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Gewerbeanmeldung

Gewerbe anmelden – So geht’s!

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    Nach §1 der Gewerbeordnung (GewO) ist „der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet“. Das bedeutet, dass Sie Ihr eigenes Unternehmen gründen können, müssen es jedoch zuerst bei den Behörden anmelden. Für Freiberufler:innen ist lediglich eine formlose Anmeldung beim Finanzamt erforderlich. Gemäß § 14 GewO müssen Gewerbetreibende die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen, einschließlich vorbereitender Arbeiten, wenn diese Ausgaben steuerlich dem Gewerbe zugeordnet werden sollen. Betriebsverlegungen, Betriebsaufgaben, Änderungen des Geschäftsbereichs oder die Aufnahme neuer Bereiche müssen ebenfalls der zuständigen Stelle gemeldet werden, in der Regel dem Gewerbeamt oder Ordnungsamt.

    Wo und wie Sie ein Gewerbe anmelden können, welche Bescheinigungen und Nachweise dafür benötigt werden und welche Überlegungen Sie sich vorab machen sollten – das erfahren Sie in dieser ausführlichen Anleitung..

    Wer ein Gewerbe anmelden muss – und wer nicht

    Jeder, der sich selbstständig macht und der dauerhaft eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, muss ein Gewerbe anmelden. D. h. Sie arbeiten selbständig, sind also nicht weisungsgebunden, und stellen Rechnungen für Ihre Dienstleistung bzw. Ihre verkauften Produkte an Kund:innen aus. Es ist wichtig, vor der Aufnahme dieser Tätigkeit, einen Gewerbeschein (Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Gewerbemeldestelle zu beantragen.

    Doch es gibt auch Ausnahmen. Üben Sie einen so genannten freien Beruf aus, müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Mehr dazu und weitere relevante Informationen finden Sie in den folgenden Abschnitten.

    Infografik: Wer muss ein Gewerbe anmelden?

    Fragen & Antworten zum Thema „Wer muss ein Gewerbe anmelden?“:

    Wer hat keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung?

    Nicht alle Existenzgründungen setzen einen Gewerbeschein voraus. Wenn Sie beispielsweise freiberuflich tätig sein werden, gelten andere Regelungen: Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Dafür müssen Sie also keinen Gewerbeschein beantragen. Rechtlich betrachtet ist der Gewerbeschein nur dann erforderlich, wenn Ihre zukünftigen Einnahmen vom Finanzamt als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” klassifiziert werden.

    Der größte Unterschied zwischen Freiberufler:innen und Gewerbetreibenden ist die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer. Freiberufler:innen sind davon befreit und müssen auch keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Da die gezahlte Gewerbesteuer fast vollständig auf die private Einkommensteuererklärung angerechnet werden kann, sorgt die Gewerbesteuerpflicht letztlich primär dafür, dass Gewerbetreibende Gewerbesteuer an die zuständigen Gemeinden zahlen müssen und im Gegenzug den (beinahe) gleichen Betrag weniger Einkommensteuer zahlen. Dennoch ist es ratsam, bei jeder Gründung im ersten Schritt zu prüfen, ob Ihre geplante Tätigkeit den freien Berufen zuzuordnen ist.

    Exkurs: Freiberufliche Tätigkeit
    Freie Berufe werden im Steuerrecht bezeichnet als „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ (§ 18 ESstG), die z. B folgende Berufe umfasst: Ärzt:innen, Architekt:innen, Steuerberater:innen, Heilpraktiker:innen, Journalist:innen oder Übersetzer:innen.

    Wenn Sie mit einem Hobby ein wenig Geld verdienen, sind Sie nicht automatisch in der Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Als gewerblich werden Sie erst dann angesehen, wenn Sie tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht haben und diese Tätigkeit auf Dauer ausüben. Doch Vorsicht bei einer enthusiastischen eBay-Karriere oder dem Verkauf selbst erstellter Dinge: Das Finanzamt definiert die Gewinnerzielungsabsicht strenger, als Sie es vielleicht selbst tun würden.

    Tendenziell sollten Sie Ihr Gewerbe lieber zu früh als zu spät anmelden, um Bußgelder zu vermeiden. Mehrere Zeitpunkte können dafür infrage kommen, denn Unternehmen gründen sich nicht nebenbei spontan. Daher ist es häufig schwierig, einen ersten Tag der Geschäftstätigkeit festzustellen.

    Die Gewerbeordnung sieht hier eine eindeutige Regelung vor: Ein Gewerbe muss angemeldet werden, sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Zum Beispiel, weil ein Businessplan erstellt, ein erster Auftrag angenommen oder ein erster Vertrag geschlossen wurde.

    Sobald Sie als Selbstständige:r in Erscheinung treten, Verträge abschließen oder Investitionen tätigen, sind Sie gewerblich tätig. Die Gewerbeanmeldung sollte vorher stattfinden. Der Beginn Ihrer Selbstständigkeit ist nicht der Tag der Gewerbeanmeldung, sondern der Tag, an dem Sie Ihre selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Entweder wenn die Geschäftsidee entsteht, die ersten Ausgaben getätigt werden, bestimmte Umsatzgrenzen erreicht werden oder die erste Steuererklärung anfällt: je früher, desto besser. Denn dann können Sie Ihre Geschäftsausgaben steuerlich geltend machen.

