Gebrauchsmuster - gewerbliches Schutzrecht

Gebrauchsmuster – das gewerbliche Schutzrecht für Erfindungen

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    Ein Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht für technische Erfindungen, ähnlich wie ein Patent, das Unternehmen ermöglicht, Innovationen zu schützen. Es ist kostengünstiger und einfacher zu erhalten als ein Patent und gilt für gewerblich anwendbare Erfindungen im Bereich Technik, Chemie, Arzneimittel und Nahrung. Die Schutzdauer beträgt bis zu zehn Jahre, und es bietet Vorteile wie schnellere Verfügbarkeit und geringere Kosten im Vergleich zu Patenten.

    Was ist ein Gebrauchsmuster?

    Das Gebrauchsmuster hat für technische Erfindungen einen ähnlichen Nutzen wie das Patent. Es bietet Unternehmen die Möglichkeit, eigens entwickelte Innovationen zu schützen. Um vom Gebrauchsmusterschutz zu profitieren und ein solches Gebrauchsmuster anzumelden, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

    Die Anmeldung und Eintragung erfolgt für neue Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind. Der Gebrauchsmusterschutz ist deutlich günstiger als die Anmeldung eines Patentes. Darüber hinaus ist er unkomplizierter zu erhalten, weshalb er auch als „kleines Patent“ bezeichnet wird. Zwischen dem Gebrauchsmuster und einem Patent bestehen einige Ähnlichkeiten, jedoch auch mehrere Unterschiede, die die beiden Sachverhalte klar voneinander abgrenzen.

    Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt genau wie beim Patent über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), auch als Patentamt bekannt. Der maximale Schutzzeitraum für die Erfindung beträgt zehn Jahre. Zunächst ist das Schutzrecht jedoch erst einmal für drei Jahre gültig. Wer ein Gebrauchsmuster angemeldet hat, kann nach Verstreichen dieses Zeitraums eine Verlängerung beantragen. Hierfür ist eine Aufrechterhaltungsgebühr zu entrichten. Wiederholt werden kann dieser Schritt nach sechs und nach acht Jahren. In diesem Zeitraum dürfen nur die Besitzer:innen des Gebrauchsmusters die Entwicklung wirtschaftlich, das heißt gewinnbringend, verwerten.

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    Gebrauchsmuster anmelden – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Der Gebrauchsmusterschutz findet ausschließlich in den Bereichen Technik, chemische Stoffe, Arzneimittel sowie Nahrung Anwendung. Erfindungen, die als Gebrauchsmuster fungieren können, sind zum Beispiel neue Geräte und Maschinen, Genuss- und Lebensmittel sowie Schaltungen und sonstige Vorrichtungen oder Medikamente. Für die Anmeldung sind gewisse Bedingungen zu erfüllen.

    • Die Erfindung muss eine echte Neuerung darstellen. Die Entwicklung darf demnach noch nicht auf dem Markt zu finden sein. Dies bedeutet, dass das Gebrauchsmuster aus dem bisherigen Stand der Technik unbekannt, noch nicht vorgeschrieben sein muss und auch nicht im Ausland benutzt worden sein darf.
    • Das Gebrauchsmuster muss eine sogenannte Erfindungshöhe aufweisen. Gemeint ist damit: Die technische Entwicklung hat auf einer schöpferischen Tätigkeit zu beruhen. Erfindungen, die sich ohne großen Aufwand anhand des aktuellen Wissensstands durch Fachleute entwickeln lassen, profitieren nicht vom Gebrauchsmusterschutz.
    • Ein weiteres Kriterium ist die Anwendbarkeit im Alltag. Für die Anmeldung müssen Antragstellende eine ausführliche, schriftlich verfasste Beschreibung der Erfindung beim Patentamt einreichen.

