auf der Straße, dürfen Sie diese auch behalten.
Einnahmen aus Liebhaberei beziehen sich auf eine Tätigkeit, die zwar Geld einbringt, aber eher als ein Hobby betrieben wird beziehungsweise vom Finanzamt so eingestuft wird. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie als Autor:in ein Buch veröffentlichen, das nur drei Leute kaufen. Sie haben zwar dann um die 30,00 Euro eingenommen, aber das macht es noch nicht zum komplett selbstständigen Beruf. Da Einnahmen aus Liebhaberei nicht versteuert werden, können Sie auch Ausgaben nicht steuerlich absetzen. Die Liebhaberei soll im Grunde verhindern, dass jemand unter dem Vorwand der Selbstständigkeit hohe Ausgaben von den Steuern absetzt, dabei aber im Grunde kein Geld mit der entsprechenden Tätigkeit einnimmt.
Bei Privatverkäufen gilt zwar eine Steuerbefreiung. Diese gilt aber nur bis zu einer Freigrenze von 600,00 Euro im Jahr. Übersteigen die Einnahmen aus Privatverkäufen 600,00 Euro im Jahr, muss der volle Betrag versteuert werden. Das soll verhindern, dass sich Privatpersonen beispielsweise eine Art Online-Shop auf Plattformen wie Ebay etablieren und unter dem Vorbehalt des Privatverkaufs den Steuerzahlungen entziehen. Wer also im Internet private Objekte verkauft, muss darauf achten, dass diese Freigrenze nicht überschritten wird, ansonsten fallen Steuern an.
Betriebsausgaben und Werbungskosten nach § 3 EStG
Wie bereits in diesem Artikel angeschnitten, gilt bei steuerfreien Einnahmen auch immer, dass die entsprechenden Ausgaben nicht steuerlich abgesetzt werden können. Das gilt auch für Betriebsausgaben und Werbungskosten.
Dabei muss allerdings beachtet werden, dass diese Regelung nur für Ausgaben und Aufwendungen gilt, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen. Das bedeutet, dass Ausgaben nur dann nicht abgesetzt werden, wenn sie in direktem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen.
Freibeträge und Freigrenzen
Die Freibeträge und Freigrenzen spielen bei der Steuerbefreiung durch § 3 EStG eine große Rolle. Die Einnahmen selbst bleiben zwar in der Regel steuerfrei, die gesamten Einnahmen können aber stark davon beeinflusst werden. Das trifft entsprechend auch auf die Freibeträge und Freigrenzen zu.
Der Unterschied zwischen Freibeträgen und Freigrenzen findet sich im Bezug. Der Freibetrag bezieht sich immer auf einen festen Betrag. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt eine Reaktion. Die Freigrenze hingegen ist ein fester Bereich innerhalb eines möglichen Betrags. Gleich ist beiden die Reaktion, die bei Überschreiten erfolgt.
Freibeträge
Einige Freibeträge sind bereits in die entsprechenden Lohnsteuerklassen eingearbeitet. Das bedeutet, Arbeitgeber:innen müssen hier nicht darauf achten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Die Freibeträge sind rein von der Steuerklasse abhängig. Wird ein Freibetrag erreicht beziehungsweise überschritten, gilt die Besteuerung für den Betrag, der über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag selbst bleibt weiterhin steuerfrei.
Dazu zählen diese Freibeträge:
- die Grundfreibeträge für die jeweiligen Steuerklassen I, II, III und IV
- der Arbeitnehmerpauschalbetrag für die Steuerklassen I, II, III, IV und V
- der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse II
- die Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen
- der Sonderausgabenpauschalbetrag in den Steuerklassen I, II, III, IV und V
Für die folgenden Freibeträge müssen Arbeitgeber:innen hingegen selbst prüfen, ob ihre Arbeitnehmer:innen die Voraussetzungen erfüllen. Das muss logischerweise für jede:n Arbeitnehmer:in separat geprüft werden:
- der Altersentlastungsbetrag – dieser gilt dann, wenn ein:e Arbeitnehmer:in vor dem Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet hat
- der Versorgungsfreibetrag – das sind beispielsweise Beamtenpensionen und Betriebsrenten
- der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag – dient als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmerpauschalbetrags
Wann diese Freibeträge greifen, ist also abhängig von den Voraussetzungen.
Freigrenzen
Die Freigrenzen stellen eine Grenze für die Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht dar. Bis zu der Freigrenze wird keine Steuer auf die entsprechenden Beträge berechnet. Im Gegensatz zu den Freibeträgen wird bei einem Überschreiten der Freigrenze die Steuerlast auf den gesamten Betrag erhoben.
Wichtige Freigrenzen haben die folgenden Leistungen:
- Sachbezüge pro Monat, auch Bagatellgrenze genannt – die Freigrenze liegt bei 50,00 Euro im Monat
- Arbeitgeberdarlehen – die Freigrenze für das Arbeitgeberdarlehen bezieht sich auf die Zinsvorteile aus dem Darlehen; diese müssen nur versteuert werden, wenn sie am Ende des Lohnzahlungszeitraums über 2.600,00 Euro liegt
- Aufmerksamkeiten – die Freigrenze liegt bei einem Wert von 60,00 Euro im Monat
- Essensmarken oder Restaurant-Schecks, die außerhalb des Betriebs in Zahlung genommen werden – der sogenannte Essenszuschuss für Mitarbeiter:innen liegt bei maximal 6,67 Euro pro
- Tag für das Mittagessen und 4,97 Euro pro Tag für das Frühstück pro Mitarbeiter:in
Grenzbeträge bei Gruppenunfallversicherungen – diese liegt bei 100,00 Euro im Jahr pro Mitarbeiter:in
Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG laut der ABC-Form
Die ABC-Form ist eine Art Steuerlexikon, das alle steuerfreien Einkunftsarten auflistet. Dabei werden sowohl die vollständig steuerfreien Einnahmen als auch die Einnahmen mit Progressionsvorbehalt erfasst.
