Menschen schütteln sich die Hände an einem Tisch im Rahmen eines Wettbewerbsverbots

Wettbewerbsverbot
So weit dürfen Arbeitgeber:innen gehen

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    Kein Unternehmen würde es gerne sehen, wenn die eigenen Mitarbeiter:innen gleichzeitig für die Konkurrenz arbeiten. Darum enthalten viele Arbeitsverträge ein sogenanntes Wettbewerbsverbot. Erfahren Sie hier, wann das Wettbewerbsverbot greift und was dies für Sie als Arbeitgeber:in bedeutet.

    Das Wichtigste in Kürze
    Das Wettbewerbsverbot, geregelt im Handelsgesetzbuch (HGB), verbietet Arbeitnehmenden, während ihrer Anstellung dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen oder dessen Interessen zu gefährden.

    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein nachträgliches Wettbewerbsverbot mittels einer Konkurrenzklausel vereinbart werden, das bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, wie z.B. eine maximale Dauer von zwei Jahren.

    Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot können Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen, Kündigungen vornehmen oder Schadensersatz verlangen, wobei die Beweislast beim Arbeitgeber liegt.

    Was versteht man unter Wettbewerbsverbot?

    Das Wettbewerbsverbot ist in §§ 60 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) für alle Arbeitnehmenden geregelt und erfordert keine gesonderte Erwähnung im Arbeitsvertrag. Erweitern oder Beschränken Arbeitgeber:innen das Wettbewerbsverbot allerdings, bedarf es einer ausführlicheren Formulierung im Arbeitsvertrag. Was gehört noch alles ein einem Arbeitsvertrag? Erfahren Sie es in unserer kostenlosen Arbeitsvertrags Checkliste.

    Für Arbeitnehmer:innen bedeutet das Wettbewerbsverbot, dass sie arbeitsvertraglichen Treuepflichten unterliegen, d. h. sie dürfen dem Arbeitgebenden keine Konkurrenz machen oder seine Interessen gefährden. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein:e Arbeitnehmer:in bei einem Juwelier arbeitet und selbst noch ein Juweliergeschäft betreibt oder bei einem weiteren Juwelier arbeitet. Würde der:die Arbeitnehmer:in hingegen noch in einer Bäckerei arbeiten, fällt dies nicht unter das Wettbewerbsverbot.

    Nachträgliches Wettbewerbsverbot mittels Konkurrenzklausel
    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Wettbewerbsverbot für den:die Arbeitnehmer:in. Daher kann es sich für manche Unternehmen lohnen, ein nachträgliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Dies schließt die wirtschaftliche Betätigung des Mitarbeitenden bei einem Wettbewerbsunternehmen für eine gewisse Dauer aus. Der:die Mitarbeiter:in darf dann seine:ihre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer nicht im Wettbewerb gegen den ehemaligen Arbeitgeber einsetzen.

    Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Wettbewerbsverbot: So setzt du es um
    • Es muss für den:die Arbeitgeber:in ein berechtigtes geschäftliches Interesse am nachträglichen Wettbewerbsverbot bestehen, z. B. muss er:sie befürchten, dass Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden oder der eigene Kundenkreis beworben wird.
    • Es erfolgt eine schriftliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbots z. B. direkt im Arbeitsvertrag.
    • Das Wettbewerbsverbot muss nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen
    • Es besteht eine Pflicht zur Karenzentschädigung.
    • Das Wettbewerbsverbot darf für höchstens zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
    • Die Regelung muss klar und eindeutig formuliert werden.

    Tipp: Mit einem Arbeitsvertrag Muster als Grundlage können Sie die Konkurrenzklausel als Zusatzvereinbarung schnell und einfach ergänzen.

    Was bedeutet Karenzentschädigung?
    Die Karenzentschädigung ist eine Zahlung, die Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen leisten, um sie für die eingeschränkte berufliche Handlungsfähigkeit zu entschädigen. Die Höhe des monatlich zu zahlenden Betrags ist frei vereinbar, allerdings darf sie 50 Prozent des zuletzt gezahlten Entgelts nicht überschreiten (laut §§ 74 ff. HGB).

    Was ist eine Konkurrenztätigkeit?

    Allgemeiner, als im vorangehenden Beispiel beschrieben, spricht man von einer Konkurrenztätigkeit, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmenden auf den Erfolg des Konkurrenzunternehmens auswirkt. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn

    • Bestandskunden oder potenzielle Kunden abgeworben werden.
    • Kolleg:innen abgeworben werden, um ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen.
    • sich Arbeitnehmende aktiv an einem Unternehmen beteiligen, das gleiche oder ähnliche Produkte vertreibt.
    • der:die Arbeitnehmende einem von der Konkurrenz betriebenen Unternehmen höhere Darlehen gewährt, die zum Erfolg des Unternehmens beitragen.

    Allerdings ist zu beachten, dass die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich eine direkte Auswirkung auf den Geschäftserfolg haben muss. Sonst ist das Wettbewerbsverbot ungültig. Arbeitet der:die Arbeitnehmende also im Vertrieb mit, hat dies eine Auswirkung auf den Geschäftserfolg. Anders verhält es sich, wenn der:die Arbeitnehmende lediglich Schreibarbeiten erledigt.

    Welche Folgen hat ein Verstoß von Arbeitnehmer:innen gegen das Wettbewerbsverbot?

    Gehen Arbeitnehmer:innen trotz Wettbewerbsverbot einer Tätigkeit nach, die ihren Arbeitgeber:innen schadet, können sie abgemahnt werden. In schwerwiegenden Fällen können Arbeitgeber:innen ihnen ordentlich oder außerordentlich kündigen. Möchten Arbeitgeber:innen den:die Mitarbeitenden weiterbeschäftigen, so können sie verlangen, dass er die Konkurrenztätigkeit aufgibt.

    Es ist außerdem möglich für Arbeitgebende, Schadensersatz zu verlangen. Der Verlust, der Arbeitgebenden durch die Konkurrenztätigkeit entstanden ist, kann geltend gemacht werden. Allerdings liegt die Beweislast hier bei den Arbeitgebenden. Den erlittenen Schaden konkret in Euro zu beziffern, wird für Arbeitgeber:innen allerdings schwierig sein.

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