    Exakt dieses Startdatum sollten Sie auch im Formular zur Gewerbeanmeldung angeben: Eine verspätete Anmeldung kann zu Bußgeldern und Nachzahlungen führen.

    Auch vor der Gewerbeanmeldung selbst können Sie bereits alle Ausgaben absetzen, die durch die Unternehmensgründung für Ihre zukünftige Selbstständigkeit entstehen. Zum Beispiel auch die Kosten für eine Beratung, ob ein Gewerbeschein erforderlich ist. Bedingung, um die jeweiligen Kosten vor der Gründung absetzen zu können: Die entstandenen Betriebsausgaben dürfen nicht älter als 3 Jahre sein.

    Aufnahme eines Nebengewerbes

    Wer die Selbstständigkeit in kleinen Schritten angehen und lieber noch – oder überhaupt – einen Teil seiner Arbeitszeit und -kraft in ein abhängiges Arbeitsverhältnis investieren möchte, entscheidet sich für die Anmeldung als Nebengewerbe. Hier sind ein paar grundlegende Voraussetzungen zu beachten:

    • Der wöchentliche Zeiteinsatz für das eigene Gewerbe darf 18 – 20 Stunden nicht überschreiten.
    • Wirtschaftlich – also die Einkünfte betreffend – darf das Nebengewerbe den Hauptberuf nicht übersteigen.

    Studierende müssen hier besonders vorsichtig sein, denn für sie gilt, dass im Fall einer Überschreitung der Arbeitslimits die studentische Versicherung nicht mehr einspringt. Familienversicherte Studierende unterliegen zudem einer Beschränkung der Einkünfte. Arbeitssuchende haben ebenfalls die jeweils geltenden Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch zu befolgen. Wer sich mehr als 15 Wochenstunden seinem eigenen Betrieb widmet, gilt nicht mehr als arbeitslos. Weiterhin haben alle Arbeitnehmer:innen zudem die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag zu erfüllen. Hierunter fällt zum Beispiel die Notwendigkeit, dem:der Arbeitgeber:in die Aufnahme dieser Tätigkeit zu melden bzw. sie genehmigen zu lassen. Alle Vor- und Nachteile einer Anmeldung eines Nebengewerbes heißt es gründlich abzuwägen.

    Achtung: Vielfach wird das Nebengewerbe im Volksmund als Kleingewerbe bezeichnet und in der Folge mit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG verwechselt. Beides hat – was die Anmeldung angeht – erst mal nichts miteinander zu tun! Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Angelegenheit, die die Höhe der Umsätze als Grundlage hat und aussagt, ob Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss oder nicht.

    Selbstständigkeit im Hauptgewerbe

    Wer seinen Schritt in die Selbstständigkeit gut vorbereitet hat, an Startkapital und die Ausgaben in der Gründungsphase nicht nur gedacht, sondern sie auch finanziert hat, für den kommt die Anmeldung als Hauptgewerbe in Frage.

    Im Formular der Gewerbeanmeldung müssen Sie unter anderem darüber Angaben machen, ob Sie Ihr Gewerbe als Nebenerwerb oder Vollerwerb gründen möchten. Als Faustformel sollten Sie sich dazu merken, dass alles unter 18 Arbeitsstunden in der Woche als Nebentätigkeit gilt: Außerdem darf dann diese Nebentätigkeit nicht umfangreicher werden als Ihr Haupterwerb.

    Diese Einteilung ist besonders für die gesetzlichen Sozialversicherungsträger relevant, da Sie für eine nebenberufliche Selbständigkeit keine Pflichtbeiträge zahlen müssen. Die Beiträge entrichten Sie bei einem nebenberuflichen Gewerbe nämlich im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit.

    Mythos Kleingewerbe:

    Wir haben schon über den Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmertum geschrieben. Noch ein häufiges Missverständnis: Gründer nehmen häufig an, dass ein Kleingewerbe auch „kleinere“ Regelungen hat, wie Steuerbefreiungen oder keine Anmeldepflicht. Das ist falsch. Dieser Ausdruck meint im Grunde nur „kleinere“ Firmen mit weniger als 5 Mitarbeitern und weniger als einer Viertelmillion Umsatz.

    Auch ein Kleingewerbe mit einem niedrigen Umsatz ist ein ganz normales Gewerbe und unterliegt den gleichen Regelungen. Das gilt übrigens auch für nebenberuflich betriebene Gewerbe.

    Wir haben im Abschnitt „Wann zählt das Gewerbe als Nebengewerbe?“ schon auf den Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmertum hingewiesen.

    Noch ein häufiges Missverständnis: Gründer:innen nehmen oft an, dass ein Kleingewerbe auch „kleinere“ Regelungen hat, wie Steuerbefreiungen oder keine Anmeldepflicht. Das ist falsch.

    Ein Kleingewerbe wird wie ein Gewerbe angemeldet. Das bedeutet: Es gilt dasselbe Formular (GewA 1).

