Mehrwertsteuer Rechner

Schnell und kostenlos die Mehrwertsteuer berechnen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Lexware Office Mehrwertsteuerrechner ermöglicht es, den Mehrwertsteuerbetrag basierend auf dem Bruttopreis oder Nettopreis zu berechnen. Der Bruttopreis beinhaltet die Mehrwertsteuer, während der Nettopreis ohne diese Steuer ist.
  • Die Mehrwertsteuer in Deutschland hat verschiedene Sätze, hauptsächlich 19% und 7%, und wurde im Laufe der Jahre mehrmals angepasst, zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie und klimabezogenen Maßnahmen.

MwSt-Rechner: Berechnen Sie online die Mehrwertsteuer

Mit unserem praktischen Mehrwertsteuerrechner können Sie einfach anhand des Bruttopreises einer Leistung die enthaltene Mehrwertsteuer und den Nettopreis berechnen. Ebenso zeigt Ihnen der Mehrwertsteuer-Rechner, welcher Mehrwertsteuer-Betrag auf einen Nettopreis aufgeschlagen werden muss und welcher Bruttopreis sich daraus ergibt.

Was leistet der Lexware Office Mehrwertsteuer-Rechner?

Unser Mehrwertsteuerrechner bietet Ihnen kostenfrei die Möglichkeit, den Mehrwertsteuerbetrag zu berechnen. Tragen Sie einfach den Bruttobetrag ein, um den Nettopreis zu berechnen, oder den Nettobetrag, um den Bruttopreis zu erhalten. Anhand des Mehrwertsteuersatzes (7 oder 19 %) wird Ihnen der Steuerbetrag ausgewiesen.

Begriffsklärung

Bruttopreis = Preis inklusive Mehrwertsteuer
Nettopreis = Preis exklusive Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer berechnen:
einfacher mit Lexware Office

Lexware Office ist ein Buchhaltungsprogramm, das Ihnen lästiges Rechnen abnimmt. Wenn Sie mit Lexware Office Rechnungen und Angebote erstellen, müssen Sie den Mehrwertsteuer-Betrag nicht selbst ausrechnen. Legen Sie einfach für alle Ihre Produkte und Dienstleistungen einen Nettopreis fest. Beim Erstellen der Rechnung oder eines anderen Beleges werden anhand des Mehrwertsteuersatzes automatisch der Mehrwertsteuer-Betrag und der Brutto-Preis berechnet. So einfach muss Buchhaltung sein.

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Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer setzt an verschiedenen Stufen der Wertschöpfung im Produktions- und Handelsbereich an. Man besteuert damit den Mehrwert, den ein Unternehmer mit seinen Leistungen geschaffen hat. Festgesetzt wird die Steuer für Unternehmen, in dem deren Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnet werden. In dem derzeitigen Mehrwertsteuersystem wird am Ende der Endkunde belastet. Deshalb wird diese Steuer auch als Konsumentensteuer bezeichnet wird.

Der systematische Ansatz der Mehrwertsteuer

Die Steuer ist ein Aufschlag auf den Preis von Verkaufswaren. Sie wird in dem Moment aufgeschlagen, in dem ein gewerblicher Betrieb Produkte oder Dienstleistungen an private/gewerbliche Kunden verkauft.

Für den Kunden setzt sich der Verkaufspreis am Ende aus dem originären Preis für die Ware/Dienstleistung und die Steuer zusammen. Daraus entsteht der Bruttopreis, den die Kunden entrichten. Die Idee hinter dem Mehrwertsteuersystem ist, dass Unternehmen nicht steuerlich belastet werden sollen, die eine Ware aufwerten. Dies würde den Wettbewerb verzerren und unter Umständen bestimmte Unternehmen steuerlich bevorzugen/benachteiligen. Durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Unternehmen wird außerdem verhindert, dass sich Produkte und Dienstleistungen auf jeder Veredelungsstufe weiter im Preis erhöhen. Jedes Unternehmen verrechnet die Ausgaben für die Mehrwertsteuer mit eingenommener Umsatzsteuer. Aus unternehmerischer Sicht wird die Umsatzsteuer deshalb zu einem durchlaufenden Posten. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs haben private Endkunden nicht. Für sie ist diese fester Teil des Preises und deshalb aus ihrer Sicht auch einen mögliches Teuerungsmoment für Waren/Dienstleistungen.