Da es den Rahmen dieses Artikels sprengen würde, alle steuerfreien Einnahmen hier im Detail zu beleuchten, listen wir hier alphabetisch die steuerfreien Einnahmen auf, damit Sie einen Überblick haben. Zu allen Einnahmen gilt hier der Vorbehalt, dass es für diese zusätzliche gesetzliche Regelungen geben kann, die die Steuerbefreiung aufheben können oder Freigrenzen ansetzen. Außerdem übernehmen wir keine Garantie für Vollständigkeit und absolute Korrektheit dieser Liste.
Liste der steuerfreien Einnahmen
- AIDS-Hilfeleistungen
- Altersbeihilfe für Landwirt:innen
- Altersteilzeitvergünstigungen
- Annehmlichkeiten
- Anpassungsbeihilfen
- Anti-D-Hilfen
- Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
- Arbeitnehmerpauschalbetrag
- Arbeitnehmer-Sparzulage
- Arbeitsförderung
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Arbeitsmittelstellung
- Arbeitsplatzschutz
- Aufmerksamkeiten
- Aufstockungsbeträge (Progressionsvorbehalt)
- Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
- Ausbildungsförderung
- Auslagenersatz nach § 3 Abs. 50 EStG
- Ausländische Einkünfte
- Ausländische Leistungen
- BAföG
- Beihilfen
- Betreuungsleistungen
- Betriebliche Altersvorsorge
- Corona-Prämien
- Dienstkleidung
- Direktversicherungen
- Diplomatenbezüge
- Doppelbesteuerungsabkommen (Progressionsvorbehalt)
- Doppelte Haushaltsführung
- Durchlaufende Gelder
- Ehrenamt
- Ehrenbezüge
- Ein-Euro-Jobs
- Eingliederungshilfe
- Einsatzwechseltätigkeiten
- Elektromobilität
- Elterngeld
- Energiepreispauschale
- Entschädigungen wegen Altersteilzeit
- Entwicklungshilfe
- Erholungsbeihilfe
- Erziehungsgeld
- Essenszuschüsse
- Fahrtkostenersatz
- Fahrtkostenzuschüsse
- Fahrradüberlassung
- Fahrtätigkeiten
- Fehlgeldentschädigungen
- Feiertagsarbeit
- Firmenwagenüberlassung
- Flüchtlingshilfe
- Förderbeträge zur betrieblichen Altersvorsorge
- Förderung der Kunst und Wissenschaft
- Fulbright-Stipendium
- Garagenmiete
- Gastfamilien für Menschen mit Behinderung
- Gehalt und Bezüge diplomatischer Vertretungen
- Gehaltsumwandlungen
- Genussmittel
- Gesundheitsförderung
- Häftlingshilfe
- Halbeinkünfte und Teileinkünfte
- Haustrunk
- Heilfürsorge
- Heimarbeit
- Leistungen für Hepatitis-C-Infizierte Personen
- Hilfsbedürftigkeit
- HIV-Hilfe
- Hochwasserschäden
- Insolvenzgeld
- INVEST-Zuschüsse
- Investitionszulagen
- Job-Tickets
- Jubiläumszuwendungen
- Jugendhilfe
- Kapitalabfindungen
- Kaufkraftausgleich
- Kindererziehungszuschläge
- Kindergeld
- Kinderzuschüsse
- Kindergartenzuschüsse
- Krankengeld
- Krankenversicherungsleistungen
- Krankenversicherungszuschüsse
- Kriegsbeschädigtenrente
- Künstlerhilfe
- Künstlersozialbeiträge
- Kunstförderung
- Kurzarbeitergeld
- Lastenausgleich
- Leistungen für Kindererziehung
- Leistungen für Menschen mit Behinderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- Mietvorteile
- Miles and more
- Mutterschaftsgeld
- Nachtarbeit
- Nebenberufliche Tätigkeiten
- Newplacement-Beratungen
- Outplacement-Beratungen
- Personalrabatte
- Pflegebonus
- Pflegekosten
- Pflegeversicherungsleistungen
- Produktionsaufgaberente
- Rabattfreibetrag
- Reisekostenvergütungen
- Rettungshilfe
- Sachleistungen
- Sachprämien
- Sammelbeförderungen von Arbeitnehmer:innen
- Sanierungserträge
- Sicherungsbeiträge
- Sonntagsarbeit
- Sparzulagen
- Sterbegeld
- Stipendien
- Telekommunikationsgeräte
- Trennungsgelder
- Trinkgelder
- Übergangsgeld nach § 20 SGB VI
- Übertragung von Altersvorsorgevermögen
- Übungsleitung
- Umzugskostenvergütungen
- Unfallruhegehalt
- Unfallversicherungsleistungen
- Unterhaltssicherungsleistungen
- Unterkünfte
- Veräußerungsgewinne
- Vermögensbeteiligungen
- Verpflegungszuschüsse
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Versorgungsausgleich
- Vertriebsentschädigungen
- Vorruhestandsbezüge
- Wagniskapital
- Weiterbildungsleistungen
- Werkzeuggeld
- Wiedergutmachungsleistungen
- Wohngeld
- Wohnungsbauprämien
- Zinsersparnisse
- Zukunftssicherungsleistungen
- Zuschläge für Nachtarbeit
- Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung