Die Inflationsprämie
für Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
Mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung wird eine Inflationsprämie eingeführt. Dieser Inflationsausgleich soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmer:innen sicherer durch die Inflation kommen. Dafür muss die Inflationsausgleichsprämie von den Arbeitgeber:innen bezahlt werden. Wie hoch die Inflationsprämie ist und welche Bedingungen damit verbunden sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
Die Inflationsprämie ist sozialversicherungsfrei und abgabenfrei und beträgt maximal 3.000,00 Euro pro Arbeitnehmer:in.
Sie kann am Stück als Einmalzahlung, aber auch verteilt über mehrere kleinere Beträge ausgezahlt werden.
Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsprämie. Arbeitgeber:innen können sie komplett auszahlen, teilweise auszahlen oder gar nicht auszahlen. Dabei gilt das Gleichheitsgesetz, laut dem alle Arbeitnehmer:innen den gleichen Betrag erhalten müssen und niemand bevorzugt oder vernachlässigt werden darf.
Ziele und Vorteile der Inflationsprämie
In Deutschland tritt das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung nach und nach in Kraft. Die einzelnen Beschlüsse verteilen sich über die nächsten Monate und fallen zum Teil ins Jahr 2023. Die Inflationsausgleichsprämie allerdings ist bereits seit Oktober gültig.
Der Inflationsausgleich ist als eine Entlastung für Arbeitnehmer:innen gedacht. Arbeitgeber:innen können ihren Angestellten steuerfrei bis zu 3.000,00 Euro zusätzlich zahlen. Die Steuerbefreiung gilt, solange die Prämie zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt wurde.
Das Ziel ist, die derzeit steigenden Lebenshaltungskosten für Arbeitnehmer:innen ein wenig aufzufangen. Die Prämie kann pro Mitarbeiter:in einmalig ausgezahlt werden.
Die Inflationsprämie muss dabei zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist also nicht möglich, den Inflationsausgleich anstelle des Gehalts zu zahlen.
Nehmen wir einmal an, eine Mitarbeiter:in bekommt ein Bruttogehalt von 3.200,00 Euro. Der Einfachheit halber sagen wir, das sind 2.000,00 Euro netto. Werden jetzt die 2.000,00 Euro netto ausgezahlt, kann dem oder der Mitarbeiter:in zusätzlich die Inflationsprämie von 3.000,00 Euro ausgezahlt werden. Das Gehalt wird versteuert. Die Inflationsprämie nicht. Insgesamt sind es also 5.000,00 Euro, die ausgezahlt werden.
Würden stattdessen insgesamt 3.200,00 Euro ausgezahlt, läge die Inflationsprämie niedriger. Denn die 2.000,00 Euro bleiben das Gehalt nach Steuern und nur die restlichen 1.200,00 Euro sind steuerfrei, weil es sich um die Inflationsprämie handelt. Das müsste dann natürlich auch entsprechend so angegeben werden in der Steuererklärung.
Das Gehalt wird immer weiterhin ganz normal versteuert. Die Inflationsprämie, egal in welcher Höhe, kann nur zusätzlich zum Nettogehalt ausgezahlt werden und nicht das Bruttogehalt ersetzen.
Beim Gehalt lassen sich durch die Inflationsprämie also keine Steuern sparen. Weder bei Arbeitgeber:innen noch bei Arbeitnehmer:innen.
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Die Inflationsausgleichsprämie und die Gehaltserhöhung
Bereits vor dem Beschluss zur Inflationsprämie wurde viel darüber spekuliert, auf welche Weise Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten entgegenkommen können, damit diese durch die Inflation kommen.
Die am meisten diskutierte Möglichkeit waren dabei natürlich Gehaltsanpassungen in Form von Gehaltserhöhungen, auf Basis der Höhe der Inflation. Das Problem dabei: die Inflation hat keinen festgelegten Wert und steigt derzeit noch weiter. Im August lag die Inflation bei 7,9 Prozent.
Eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation hätte also um die 8 Prozent betragen müssen. Bei einem Monatsgehalt von ungefähr 2.000,00 Euro wären das monatlich ungefähr 160,00 Euro mehr. Rechnen wir das jetzt einmal auf 3.000,00 Euro hoch, hieße das, der Betrag der Inflationsprämie wäre nach ungefähr 18 Monaten erreicht.
Der Nachteil dabei liegt allerdings auf der Hand: auf eine Gehaltserhöhung müssen Steuern bezahlt werden. Auf das gesamte Gehalt fallen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben an.
Dadurch geht die Rechnung nicht mehr auf. Erstens beträgt die Gehaltserhöhung nicht mehr die kompletten 160,00 Euro und zweitens dauert es dadurch länger, bis die 3.000,00 Euro als Ausgleichshöhe tatsächlich erreicht werden.
