Bunte Regenschirme als Symbolbild für das Sozialschutz Paket der Bundesregierung in der Corona Krise

Sozialschutzpaket

Finanzhilfen für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige

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    Besonders Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise betroffen, weil diese meist kaum finanzielle Rücklagen und keinen Zugang zu sozialen Absicherungssystemen haben. Daher soll ihnen nun das Sozialschutzpaket unter die Arme greifen und den Zugang zu Sozialleistungen erleichtern. Alles Wichtige lesen Sie hier im Überblick.

    Das Wichtigste in Kürze

    Das Sozialschutzpaket bietet erleichterten Zugang zur Grundsicherung für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige durch vorübergehende Vereinfachungen.

    Es schafft Anreize für Kurzarbeiter und Rentner, in systemrelevanten Bereichen zu arbeiten. Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung, Arbeitszeit, Kindergeld und Unterstützung sozialer Dienstleister wurden angepasst.

    Grundsicherung für betroffene Kleinunternehmer

    Das Sozialschutzpaket sieht vor, dass Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige die Grundsicherung unbürokratisch und schnell erhalten. Das Verfahren wird vorübergehend vereinfacht durch

    • eine Aussetzung der Vermögensprüfung,
    • die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen sowie
    • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

    Die Erleichterung des Verfahrens gilt auch für ältere und erwerbsgeminderte Personen sowie für Berechtigte im Sozialen Entschädigungsrecht. Die Regelungen sollen vorerst bis zum 30. Juni 2020 bestehen, können aber im Bedarfsfall bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

    Sozialschutzpaket soll Personalengpässe verhindern

    Aufgrund von Krankheitsfällen oder Quarantäneanordnungen kann es aktuell in einigen systemrelevanten Bereichen, wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft, zu Personalengpässen kommen.

    Das Gesetz schafft daher Anreize für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen, in der arbeitsfreien Zeit eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich auszuüben. Das Entgelt aus der systemrelevanten Beschäftigung wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

    Das Gesetz sieht zudem vor, dass Rentnern die Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder die Weiterarbeit erleichtert werden soll. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird daher temporär von 6.300 Euro auf 44.950 Euro angehoben.

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    Längere Höchstdauer von geringfügiger Beschäftigung

    Das Sozialschutzpaket legt zudem fest, dass für einen befristeten Zeitraum die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tage ausgeweitet werden. Dadurch sollen Probleme bei der Saisonarbeit, z. B. in der Landwirtschaft (Versorgungsengpässe), verhindert werden.

    Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften

    Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen sowie die Versorgungswege aufrechtzuerhalten, legt das Sozialschutzpaket zudem bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften fest.

    Kindergeld und Unterstützung für soziale Dienstleister

    Für Familien, die aufgrund der Corona-Krise ein reduziertes Einkommen haben, sieht das Paket außerdem einen Kinderzuschlag vor. Ausnahmsweise soll die Prüfung des Kinderzuschlags auf das Einkommen im letzten Monat bezogen werden und vorübergehend die Berücksichtigung des Vermögens ausgesetzt werden. Außerdem wird eine einmalige Verlängerung des Zuschlags für Familien, die den höchstmöglichen Kinderzuschlag erhalten haben, eingeführt, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung vollzogen wird.

    Nicht zuletzt unterstützt das Sozialschutzpaket auch wirtschaftlich gefährdete soziale Dienstleister und Fürsorgeeinrichtungen. Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, der vorsieht, dass Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Krisenbewältigung bereitgestellt werden.

    Im Eilverfahren beschlossen

    Das Sozialschutzpaket, mit dem vollständigen Titel „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, wurde im Eilverfahren abgeschlossen: Nachdem der Bundestag das Gesetz am 25.3.2020 verabschiedet hatte, stimmte der Bundesrat diesem zwei Tage später zu. Am 28.3.2020 trat es schließlich in Kraft.

    lxlp