    Gesetzliche Regelungen zum Gebrauchsmuster

    Die rechtlichen Grundlagen und Bestimmungen sind über das Gebrauchsmustergesetz und die Gebrauchsmusterverordnung genau festgeschrieben. Hier sind die erforderlichen Voraussetzungen, der Ablauf der Anmeldung, was Sie überhaupt schützen können und wo die Grenzen verlaufen, geregelt. So ist beispielsweise angegeben, dass Verfahren nicht unter den Schutz fallen können. Ein Verfahrensschutz ist automatisch als Patent anzumelden. Daneben sind andere Sachverhalte vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Darunter fallen beispielsweise Pflanzen- und Tierarten, Spiele bzw. Spielregeln, Pläne, mathematische Berechnungsmethoden, wissenschaftliche Theorien, Biotechnik, Datenverarbeitungsprogramme oder ästhetische Formschöpfungen wie Schnittmuster, Designs und Baupläne. Die Prüfung der zu erfüllenden Kriterien erfolgt beim Gebrauchsmuster nicht mit der Anmeldung, sondern erst dann, wenn ein eingetragenes Muster angefochten wird.

    Unterschiede zwischen dem Gebrauchsmusterschutz und einem Patent

    Sofern die genannten gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind, kann im Grunde genommen fast alles unter den Gebrauchsmusterschutz fallen. Die Abgrenzung zum Patent ist nicht immer eindeutig geregelt, denn unter den Patentschutz fallen alle ausdrücklichen erfinderischen Leistungen. Was dazu zählt, ist nicht in jedem Fall klar erkennbar.

    Ein wichtiger Unterschied zwischen den beiden Schutzformen ist jedoch Prüfung der erforderlichen Kriterien. Während sie beim Gebrauchsmuster im Vorfeld nicht erfolgt, ist sie beim Patent eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Anmeldung. Darüber hinaus sind Patente länger gültig und können bis zu 20 Jahren bestehen. Ein Gebrauchsmuster kann zudem nur innerhalb Deutschlands sowie in Österreich geschützt werden, während der Patentschutz auch europaweit oder international gültig sein kann.

    Da die Prüfung beim Gebrauchsmusterschutz wegfällt, sind die Kosten für die Anmeldung deutlich geringer. Aus diesem Grund ist auch der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung deutlich kürzer. Gebrauchsmuster verfügen außerdem im Gegensatz zu Patenten über eine sogenannte Neuheitsschonfrist. Sie ist ein besonderer Vorteil, den das Gebrauchsmuster aufweist. Der Begriff bezeichnet den Zeitraum, den Sie als Entwickler:in oder Erfinder:in nutzen können, um die Erfindung bekannt zu machen, ohne dass dies einer späteren Anmeldung beim Patentamt im Wege stehen könnte, weil die Entwicklung nicht mehr als Neuheit gilt. Diese Frist beträgt bei einem Gebrauchsmuster sechs Monate. Es verschafft Ihnen den Vorteil, bereits vorher einen gewissen Bekanntheitsgrad auf dem Markt zu erzeugen, um zu prüfen, ob die Erfindung von der Zielgruppe akzeptiert wird.

    Unterschied zwischen Gebrauchsmusterschutz und Patent
    Abb. 1: Gebrauchsmusterschutz vs. Patent

    Gebrauchsmuster – Beispiele und Einsatzfälle

    Beispiele für Gebrauchsmuster finden sich in großer Anzahl. Ihnen allen gemein ist, dass es sich um Erfindungen technischer Natur handelt. Die bekanntesten Einsatzfälle des Gebrauchsmusterschutzes sind Kleiderbügel, der Kaffeefilter von Melitta – und der Fußball, wie er heute bekannt ist, mit seinen innenliegenden Nähten. All diese Erfindungen eint, dass sie eine innovative Lösung für ein Alltagsproblem darstellen.

    Beim Kaffeefilter ist es beispielsweise der Ansatz, das Kaffeepulver zurückzuhalten und zu verhindern, dass er im fertigen Getränk landet. Kleiderbügel bieten eine Möglichkeit, Hemden und andere Kleidungsstücke aufzubewahren, ohne dass sie gefaltet werden müssen und so zerknittern können. Ein ebenfalls bekanntes historisches Beispiel für ein erfolgreiches Gebrauchsmuster ist der Fußballschuh mit den verschraubten Stollen. Letztere stellten hierbei die Innovation dar, die die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister rechtfertigten.

    Welche Kosten entstehen bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters?