Wollen Arbeitgeber:innen also einen Ausgleich in entsprechender Höhe durch eine Gehaltsaufstockung erreichen, müssten sie höher ansetzen, damit der Betrag tatsächlich netto bei dem oder der Arbeitnehmer:in ankommt.
Hier kommt die Inflationsprämie den Arbeitgeber:innen durch die Steuerbefreiung entgegen. Dadurch, dass der Inflationsausgleich über die nächsten zwei Jahre ausgezahlt werden kann, liegt eine gewisse Planungssicherheit vor.
Eine Gehaltserhöhung in Zeiten einer Inflation ist immer mit einem Risiko für ein Unternehmen verbunden. Es ist nicht abzusehen, wie sich die Wirtschaft und der Markt entwickeln, welche Auswirkungen die Inflation auf das eigene Geschäft hat und ob es nötig wird, Rücklagen zu bilden.
Die Inflationsprämie hingegen kann irgendwann im Laufe der Inflation ausgezahlt werden, wenn absehbar ist, wie sich die Geschäfte entwickeln und eine Planungssicherheit gegeben ist.
Voraussetzungen für die Inflationsprämie
Die Inflationsprämie gilt als eine Zusatzzahlung. Deshalb wird es zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Geld bezahlt.
Das bedeutet, dass sowohl das Gehalt als auch vertraglich vereinbarte Zusatzzahlungen nicht durch die Inflationsprämie beeinflusst werden. Die Inflationsprämie muss immer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Auszahlungen erfolgen.
Das Finanzamt muss auf der Gehaltsabrechnung klar erkennen, dass es sich um die Inflationsprämie handelt. Es muss also ein Verweis auf der Abrechnung stehen, dass diese Prämie aufgrund der steigenden Energiepreise und Lebenshaltungskosten ausgezahlt wird.
Fehlt dieser Verweise oder kann das Finanzamt nicht klar erkennen, dass es sich um die Inflationsprämie handelt, wird die Prämie als eine normale Zusatzzahlung behandelt und muss dementsprechend versteuert werden.
Die Inflationsprämie auszahlen
Es gibt keine konkreten Vorgaben dazu, auf welche Weise die Inflationsprämie ausgezahlt werden muss. Sie kann als einmaliger Betrag ausgezahlt werden oder auch stückweise. Es müssen auch nicht die vollen 3.000,00 Euro an Prämie bezahlt werden. Grundsätzlich wäre es auch möglich, nur einen Cent an Prämie auszuzahlen.
Es ist auch möglich, die Inflationsprämie in Form von Sachleistungen auszuzahlen. Auch diese sind in dem Fall bis zu einem Wert von 3.000,00 Euro steuerfrei. Abseits der Inflationsprämie gilt laut Gesetz eine Grenze von Sachwerten im Wert von 50,00 Euro im Monat als steuerfrei. Diese Regelung wird von der Inflationsprämie nicht berücksichtigt.
Es gibt aber eine wichtige Voraussetzung, damit Sachleistungen als Inflationsprämie anerkannt werden: Die Sachleistungen müssen dem Ausgleich von Lebenshaltungskosten oder Mehrkosten dienen.
Tankgutscheine oder Essensgutscheine fallen beispielsweise in diese Kategorie.
Auch bei den Sachleistungen gilt, dass es sich um Leistungen abseits der ohnehin vertraglich vereinbarten Leistungen handeln muss, damit sie als Inflationsprämie anerkannt werden.
An wen muss die Inflationsprämie gezahlt werden
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie. Und auch die Höhe ist wie gesagt nicht festgeschrieben, abgesehen davon, dass sie einen Betrag von 3.000,00 Euro nicht überschreiten darf.
Die Auszahlung ist also für Arbeitgeber:innen freiwillig. Allerdings gibt es dabei zu beachten, dass die Auszahlung entweder an alle Mitarbeiter:innen ausgezahlt wird oder gar nicht.
Bei der Auszahlung des Inflationsausgleichs gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter:innen gleich behandelt werden müssen, wenn die Inflationsprämie ausgezahlt wird. Das schließt sowohl Auszubildende, Werkstudent:innen und Minijobber:innen mit ein.
Es ist allerdings möglich, unterschiedlich hohe Beträge an die Mitarbeiter:innen auszuzahlen. Dafür muss aber ein sachlicher Grund vorliegen. So kann beispielsweise die Höhe der ausgezahlten Inflationsprämie vom Einkommen abhängig gemacht werden, um Geringverdienenden einen höheren Ausgleich zu zahlen.
