Jugendarbeitsschutzgesetz: Das ist zu beachten, wenn Sie Jugendliche beschäftigen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz: Das gilt für unter 18-Jährige in der Arbeitswelt

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    Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz? Schulpraktikum, Ferienjob, Ausbildung – auch junge Menschen wollen in die Arbeitswelt starten und früh eigenes Geld verdienen. Dürfen sie das? Ja, sie dürfen, stehen jedoch unter besonderem Schutz. Für minderjährige Beschäftigte und Auszubildende gelten deshalb die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Der Gedanke dahinter: Junge Menschen sind den Anforderungen der Arbeitswelt noch nicht in gleichem Maße gewachsen wie Erwachsene. Das Gesetz soll sie vor Überlastungen und Gefahren am Arbeitsplatz schützen.

    Das Wichtigste in Kürze

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung.

    Es enthält klare Arbeitszeitregelungen, die eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden und eine Höchstschichtzeit von 10 Stunden vorschreiben.

    Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

    Die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für junge Menschen unter 18 Jahren. Dabei ist es unerheblich, ob diese ihr Geld in einer Ausbildung, einem Nebenjob oder mit Gelegenheitsarbeiten verdienen – entscheidend ist allein, dass sie bezahlt beschäftigt sind.

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Jugendliche:r ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Wer jünger ist als 15, gilt als Kind und darf grundsätzlich nicht arbeiten. Für Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr. Zu beachten: Für Jugendliche, die Vollzeit schulpflichtig sind, gelten im Jugendarbeitsschutzgesetz dieselben Regeln wie für Kinder.

    Welche Arbeitsverhältnisse fallen unter den Jugendarbeitsschutz?

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Konkret sind das:

    • Ausbildung
    • Freiberuf
    • Gelegenheitsarbeit
    • Geringfügige Beschäftigung
    • Hauptjob
    • Leiharbeit
    • Midijob
    • Minijob
    • Nebenjob
    • Praktikum
    • Studentenjob
    • Zeitarbeit

    Unter welchen Bedingungen dürfen Kinder und Vollzeit schulpflichtige Jugendliche arbeiten?

    In Deutschland ist Kinderarbeit verboten (§2 Abs. 1 JArbSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt jedoch Ausnahmen zu. U. a. unter folgenden Bedingungen dürfen Kinder bzw. vollzeitschulpflichtige Jugendliche arbeiten:

    • im Rahmen eines Schulpraktikums.
    • über 13-Jährige mit Einwilligung der:des Personensorgeberechtigten, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (z. B. Zeitungen austragen; Näheres regelt die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz, KindArbSchV).
    • Jugendliche während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr.

    Welche Arbeitszeit gilt für unter 18-Jährige?

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt explizit die Arbeitszeiten von Jugendlichen. Die Wegzeit von zu Hause zum Betrieb gehört nicht zur Arbeitszeit, die Anfahrt vom Betrieb zu einem anderen Arbeitsplatz (z. B. einer Baustelle) dagegen schon.

    Die Obergrenze: 40 Stunden pro Woche

    Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche liegt bei 40 Stunden. Ihr Arbeitstag darf höchstens acht Stunden dauern.

    Ausnahme: Um früher ins Wochenende gehen zu können, dürfen Jugendliche von Montag bis Donnerstag bis zu je 8,5 Stunden arbeiten. Die Arbeitszeit am Freitag dürfen sie dann entsprechend verkürzen.

    Nicht mehr als fünf Tage pro Woche

    Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche. Je nach Branche dürfen Jugendliche auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten – das gilt z. B. in Altersheimen, in der Gastronomie oder in Verkehrsbetrieben.

    Wichtig: Wenn Jugendliche ausnahmsweise am Samstag, am Sonntag oder an einem Feiertag arbeiten, haben sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.

    Frühestens ab 6 Uhr, spätestens bis 20 Uhr

    Grundsätzlich gilt für Jugendliche: Arbeitsbeginn frühestens um 6 Uhr, Arbeitsende spätestens um 20 Uhr. Je nach Branche gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel.

    Wichtig: Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen mindestens zwölf Stunden frei sein. Und wenn der Berufsschulunterricht am nächsten Morgen vor 9 Uhr beginnt, ist für Jugendliche abends spätestens um 20 Uhr Feierabend.

    Pausen müssen sein

    Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden sind Pausen von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, auf mehr als 6 Stunden Arbeit kommen insgesamt mindestens 60 Minuten Pause. Eine Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.

    Nachtruhe nach § 14 JArbSchG

    Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Die Nachtschicht ist für sie also ausgeschlossen.

    Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es Branchen, für die eine Ausnahmeregelung besteht, da dort die Nachtarbeit essenziell ist. Das gilt unter anderem für Bäckereien und Konditoreien, das Gastgewerbe und die Landwirtschaft.

    Ausnahmefälle sind auch in mehrschichtigen Betrieben möglich, hängen aber vom Einzelfall ab. Generell müssen vor allem die Regeln für die Arbeitszeit samt Ruhepausen und Schichtlängen eingehalten werden.

    Schichtzeit bis zu 10 Stunden

    Eine Schicht darf nicht länger als 10 Stunden gehen. Das gilt für die Arbeitszeit und die Pausen zusammengenommen.

    Ausnahmen sind die Gastronomie, die Landwirtschaft, die Tierhaltung und Bau- und Montagestellen, wo die Schichtzeit auf 11 Stunden erhöht werden darf.

    Es ist auch möglich, die Schichtzeit im Tarifvertrag auf 11 Stunden zu verlängern.