Mehrwertsteuer in der Europäischen Gemeinschaft

Die EU hat 2006 die Mehrwertsteuer vereinheitlicht, um den Warenverkehr in der Gemeinschaft zu vereinfachen. Derzeit beträgt die Steuer 19 % und 7 % ermäßigt. Einige Waren haben einen ermäßigten Steuersatz. Wie sich in der aktuellen Coronakrise gezeigt hat, kann die Steuer auch als Wirtschaftslenkungsinstrument eingesetzt werden.

Formale Anforderungen beim Ausweis der Mehrwertsteuer / Kleinunternehmer

Die Mehrwertsteuer ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung. Keine Steuer weisen Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und andere Angehörige medizinischer Berufe für ihre Leistungen aus. Auch wer Kleinunternehmer im steuerlichen Sinne ist, weist die Steuer nicht aus. Der Kleinunternehmerregelung unterfällt ein Unternehmer, der im Vorjahr weniger als 22.000 EUR Umsatz gemacht hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR Umsatz machen wird. Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer ziehen. Deshalb optieren viele Unternehmer, die eigentlich unter den genannten Umsatzgrenzen bleiben, zur Umsatzsteuer.

Das derzeitige Mehrwertsteuersystem macht diese Steuer zu einer Konsumentensteuer, weil am Ende nur die nicht vorsteuerabzugsberechtigten privaten Endkunden von dieser Steuer belastet sind.

Aktuelle Änderungen bei der Mehrwertsteuer in Deutschland

Die Mehrwertsteuer unterlag vor allem in den letzten Jahren immer wieder Änderungen. Für gewöhnlich liegt der Mehrwertsteuerbetrag bei 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent beim reduzierten Steuersatz. Allerdings hat die Pandemie und daraus entstehende Entwicklungen für Anpassungen der Steuersätze gesorgt und auch der Klimawandel macht vor den Mehrwertsteuerbeträgen nicht halt.

Eingeführt wurde die Mehrwertsteuer ursprünglich als sogenannte Warenumsatz-Stempelsteuer im Jahr 1916. Damals lag der Steuersatz bei 0,1 Prozent. Der reduzierte Steuersatz wurde knapp 50 Jahre später im Jahr 1968 hinzugefügt, als der normale Umsatzsteuersatz auf 10 Prozent anstieg. Der reduzierte Satz lag bei der Hälfte, also 5 Prozent. Seitdem wurden die Mehrwertsteuerbeträge immer wieder angepasst. Dabei gab es nur eine Richtung: Die Sätze stiegen an.

Änderungen der Mehrwertsteuer in Deutschland im Jahr 2020

Das Jahr 2020 stürzte die Erde in ein ziemliches Chaos. Die Corona-Pandemie sorgte für jede Menge Durcheinander in Wirtschaft, Politik und Gesundheitssystemen.

Eine Reaktion auf die Umstände, die mit der Corona-Pandemie einhergingen, war eine Senkung der Mehrwertsteuer. Diese Steuersenkung galt vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Der normale Steuersatz von 19 Prozent wurde auf 16 Prozent gesenkt. Ein Wert, auf dem er zuletzt 2006 gestanden hatte. Der reduzierte Steuersatz senkte sich von 7 Prozent auf 5 Prozent. Dieser war sogar seit dem Jahr 1977 nicht mehr so niedrig gewesen.

Die befristete Umsatzsteuersenkung betraf alle Lieferungen, Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe, die zwischen Juli und Dezember 2020 stattfanden.

Für Teilleistungen galt der Zeitpunkt der Ausführung der ersten Teilleistungen als Basis für die Berechnung der Mehrwertsteuer. Wurde also eine Teilleistung noch im Jahr 2020 erbracht und der Rest erst im Jahr 2021, wurden trotzdem die geminderten Steuersätze angewendet.

Die befristete Umsatzsteuersenkung endete mit dem Jahr 2020.

Änderungen der Mehrwertsteuer in Deutschland im Jahr 2022

Im Rahmen der befristeten Umsatzsteuersenkung wurde auch ein weiterer Beschluss gefasst. So wurde die Mehrwertsteuer für die Gastronomie vom normalen Steuersatz auf den reduzierten Steuersatz gesenkt. Das gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen davon sind Getränke.

Diese ebenfalls befristete Änderung der Mehrwertsteuer sollte ebenfalls bereits enden, wurde aber zuletzt im Oktober 2022 noch einmal verlängert und gilt bis Ende 2023.

