Markenanmeldung
Inhaltsverzeichnis
Marken sind in unserer modernen Gesellschaft, die von Konsum, Dienstleistung und Information geprägt ist, ein wesentlicher Unternehmenswert. Eine Markenanmeldung schützt diesen Wert. Als Inhaber einer Marke haben Sie das Recht, Nachahmern die Nutzung Ihrer Marke zu untersagen.
Welche Marken gibt es und wie können sie geschützt werden?
Marken kennzeichnen die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens in einzigartiger Art und Weise. Die Produkte eines Unternehmens werden so unterscheidbar und dem Unternehmen zuordenbar. Konsumenten verbinden mit einer Marke ein ganz bestimmtes Image und spezifische Qualitätsvorstellungen. Dank der Marke ist der Konsument in der Lage, ein Produkt sofort einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und wiederzuerkennen.
Markenprodukte verkaufen sich in der Regel besser und zu einem höheren Preis als Produkte ohne Marke, sogenannte No-Name-Produkte. Kunden sind meist dazu bereit, für Markenprodukte einen höheren Preis als für ein vergleichbares No-Name-Produkt zu bezahlen.
Ein Unternehmen kann mithilfe der Markenanmeldung eine rechtliche Absicherung erreichen: den Markenschutz. Damit lässt sich die für Entwicklung, Anmeldung und Pflege der Marke getätigte Investition und natürlich die Marke selbst schützen. Denn eine im Markenregister geschützte Marke darf nur der Markeninhaber nutzen. Zudem ist die rechtskonforme Verwendung der Marke auf jene Waren und Dienstleistungen begrenzt, für welche die Marke eingetragen ist. Der Eigentümer der Marke kann damit Nachahmern die Benutzung der Marke juristisch untersagen. Dies gilt nicht nur für Marken, die auf Produkten angebracht sind, sondern auch bei Verwendung der Marke in einer fremden Internet-Domain.
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Wie läuft eine Markenregistrierung ab?
Eine Markenanmeldung sollte gut vorbereitet und durchdacht erfolgen, da viele Aspekte berücksichtigt werden müssen und das Anmeldeverfahren nicht trivial ist. Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu beauftragen. Einige spezialisierte Rechtsanwälte bieten die Markenanmeldung online und zum Pauschalpreis an.
Erhalten Sie hier eine Übersicht über die Schritte, die für die Markenanmeldung einer deutschen Marke bzw. der Unionsmarke zu absolvieren sind.
Der Inhaber der Marke führt der Reihe nach die folgenden Aktivitäten durch:
- Ausarbeitung einer Markenstrategie einschließlich der Festlegung des Schutzgebietes.
- Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichens als Marke.
- Durchführung der Markenrecherche, um ältere Konfliktmarken zu identifizieren. Aufgrund der Ergebnisse kann es notwendig sein, die Markenstrategie zu überarbeiten.
- Festlegung der Waren und Dienstleistungen für die Marke. Die Ergebnisse der Markenrecherche werden berücksichtigt.
- Einreichung der Markenanmeldung.
- Erhalt und Archivierung der Empfangsbestätigung.
- Bezahlung der Anmeldegebühren.
Das Markenamt führt im Zuge des Anmeldeverfahrens folgende Arbeiten durch:
- Prüfung, ob die Mindestanforderungen an die Markenanmeldung eingehalten werden.
- Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichens als Marke.
Falls die bis zu diesem Punkt durchgeführte Prüfung positiv ist, sind die weiteren Aktivitäten des Markenamtes folgende:
- Eintragung der Marke im Markenregister. Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung im Markenregister. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist, von der Dritte Gebrauch machen können.
Falls ein Dritter Widerspruch erhoben hat, kommt es zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. - War das Widerspruchsverfahren erfolglos, so besteht ab diesem Zeitpunkt Markenschutz.
Wurden seitens des Markenamts dagegen die durchgeführten Prüfschritte negativ abgeschlossen, dann setzt das Markenamt diese Aktivitäten:
- Das DPMA bzw. EUIPO folgert eine Beanstandungsmitteilung aus und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Zu diesem Zeitpunkt kann es zur vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Markenanmeldung kommen.
- Mitteilung über die Ablehnung bzw. Zurückweisung der Markenanmeldung durch das DPMA bzw. EUIPO. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Beschwerde dagegen einzulegen.
