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Update für dein Impressum – das solltest du jetzt wissen

Das Telemediengesetz wurde zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Was diese und andere Änderungen für dein Website-Impressum bedeuten, erklärt Dr. Thomas Schwenke

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    Das Telemediengesetz wurde zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das TTDSG wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Was heißt das für das Impressum auf deiner Website – was musst du anpassen? Wir freuen uns, dass Dr. Thomas Schwenke uns in diesem Experten-Interview wichtige Fragen beantwortet.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Arbeitsalltag , Erfolgstipps für Selbstständige

    Dr Thomas Schwenke
    Dr Thomas Schwenke

    Dr. Thomas Schwenke

    Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. commercial (University of Auckland)

    Der Berliner Experte hilft seit 2006 international Unternehmen die rechtlichen Herausforderungen des Datenschutzes und Online-Marketings zu meistern, podcastet in der Rechtsbelehrung und mit dem Datenschutz-Generator.de bietet er zudem ein beliebtes Werkzeug zur Erstellung von Datenschutzerklärungen und Shop-AGB an.

    LinkedIn: www.linkedin.com/in/drschwenke/

    Bedarf dein Impressum einer Anpassung?

    Carola Heine: Hallo Thomas, als ich deinen letzten Newsletter bekommen habe, bin ich direkt hellhörig geworden – schon wieder so viele neue Dinge, die man als Website-Betreiber:in unbedingt beachten sollte. Es werden beispielsweise Gesetze umbenannt, was wiederum für alle relevant ist, die diese in ihrem Impressum erwähnt haben.

    Thomas Schwenke: Genau, entsprechend dem neuen Gesetz über digitale Dienste – auch bekannt als Digital Services Act – werden folgende deutsche Gesetze angepasst:

    • Das Telemediengesetz wird zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) .
    • Das TTDSG wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) .

    Wer eine Website betreibt, sollte also prüfen, ob im Impressum das TMG erwähnt wird, z.B. Impressum gem. § 5 TMG oder ähnlich. Das dann aber bitte jetzt nicht ändern in Impressum gem. § 5 DDG. Stattdessen die Angabe des Gesetzes insgesamt entfernen: Dadurch vermeidest du zukünftige Anpassungen. Zudem besteht bei Informationspflichten grundsätzlich keine Verpflichtung zur Nennung des zugrunde liegenden Gesetzes.

    Carola Heine: Muss ich jetzt auch die Erwähnungen in meinen Cookie-Einwilligungen und Dokumenten anpassen?

    Thomas Schwenke: Das TTDSG war vor allem für die Regelung des Fernmeldegeheimnisses im § 3 TTDSG und der Cookie-Einwilligungspflicht im § 25 TTDSG bekannt. Das Fernmeldegeheimnisse wird z.B. in Datenschutzverpflichtungen zitiert und sollte auch dort in § 3 TDDDG umbenannt werden.

    Im Hinblick auf Cookie-Einwilligung ist es nicht geklärt, ob es einer Gesetzesnennung bedarf. Hier sehe ich auch kein besonders hohes Risiko, aber wenn du schon das Gesetz nennen willst, dann benenne es bitte als § 25 TDDDG.

    Meine Empfehlung ist außerdem, dass alle Betreiber:innen ihre Webseiten, Datenbanken oder Dokumentvorlagen nach den Begriffen TMG und TTDSG durchsuchen und diese in DDG oder TDDDG ändern.

    Carola Heine: Wann muss die Änderung vorgenommen werden?

    Thomas Schwenke: Jetzt. Die Umbenennung des Gesetzes ist seit dem 14 Mai in Kraft.

    Linienmuster
    DDG, Ausfertigungsdatum: 06.05.2024, Vollzitat:
    Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) - Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 23 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.“

    Kann ein selbst formulierter Hinweis mich vor Abmahnungen schützen?

    Carola Heine: Du hast jetzt empfohlen, die Angabe des Gesetzes im Impressum komplett zu entfernen. Was ist denn mit diesen Hinweisen, die sich vor allem unter einigen Gründer:innen als ganz heißer Tipp herumgesprochen haben: „Bitte mahnen Sie mich nicht ab, sondern kontaktieren Sie mich zuerst persönlich“. Ist so etwas wirksam?