    Voraussetzung zur Anmeldung eines Kleingewerbes sind Ihre Einnahmen. Folgende Grenzen gelten:

    • Max. 80.000 Euro Gesamtgewinn/Jahr
    • Max. 800.000 Euro Gesamtumsatz/Jahr

    Als Rechtsform können Sie die GbR oder den Einzelunternehmer wählen. Für die Gründung eines Kleingewerbes ist kein gesetzliches Startkapital vorgeschrieben, allerdings haften Sie mit dem gesamten Vermögen. Beachten Sie außerdem, dass Kleingewerbetreibende nicht als Kaufleute zählen, somit greift nicht das Handelsgesetzbuch (HGB), sondern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Neben dem Vorteil, dass kein Stammkapital notwendig ist, profitieren Sie von einer vereinfachten Buchführung: Sie sind zu keiner Bilanzierung verpflichtet und dürfen Ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.

    Wer sich in Vollzeit ganz auf seine Selbstständigkeit konzentrieren möchte, meldet ein Hauptgewerbe an.

    Im Formular der Gewerbeanmeldung müssen Sie unter anderem darüber Angaben machen, ob Sie Ihr Gewerbe als Nebenerwerb oder Vollerwerb gründen möchten. Als Faustformel sollten Sie sich dazu merken, dass alles unter 18 Arbeitsstunden in der Woche als Nebentätigkeit gilt: Außerdem darf diese Nebentätigkeit nicht umfangreicher werden als Ihr Haupterwerb.

    Diese Einteilung ist besonders für die gesetzlichen Sozialversicherungsträger relevant, da Sie für eine nebenberufliche Selbständigkeit keine Pflichtbeiträge zahlen müssen. Die Beiträge entrichten Sie bei einem nebenberuflichen Gewerbe nämlich im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit.

    Jedes Unternehmen in Deutschland muss sich bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung und kümmert sich in Deutschland um alle Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Die meisten Branchen haben eigene Berufsgenossenschaften.

    Sie sollten also herausfinden, welche für Sie zuständig ist und sich, nachdem Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, innerhalb von 7 Tagen bei dieser anmelden. Die Webseite der DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung versorgt Sie mit allen nötigen Informationen hierfür.

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    Rechtliches rund um die Gewerbeanmeldung

    Wenn Sie ein  Gewerbe anmelden wollen, weil nur eine gewerbliche Tätigkeit für die Ausführung Ihrer Geschäftsidee in Frage kommt, dann ist die erste Frage die nach der Rechtsform für Sie als Gewerbetreibenden oder Gewerbetreibende.

    Rechtsformen bei der Gewerbeanmeldung

    Als Einzelunternehmer:in sollten Sie wissen, dass bei der Gewerbeanmeldung unterschieden wird zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Hier erfahren Sie mehr über die unterschiedlichen Rechtsformen bei einer Unternehmensgründung.

    Personengesellschaften – gemeinsam mit anderen gründen

    Personengesellschaften empfehlen sich als Rechtsform für Gründungsteams, in denen sich alle Gründer:innen (= Gesellschafter:innen) aktiv einbringen möchten und planen, gemeinsam ein Unternehmen aufzubauen. Die bekanntesten Rechtsformen sind die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (Offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft). Die Gewerbeanmeldung ähnelt der für Einzelunternehmer:innen. Ergänzt wird aber grundsätzlich noch ein Gesellschaftervertrag, durch den Pflichten, Aufgaben, Risiken und Gewinnverteilung geregelt werden.

    Wie aufwendig das im Detail wird, kommt auf die gewählte Rechtsform an: die GbR hat beispielsweise wenige, die KG hingegen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, die eingehalten werden müssen.

    Kapitalgesellschaften

    Kapitalgesellschaften unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Struktur deutlich von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Sie gründen eine eigene juristische Person. Diese kann selbstständig am Geschäftsverkehr teilnehmen. Sie könnten sogar selbst mit Ihrer Kapitalgesellschaft als „Person“ Rechtsgeschäfte abschließen: So etwas wäre mit einem Einzelunternehmen undenkbar.

    Die am häufigsten verwendeten Kapitalgesellschaften in Deutschland sind die UG (Unternehmergesellschaft), die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft). Voraussetzung ist jeweils ein notariell beurkundeter Gründungsvertrag mit Geschäftskonto und eine Eintragung ins Handelsregister beim örtlichen Amtsgericht. Wir führen diese Option der Vollständigkeit halber hier mit auf, die meisten Einzelunternehmer:innen wird sie nicht betreffen.

    In einigen Branchen und Bereichen benötigen Sie bestimmte Konzessionen und Genehmigungen, um ein Gewerbe zu eröffnen. Bereits vor der Gewerbeanmeldung sollten Sie sich also um alle notwendigen Zulassungen kümmern.

    Gastronom:innen beispielsweise benötigen neben einer Betriebserlaubnis des örtlichen Ordnungsamtes auch eine Gaststättenkonzession, um Alkohol ausschenken zu dürfen (früher: Schankerlaubnis) und eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt.