- Ist die Beschwerde erfolgreich, so besteht ab diesem Zeitpunkt Markenschutz.
Auswahl des Schutzgebietes
Anfangs ist es sinnvoll, das Schutzgebiet festzulegen, also für welche Staaten der Markenschutz gelten soll. Entsprechend dem sogenannten Territorialitätsprinzip ist eine Marke nur in jenem souveränen Staat rechtlich geschützt, in dem sie eingetragen ist. Denn prinzipiell hat jeder souveräne Staat sein eigenes Markenrecht. Eine weltweit gültige Marke existiert leider nicht. Je nachdem, in welchen Staaten die Marke genutzt werden soll, ergibt sich das erforderliche Schutzgebiet. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass mit der Größe des Schutzgebietes auch die für den Markenschutz erforderlichen Kosten steigen, da eine Vielzahl von Markenanmeldungen dafür erforderlich ist.
Festlegung von Waren und Dienstleistungen
Im Zuge einer Markenanmeldung ist es erforderlich, die Marke für bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen zu registrieren. Die Marke genießt nur für die zugeordneten Waren und Dienstleistungen Schutz. Als übergeordnetes Strukturelement werden Markenklassen verwendet, die in der international anerkannten sogenannten „Nizza-Klassifikation“ definiert sind. Diese umfasst insgesamt 45 Klassen. 34 davon sind Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Hier können Sie das vollständige Klassifikationssystem einsehen.
Benutzungsschonfrist
Das mit der Eintragung erworbene Recht an der Marke geht mit der Pflicht zu deren Benutzung innerhalb von fünf Jahren einher. Falls eine Marke auch fünf Jahre nach ihrer Anmeldung noch nicht benutzt wurde, kann es daher zur Löschung der Marke kommen. Deswegen sollte die Marke auf Basis des dafür vorgesehenen Budgets für jenes Schutzgebiet angemeldet werden, in dem die Marke realistisch innerhalb der nächsten fünf Jahre auch tatsächlich benutzt wird.
Aus der Sicht eines in Deutschland ansässigen Unternehmens sind drei Typen von Marken relevant:
- Die deutsche Marke,
- Die Marke für die europäische Union, kurz Unionsmarke,
- Die internationale Marke nach dem Madrider Protokoll, kurz IR-Marke.
Deutsche Marke des DPMA
Das deutsche Patent– und Markenamt (DPMA) ist die Behörde, die für den deutschen Markenschutz zuständig ist. Unternehmen, welche die Marke ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland nutzen wollen, machen von der deutschen Marke Gebrauch. Speziell bei Start-ups und Jungunternehmen kann auch der Fall eintreten, dass das Budget für eine Internationalisierung des Markenschutzes nicht sofort verfügbar ist. Im ersten Schritt wird dann nur der deutsche Markenschutz realisiert, da die deutsche Marke vergleichsweise günstig ist.
Die Anmeldegebühren des DPMA starten mit 300 Euro. Dabei sind bereits drei Markenklassen aus einem standardisierten Katalog von Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. Die Markenanmeldung ist mit dem Anmeldetag für eine Dauer von 10 Jahren gültig. Eine Verlängerung ist beliebig oft möglich.
Unionsmarke der EUIPO
Die Unionsmarke wird auch als EU-Marke bezeichnet und ist eine supranationale Marke der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO, verwaltet das Markenregister. Die Eintragung der Unionsmarke ist aus Kostensicht sehr günstig: Die Gebühren für den Markenschutz starten ab 850 Euro für eine Markenklasse.
Falls Sie mit Ihrem Unternehmen Produkte und Dienstleistungen in das europäische Ausland verkaufen wollen, dann ist also die Markenanmeldung als Unionsmarke empfehlenswert. Im Vergleich zum Markenschutz in mehreren Mitgliedsländern kann der Unionsmarkenschutz auch dann viel günstiger sein, wenn der Schutz in lediglich zwei oder drei Ländern benötigt wird. Speziell für Unternehmen, die in die deutschsprachigen Länder der Europäischen Union verkaufen wollen, ist die Unionsmarke günstiger als der nationale Markenschutz für Deutschland, Österreich und die Beneluxstaaten. Wiederum beträgt die Schutzdauer mit dem Anmeldetag 10 Jahre. Der Schutz kann beliebig oft verlängert werden.
