Photovoltaik
Was sich 2023 ändert

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    Änderungen im EEG sollen 2023 die Photovoltaik noch attraktiver machen. Davon können auch Anlagenbauer/Unternehmen mit mehr Aufträgen profitieren.

    Autor:in: Lexware Office Redaktion

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    Für Photovoltaik 2023 gelten nach dem Willen des Gesetzgebers durch Änderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) weitere Anreize. Steuerfreiheit insbesondere für kleine Anlagen, höhere Vergütungssätze und Vereinfachungen bei der Antragstellung sind die wesentlichen Anpassungen.

    Die Bundesregierung möchte 2023 erneuerbare Energien intensiv ausbauen. Geplant ist, dass rund 7 Gigawatt (GW) mehr Strom aus PV-Anlagen ans Netz gehen. Um den gesamten Bereich Photovoltaik noch attraktiver zu machen, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) steuerliche und bürokratische Vereinfachungen sowie höhere Einspeisungen vor. Photovoltaikanlagen können für noch mehr Privatleute und Unternehmen interessant werden. Greifen die Anreize wie geplant, werden sich Anlagenbauer und andere Unternehmen im Umfeld von PV-Anlagen über eine verbesserte Auftragslage freuen können.

    Was ist Photovoltaik und wie wurde bisher gefördert?

    Kennzeichnend für eine PV-Anlage ist, dass Lichtenergie direkt über Solarzellen in elektrische Energie umgewandelt wird. Wer sich bisher auf dem Dach seines Privathauses Solarmodule installieren ließ, konnte unter anderem von Investitionsförderungen über KfW-Kredite profitieren. Außerdem wurde eine Vergütung für die Einspeisung von überschüssigem Strom ins öffentliche Netz gezahlt. Gesetzliche Grundlage für die Einspeisung von PV-Strom ins öffentliche Netz ist dabei das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner jeweils geltenden Fassung.

    Abschreckend für viele private Interessierte war bisher, dass Betreiber einer privaten PV-Anlage zu einem gewerblichen Unternehmer wurden. Verschiedene steuerliche Pflichten bei Ertragsteuer und Umsatzsteuer erforderten viel Aufwand und im Regelfall die Unterstützung einer Steuerkanzlei. Bürokratische Hürden erwarteten PV-Anlagen-Betreiber bereits bei der Antragstellung mit unterschiedlichen Vorgehensweisen in den einzelnen Bundesländern. Eine Kappungsgrenze bei der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz machte den Betrieb einer privaten PV-Anlage auch technisch komplex.

    In allen diesen Bereichen will das EEG 2023 Abhilfe schaffen.

    Anlagenbauer werden sich im Zuge der Änderungen mit einiger Wahrscheinlichkeit über einen Auftragszuwachs freuen können. Für sie stellen sich steuerlich bestimmte Detailfragen, etwa bei der Umsatzsteuer zum Jahresübergang 2022/2023.

    Lernen Sie die wichtigsten Änderungen zur Photovoltaik ab 2023 im Folgenden kennen.

    Balkendiagramm: Verteilung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in Deutschland nach Energieträger im Jahr 2022

    Neu 2023: Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaik-Anlagen

    Für einige PV-Anlagen wird ab 2023 alles steuerfrei.

    Privilegiert werden Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp. Einbezogen sind PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern sowie Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen.

    Eine Steuerbefreiung soll ebenfalls für Anlagen von Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Gewerbenutzung, bei denen die Wohnnutzung überwiegt) bis zu einer Größe von 15 kWp pro jeweiliger Wohn- sowie Gewerbeeinheit gelten. Hier werden insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften, Privatvermieter, Vermietergesellschaften und Genossenschaften mit in die Steuerfreiheit einbezogen.

    Pro Steuerpflichtigen und/oder Mitunternehmer bleibt der Betrieb von mehreren Anlagen bis zu einer Maximalleistung von 100 kWp steuerfrei.