    Handwerker:innen benötigen eine Handwerkskarte oder eine Gewerbekarte für handwerksähnliche Betriebe von der Handwerkskammer und so weiter. Viele Berufe haben eigene zusätzliche Regelungen, die im Vorfeld von Ihnen abgeklärt werden müssen, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

    Es kann bei diesen detaillierten Regelungen dann sogar noch regionale Unterschiede geben. Eine Gründerberatung oder das Gewerbeamt oder die IHK helfen Ihnen dabei, sämtliche Vorbereitungen im Vorfeld abzuschließen und alle notwendigen Genehmigungen für den Beruf, den Sie ausüben möchten, einzuholen.

    Sie können auch mehrere Gewerbe parallel anmelden, solange Sie diese beim jeweils zuständigen Gewerbeamt anmelden. Auch hier gilt: Am besten schon, bevor Sie gewerblich tätig werden. Wichtig ist, dass Sie jeweils separat und detailliert Buch führen.
    Als Kleinunternehmer:in sollten Sie außerdem wissen, dass alle Gewerbe zusammen nicht über die Grenze der Kleinunternehmerregelung kommen dürfen, weil Sie sonst Ihren Kleinunternehmer:innenstatus verlieren. Da es schnell kompliziert werden kann, wenn dann noch der Gewerbesteuerfreibetrag ins Spiel kommt, sollten Sie sich bei multiplen Gewerbescheinen im Vorfeld von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten lassen.

    Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine rückwirkende Gewerbeanmeldung erlaubt. Es drohen sogar Geldstrafen, wenn mehr als zwei oder drei Monate verstrichen sind. Allerdings liegt es in der Natur der Sache, dass Gründer:innen eine Geschäftsidee zunächst formlos ausprobieren wollen und gelegentlich drückt das Gewerbeamt kulant ein Auge zu. Rechtlich gesehen ist das rückwirkende Anmelden eines Gewerbes aber keine gute Idee.

    Gewerbe anmelden, abmelden, ummelden

    Grundsätzlich sollten Sie jede Änderung, die Ihr Gewerbe betrifft, zeitnah dem Gewerbeamt mitteilen. Das gilt für Beendigung der Selbstständigkeit, Umzug (Verlegung des Firmensitzes) oder eine Änderung des Betätigungsfeldes.

    Die Ummeldung läuft fast genauso wie die Anmeldung Ihres Gewerbes. Für den Verwaltungsaufwand müssen Sie mit einer Gebühr von 15 bis 60 Euro rechnen. Viele Gewerbeämter verzichten allerdings vollkommen auf Gebühren und die Abmeldung ist meist kostenlos.

    Wie auch bei der Anmeldung Ihres Gewerbes müssen Sie das Finanzamt nicht separat informieren, da alle Informationen vom Gewerbeamt an das Finanzamt weitergegeben werden.

    Hinweis: Sie sollten aber beachten, dass in vielen Fällen Konzessionen verfallen, sobald Sie Ihr Gewerbe abmelden. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit also nur pausieren möchten, sollten Sie mit einer Ruhemeldung dem Gewerbeamt mitteilen, dass Sie eine vorübergehende Pause einlegen. Eine Abmeldung könnte deutlich mehr Aufwand verursachen, wenn Sie wenige Monate später alle Genehmigungen neu beantragen müssen.

    Voraussetzungen Gewerbeanmeldung

    Um ein Gewerbe anmelden zu können, müssen Sie volljährig sein und je nachdem, welche Tätigkeit Sie ausüben, eine Konzession oder Befähigung nachweisen. Besonderheiten gelten für Personen, die von außerhalb der EU kommen. Sie benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis ohne einschränkende Auflagen. Personen, die aus EU-Ländern, der Schweiz oder EWR-Staaten kommen, dürfen sich uneingeschränkt in Deutschland selbstständig machen.

    Wie darf die Firma auf dem Gewerbeschein heißen und wie nicht?

    Bei der Anmeldung eines Gewerbes können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Geschäfts- oder Fantasienamen wählen. Dieser Name muss jedoch rechtliche Vorgaben erfüllen.

    Der Begriff „Firma“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den offiziellen Namen, unter dem Kaufleute ihre Geschäfte führen. Laut Steuerrecht und Handelsgesetzbuch darf ein Kaufmann einen Geschäfts- oder Fantasienamen nutzen, wenn dieser eindeutig erkennbar und nicht sittenwidrig ist.

    Einzelkaufleute müssen ihren bürgerlichen Namen verwenden, können diesen aber mit einer Geschäftsbezeichnung ergänzen. Der Firmenname muss den Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten, wie in der Abgabenordnung festgelegt.

    Es ist also möglich, eine Marke zu entwickeln und zu verwenden, solange die rechtlichen Vorgaben für den Gewerbenamen eingehalten werden.

    In vielen Gemeinden ist es bereits möglich, ein Gewerbe online anzumelden. Wie teuer diese Gewerbeanmeldung dann ist, das ist abhängig vom Wohnort. Die Kosten werden von der jeweiligen Gemeinde festgelegt und liegen i.d.R. zwischen 20 und 60 Euro.