Internationale Markenregistrierung der WIPO
Auf Basis einer bereits eingetragenen Marke, der sogenannten Basismarke, ist es durch eine internationale Markenregistrierung möglich, den Markenschutz auf mehr als 100 andere Staaten auszudehnen. Damit kann der Markenschutz auch für Staaten wie die USA, China, Japan und beispielsweise Russland in Anspruch genommen werden. Diese Form der Markenregistrierung erfolgt nach dem sogenannten Madrider Protokoll bei der World Intellectual Property Organization, kurz WIPO.
Bei der internationalen Markenregistrierung handelt es sich um keine supranationale Marke. Der Antragsteller erhält vielmehr den Schutz nach den jeweils gültigen nationalen Markenrechten. Da nur ein einziger Antrag gestellt werden muss, reduziert sich der Aufwand erheblich. Die Kosten für den internationalen Markenschutz variieren sehr stark je nach den ausgewählten Staaten. Die WIPO stellt online einen Rechner zur Ermittlung der Kosten zur Verfügung. Zudem fallen beim jeweiligen Markenamt der nationalen Basismarke noch zusätzliche Bearbeitungsgebühren an. Wie bei den anderen Markentypen beläuft sich die Schutzdauer der internationalen Registrierung auf 10 Jahre. Eine Verlängerung um denselben Zeitraum ist beliebig oft möglich.
Ist das Zeichen schutzfähig?
Ist das benötigte Schutzgebiet geklärt, dann ist es im nächsten Schritt erforderlich, die Schutzfähigkeit der Marke zu prüfen. Da nicht jedes Zeichen bzw. jeder Wortlaut als Marke geschützt werden darf, prüft die zuständige Behörde im Anmeldeverfahren, ob die Marke eingetragen werden darf und kann. Falls es ein Eintragungshindernis gibt, dann wird der Antrag für die Marke von Amts wegen zurückgewiesen.
Schutzfähige Zeichenformen
Es sind sehr unterschiedliche Zeichenformen als Marke schutzfähig. Diese Zeichenformen müssen grundsätzlich in der Lage sein, Produkte geeignet zu markieren. Finden Sie hier eine Auswahl möglicher Zeichenformen:
- Wortmarken in Form von Wörtern bzw. Personennamen, beispielsweise „Adidas“, „Samsung“ oder „Renault“.
- Wortmarken in Form von Slogans, z. B. „Aus Erfahrung gut“ von AEG.
- Bildmarken in Form von Abbildungen und Logos, wie die vier Ringe für Audi, der Löwe für Peugeot oder der Mercedes-Stern.
- Buchstabenfolgen oder Buchstaben, z. B. HAG, HDI oder H.I.S.
- Zahlenkombinationen oder Zahlen, beispielsweise Levis 501, Ernte 23 oder 4711.
- Kombinationen aus all den bisher genannten Marken.
Nicht nur Wort- und Bildmarken sind als Marke schutzfähig, sondern auch folgende Zeichenformen:
- Hörzeichen, also Melodien oder Klangbilder, beispielsweise der Telekom-Jingle.
- Dreidimensionale Formen bzw. Gestaltungen, z. B. die Coca-Cola-Konturflasche, das Nutella-Glas oder die Dimple-Scotch-Whiskey-Flasche.
- Farbmarken wie das „Tiffany Blue“ für Tiffany, das „Barbie Pink“ für Barbie oder das Nivea-blau für die Beiersdorf AG.
Kriterien, die ein Zeichen erfüllen muss
Ein Zeichen muss unterscheidungskräftig sein und folgende Anforderungen erfüllen, damit es als Marke eingetragen werden kann:
- Es darf jene Produkte, für die es als Marke angemeldet wurde, nicht beschreiben.
- Das Zeichen darf nicht zur Bezeichnung der Produkte üblich sein.
- Es darf nicht eine andere Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft des Produktes vortäuschen.
- Das Zeichen darf nicht gegen die guten Sitten sowie die öffentliche Ordnung verstoßen.
- Es darf keine Staatsflaggen oder Staatswappen, also staatliche Hoheitszeichen enthalten.