Ebenfalls bis Ende 2023 gilt die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf den gesamten Gasverbrauch. Diese Reduzierung von 19 Prozent auf 7 Prozent wurde auch im Oktober 2022 eingeführt und ist eine Reaktion auf die gestiegenen Energiepreise, unter anderem durch den Krieg in der Ukraine.

Änderungen der Mehrwertsteuer in Deutschland im Jahr 2023

Seit dem Jahr 2021 liegen die Steuersätze wieder unverändert bei 19 Prozent und 7 Prozent. Daran hat sich auch im Jahr 2023 nichts geändert. Allerdings ist erstmals ein weiterer Steuersatz hinzugekommen.

Erstmals gibt es in Deutschland seit der Einführung der Umsatzsteuer beziehungsweise deren Vorgänger im Jahr 1916 einen sogenannten Nullsteuersatz. Also ein komplett von der Mehrwertsteuer befreites Produkt.

Um die Sanierungspläne der deutschen Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung des Klimapakets zu bewerkstelligen, werden Photovoltaikanlagen für den privaten Gebrauch durch den Nullsteuersatz gefördert.

Konkret bedeutet das, dass sowohl auf den Kauf als auch die Installation einer PV-Anlage bis zu 30 kW keine Umsatzsteuer anfällt. Bei einer eigentlichen Höhe von 19 Prozent Umsatzsteuer sparen private Nutzer dadurch eine Menge Geld.

Eine weitere Änderung aus dem Januar 2023 ist eine Neuregelung für die Besteuerung von Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (JPöR). Seit 2015 gab es hier nur eine Übergangsregelung, jetzt müssen alle Leistungen im vollen Umfang mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet werden.

Berechnung der Mehrwertsteuer mit Formel und Beispiel

Beim Rechnung schreiben müssen Sie die Mehrwertsteuer berechnen. Zu den Pflichtangaben einer Rechnung gehören sowohl der Nettobetrag als auch der Bruttobetrag. Zudem eine Angabe des angewendeten Steuersatzes.

Neben der Berechnung mit dem Mehrwertsteuer-Rechner, können Sie die Mehrwertsteuer auch ganz einfach mit einer Formel berechnen.

Dabei kommt es natürlich auf den angewendeten Steuersatz an.

Berechnung der Mehrwertsteuer beim normalen Steuersatz

Der normale Steuersatz für die Mehrwertsteuer beträgt derzeit 19 Prozent. Sie müssen also zum Nettopreis eines Produktes oder einer Dienstleistung 19 Prozent hinzurechnen.

Beispielsweise kommen bei einem Nettobetrag von 100,00 Euro noch 19,00 Euro Mehrwertsteuer hinzu, da das genau 19 Prozent von 100 sind.

So einfach ist es aber natürlich nicht immer. Selten wird mit so geraden Beträgen gerechnet. Deshalb ist es sinnvoll, die Formel für die Berechnung der Mehrwertsteuer beim normalen Steuersatz von 19 Prozent zu kennen.

Die Formel lautet:

Mehrwertsteuer = Nettobetrag x 0,19

Wenden wir die Formel einmal in einem Beispiel an:

Angenommen, Sie besitzen ein Schuhgeschäft. Sie erstellen die Preise für Ihr Sortiment und wollen dabei direkt die Bruttobeträge auf die Preisschilder schreiben. Ein neues Paar Laufschuhe wollen Sie zu einem Nettopreis von 125,00 Euro verkaufen. Darauf muss jetzt der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden. Dafür verwenden Sie die Berechnungsformel:

Mehrwertsteuer = 125 x 0,19 = 23,75

Die Umsatzsteuer beträgt also 23,75 Euro. Diese kommt also auf den Nettopreis von 125,00 Euro drauf.

Auch dafür gibt es eine simple Formel:

Bruttopreis = Nettobetrag + Umsatzsteuer

In diesem Fall also:

Bruttopreis = 125 + 23,75 = 148,75 Euro

Der Preis für die Laufschuhe liegt am Ende also bei 148,75 Euro.

Wollen Sie umgekehrt die Umsatzsteuer aus einem Produkt herausrechnen, ist das ebenfalls mit einer Formel möglich. Dafür muss zuerst der Nettopreis berechnet werden:

Nettopreis = Bruttopreis / 1,19

Die Differenz zwischen dem Nettopreis und dem Bruttopreis ist die Mehrwertsteuer.