    Für die Steuerbefreiung gelten noch weitere Vergünstigungen:

    So kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck der Strom genutzt wird. Es ist unerheblich, ob er ins öffentliche Netz eingespeist wird, zum Betrieb eines E-Autos oder von Mietern genutzt wird.

    Die bisher aufwendige Gewinnermittlung mit der steuerlichen Anlage EÜR entfällt, wenn nur steuerbefreite PV-Anlagen betrieben werden.

    Wichtig: Die Steuerbefreiung ergreift auch die Ausgabenseite. Sämtliche Betriebsausgaben/Werbekosten können nicht mehr geltend gemacht werden.

    Die bisher häufig aufreibenden Diskussionen mit Finanzämtern über die sogenannte Liebhaberei – gewerbliche Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht – entfällt zukünftig.

    Der Betrieb von Photovoltaikanlagen kann Vermietungseinkünfte von vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht gewerblich infizieren. Ein wichtiger steuerlicher Gesichtspunkt, weil im Falle einer „Infektion“ sämtliche Einnahmen der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterfallen konnten.

    Beachten Sie den Übergang: Für das Jahr 2022 gilt die bisherige Rechtslage. Erst zu Beginn 2023 fallen auch ältere PV-Anlagen aus der Steuerpflicht heraus.

    Ab 1.1.2023 gilt für die Einfuhr, Lieferung, die Installation und den innergemeinschaftlichen Erwerb einer PV-Anlage (Stromspeicher inbegriffen) der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.

    Daraus folgt:

    Ab 2023 entspricht der Nettobetrag dem Bruttobetrag.
    Umsatz steuerlich begünstigt sind alle PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kWp.

    Was wird aus der Kleinunternehmerregelung?

    Bisher haben viele private PV-Anlagen-Betreiber die Kleinunternehmerregelung angewendet, um keine Umsatzsteuer entrichten zu müssen. Manche haben zur Regelbesteuerung votiert, um Vorsteuer ziehen zu können. Wer bisher die Regelbesteuerung gewählt hatte, für den gilt diese Wahl auch 2023 weiter. Nach fünf Jahren können Sie eine andere Wahl treffen.

    Worauf müssen Anlagenbauer bei der Umsatzsteuer achten?

    Als Anlagenbauer müssen Sie das gesamte Jahr 2022 über weiter Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen. Fällt erst im Jahr 2023 eine Schlussabrechnung an, müssen Sie unter Umständen bisher vereinnahmte Umsatzsteuer zurückzahlen. Zur Klärung dieser Frage ist der jeweils zugrundeliegende Vertrag maßgeblich. Das Umsatzsteuerrecht sieht unter bestimmten Umständen einen Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastungen durch geänderte Umsatzsteuerbeträge zwischen den Vertragspartnern vor. Voraussetzung ist, dass der Vertrag nicht später als 4 Monate vor der in Kraft getretenen Gesetzesänderung geschlossen wurde.

    Weitere Änderungen im Bereich Photovoltaik ab 2023

    Der Gesetzgeber sieht verschiedene weitere Vergünstigungen wie diese vor:

    • Volleinspeiser erhalten einen Zuschuss.
    • Die Einspeisevergütung erhöht sich bis 10 kW Leistung auf 8,60 Cent/kWh, zwischen 10 und 40 kW auf 7,50 Cent/kWh und bis 750 kW auf 6,20 Cent/kWh.
    • Ab 2023 sollen bis 2025 bürokratische Hürden bei der Antragstellung über eine bundeseinheitliche Digitalisierung abgebaut werden.
    • Förderfähige PV-Anlagen können sich auf der Terrasse oder im Garten befinden. Bisher waren sie auf das Dach beschränkt.
    • Die 70-Prozent-Regelung für neue PV-Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 25 kW wird aufgehoben. Die Aufhebung der Kappungsgrenze gilt bereits für Anlagen, die ab Mitte September 2022 in Betrieb gehen.
    lxlp