Trifft eine der genannten Anforderungen nicht zu, dann liegt ein Eintragungshindernis vor. Zu jedem einzelnen Eintragungshindernis liegt eine riesige Anzahl von Gerichtsurteilen und Behördenentscheidungen vor. Zum besseren Verständnis finden Sie hier einige Beispiele für Eintragungshindernisse:
Es ist nicht möglich, das Zeichen „Bier“ für die Ware Bier als Marke zu schützen. Dies deshalb, weil es die Ware unmittelbar beschreibt und es rechtlich nicht zulässig ist, die Konkurrenz von der Benutzung beschreibender Begriffe auszuschließen. Dasselbe gilt für die Marke „Computer“ für die Ware Computer. Im Gegensatz dazu ist es sehr wohl zulässig, die Marke „Apple“ für Smartphones zu schützen. Dem Begriff kommt nämlich in diesem Bereich keine beschreibende Bedeutung zu.
Das DPMA geht im Übrigen grundsätzlich davon aus, dass die englische Sprache von der deutschen Gesellschaft gut verstanden wird. Das heißt, es besteht die Annahme, dass man in Deutschland in der Lage ist, eine Vielzahl von englischen Wörtern zu übersetzen. Daher können für Deutschland die meisten englischen Begriffe, die eine Ware beschreiben, nicht als Marke eingetragen werden.
Werbliche Anpreisungen und zusätzliche Angaben sind ebenso nicht schutzfähig, weil in der Regel keine Marke darin erkannt wird. Begriffen wie „Hochwertig“, „Professionell“, „Günstig!“ oder „Bestpreis“ fehlt schlicht die Unterscheidungskraft.
Marken, deren Zeichen eine andere Ware bzw. eine andere Dienstleistung vortäuschen, sind ebenfalls nicht zulässig. Beispielsweise ist „Pure Kashmir“ für synthetische Kleidung nicht zulässig, da Kaschmir die natürliche Wolle von Kaschmirziegen ist. Das Markenzeichen „Hongda“ für Automobile ist nicht zulässig, da der Markenname absichtlich sehr ähnlich zu der bekannten und geschützten Automobilmarke „Honda“ ist.
Die Wortfolge „Corona Party“ innerhalb einer Wort- bzw. Bildmarke verstößt gegen die guten Sitten und darf nicht eingetragen werden, da ein Bezug zwischen Pandemie mit Millionen Opfern und Vergnügungsveranstaltungen gegen etablierte Moralvorstellungen und damit die guten Sitten verstößt.
Keine Schutzfähigkeit bei fehlender Unterscheidbarkeit oder produktbeschreibenden Inhalten
In der Regel ist der vom Markenamt angelegte Beurteilungsmaßstab streng. Viele Markenanmeldungen scheitern an der fehlenden Unterscheidungskraft bzw. weil die Zeichenformen das Produkt mittel- oder unmittelbar beschreiben. Empfehlenswert ist hier schon zu einem frühen Zeitpunkt, also bereits in der Konzeptionsphase der Marke, den Rat eines Fachmanns für Markenrecht einzuholen. Auch wenn das Markenamt eine Markenanmeldung abgelehnt hat, stehen grundsätzlich noch Rechtsmittel zur Verfügung, beispielsweise in Form einer Beschwerde.
Gibt es andere ältere geschützte Konfliktzeichen?
Für den Erfolg der eigenen Markenidee und die Markenstrategie ist entscheidend, dass es keine anderen Marken gibt, die dazu im Konflikt stehen. Weder das DPMA noch das EUIPO prüfen im Zuge des Anmeldeverfahrens, ob es bereits ältere, geschützte Marken gibt, die im Konflikt zur beantragten Markenidee stehen.
Was passiert, wenn die Markenanmeldung zum Konfliktfall führt?
Im Konfliktfall gibt das Markenrecht dem Inhaber der älteren Marke ein Ausschließlichkeitsrecht. Konkret bedeutet dies: Der Inhaber kann die Benutzung von jüngeren Zeichen verbieten, wenn sie gleich oder ähnlich sind und für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen genutzt werden sollen. Dasselbe gilt für die Anmeldung einer jüngeren Marke. Der Inhaber der älteren Marke kann im Fall einer Verwechslungsgefahr Einspruch gegen die Markenanmeldung einlegen und den Antragsteller abmahnen. Ist die Abmahnung erfolgreich, kommt es zur Löschung der jüngeren Marke, die Benutzung wird untersagt und Schadenersatzansprüche können geltend gemacht werden.
Markenrecherche vermeidet Markenkonflikte
Daher sollte unbedingt schon im Vorfeld der Markenanmeldung eine entsprechende Eigenrecherche erfolgen, um das Risiko eines Markenkonfliktes zu minimieren. Auf Grundlage einer sogenannten Identitätsrecherche in den öffentlich zugänglichen Markenregistern sowie einer Suche des Markenwortlauts im Internet ist es möglich, erste Anhaltspunkte zu existierenden Marken zu finden, die zu einem Konflikt führen können.