    Das betrifft dann allerdings nur die reine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde oder der IHK/HWK. Da in vielen Branchen vor der Gewerbeanmeldung diverse Nachweise und Bescheinigungen eingeholt werden müssen und eine steuerliche Beratung sehr sinnvoll ist,  können die Kosten der gesamten Unternehmensgründung höher ausfallen.

    Je nach Bundesland wird die Gewerbeanmeldung von der Gemeinde oder der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer übernommen. In Bayern, Hamburg und Rheinland-Pfalz sind beispielsweise die Kammern zuständig, während in den meisten anderen Bundesländern die Gemeinden, in denen das Unternehmen gegründet werden soll, zuständig sind. Organisieren Sie sich vorher unbedingt das Gewerbeanmeldungsformular, um offene Punkte vorab zu klären. Außerdem wissen Sie dann, welche weiteren Unterlagen Sie mitbringen müssen.

    Ein Gewerbe anmelden können Sie persönlich bei Ihrer zuständigen Gewerbemeldestelle, schriftlich per Post oder online – je nachdem, in welchem Bundesland oder welcher Stadt die Anmeldung erfolgt.

    Gründen Sie eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, müssen die jeweiligen Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen die Gewerbeanmeldung durchführen.

    Wenn alles ausgefüllt und alle nötigen Anlagen vorhanden sind, können Sie Ihren Gewerbeschein normalerweise sofort mitnehmen.

    Für die Anmeldung benötigen Sie die Unterlagen und Angaben zur Rechtsform, Ihren Personalausweis, alle branchenspezifischen Genehmigungen und das Gewerbeanmeldungsformular.

    Formular „Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO oder § 5c GewO“

    Das Formular GewA 1, mit dem Sie Ihr Gewerbe anmelden, besteht aus einer recht übersichtlichen Seite. Sie tragen dort die Angaben zum:zur Betriebsinhaber:in (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit usw.) und zum Betrieb (Adresse, Rechtsform, Kontaktdaten, Geschäftszweck usw.).

    Den „Geschäftszweck“ sollten Sie möglichst weit gefasst formulieren, um sich alle Optionen offen zu halten. Beispielsweise statt „Webdesign mit WordPress“ lieber „Internet- und Medien-Agentur“. Da Sie jede Änderung an diesem Gewerbe dem Gewerbeamt mitteilen müssen, kann es sehr anstrengend werden, wenn Sie in diesem Feld zu konkret geworden sind, denn heute sind alle interessanten Geschäftsfelder in ständiger Bewegung.

    Checkliste zur Gewerbeanmeldung

    Checkliste Gewerbeanmeldung: So geht’s

    Ob Sie nebenberuflich selbstständig sein möchten oder ob Sie sich im Hauptberuf selbstständig machen, ist für die Anmeldung des Gewerbes unerheblich. Jede:r, der:die selbstständig tätig ist und nicht unter die Freiberufler:innen fällt, muss ihr oder sein Gewerbe anmelden.

    1. Ist das Gewerbe genehmigungspflichtig?

    Einzelne Gewerbe setzen zusätzlich zu einer regulären Anmeldung beim Gewerbeamt noch eine Erlaubnis voraus.

    Im Handwerk beispielsweise eine Eintragung in die Handwerksrolle – wie sie für Meister erforderlich ist bei der örtlichen Handwerkskammer. Oder in Einzelfällen eine Ausnahmebewilligung.

    Wer sich mit einem Restaurant, einer Gaststätte oder einem Hotel selbstständig macht, muss einen Nachweis darüber erbringen, an beispielsweise einer IHK-Fortbildung zu lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen teilgenommen zu haben. Ausgenommen sind Zimmervermietungen, die weniger als neun Gäste gleichzeitig unterbringen.

    Im Einzelhandel ist ebenfalls ein Kurs erforderlich, ein Sachkundenachweis für Bereiche wie frei verkäufliche Arzneimittel oder Fleisch- und Milchwaren, wenn zutreffend. Den Qualifizierungsnachweis bietet ebenfalls zum Beispiel die IHK an.

    Auch in der Gebäudeüberwachung darf nur tätig werden, wer an einem IHK-Kurs teilnimmt und eine Erlaubnis des Gewerbeamtes eingeholt hat.

    Personenbeförderung mit Bus, Mietwagen oder Taxi setzt eine IHK-Prüfung voraus, mit der die fachliche Eignung bestätigt wird. Außerdem ist ein polizeiliches Führungszeugnis Voraussetzung, ebenso wie eine Konzession. Diese wird entweder ebenfalls durch das Gewerbeamt oder durch das Regierungspräsidium erteilt.

    Wer keine so genannte „ortsfeste“ Betriebsstätte hat, sondern im Reisegewerbe mobil unterwegs ist, benötigt ebenfalls ein polizeiliches Führungszeugnis, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Reisegewerbekarte, die sich mit letzterem beantragen lässt.

    Kaufleute und Handelsgesellschaften müssen sich im Handelsregister eintragen lassen, Kleingewerbetreibende können dies freiwillig tun.

    Nach § 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist ein Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Betrieb nach „Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“. Dies ist der Fall, wenn die Geschäftsvorfälle umfangreich und komplex sind, sodass eine professionelle Buchführung erforderlich wird.