    Auch bei verlängerter Schichtzeit muss immer das Arbeitszeitgesetz geachtet werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht über das Höchstmaß verlängert werden und auch die Regelungen für Ruhepausen müssen eingehalten werden.

    Im Bergbau unter Tage gilt eine Schichtzeit von 8 Stunden.

    Arbeitszeit Ausnahmen

    In Notfällen dürfen gewisse Regelungen zur Arbeitszeit vorübergehend ignoriert werden. Das gilt aber im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes ausschließlich dann, wenn keine Erwachsenen anwesend sind, die entsprechende Aufgaben stattdessen übernehmen könnten.

    Im Grunde dürfen im Notfall alle Regelungen zur Arbeitsdauer, Pausen, Schichten, Freizeit, Nachtruhe und Ruhetagen ausgesetzt werden. Allerdings muss die geleistete Mehrarbeit während eines Notfalls innerhalb der nächsten drei Wochen durch Freizeit ausgeglichen werden.

    Was ein Notfall ist, ist auf gewisse Weise Auslegungssache. Als Faustregel gilt: Ein Notfall liegt dann vor, wenn die Existenz des Unternehmens bedroht ist.

    Wie viel Urlaub steht unter 18-Jährigen zu?

    Jugendliche haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Anzahl der Urlaubstage ist nach dem Alter gestaffelt. Der Urlaub beträgt jährlich

    • mindestens 30 Werktage, wenn der:die Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist.
    • mindestens 27 Werktage, wenn der:die Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist.
    • mindestens 25 Werktage, wenn der:die Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
    • Der Urlaub sollte in der Zeit der Berufsschulferien liegen.

    Ist Unterricht an der Berufsschule Arbeitszeit?

    Der Unterricht an der Berufsschule wird voll auf die Arbeitszeit angerechnet. Für den Unterrichtsbesuch, die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung müssen die Jugendlichen von der Arbeit freigestellt werden. Darüber hinaus gilt:

    • Dauert der Berufsschulunterricht länger als fünf Unterrichtsstunden (à 45 Minuten), sind Jugendliche an diesem Tag von der Arbeit im Betrieb freizustellen.
    • Bei Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen müssen Jugendliche vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin für die ganze Woche freigestellt werden.

    Was ist die Erstuntersuchung?

    Um die Gesundheit von Jugendlichen mit dem Eintritt ins Berufsleben zu schützen, sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine Erstuntersuchung vor (§32 JArbSchG). So sollen mögliche Spät- und Dauerschäden, die durch die Arbeit entstehen können, ausgeschlossen werden. Jugendliche, die ihre Berufsausbildung begonnen wollen, dürfen nur beschäftigt werden, wenn dem:der Arbeitgeber:in eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt. Diese darf höchstens 14 Monate zurückliegen.

    Ausnahme: Bei einer geringfügigen Beschäftigung oder bei einer Beschäftigung, die auf höchstens zwei Monate angelegt ist, kann die Erstuntersuchung entfallen, sofern keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.

    Welche Arbeiten sind für Jugendliche verboten?

    Bestimmte Arbeiten sind für Jugendliche verboten. Dazu zählen laut §22 JArbSchG Arbeiten, die

    • die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen.
    • mit einer besonderen Unfallgefahr
    • die Jugendlichen außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe
    • mit gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen oder gefährlichen Arbeitsstoffen verbunden sind.

    Auch Akkordarbeit ist für Jugendliche verboten.

    Ausnahme: Gefährliche Arbeiten und die Arbeit in Akkordgruppen sind zulässig, wenn es für die Ausbildung erforderlich ist.

    Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (Bußgeldtabelle)

    In der Regel werden Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit einem Bußgeld belegt. In schweren Fällen kann ein Verstoß aber auch als Straftat erkannt und mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

    Für die Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es Bußgeldvorschriften, die in einem Bußgeldkatalog beziehungsweise einer Bußgeldtabelle festgehalten sind.

    VerstoßBußgeld
    Beschäftigung von schulpflichtigen Jugendlichen oder Kindern500,00 Euro
    Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher mit daraus resultierender Versäumnis der Schulpflicht1.000,00 Euro
    Beschäftigung über die gesetzlich festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus100,00 Euro pro geleistete Stunde + 100,00 Euro für jede halbe Stunde über der gesetzlichen Arbeitszeit
    Beschäftigung über die gesetzlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus100,00 Euro pro geleistete Stunde + 100,00 Euro für jede angebrochene Stunde über der Wochenarbeitszeit
    Fehlender Ausgleich für geleistete Mehrarbeit100,00 Euro pro nicht ausgeglichene Stunde
    Keine Freistellung für die Berufsschule100,00 Euro pro begonnene Stunde
    Nichtgewährung vorgeschriebener Pausen400,00 Euro
    Nachtarbeit200,00 Euro für die erste Stunde + 200,00 Euro für jede weitere angebrochene Stunde
    Arbeit an mehr als 5 Tagen in der Woche500,00 Euro
    Arbeit an Feiertagen oder Wochenenden500,00 Euro
    Nichteinhaltung des Urlaubsanspruchs1.000,00 Euro
    Verstoß gegen das Verbot gefährlicher Arbeiten gemäß § 22 JArbSchG1.500,00 Euro
    Missachtung des Verbots gegen Akkordarbeit1.500,00 Euro

    Für die Aufsicht über die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind das Gewerbeaufsichtsamt und das Amt für Arbeitsschutz zuständig.

    Arbeitgeber:innen, die dreimal gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen, dürfen keine Jugendlichen unter 18 Jahren mehr beschäftigen. Dabei spielt auch die Schwere der Verstöße keine Rolle.

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