Wortmarken gelten als identisch, wenn deren Zeichenfolge genau übereinstimmt. Bei der Identitätsrecherche erfolgt daher im Markenregister eine Abfrage nach identischen älteren Marken und deren registrierten Markenklassen mit dem Wortlaut der Wortmarke. Meist schließt die Identitätsrecherche auch geringfügige Abweichungen bei der Groß- und Kleinschreibung sowie bei gleichlautenden Konsonanten und Vokalen mit ein, da die Ähnlichkeit des Klangs Relevanz hat. Unter folgenden Adressen ist die Basisrecherche im jeweiligen Markenregister verfügbar:
Möchten Sie als Unternehmer sichergehen, dann sollten Sie eine professionelle Markenrecherche beauftragen, um einen Markenkonflikt zu vermeiden. Im Regelfall sind Identitätsrecherche und Ähnlichkeitsrecherche in der Dienstleistung enthalten. Das Ergebnis einer solchen Markenrecherche sind ausfindig gemachte identische bzw. ähnliche Marken. Für jede der gefundenen möglichen Konfliktmarken erfolgt im nächsten Schritt die Prüfung des juristischen Risikos. Die Kosten einer Markenrecherche variieren dabei je nach Umfang, Größe des Schutzgebietes und dem Haftungsrisiko stark.
Was kostet eine Markenrecherche?
Die Kosten einer Identitätsrecherche für das Schutzgebiet Deutschland belaufen sich in der Regel auf nicht mehr als 100 Euro. Einige Anbieter von Markenanmeldungen inkludieren die Identitätsrecherche bereits im Pauschalpreis.
Eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche für das Schutzgebiet Deutschland unter Berücksichtigung von deutschen Marken, Unionsmarken und internationalen Marken, kurz IR-Marken, inklusive Auswertung durch den Rechtsexperten schlägt in der Regel mit 200 bis 350 Euro zu Buche.
Eine Ähnlichkeitsrecherche für die EU unter Einbeziehung der deutschen Marken, Unionsmarken und internationalen Marken sowie der nationalen Marken in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die Auswertung seitens des Rechtsexperten beläuft sich auf 800 bis 2.000 Euro je nach Umfang des anwaltlichen Haftungsrisikos sowie der Komplexität.
Weiteres Vorgehen auf Grundlage der Rechercheergebnisse
Diese Vorgehensweise ist in Abhängigkeit von den Rechercheergebnissen in der Praxis häufig anzutreffen:
- Keine Konfliktmarken identifiziert: Hat die Recherche im besten Fall keine Konfliktmarken ergeben, dann kann die Markenanmeldung der Wunschmarke unmittelbar erfolgen.
- Marken mit bestimmtem Konfliktrisiko identifiziert: Für eine Minimierung des Risikos kann es zielführend sein, die Markenklassen der anzumeldenden Marke enger zu fassen. Eine Alternative dazu kann eine Abgrenzungsvereinbarung bzw. eine Koexistenzvereinbarung mit dem Inhaber der älteren Marke sein. Dazu ist es erforderlich, mit dem Inhaber der älteren Marke in Kontakt zu treten.
- Nicht benutzte ältere Marke identifiziert: Hat die Recherche eine ältere Konfliktmarke ergeben, die nicht benutzt wird, dann ist es möglich, gegen diese Marke einen Löschantrag zu stellen.
Eine Markenrecherche ist geeignet, das Risiko von Markenkonflikten entscheidend zu reduzieren. Im Regelfall sind die Kosten dafür deutlich geringer als die Auslagen für Markenänderung, Abmahnung und Widerspruch. Daher ist die Markenrecherche das probate Mittel, um ältere Marken zu finden und eine Bewertung des Konfliktrisikos zu erhalten.
Markenklassen festlegen
Wenn die Schutzfähigkeit der Marke gegeben ist und die Recherche keine Konfliktmarken ergeben hat, dann ist es im nächsten Schritt sinnvoll, die Waren und Dienstleistungen festzulegen. Konkret bedeutet dies die Definition der zur Marke passenden Waren und Dienstleistungen durch Auswahl aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Eine Marke ist nämlich nur für jene Waren und Dienstleistungen geschützt, die ihr bei der Markenanmeldung zugeordnet wurden. Daher hat die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen bei der Markenanmeldung große Wichtigkeit und sollte mit entsprechender Sorgfalt durchgeführt werden.
