Mindestlohn in Deutschland

Lohnfortzahlung für Mitarbeiter in Quarantäne

Rückerstattung für Arbeitgeber

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    Wird für einen oder mehrere Ihrer Mitarbeiter aufgrund der Corona Pandemie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet, zahlen Sie als Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt zunächst weiter. Unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird. Mitarbeiter haben für sechs Wochen Anspruch auf diese Lohnfortzahlung. Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Sie sich als Arbeitgeber die Kosten für die Lohnfortzahlung zurückerstatten lassen.

    Fristen und Vorgehen

    Der Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dem Antrag müssen eine Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts, das Ihr Beschäftigter während der Quarantäne verdient hat, und die gesetzlichen Abzüge beigefügt werden.

    Auf Antrag können Arbeitgeber auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags verlangen.

    Wichtig: In diesem Fall ist keine Kostenerstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bzw. über die Umlageversicherung U1 möglich.

    Zuständige Behörde

    Welche Behörde für die Erstattung zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In den meisten Fällen ist es das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde.

    Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts können Sie das Gesundheitsamt nach Postleitzahl suchen.

    Lexware Office Lohn & Gehalt

    Nutzen Sie Lexware Office Lohn & Gehalt für die Lohnabrechnungen Ihrer Mitarbeiter erfassen Sie für den Zeitraum der Quarantäne keine Abwesenheit. Sie zahlen ganz normal das Gehalt weiter bzw. rechnen bei Stundenlohnempfängern die vollen Stunden ab. Im Anschluss an die Quarantäne stellen Sie o.g. Antrag auf Erstattung.

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