    Ein ursprünglich kleines Gewerbe kann durch Wachstum zu einem Handelsgewerbe werden und muss sich dann im Handelsregister eintragen lassen. Es gibt keine festen Kriterien, ab wann ein Handelsgewerbe vorliegt, jedoch berücksichtigt die Rechtsprechung Faktoren wie

    • Jahresumsatz
    • eingesetztes Kapital,
    • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge,
    • Kreditnutzung,
    • Größe der Geschäftsräume,
    • Buchführung und
    • Mitarbeiterzahl.

    Zu den Kaufleuten zählen auch Handelsgesellschaften wie OHG, KG, AG und GmbH.

    Kleingewerbetreibende und gewerblich tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können sich freiwillig registrieren lassen. Wird ein Kleingewerbetreibender eingetragen, wird er zum eingetragenen Kaufmann (e. K.); eine GbR wird zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG).

    Auf Nachfrage erteilt die IHK auch Auskunft darüber, ob das im Einzelfall zutrifft oder nicht.

    Die Gewerbeanmeldung erfolgt stets bei dem in Ihrer Gemeinde zuständigen Gewerbeamt. Dieses befindet sich häufig in der ortsansässigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. ist Teil des Bürgerbüros. Wichtig ist: Es muss das Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde sein, in der Ihre Firma ansässig ist. Nicht dort, wo Sie privat wohnen.

    Ausnahme ist der Start in die Existenzgründung aus dem Home-Office heraus.

    Um die Anmeldung vorzunehmen, müssen Sie ein Formular namens Gewerbeanmeldung (GewA 1) ausfüllen. Wir empfehlen, sich die Gewerbeanmeldung bereits vorher aus dem Internet herunterzuladen und zu prüfen, welche Angaben Sie erst noch ermitteln müssen, genauer gesagt, welche Anlagen Sie benötigen.

    Bleiben Fragen zur Gewerbeanmeldung offen, können Sie diese natürlich auch vor Ort mit den zuständigen Beamt:innen klären. Bereits wissen sollten Sie allerdings die Rechtsform Ihres zukünftigen Unternehmens, die Sie vermutlich mithilfe Ihres Steuerberaters bzw. Steuerberaterin Ihrer Wahl ermittelt haben.

    Eine Unternehmergesellschaft (UG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) können Sie nur dann für ein Gewerbe anmelden, wenn bereits der Eintrag im Handelsregister erfolgt ist.

    Gründen Sie eine Personengesellschaft mit einer:einem oder mehreren Partner:innen, müssen Sie die Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter angeben. Bei Kapitalgesellschaften, wie AG, KGaA, GmbH und UG, möchte das Gewerbeamt die Zahl der juristischen Vertreter:innen wissen.

    Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind die Namen aller Gesellschafter:innen auf dem Formular erforderlich. Jeder von Ihnen und den Partner:innen ist dann auch noch verpflichtet, seine oder ihre eigene Gewerbeanmeldung auszufüllen.

    Außerdem möchte das Gewerbeamt von Ihnen erfahren, wie Ihre selbstständige Tätigkeit aussehen wird, was Sie herstellen oder vertreiben oder anbieten werden. Hauptberuf oder Nebenberuf? Je genauer Sie die Details beschreiben können, desto eher vermeiden Sie nachträgliche Änderungen, weil Informationen fehlten. Diesen weiteren Behördengang können Sie sich sparen. Andererseits sollten Sie Ihr Tätigkeitsgebiet auch nicht so eng beschreiben, ohne Spielraum  – sonst ist wieder ein Gang fällig, wenn sich etwas ändert. Ein Fachgebiet reicht, bestimmte exakt beschriebene Aufgaben wären zu detailliert.

    Wie viele Mitarbeiter:innen Sie beschäftigen oder  beschäftigen werden, müssen Sie auch bei der Anmeldung angeben.

    Dann legen Sie noch einen Ausweis oder Reisepass zur Identifikation vor, ohne läuft nichts. Ausländische Existenzgründer:innen müssen eine gültige Aufenthaltsgenehmigung mitbringen.

    Das Gewerbeamt gibt die Daten aus Ihrer Gewerbeanmeldung dann im Anschluss an verschiedene Behörden weiter wie das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, das Handelsregistergericht, die zuständige Berufsgenossenschaft und das Statistische Landesamt.

    Sie können sich das Formular zur Gewerbemeldung auf der Website des Gewerbeamtes Ihrer Stadt herunterladen und sich damit gut vorbereiten, wenn Sie Ihr Gewerbe anmelden gehen. Das Formular selbst ist übersichtlich, allerdings benötigen Sie vermutlich eine ganze Reihe von Dokumenten. Die Reihenfolge und Nummerierung der Felder kann sich ganz leicht unterscheiden, fast jede Stadt benutzt einen eigenen Vordruck mit dem Namen der eigenen Behörde. Die Inhalte an sich sind aber überall gleich. Sie können sich ein Beispiel für diesen Amtsvordruck online ansehen und sich die nachfolgend erklärten Felder im „echten“ Formular anschauen:

    Screenshot Gewerbeanmeldung
    Screenshot Gewerbeanmeldung

    Screenshot Gewerbeanmeldung

    Ausfüllhilfe für die Gewerbeanmeldung

    Feld 1: Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform (ggf. bei GbR: Angabe der weiteren Gesellschafter:innen): Einzelkaufmann/-kauffrau oder juristische Person oder Personengesellschaft. Hat Ihr Business einen beschreibenden Namen? Dann tragen Sie ihn hier in Klammern ebenfalls ein.