Eingetragene Waren und Dienstleistungen genau abwägen
Da eine Marke für die eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen nach spätestens fünf Jahren benutzt werden muss, sollten einerseits nur jene Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, die auch wirklich benötigt und genutzt werden. Andererseits ist ein möglichst umfassender Schutz der Marke für die geplante Geschäftstätigkeit das Ziel. Es ist daher empfehlenswert, die Marke für jene Waren oder Dienstleistungen anzumelden, die realistisch innerhalb der nächsten fünf Jahre tatsächlich genutzt werden. Die Marke pauschal für alle Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Oberbegriff einer Markenklasse anzumelden, sollte dagegen vermieden werden. Neben deutlich höheren Kosten wäre das Konfliktrisiko mit älteren Marken wesentlich höher. Zudem müsste von einer Vielzahl von Löschungen nach dem Ablauf der Benutzungsschonfrist ausgegangen werden.
NCL und eKDB für die Waren- und Dienstleistungsrecherche online verfügbar
Das anerkannte und primär relevante Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist die Nizzaklassifikation, kurz NCL. Sie umfasst 34 Warenklassen, 11 Dienstleistungsklassen und insgesamt circa 9.000 Begriffe.
Die in der NCL enthaltenen Begriffe decken jedoch nicht alle am Markt verfügbaren Waren und Dienstleistungen ab. Daher hat das EUIPO in Zusammenarbeit mit mehreren nationalen Markenämtern eine einheitliche Klassifikationsdatenbank, kurz eKDB, mit 70.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffen als Recherchebasis geschaffen.
Markenanmeldung einreichen
Das DPMA bietet die Markenanmeldung entweder online oder schriftlich an. Für eine schriftliche Anmeldung muss dieses Formular verwendet werden.
Dasselbe gilt für die Unionsmarke, die beim EUIPO online oder schriftlich angemeldet werden kann.
Soll eine internationale Markenmeldung über die WIPO erfolgen, dann muss dies schriftlich auf Grundlage der WIPO-Formulare erfolgen. Die Markenanmeldung wird beim Markenamt der Basismarke eingereicht. Das Markenamt wiederum leitet die Anmeldung nach entsprechender Prüfung an die WIPO weiter.
Welche Mindestanforderungen müssen für eine Markenanmeldung erfüllt sein?
Nur wenn die Markenanmeldung bestimmte formelle Mindestanforderungen erfüllt, gilt sie rechtlich als vollständig sowie korrekt und es besteht die Chance, den Anmeldetag als Prioritätszeitpunkt zuerkannt zu bekommen. Der Prioritätszeitpunkt ist jenes Datum, an dem für die Marke erstmalig die Zuerkennung der Begünstigung des Markenschutzes vorliegt. Diese Merkmale müssen in einer Markenanmeldung enthalten sein:
- Konkrete und vollständige Angabe der Daten der Person bzw. der Gesellschaft, von der die Anmeldung stammt.
- Eine vollständige Wiedergabe der Marke. Die Mindestgröße beträgt in der Regel 8 x 8 cm.
- Das Verzeichnis sämtlicher Waren und Dienstleistungen.
- Falls es sich um eine internationale Markenanmeldung handelt, dann ist die umfassende Angabe aller Schutzgebiete erforderlich.
Sowohl juristische Personen als auch rechtsfähige Personengesellschaften sowie natürliche Personen, also Privatpersonen, können Markeninhaber sein. Bei der Wiedergabe der Marke sollte beachtet werden, dass diese exakt so geschützt ist, wie sie angemeldet wurde. Es ist weder zulässig, die Wiedergabe der Marke noch das Verzeichnis der Waren bzw. Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt abzuändern!
Kosten der Markenanmeldung
Grundsätzlich entstehen amtliche Anmeldegebühren bei den in Anspruch genommenen Markenämtern. Wurde ein Rechtsanwalt mit der Anmeldung betraut, erhöhen sich die Kosten durch dessen Honorar entsprechend.
Amtliche Gebühren
Deutsche Marke:
- 300 Euro Anmeldegebühr. Drei Markenklassen sind inkludiert. 290 Euro bei elektronischer Anmeldung.