Nehmen wir an, Sie haben ein Paar Schuhe zu einem Bruttopreis von 250,00 Euro eingekauft. Wollen Sie die Mehrwertsteuer herausrechnen, teilen Sie diesen Preis also durch 1,19.

Nettopreis = 250 / 1,19 = 210,08

Nun ziehen wir den Nettopreis vom Bruttopreis ab:

250 – 210,08 = 39,92

Die Mehrwertsteuer beträgt also 39,92 Euro.

Berechnung der Mehrwertsteuer bei reduziertem Steuersatz

Der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent wird im Grunde auf die gleiche Weise berechnet. Hier muss nur die Zahl für die Berechnung in der Formel angepasst werden:

Mehrwertsteuer = Nettobetrag x 0,07

Schauen wir uns auch dafür kurz ein Beispiel an:

Angenommen, Sie betreiben ein Kino und machen gerade die Preise für die Kinokarten zum neuen Hollywood-Blockbuster. Netto soll ein Ticket 7,00 Euro kosten. Darauf wird jetzt der reduzierte Steuersatz angesetzt.

Mehrwertsteuer = 7 x 0,07 = 49

Die Mehrwertsteuer beträgt genau 49 Cent. Ein Kinoticket kostet also 7,49 Euro.

Wollen Sie hingegen die reduzierte Mehrwertsteuer aus einem Bruttobetrag herausrechnen, funktioniert auch das über den Nettobetrag:

Nettobetrag = Bruttobetrag / 1,07

Angenommen, Sie kaufen für Ihr Kino Popcornpackungen für 700,00 Euro brutto ein. Dann rechnen Sie:

Nettobetrag = 700 / 1,07 = 654,20

700 minus 654,20 sind 45,80. Die Mehrwertsteuer für die Popcornpackungen liegt also bei 45,80 Euro.

Wann sind es 19 % oder 7 % Mehrwertsteuer?

Die Aufteilung in 19 Prozent und 7 Prozent Mehrwertsteuer liegt in erster Linie daran, dass der reduzierte Steuersatz für lebensnotwendige Artikel angesetzt werden soll. Unter anderem fallen darunter Lebensmittel.

Allerdings sind die Übergänge fließend und es ist nicht immer klar ersichtlich, warum ein Produkt in welchem Steuersatz landet. So sind beispielsweise Lebensmittel zwar mit dem reduzierten Steuersatz belegt, aber nicht, wenn diese im Restaurant bestellt werden. Denn dort gilt der normale Steuersatz. Es sei denn, Sie nehmen das Essen mit oder bestellen es zu sich nach Hause.

Getränke sind generell mit dem normalen Steuersatz belegt. Zumindest in der Theorie, denn es herrscht Uneinigkeit darüber, wo ein Getränk aufhört und feste Nahrung beginnt. Der Orangensaft als Getränk beispielsweise liegt bei 19 Prozent Mehrwertsteuer. So weit, so klar. Der Orangen-Smoothie allerdings liegt bei 7 Prozent, weil er nicht mehr als Getränk gilt.

Im Kaffee entscheidet der Milchanteil über die Höhe der Mehrwertsteuer. Liegt bei einem Coffee-to-go der Milchanteil über 75 Prozent, wird der ermäßigte Steuersatz angewendet, weil Milch kein Getränk, sondern ein Grundnahrungsmittel ist. Ist weniger Milch im Kaffeebecher, fallen 19 Prozent Mehrwertsteuer an.

Es ist offensichtlich ein komplexes Thema. Es gibt aber bestimmte Regeln, die zumindest eine Übersicht darüber geben, welche Produkte wie besteuert werden.

Mit dem normalen Steuersatz von 19 Prozent werden unter anderem folgende Produkte belegt:

  • Einrichtungsgegenstände
  • Elektronik
  • Fahrzeuge
  • Getränke
  • Handwerkliche Dienstleistungen
  • Kleidung
  • Medikamente
  • Pflanzen
  • Schuhe
  • Speisen im Restaurant
  • Wein

Der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent gilt unter anderem für diese Produkte:

  • Bücher
  • Fahrkarten
  • Kinokarten
  • Lebensmittel, die zu den Grundnahrungsmitteln zählen (Obst, Gemüse, Milch etc.)
  • Leitungswasser
  • Menstruationsprodukte
  • Speisen zum Mitnehmen
  • Übernachtungen im Hotel
  • Zeitschriften
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