Die ausgezahlte Inflationsprämie gilt als Betriebsausgabe und mindert dementsprechend den Gewinn und die Steuerlast.
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Steuerfallen der Inflationsprämie: Worauf Arbeitgeber achten müssen
Bei der Inflationsprämie gibt es aus steuerlicher Sicht gewisse Stolperfallen, die Sie beachten sollten, wenn Sie die Inflationsprämie an Ihre Belegschaft auszahlen.
Prämie vor Lohnerhöhung
Wenn Sie eine Gehaltserhöhung für Angestellte planen, sollte diese nicht zu nah an der Prämienzahlung liegen. Angenommen, Sie zahlen die Prämie monatlich mit 100,00 Euro aus und erhöhen anschließend das Gehalt einer Mitarbeiterin um 100,00 Euro. Dann könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich bei der Prämienzahlung bereits um das höhere Gehalt handelte und dafür entsprechend Steuern einfordern.
Um diese Steuerfalle bei der Inflationsprämie zu umgehen, ist es ratsam, mit der Lohnerhöhung einen Monat länger zu warten. So entsteht eine Lücke bei den Zahlungen und keine Verwechslungsgefahr mehr.
Bevorzugung oder Auslassen von Personen
Die Inflationsprämie gilt für Arbeitnehmer:innen. Allerdings ist es in manchen Rechtsformen nicht immer eindeutig klar, wer noch als Arbeitnehmer:in gilt und wer schon zu den Inhaber:innen gehört. Im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführer:innen gab es deshalb eine gewisse Unentschlossenheit, ob für sie die Inflationsprämie infrage kommt. Die Antwort lautet: Ja.
Allerdings lauert hier die Steuerfalle, dass die Prämie vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird. Das lässt sich aber auf Nachfrage schnell lösen und das Gegenteil beweisen.
Eine Bevorzugung von Personen ist nicht erlaubt. Vor allem sollte die Inflationsprämie nicht ausschließlich an Familienmitglieder ausgezahlt werden. Ganz gefährlich in dem Zusammenhang: Familienmitglieder vorübergehend einstellen, um ihnen die Prämie zu zahlen, und kurz darauf kündigen. Das schaut sich das Finanzamt ganz genau an.
Inflationsprämie als Ersatz von Sonderzahlungen
Die Inflationsprämie ist kein Ersatz für Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Wer also jedes Jahr Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zahlt, kann das nicht einfach durch die Inflationsprämie ersetzen.
Das Finanzamt wertet die Zahlungen dann als Sonderzahlungen und versteuert diese entsprechend.
Ignorieren tariflicher Vereinbarungen
In manchen Branchen wurde tarifvertragliche Vereinbarungen bezüglich der Inflationsprämie getroffen. So muss beispielsweise im Bauhauptgewerbe laut Tarifverträgen im Jahr 2023 und im Jahr 2023 jeweils eine Zahlung von mindestens 500,00 Euro Inflationsprämie erfolgen.
Diese Tarifvereinbarungen müssen eingehalten werden, dürfen aber auch überschritten werden. Die Grenze von 3.000,00 Euro insgesamt muss aber eingehalten werden, damit die Zahlungen abgabenfrei bleiben.
Inflationsprämie öffentlicher Dienst
Im öffentlichen Dienst wird die Inflationsprämie seit Juni 2023 ausgezahlt. Zu Beginn gab es einen Betrag von 1.240,00 Euro. Anschließend wird die Inflationsprämie monatlich mit weiteren 220,00 Euro ausgezahlt, bis im Februar 2024 die vollen 3.000,00 Euro erreicht sind.
Zusätzlich wurde eine Gehaltserhöhung ab März 2024 von 200,00 Euro und zusätzlichen 5,5 Prozent vereinbart, die nach der Auszahlung der Inflationsprämie gilt.
Bekommt der Arbeitgeber die Inflationsprämie vom Staat zurück?
Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, wird sie nicht vom Staat erstattet. Sie muss allerdings auch nicht in voller Höhe (3.000 Euro) an jede:n Mitarbeiter:in ausgezahlt werden.
Können Arbeitgebende die Inflationsprämie steuerlich absetzen?
Ja. Die Inflationsprämie gilt als Betriebsausgabe. Als Arbeitgeber:in können Sie Ihre Ausgaben für die Inflationsprämie also vollumfänglich absetzen. Damit senken Sie Ihre Steuerlast.
Gibt es die Inflationsprämie auch für Selbstständige?
Die Inflationsprämie ist ausschließlich für alle Arbeitnehmer:innen. Dabei ist es egal, ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen oder einen Minijob haben.
Selbstständige sind davon demnach ausgeschlossen und erhalten keine steuerfreie Inflationsprämie.