- 100 Euro Klassengebühr je zusätzlicher Markenklasse.
- 200 Euro Zusatzgebühr für beschleunigte Bearbeitung.
Unionsmarke:
- 850 Euro Anmeldegebühr. Eine Markenklasse ist inkludiert.
- 50 Euro Klassengebühr für die zweite Markenklasse. 150 Euro für jede weitere Klasse.
- Falls die Voraussetzungen für das sogenannte Fast-Track-Verfahren erfüllt sind, erfolgt gebührenfrei eine beschleunigte Bearbeitung.
Internationale Markenregistrierung:
- 180 Euro Bearbeitungsgebühr seitens des DPMA bzw. 300 Euro seitens des EUIPO.
- 653 CHF Basisgebühr des WIPO.
- Nationale Anmeldegebühren berechnen sich laut dem WIPO-Rechner.
- Eine beschleunigte Prüfung ist nicht möglich.
Kosten eines beauftragten Rechtsanwaltes
Für die einfache Anmeldung einer deutschen Marke bzw. einer Unionsmarke sind Festpreisangebote die Regel. Die Vergütung des Rechtsanwalts variiert ansonsten je nach Art der Marke, dem angestrebten Schutzgebiet, dem Rechercheaufwand, dem möglichen Haftungsrisiko und der Klassenzahl.
Was ist nach der Markenanmeldung zu beachten?
Wurde die Markenanmeldung erfolgreich durchgeführt, dann genießt der Markeninhaber das Exklusivitätsrecht auf die Nutzung der Marke. Niemand außer dem Markeninhaber darf seine Produkte mit dieser Marke kennzeichnen. Falls ein Dritter die Marke oder ein ähnliches Zeichen verwendet, das mit der Marke verwechselt werden könnte, dann hat der Inhaber der Marke das Recht, Unterlassung zu verlangen. Dies kann beispielsweise in Form einer Abmahnung erfolgen. Darüber hinaus ist der Markeninhaber berechtigt, Auskunfts- bzw. Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche können notwendigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Verwendung des Registered Trade Mark-Symbols
Ist die Marke eingetragen und besteht daher Markenschutz, dann ist der Markeninhaber berechtigt, die Marke als „Registered Trade Mark“ mit dem (R)-Symbol zu kennzeichnen. Das Symbol darf aber nur an Zeichen angebracht werden, die genau in der verwendeten Form als Marke geschützt sind. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein Wortzeichen, das lediglich Bestandteil einer Bildmarke ist, im Text Verwendung findet. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsexperte konsultiert werden, da bei falscher Verwendung des (R)-Symbols eine täuschende bzw. wettbewerbswidrige Handlung im Raum steht.
Tatsächliche Benutzung der Marke
Der Inhaber der Marke muss innerhalb von fünf Jahren die Marke benutzen. Und zwar für jene Waren und Dienstleistungen, für welche die Markenanmeldung erfolgt ist. Tut er dies nicht, so kann die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist verfallen und gegebenenfalls wieder gelöscht werden.
Überwachung des Markenregisters
Falls Sie eine Markenanmeldung erfolgreich durchgeführt haben, dann ist es empfehlenswert, das Markenregister laufend zu überwachen. Damit können ähnliche Markenanmeldungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, erkannt werden. Wurde ein Markenkonflikt verifiziert, dann ist es möglich, zeitgerecht Widerspruch gegen die Markenanmeldung einzulegen.
Welche Leistungen erbringen Rechtsexperten rund um den Markenschutz?
Viele Rechtsanwaltsbüros, die sich auf Markenanmeldung und Markenrecht spezialisiert haben, bieten ihr Service an. Diese Leistungen können Sie von etablierten Rechtsexperten im Zusammenhang mit der Markenanmeldung in Anspruch nehmen:
- Überwachung und Betreuung des gesamten Markenportfolios.
- Entwicklung einer Markenstrategie. Dies beinhaltet im speziellen die
- Unterbreitung eines Vorschlags für die möglichen Formen des Markenzeichens und das Schutzgebiet. Zudem sollte die Aufschlüsselung der entstehenden Anmeldegebühren und sonstigen Kosten enthalten sein.
- Erfahrene Markenrechtsexperten sind außerdem in der Lage, eine Prognose zur Eintragungsfähigkeit zu geben.
- Durchführung einer umfassenden Identitätsrecherche für die Marke.