    Für die Anmeldung des Gebrauchsmusters sind amtliche Gebühren zu veranschlagen. Erhoben werden sie durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Die Kosten umfassen die Anmeldegebühr, die für die elektronische Anmeldung 30 EUR, bei einer Anmeldung in Papierform 40 EUR beträgt. Weitere finanzielle Aufwendungen müssen Sie für die Aufrechterhaltungsgebühren einkalkulieren. Nach drei Jahren wird sie in Höhe von 210 EUR fällig, nach sechs Jahren liegt die Aufrechterhaltungsgebühr bei 350 EUR und nach acht Jahren bei 530 EUR. Bei einem Löschungsantrag für Gebrauchsmuster verlangt das DPMA eine Gebühr in Höhe von 300 EUR.

    Empfehlenswert kann es sein, bei der Recherche für das Gebrauchsmuster die Unterstützung des Amtes in Anspruch zu nehmen. Dies geht mit weiteren Kosten einher. Soll das DPMA die Gebrauchsmusterrecherche vornehmen, ist eine Gebühr in Höhe von 250 EUR zu zahlen. Nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich bei der Recherche und der Zusammenstellung der Anmeldeunterlagen kann zudem juristische fachkundige Hilfe sein. Dies kann mit weiteren Rechtsanwaltsgebühren einhergehen. Wer wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweist, kann schriftlich beim DPMA eine Verfahrenskostenhilfe beantragen. In diesem Fall werden sämtliche Gebühren und Anmeldekosten von staatlicher Seite übernommen.

    Gebrauchsmuster: Kosten bei der Anmeldung

    Wie läuft die Anmeldung des Gebrauchsmusters ab?

    Gebrauchsmuster-Recherche

    Für die Anmeldung des Gebrauchsmusters ist eine Recherche im Vorfeld unbedingt zu empfehlen. Sie ist zwar nicht verpflichtend durchzuführen, senkt aber das Risiko einer Löschung deutlich. Idealerweise nehmen Sie die Recherche bereits während der Entwicklung des Gebrauchsmusters vor. Das DPMA bietet hierfür umfangreiche Datenbanken an, in denen nicht nur sämtliche eingetragenen Gebrauchsmuster, sondern auch die aktuell offenen Gebrauchsmusteranmeldungen hinterlegt sind. Sie bieten eine Möglichkeit, zu prüfen, ob die Erfindung bereits vorhanden und als Gebrauchsmuster angemeldet ist. Sie können die Recherche für das Gebrauchsmuster selbst vornehmen, es ist jedoch auch möglich, hierfür juristische Hilfe zu nutzen.

    Anmeldung beim DPMA

    Um die Anmeldung des Gebrauchsmusters vorzunehmen, nutzen Sie ein hierfür vorgegebenes Formular, das Sie beim DPMA erhalten. Das Anmeldeformular gibt es in Papierform oder in elektronischer Variante für die Online-Anmeldung. Letztere nehmen Sie über DPMAdirektPro vor, das als digitale Schnittstelle zum Patentamt fungiert und für die Anmeldung sämtlicher Schutzrechte genutzt wird. Bei der Anmeldung müssen Sie einige Angaben tätigen. Sie umfassen Informationen zur antragstellenden Person bzw. zum antragstellenden Unternehmen und zur Erfindung. Dazu sind eine Beschreibung der Schutzansprüche und eventuelle Anlagen wie Zeichnungen, Skizzen oder andere Niederschriften, die eine Beschreibung des Gebrauchsmusters enthalten, beizufügen. Bei all diesen Angaben sind einige wichtige Faktoren zu beachten. Aus den Angaben zur antragstellenden Person oder Firma muss hervorgehen, ob es sich um ein im Handelsregister verzeichnetes Unternehmen oder um eine Einzelperson handelt. Die Angaben zur Erfindung müssen dezidiert aufzeigen, warum das Gebrauchsmuster als Neuheit anzusehen ist. Bei der Beschreibung der Gebrauchsmusterschutzansprüche kommt es auf eine ausführliche Beschreibung und klar verständliche Formulierung an. Sie muss erläutern, welche Bestandteile der Entwicklung eine Innovation darstellen und warum der Schutzanspruch erforderlich ist.