    Feld 2: Ort und Nr. des Registereintrages, wenn Sie im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind.

    Felder 3 bis 9: Ihre Identifikation mit Anschrift und Personendaten.

    Feld 10: Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter:innen (nur bei Personengesellschaften) oder: Zahl der gesetzlichen Vertreter:innen (nur bei juristischen Personen). Sie können das Feld frei lassen, wenn Sie ein Einzelunternehmen gründen oder als eingetragener Kaufmann ein Gewerbe anmelden möchten.

    Feld 11: Hier geben Sie den:die Betriebsleite:inr oder die vertretungsberechtigte Person an. Bei einer AG bleibt das Feld leer, aber bei einer Zweigstelle wird ebenfalls die jeweils vertretungsberechtigte Person eingetragen.

    Felder 12 bis 14: In diese Felder wird die Betriebsstätte eingetragen, das kann auch eine Zweigstelle sein in Feld 12 – dann wird in Feld 13 die Hauptniederlassung eingetragen. Gibt es eine frühere Betriebsstätte, gehört sie in Feld 14.

    Feld 15: Angemeldete Tätigkeit – hier können Sie auch ein Beiblatt verwenden (genau angeben: z.B. Herstellung von Möbeln, Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit Lebensmitteln usw.; bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen). Hier müssen Sie präzise werden: „Online-Shop“ reicht als Angabe nicht aus, „Geschenkartikel-Shop“ passt besser.

    Feld 16: Wird die Tätigkeit im Nebengewerbe betrieben – ja/nein (zu statistischen Zwecken)

    Feld 17: Die Angabe, wann Sie mit der Ausübung des Gewerbes beginnen werden.

    Feld 18: Industrie, Handwerk, Handel oder Sonstiges: Welche Art von Betrieb ist es?

    Feld 19: Pflichtangabe: die Zahl der bei der Geschäftsaufnahme tätigen Personen (ohne Inhaber:in). Ohne Mitarbeiter:innen geben Sie eine Null an.

    Felder 20 bis 26: Hier werden die Angaben gemacht, ob es sich um eine Neugründung handelt, eine Wiedereröffnung, eine Übernahme etc.

    (Feld 27: dieses Feld fehlt einfach auf unserem Beispielformular.)

    Felder 28 bis 31: Hiermit werden Genehmigungen und Aufenthaltserlaubnisse abgefragt, inklusive der ausstellenden Institution und des Ablaufdatum.

    Felder 32 bis 33: Datum und Unterschrift

    *

    Egal, ob Sie Ihr Gewerbe online anmelden oder damit ins Gewerbeamt Ihrer Stadt gehen, es kürzt die Anmeldung sehr ab, wenn Sie vorbereitet sind und den Ablauf nicht unterbrechen müssen, um weitere Unterlagen zu besorgen.

    Tipp: Ausfüllhilfe von gewerbeanmeldung24.deNutzen Sie die , um Ihre Gewerbeanmeldung ganz einfach online auszufüllen.

    Unternehmerische Pflichten als Gewerbetreibende:r

    Wenn Sie Ihren Gewerbeschein erhalten haben, werden das für Sie zuständige Finanzamt sowie die regionale Industrie und Handelskammer (IHK) bzw. die Handwerkskammer (HWK) darüber informiert, dass es einen neuen Gewerbebetrieb gibt.

    In den meisten Fällen ist entweder die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK) für Sie zuständig. Grundsätzlich gibt es in Deutschland eine Zwangsmitgliedschaft in der jeweiligen Kammer und Sie können sich nicht aussuchen, ob Sie Mitglied werden möchten. Zusätzlich erhalten das Statistische Landesamt und die Gewerbeaufsicht eine Benachrichtigung, dass Sie nun gewerblich tätig sind.

    Die Höhe der IHK-Beiträge richtet sich nach Ihrer Unternehmensgröße (Umsatz und Gewinn) und muss jährlich gezahlt werden. Für Kleinbetriebe ohne Handelsregistereintrag ist die Mitgliedschaft bei einem Gewinn von bis zu 5200 Euro pro Jahr (nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von 15.340 Euro), kostenlos. Für Betriebe, die im Handelsregister eingetragen sind, fällt immer ein Beitrag (gestaffelt nach dem jeweiligen Gewerbeertrag/Gewinn) an.

    Existenzgründer:innen müssen in den ersten zwei Jahren ebenfalls keine Beiträge zahlen, wenn ihr Gewerbeertrag/Gewinn pro Jahr unter 25.000 Euro liegt.