- Optional erfolgt eine weitergehende Ähnlichkeitsrecherche in den Registern der relevanten Markenämter für bestimmte Klassen und eine Auswertung der Ergebnisse.
- Prüfung und Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke sowie Erhebung etwaiger Schutzhindernisse. Im Speziellen sollte die Prüfung auf Unterscheidungskraft erfolgen und ob ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Das Freihaltebedürfnis beschreibt das Bedürfnis der Allgemeinheit, bestimmte Zeichen frei verwenden zu können. Dazu gehören vor allem beschreibende Angaben und Typbezeichnungen bzw. Klassifizierungen.
- Ausarbeitung des markenspezifischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Im Regelfall sollten die Angaben nach Klassen strukturiert werden.
- Ausfertigung der Markenanmeldung und Einreichung des Antrages an die zuständigen Markenämter.
- Abwicklung der Kommunikation mit den involvierten Markenämtern.
Was kostet es, den Firmennamen zu schützen?
Indem Sie Ihren Firmennamen beim DPMA als Wortmarke eintragen lassen, können sie deutschlandweit Ihren Firmennamen schützen. Sobald die Registrierung durchgeführt ist, darf der Name im gesamten deutschen Bundesgebiet nur von Ihnen benutzt werden. Die Amtsgebühren dafür betragen 300 Euro. Darin sind bereits drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. Eine zusätzliche Klasse kostet 100 Euro. Führen Sie die Anmeldung elektronisch durch, dann beträgt die etwas günstigere Gebühr 290 Euro.
Was kostet die Anmeldung einer Wortmarke?
Für die Anmeldung einer Wortmarke sind beim DPMA Gebühren in der Höhe von 300 Euro für einen deutschlandweiten Markenschutz zu veranschlagen. Nach erfolgreicher Registrierung der Wortmarke darf diese im gesamten deutschen Bundesgebiet nur vom Markeninhaber benutzt werden. Reichen die in der Gebühr enthaltenen drei Waren- und Dienstleistungsklassen nicht aus, so kann für die Gebühr von 100 Euro eine zusätzliche Klasse registriert werden. Wenn Sie eine elektronische Anmeldung durchführen, beträgt die Gebühr lediglich 290 Euro.
Wie kann ich einen Markennamen schützen?
Sie können einen Markennamen schützen, indem Sie beim zuständigen Markenamt eine Markenanmeldung durchführen. Falls das gewünschte Schutzgebiet mehrere Staaten umfasst, dann ist es in der Regel notwendig, den Markenschutz bei mehreren Markenämtern durchzuführen. Bei der Markenanmeldung ist es notwendig, die für den Markenschutz relevanten Waren und Dienstleistungen anzugeben. Das Markenamt führt im Zuge des Verfahrens eine Überprüfung der Schutzfähigkeit durch. Ist diese nicht gegeben, wird der Antrag negativ beurteilt und es kommt kein Markenschutz zustande.
Die Gebühren der Markenanmeldung variieren je nach Umfang des Schutzgebietes und Anzahl der für den Markenschutz erforderlichen Markenklassen.
Wird der Markenanmeldung vom Markenamt stattgegeben, so liegt ab diesem Tag ein 10 Jahre währender Markenschutz vor. Der Markenschutz kann beliebig oft verlängert werden.
Vor einer Markenanmeldung ist die Ausarbeitung einer Markenstrategie notwendig. Zudem sollte im Vorfeld eine umfassende Markenrecherche erfolgen, um die Chancen für eine positive Durchführung der Markenanmeldung zu maximieren.
Kann man eine Marke als Privatperson anmelden?
Ja, das können Sie. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sind berechtigt, eine Marke für beliebige Waren und Dienstleistungen anzumelden. Für die Eintragung einer Marke ist es also nicht notwendig, eine Geschäftstätigkeit auszuüben.
Wie lange dauert das Eintragen einer Marke?
Die Dauer des Anmeldeverfahrens ist grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Markenamt. Das DPMA benötigt für die Abwicklung der Markenanmeldung in der Regel einige Monate, durchschnittlich circa sieben bis acht. Gegen eine Gebühr kann das Anmeldeverfahren beschleunigt werden.
Mit dem Tag der Eintragung der Marke durch das Markenamt in das Markenregister entsteht der Markenschutz. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Der Markenschutz kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Dafür ist jeweils die Bezahlung einer Verlängerungsgebühr erforderlich.