Quarantäne für Selbständige – Schadensersatz für Verdienstausfall
Gut zu wissen: Wenn du in behördlich angeordnete Quarantäne gesteckt wirst, erhältst du einen Ausgleich für deinen Verdienstausfall so wie Angestellte auch – falls du nicht arbeiten kannst.
Inhaltsverzeichnis
Es ist kein Spaß, wenn das Gesundheitsamt eine Person zu »Hausarrest« verdonnert. Doch es geschieht nie ohne Grund und ist auch nicht verhandelbar. Denn eine behördlich angeordnete Quarantäne darfst du nicht mit den allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen verwechseln, wenn Einrichtungen vorsorglich schließen und alle Menschen auf eigene Faust heimschicken. Eine offizielle Quarantäne für Selbständige ist so verbindlich wie jede andere auch.
Mehrere offiziell bestätigte Fälle des Corona-Virus/COVID-19, für den es noch keine Impfung gibt, sorgen aktuell für Ausnahmezustand an vielen Orten. Dazu trägt auch die Panikstimmung der Menschen bei, die anhand von Empehlungslisten aus dem Internet Hamsterkäufe starten und Desinfektionsmittel bunkern. Die meisten dieser Listen sind keine offiziellen Empfehlungen, achte also darauf, woher die Infos stammen, wenn du vorsorgen möchtest. Eine Quarantäne kann zurzeit jede und jeden ereilen. Wer Kontakt mit anderen Menschen hat, ist nicht davor gefeit.
Fest steht auch: Wenn das Gesundheitsamt jemanden heimschickt, dann bleibt er oder sie dort so lange wie angeordnet.
Quarantäne für Selbständige und Freelancer kann die Existenz bedrohen
Das betrifft auch jede Quarantäne für Selbständige und Freelancer, wenn diese dazu aufgefordert werden, die Arbeit außer Haus einzustellen oder sogar eine Quarantäne-Einrichtung aufzusuchen, bis ihr Gesundheitszustand abgeklärt ist. Dadurch kann für Solopreneure ein existenzbedrohender Verdienstausfall entstehen.
Wenn Beschäftigte wegen eines Verdachts auf Corona-Virus in Quarantäne gesteckt werden, weil diese offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber wie bei der normalen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Mit dem entscheidenden Unterschied, dass sich der Arbeitgeber dieses Geld von den Behörden wieder zurückholen kann.
Auch Selbstständige und Freiberufler sind bei offizieller Quarantäne gesetzlich abgesichert
Bei einer Quarantäne für Selbstständige und Freiberufler erhalten diese nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Geld für ihren Verdienstausfall. Diese Entschädigung wird nach den letzten Jahreseinnahmen berechnet, so wie sie beim Finanzamt gemeldet wurden. Denn dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.
Du merkst bereits, wie sehr wir das offiziell in Bezug auf Quarantäne betonen. Nur wenn es sich um eine behördliche Anordnung handelt, gibt es einen Ausgleich für den Verdienstausfall. Einfach krank zuhause bleiben qualifiziert nicht dafür. Wer problemlos in dieser Zeit im Home-Office arbeiten kann, bekommt ebenfalls keinen Ausfall erstattet.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Quelle: § 56 IfSG, Thema Entschädigung
Vor wenigen Wochen noch klang es wie eine Endzeit-Fantasie, dass es eine Quarantäne für Selbständige und Freiberufler geben könne. Inzwischen ist die Rede davon, dass sich 70 bis 80 Prozent der Bevölkerung mit dem Corona-Virus infizieren werden. Aus einer dystopischen Idee ist unsere Realität geworden.
Wenn du von der Quarantäne für Selbständige betroffen bist und einen Verdienstausfall hast, kannst du dein Geld zurückbekommen. Doch wie lange das dann im Einzelfall dauern wird, weiß vorher kein Mensch.
Wieder ein sehr guter Grund, deine Finanzen und generell deine Absicherung in den Griff zu bekommen, um dich auf alles vorzubereiten.
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