    Thomas Schwenke: Nein, das kann man lassen – so etwas kann höchstens ein Eigentor werden. Es gab da tatsächlich einen Fall, als ein Unternehmer einen anderen abgemahnt hat und vor Gericht sagte der Richter „Moment, in Ihrem Impressum steht, dass man Sie vor einer Abmahnung kontaktieren solle – Sie selbst haben aber jemanden abgemahnt, ohne vorher den Kontakt zu suchen. Das ist widersprüchlich und deswegen scheitern Sie mit Ihrer Abmahnung“.

    Solche Hinweise haben keine Vorteile, nur Nachteile.

    Ein Impressum, also das, was wir unter Impressum verstehen, besteht einmal aus den gesetzlichen Informationspflichten. Das sind Namen, dann noch unternehmensbezogene Angaben und bei Onlinehändlern der Hinweis auf die Schlichtungsplattform der EU. Dann gibt es noch diesen anderen Teil, der selten notwendig ist, wie beispielsweise solche Disclaimer. Disclaimer haben grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.

    Wenn ich beispielsweise sage: „Ich hafte nicht für die Links, die ich setze“, hat das keine rechtlichen Auswirkungen. Wenn ich einen Link setze, der auf eine Beleidigigung oder eine schädliche Software verweist, dann hilft mir so ein Link-Disclaimer nicht.

    Warum ist das so? Diese Hinweise, die „Disclaimer“, das sind im gesetzlichen Sinne allgemeine Geschäftsbedingungen, also ´Klauseln, die ich für Besucher:innen meiner Website vorformuliere. AGB sind nur wirksam, wenn sie in einen Vertrag einbezogen worden sind. Wann werden AGB in einen Vertrag einbezogen? Wenn sie einem so präsentiert werden, dass man nicht an ihnen vorbeigehen kann, ohne sie zu sehen.

    Damit das, was im Impressum steht, tatsächlich für Menschen wirksam ist, müsste beim Betreten einer Website z.B. zuerst ein Pop-up mit der Frage kommen: „Sind Sie mit den AGB in unserem Impressum einverstanden?“

    Sich die Urheberrechte vorbehalten – wegen der KI

    Thomas Schwenke: Andere Hinweise, als Disclaimer, sind da schon sinnvoller, beispielsweise: „Wir behalten uns die Urheberrechte vor“. Guter Hinweis heutzutage. Warum? Wegen der KI. Wenn man sich vorbehält, dass eine KI die Seite nicht auslesen darf, dann darf die KI das auch nicht auslesen. Vor KI war der Urheberrechtshinweis an sich nicht erforderlich, jetzt ist er doch zu empfohlen. Ob die KI-Bots sich an den Hinweis und das Gesetz halten, ist natürlich eine andere Frage.

    Carola Heine: Müsste man die KI denn nicht technisch von der Website blocken?

    Thomas Schwenke: Man kann, das ist auf jeden Fall effektiver, aber man muss es zumindest rechtlich nicht. Wenn ich denke, die KI hat meine Inhalte übernommen und ich kann das nachweisen (was aufgrund der Funktionsweise der vieler KI-Tools bereits für sich nicht einfach sein wird), dann muss der KI-Anbieter wiederum nachweisen, dass er meine Seite ausgelesen hat und kein Hinweis auf vorbehaltene Urheberrechte vorhanden war.

    Dass das nicht einfach und zunächst teuer wird, wenn Fotografen, Blogger oder kleine Unternehmen sich gegen Google, Microsoft oder OpenAI stellen, ist aber nicht von der Hand zu weisen. Aber der Hinweis auf das Urheberrecht an sich ist nützlich, ganz anders als die Bitte, statt einer Abmahnung lieber das Gespräch zu suchen.

    Abmahnungen nicht mehr in existenzbedrohender Höhe

    Carola Heine: Jetzt ist es heute aber auch nicht mehr so existenzbedrohend, wenn man eine Abmahnung bekommt, oder? Eine Zeitlang hatten viele Menschen lähmende Angst vor Abmahnungen, aber das ist jetzt schon länger vorbei.