    Für diese Anmeldungen müssen Sie nichts tun. Die Behörden, die weitere Informationen von Ihnen benötigen, werden sich per Post melden. Was Sie jedoch tun müssen: Den Fragebogen ausfüllen, den das Finanzamt Ihnen nun schicken wird.

    Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

    Sobald das Finanzamt über Ihre Selbständigkeit informiert ist, wird Ihnen ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugesendet, den Sie ausfüllen und zurücksenden müssen. Wenn Sie dies beschleunigen möchten, können Sie sich den Fragebogen auch schon im Vorfeld herunterladen und ihn eigenständig ausfüllen und unaufgefordert an das Finanzamt senden.

    Wenn das Finanzamt alle Angaben von Ihnen hat, bekommen Sie eine Steuernummer für Ihre Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Da Sie diese Steuernummer benötigen, um korrekte Rechnungen zu schreiben, sollte es in Ihrem Interesse sein, diesen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung möglichst schnell auszufüllen und zurück an das Finanzamt zu schicken. Zudem haben Sie die Möglichkeit im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen.

    Sobald diese Anmeldung beim Finanzamt abgeschlossen ist, ist Ihr Gewerbe angemeldet und Sie können loslegen.

    Hinweis: Hinweis: Die Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer entsteht nicht automatisch mit der Anmeldung des Gewerbes, sondern erst dann, wenn der Gewerbeertrag den gesetzlich festgelegten Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet.

    Sobald Sie Ihren steuerlichen Fragebogen abgegeben haben, kommen Vorauszahlungen auf die zu erwartende Einkommenssteuersumme auf Sie zu. Berechnet werden sie anhand des von Ihnen geschätzten Gewinns.

    Diesen einfach auf null oder niedrig anzusetzen, ist aber keine schlaue Idee. Ohne Vorauszahlungen kann ein erfolgreiches Jahr hohe Nachzahlungen bei gleichzeitiger Anhebung der Vorauszahlungen und noch rückwirkend erhobener höherer Vorauszahlungen auslösen. Das kann nicht in Ihrem Interesse sein.

    Achten Sie also vom ersten Tag an auf den finanziellen Überblick und Rücklagen. Dabei hilft eine digitale Buchhaltungslösung, die zudem rechtskonforme Buchungen erzeugt.

    Geschäftsräume, Website, Online-Marketing, PR und Buchhaltung – der Aufwand rund um Ihre Gründung beginnt mit der Gewerbeanmeldung – doch nun müssen Sie noch viele weitere Entscheidungen treffen.

    Wenn Sie Mitarbeiter:innen einstellen möchten, müssen Sie sich zusätzlich bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitgeber:in anmelden und eine Betriebsnummer beantragen. Diese Betriebsnummer benötigen Sie, um die Gehaltsabrechnung Ihrer Mitarbeiter:innen zu erstellen. Sie sollten also auch diesen Antrag nicht zu lange hinauszögern, da Ihre Mitarbeiter:innen sonst auf das Gehalt warten müssen.

    Außerdem benötigen Sie dann eine bezahbare und rechtskonforme Lösung für die Lohnbuchhaltung.

    Fazit zur Anmeldung eines Gewerbes für das eigene Unternehmen

    Abschließend noch drei Tipps, wenn Sie Ihr Gewerbe anmelden wollen.

    1. Krankenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung

    Als Selbstständige:r  sind Sie nicht mehr verpflichtet, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein, sondern können es freiwillig bleiben: Fast immer eine sehr gute Idee, denn mit zunehmendem Alter verzweifen viele Unternehmer:innen an ihren ehemals günstigen Privatversicherungen,

    In der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben ist also in der Regel ratsam. Dann sollten Sie aber unbedingt Krankengeldzahlungen und den Wahltarif Krankengeld ab dem 15. Tag mit versichern. Das müssen Sie ausdrücklich mitteilen beziehungsweise beantragen und sich bestätigen lassen. Von selbst nehmen einige der Kassen nur Ihren Versicherungsbetrag und zahlen aber gar kein „Tagegeld“ im Krankheitsfall. Außerdem sollten Sie sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden.

    2. Freiwillige Arbeitslosenversicherung und Altersvorsorge

    In den ersten drei Monaten ab Gewerbegründung können Sie sich beim Jobcenter formlos für die freiwillige Arbeitslosenversicherung anmelden. Für einen niedrigen Betrag (unter 100 Euro) haben Sie damit eine Arbeitslosenversicherung, die Sie zweimal in Anspruch nehmen können.

    Außerdem haben Sie immer die Möglichkeit, auch als Selbständige:r freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Bereits ab 100 Euro monatlich ist es möglich und sichert damit auch Reha-Ansprüche im Bedarfsfall.

    3. Professionelle Steuerberatung und digitale Buchhaltung

    Vor einer Gewerbeanmeldung ist professionelle Beratung besonders wichtig. Aber auch viele komplexe Geschäftfelder wie zum Beispiel E-Commerce benötigen Unterstützung, um keine teuren Fehler zu machen. Setzen Sie von Anfang an auf eine digitale Lösung für die Erfassung Ihrer Belege und das Schreiben von Rechnungen und Sie können mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin zusammenarbeiten, wann immer Sie Beratung brauchen.

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