    Prüfung der Anmeldung durch das Patentamt

    Sind alle Unterlagen und Formulare vollständig eingereicht, prüft das DPMA die Anmeldung. Dies umfasst keine inhaltliche Prüfung des Gebrauchsmusters, sondern lediglich eine Überprüfung der Vollständigkeit, Korrektheit und Aussagekraft der Unterlagen. Hier sollten Sie auf Rückfragen gefasst sein. Wenn die Anmeldung Fehler oder Mängel enthält, die das DPMA aufdeckt, fordert es Sie auf, diese innerhalb einer festgelegten Frist zu beseitigen. Mitunter erhalten Antragssteller:innen eine Einladung zum persönlichen Gespräch. Dies ist der Fall, wenn zu bestimmten Sachverhalten der Anmeldung Klärungsbedarf besteht.

    Eintragung in das Gebrauchsmusterregister und Bekanntmachung des Schutzrechts

    Wenn alle Kriterien erfüllt und die Unterlagen mängelfrei sind, nimmt das Patentamt die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister vor. Im Gegensatz zur Patentanmeldung ist bis zu diesem Abschluss des Verfahrens deutlich weniger Zeit einzukalkulieren, da die Prüfung unkomplizierter ist. So können Sie den Gebrauchsmusterschutz und die daraus resultierenden Rechte schneller geltend machen. Durchschnittlich sind zwischen der Einreichung der Anmeldung und der Eintragung ungefähr drei Monate zu veranschlagen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt im Patentblatt. In Folge erhalten Sie das Exklusivrecht für Ihr Gebrauchsmuster.

    Was sollte im Rahmen der Gebrauchsmusterrecherche geprüft werden?

    Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine sorgfältige Recherche ein zentraler Faktor. Da das Schutzrecht ungeprüft vergeben wird, kommt es hier auf eine eigenverantwortliche Prüfung an, um die Erfüllung der Schutzvoraussetzungen sicherzustellen und abzuklären, dass es dieses Gebrauchsmuster nicht bereits gibt. Datenbanken wie DEPATISnet helfen hierbei. Die Recherche für ein Gebrauchsmuster läuft ähnlich wie eine Patentrecherche ab. Die wichtigsten Kriterien betreffen die Recherche zum Stand der Technik, zur gewerblichen Anwendbarkeit, die internationale Patentklassifikation (IPC) sowie die richtige Interpretation der Ergebnisse.

    Beim Stand der Technik ist zu untersuchen, inwieweit die Voraussetzung der Neuheit und der erfinderische Schritt gegeben sind – das heißt, ob ähnliche Gebrauchsmuster schon eingetragen sind. Aufschlussreich in dieser Hinsicht sind schriftliche Veröffentlichungen, die den Stand der Technik definieren. Bei der gewerblichen Anwendbarkeit kommt es darauf an, ob sich die Entwicklung auch herstellen und im praktischen Alltag nutzen lässt. Die IPC dient der Einordnung von Patenten und Gebrauchsmustern, die in Kategorien sowie Unterkategorien eingeteilt werden. Geht die Anmeldung für ein Gebrauchsmuster beim Patentamt ein, erfolgt automatisch eine Klassifizierung in eines der technischen Sachgebiete der IPC. Mögliche Bereiche umfassen etwa Textilien, Elektrotechnik, Beleuchtung oder andere Themengebiete. Die Klassifikationen der IPC sind bereits bei der Recherche hilfreich, da sie einen schnelleren Überblick zum Stand der Technik ermöglichen.

    Welche Folgen hat die Verletzung des Gebrauchsmusterschutzes?

    Sofern Dritte Ihr Recht verletzen, indem sie Ihre Entwicklung kopieren und gewerblich nutzen, besteht die Möglichkeit, juristische Schritte einzuleiten. Dies umfasst zum Beispiel die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder die Forderung von Schadenersatz. Der Unterlassungsanspruch erfolgt über eine sogenannte Unterlassungsklage. Sie setzen sich damit gegen die widerrechtliche Nutzung ihres Gebrauchsmusters zur Wehr. Wenn Sie finanzielle Schäden nachweisen können, besteht die Option des Schadenersatzes. Auch ein kostenpflichtige Abmahnung der dritten Partei können Sie damit erwirken. Es kann durchaus empfehlenswert sein, vor der Einleitung rechtlicher Schritte den Kontakt zur anderen Person oder Partei aufzunehmen. Wenn diese keine Kenntnis über das Gebrauchsmuster hat, ist die Verletzung des Schutzes unter Umständen unwissentlich erfolgt. Einige Rechtsstreitigkeiten lassen sich auf diesem direkten Weg von vorneherein vermeiden.