    Thomas Schwenke: Genau, denn es gibt schon länger, seit Ende 2020, ein neues Gesetz, durch das die Abmahnhöhe gedeckelt wurde. Wir hatten diese große Abmahnwelle, die meisten werden sich erinnern. Dann hat der Gesetzgeber es so geändert, dass die abmahnenden Anwälte keine Abmahnkosten fordern können und bei Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern beim ersten Verstoß keine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Damit wurde dieses „Geschäftsmodell“ trockengelegt für die vielen Anwälte, die mit windigen Unternehmerinnen und Unternehmen andere abgemahnt haben.

    Zu Bedenken ist aber, dass es nur für Mitbewerber gilt und zum Beispiel Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen auch wegen des ersten Impressumsverstoßes kostenpflichtig eine Abmahnung aussprechen können.

    Das alte Abmahn-Business ist leergefegt, aber ohne rechtsgültiges Impressum kann man natürlich immer noch abgemahnt werden.

    Es ist also immer noch wichtig, ein Impressum zu haben. Die typischen Ängste, die früher beispielsweise für Frauen oder auch Journalist:innen damit verbunden waren, mit der eigenen Anschrift im Internet zu stehen, lassen sich umgehen, indem man in einem Büro-, Briefkasten- oder bei einem Impressumsservice eine Adresse mietet. Wichtig ist nur, dass die dort eintreffende Post tatsächlich unmittelbar zugestellt und eingesehen wird. Das allerdings ist sehr wichtig.

    Kann ich ein gesammeltes Impressum für alle meine Online-Präsenzen nutzen?

    Carola Heine: Eine abschließende Frage noch: Wenn ich eine Website habe, aber auch noch ein Blog, vielleicht zusätzlich einen Shop – kann ich dann ein zentrales Impressum für alle nutzen und von den verschiedenen Seiten darauf verlinken, so dass ich immer nur eine Seite pflegen muss?

    Thomas Schwenke: Das Verlinken von Impressen ist zulässig. Es muss aber einfach erkennbar sein, dass es ein Link zum Impressum ist und man muss unmittelbar dorthin gelangen. Das bedeutet, wenn ich eine Website besuche– oder einen Shop, Blog oder ein Social-Media-Profil – dann muss ich dort erkennen können, dass es ein Impressum gibt und es muss direkt verlinkt sein, ohne Umwege. Wenn ein Social Media Profil keine Möglichkeit bietet, einen Link einzutragen, dann kann ich immer noch schreiben: „Impressum: …“ und den Verweis eintragen.

    Einen einzigen Punkt gibt es, bei dem man aufpassen muss: Bei Mitarbeiter:innen, Corporate Influencern oder wenn das Unternehmen anders heißt als man selbst.

    Nehmen wir die Max Müller GmbH als Beispiel. Die betreibt eine Website, hat dort ein Impressum. Jetzt gibt es aber den Geschäftsführer Max Müller. Der betreibt einen Blog und verlinkt von seinem Blog auf dieses Impressum der Max Müller GmbH. Das ist dann ein Problem, denn eine Person verlinkt auf das Impressum eines Unternehmens, das sind nämlich zwei verschiedene Rechtspersonen.

    Wenn man in so einem Fall auf eine zentrale Stelle verlinkt, dann sollte man im „Impressum dazuschreiben: „Dieses „Impressum gilt auch für XYZ“, und dann einfach alle mit Link ins Impressum eintragen, alle Geschäftsführer:innen und auch Mitarbeitende, die Onlineprofile, Blogs und so weiter betreiben auch. Zusammengefasst muss das Impressum immer sofort erkennbar sein, unmittelbar erreichbar und es dürfen nicht zwei unterschiedliche Rechtspersonen auf der verweisenden und Quellenseite sein.

    Carola Heine: Ein Impressum für alle, wenn man es richtig macht: Sehr nützlicher Tipp. Vielen Dank für deinen wertvollen Input und weiter ganz viel Erfolg mit deinen Projekten.

    Wer bis hierhin gelesen hat, sollte sich unbedingt auch deinen Podcast anhören!
    Rechtsbelehrung.com

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