    Wie ist ein Gebrauchsmusterschutz durchsetzbar?

    Damit Sie Ihr gewerbliches Schutzrecht im Zweifelsfall durchsetzen können, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Passende Anlaufstellen sind Rechtsanwält:innen mit Kenntnissen über den gewerblichen Rechtsschutz sowie Patentanwält:innen. Wenn Sie über einen Gebrauchsmusterschutz verfügen und dieser verletzt wurde, ist neben den genannten Schritten eine Verletzungsklage ein möglicher Weg. Diese verfolgen Sie auf dem zivilrechtlichen Weg und reichen sie beim zuständigen Landgericht ein. Ein Klageverfahren nimmt jedoch oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch. Sofern die Angelegenheit eilig ist, stellt eine einstweilige Verfügung ein Verfahren dar, dass Sie anstreben können. Das bedeutet, dass das gerichtliche Verfahren abgekürzt und eine schnelle, vorläufige Entscheidung getroffen wird.

    Risiko des Löschungsverfahrens

    Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt grundsätzlich zunächst ohne eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Sie wird erst vorgenommen, wenn ein Löschungsantrag vorgenommen wird. Diesen Antrag kann jede Person beim Patentamt einreichen. Das Löschverfahren ist eine Möglichkeit, sich gegen mögliche Ansprüche zu wehren, die durch ein Gebrauchsmuster entstehen. Besteht zum Beispiel der Verdacht, dass die formalen Anforderungen gar nicht erfüllt sind oder das Gebrauchsmuster das geistige Eigentum einer anderen Person darstellt, wäre der Löschungsantrag begründet. Wenn das Verfahren erfolgreich ist, wird der Gebrauchsmusterschutz zum Teil oder ganz aufgehoben und das Gebrauchsmuster entfernt. Die gesamten Kosten für das Verfahren trägt die unterlegene Partei. Der Löschungsantrag muss schriftlich beim Patentamt eingereicht werden. Um sich gegen das Risiko der Löschung abzusichern, ist es sinnvoll, das gesamte Verfahren über eine juristische Fachperson abwickeln zu lassen. Aber auch als Inhaber eines Gebrauchsmusters können Sie das Löschungsverfahren nutzen, zum Beispiel, wenn ein Konkurrenzunternehmen ein Plagiat angemeldet hat.

    Welche Vorteile bietet der Gebrauchsmusterschutz?

    Für die gewerbliche Nutzung einer technischen Erfindung bietet die Möglichkeit, ein Gebrauchsmuster anzumelden, einige Vorteile. Sie verfügen als Inhaber:in über die alleinigen Nutzungs- und Schutzrechte. Die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister verschafft Ihnen die gleichen Rechte wie bei einer Patentanmeldung. Das bedeutet: Sie dürfen als einzige Partei Ihre Entwicklung herstellen, vermarkten und nutzen und sind alleine dazu berechtigt, die Erfindung zu verwerten. Wenn Sie die Verwertungsrechte einer dritten Partei übertragen möchten, ist dies über eine Lizenz möglich. Hierfür erhalten Sie Lizenzgebühren. Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters verschafft Ihnen einige Wettbewerbsvorteile und erhöht Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Gerade im Hinblick auf das potenzielle Bestehen der Schutzrechte für bis zu zehn Jahre ist dies ein nicht zu unterschätzender Pluspunkt. Im Gegensatz zu einer Patentanmeldung ist das Gebrauchsmuster zudem schneller erhältlich, dazu sind die Kosten deutlich geringer.

    Wer darf ein Gebrauchsmuster anmelden?

    Die Anmeldung des Gebrauchsmusters beim DPMA ist für jede einzelne Person oder ein Unternehmen möglich, das im Handelsregister eingetragen ist. Demnach besteht die Möglichkeit für Freiberufler:innen, Kleingewerbetreibende sowie eingetragene Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Im Fall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) darf nur die:der einzelne Gesellschafter:in die Anmeldung des Gebrauchsmusters vornehmen, denn eine GbR darf, im Gegensatz zur OHG oder zur KG, keine gewerblichen Schutzrechte besitzen.

    Wie kann der Gebrauchsmusterschutz im Ausland erwirkt werden?

    Im Gegensatz zum Patent oder zur Marke ist ein Gebrauchsmuster grundsätzlich nur in Deutschland und in Österreich erhältlich. In der Schweiz gibt es dieses Schutzrecht gar nicht, dort ist nur das Patent gebräuchlich. Wenn Sie den Gebrauchsmusterschutz im Ausland beantragen möchten, müssen Sie sich nach den Bestimmungen richten, die im jeweiligen Land gelten. Damit Sie einen schnellen Einblick in die bestehenden Regelungen haben, gibt es vom DPMA verschiedene Informationen hierzu. Dort erfahren Sie, welche Institutionen in den Ländern existieren, an die sich Interessierte für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters wenden können. Weitreichende Angaben zum Gebrauchsmusterschutz in sämtlichen EU-Ländern finden Sie auf der Seite www.innovaccess.eu. Informationen zum weltweiten Schutzrecht für Gebrauchsmuster bekommen Sie bei der WIPO (World Intellectual Property Organization, zu Deutsch: Weltorganisation für geistiges Eigentum). Bei der internationalen Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist anwaltliche Hilfe empfehlenswert, da die Landesbestimmungen voneinander abweichen und juristische Fachkenntnisse über das gültige Patentrecht unerlässlich sind.

    Rechtliche Unterstützung bei der Gebrauchsmusteranmeldung

    Im Gegensatz zum Patent ist das Gebrauchsmuster relativ unkompliziert und kostengünstig zu erhalten. Durch die Gefahr des Löschungsverfahrens sind dennoch einige Dinge zu beachten. Prinzipiell ist bei der Anmeldung keine anwaltliche Unterstützung erforderlich. Wenn Sie jedoch sicherstellen möchten, dass die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, die Schutzansprüche richtig formuliert werden und eine detaillierte Beschreibung der Erfindung alle wesentlichen Punkte abdeckt, sollten Sie zumindest ein Gespräch mit juristischen Expert:innen erwägen. Von der unverbindlichen Beratung bis zur kompletten Vorbereitung und Abwicklung des Anmeldeverfahrens übernehmen Fachanwält:innen verschiedene Aufgaben, die mit der Gebrauchsmusteranmeldung anfallen. Tätigkeiten, die durch juristische Fachleute erledigt werden, umfassen zum Beispiel die Gebrauchsmusterrecherche nach dem aktuellen Stand der Technik und die Überprüfung bestehender Schutzrechte sowie die Anmeldung selbst. Hierbei erfolgt eine fachkundige Zusammenstellung der Unterlagen und die Prüfung auf formale Korrektheit. Auch beim Löschungsverfahren bieten Fachanwält:innen professionelle Beratung und Hilfe an. Wenn eine Gebrauchsmusterverletzung vorgenommen wurde, können Sie über die anwaltliche Unterstützung entsprechende Schritte einleiten, zum Beispiel durch eine Abmahnung oder die Einreichung einer Verletzungsklage.

    Fazit

    Die Bezeichnung „kleines Patent“, die das Gebrauchsmuster trägt, ist zum Teil zutreffend, zum Teil aber auch nicht. Es gibt einige deutliche Unterschiede zwischen den beiden Schutzrechten. Für technische Errungenschaften ist das Gebrauchsmuster eine sinnvolle und praktische Möglichkeit, das geistige Eigentum vor unerlaubter Nutzung durch andere zu schützen. Dank der überschaubaren Kosten ist der Gebrauchsmusterschutz nicht nur für große Unternehmen, sondern auch für Kleinbetriebe, Einzelunternehmen und Freiberufler:innen ohne großen Aufwand schnell erhältlich. Ein entscheidendes Erfolgskriterium ist die vorherige Recherche. Wenn es sich um eine Erfindung handelt, die auf dem europäischen oder weltweiten Markt genutzt werden soll, könnte der Weg der Patentierung jedoch der bessere Weg sein. Wer nur auf dem bundesweiten Markt tätig ist, hat mit dem Gebrauchsmuster jedoch eine interessante, unkomplizierte Alternative zum Patentschutz.

    lxlp