Künstlersozialkasse für Künstler:innen & Publizierende

Was ist die Künstlersozialabgabe?

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    Wer als Unternehmer:im in Deutschland kreative Dienstleistungen in Auftrag gibt, sollte die Künstlersozialabgabe kennen. Wir erklären, was hinter dieser Pflichtabgabe steckt, wer wann abgabepflichtig ist und wie der Beitrag berechnet wird – alles, was Sie wissen müssen, um unangenehme Überraschungen und Nachzahlungen zu vermeiden.

    Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialkasse (KSK) und ist daher eine Pflichtabgabe für alle Unternehmen – auch für Soloselbständige und kleinere Firmen – die regelmäßig Leistungen freischaffender Künstler:innen und Publizist:innen in Anspruch nehmen. Regelmäßig heißt in diesem Fall: Für mehr als 450 Euro im Laufe eines Kalenderjahres. Abgabepflichtige Unternehmer:innen melden dann jeweils bis zum 31. März des Folgejahres die geflossenen Entgelte an die KSK.

    Die Künstlersozialabgabe im Jahr 2024 beträgt 5,0 Prozent. Der neue Satz wird jeweils bis zum 30.09. des aktuellen Jahres festgelegt und von der Künstlersozialkasse kommuniziert.

    Besonders wichtig sind drei Information, weil es diesbezüglich oft Missverständnisse gibt:

    1. Kreativschaffende Dienstleistende aus den Bereichen Grafik, Text, Media und so weiter sind nicht dazu verpflichtet, Auftraggeber:innen auf die Existenz der Künstlersozialabgabe hinzuweisen
    2. und müssen diese Abgaben auch nicht preismindernd in ihre Angebote einfließen lassen, um die auftraggebenden Unternehmen zu „entlasten“.
    3. Es ist außerdem unerheblich, ob die beauftragte und entlohnte Person tatsächlich über die KSK versichert ist oder in Deutschland lebt. Es geht nur ums eingekaufte Werk, auf das die Abgabe anfällt.
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    Künstlersozialabgabe: Pflichten der abgabepflichtigen Unternehmen

    1. Meldepflicht: Wer zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehört oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Die KSK prüft dann die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie in einem gesonderten Bescheid fest. Für die Meldung bis zum 31. März des Folgejahres wird dann von der KSK ein gesondertes Formular versandt.

    2. Zahlungs- und Vorauszahlungspflicht: Abgabepflichtige Unternehmer:innen haben für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten, sofern der durchschnittliche Monatsbeitrag die 40 Euro übersteigt. Zum 31.März des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann die Berechnung der Beiträge, aber auch eine Abrechnung für das Vorjahr.

    3. Aufzeichnungs- und Vorlagepficht: Die abgegebenen Meldungen an die KSK müssen nachvollziehbar sein. Nach § 28 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz müssen abgabepflichtige Unternehmer:innen Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte führen, die zusammenhängende Zahlungen für Aufträge erkennen lassen, zum Beispiel in Form einer Liste. Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen auf Verlangen der KSK vorzulegen.

    Linktipp: Beispiele aus der Praxis und weiterführenden Informationen zum Ablauf einer Betriebsprüfung für Abgabepflichtige finden Sie auf der Website der Künstlersozialkasse

    Der Sinn der Künstlersozialabgabe: Wem hilft sie?

    Staatliche Zuschüsse, aber vor allem auch die Künstlersozialabgabe sichern die Existenz der Künstlersozialkasse (KSK), die wiederum ist eine weltweit einzigartige Absicherungsmöglichkeit für Künstler:innen und publizistisch tätige Freiberufler:innen:

    Die KSK unterstützt Kreativschaffende durch die Übernahme von der Hälfte der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Viele Selbständige aus diesen in der Regel wenig krisensicheren Branchen hätten sonst keine Möglichkeit, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen und den dadurch gewährleisteten Schutz und finanzielle Stabilität zu genießen.

    Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird anhand der Entgelte bemessen, die ein Unternehmen innerhalb eines Jahres an selbständige Künstler:innen und Publizist:innen gezahlt hat. Das betrifft auch Einzelunternehmer:innen und Kleinunternehmer:innen, die Pflichtabgabe gilt grundsätzlich für alle Größenordnungen von geschäfticher Unternehmung. Aus diesen Entgelten wird dann mittels eines festgelegten Prozentsatzes die Künstlersozialabgabe des jeweiligen Betriebes errechnet.

    https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/bemessungsgrundlage

    Künstlersozialabgabe berechnen: Höhe des Abgabesatzes und Berechnung der Künstlersozialabgabe

    Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr bis zum 30. September neu festgelegt und liegt 2024 bei 5,0 % des gezahlten Honorars. Unternehmen berechnen die Abgabe, indem sie die Summe aller an Künstler oder Publizisten gezahlten Honorare mit dem Abgabesatz multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage bildet dabei das gesamte Honorar, inklusive Nebenkosten und Reisekosten, soweit sie vertraglich dem Künstler zugerechnet werden.

    „Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann. Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden.“

    Künstlersozialkasse

    Wer zahlt die Künstlersozialabgabe: Wer ist abgabepflichtig?

    Die Künstlersozialabgabe wird von allen Unternehmer:innen und anderen Verwertern erhoben, die Leistungen von Künstler:innen oder Publizisten in Anspruch nehmen: Das können Verlage und Agenturen sein – aber auch Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit betreiben oder Veranstaltungen organisieren, bei denen künstlerische Leistungen gefragt sind. Alle Unternehmen, die regelmäßig Kreativschaffende beauftragen, sind abgabepflichtig und müssen die Abgabe für die erbrachten Leistungen an die Künstlersozialkasse abführen.

    Betroffen sind fast alle, die regelmäßig freiberufliche Kreative beauftragen, zum Beispiel als Blogger:innen, Grafikdienstleistende für Geschäftsausstattungen und Social Media. Von der Broschüre bis zur Website ist jedes Unternehmen abgabepflichtig, das Werke oder Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten verwertet. Auch Unternehmer:innen, die mit Influencer Marketing arbeiten.

    Wer muss keine Künstlersozialabgabe zahlen – wann entfällt die Abgabepflicht?

    Es gibt für Unternehmer:innen keine Ausnahmen von der Abgabepflicht und es gibt keine Geringfügigkeitsgrenze im eigentlichen Sinne – nur einen Mindestbetrag von 450 Euro/Jahr, ab dem sie anfällt. Die Künstlersozialabgabe fällt immer dann nicht an, wenn künstlerisches Schaffen nur „konsumiert“ wird, wenn sich jemand ein Buch oder ein Konzerticket kauft. Die KSK schreibt dazu folgendes Beispiel:

    “Der „Endverbraucher“ oder „Privatmann“, der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig, denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert. Beispiel: Das Silberbrautpaar hat für das Honorar an eine Musikgruppe bei der Silberhochzeitsfeier keine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine „private“ Veranstaltung.“

    So melden Unternehmen die Abgabe an

    Wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer den Höchstbetrag von 450 Euro im Jahr für Aufträge überschreitet, die künstlerische Tätigkeiten verwerten, wenden sie oder er sich formlos per Mail oder Brief an die Künstlersozialkasse, um als abgabepflichtig erfasst zu werden.

    Die Meldung über die gezahlten Honorare geschieht jährlich und basiert auf den gezahlten Entgelten des vorangegangenen Kalenderjahres. Der erste Schritt, nachdem die KSK in Kenntnis gesetzt wurde, besteht im Ausfüllen und Einsenden des Anmelde- und Erhebungsbogens für Verwerter:innen.

    Welche Leistungen fallen unter die Abgabe, was muss gemeldet werden?

    Die Abgabepflicht umfasst sämtliche Entgelte, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden. Dazu zählen Honorare für Musik, bildende Kunst, Texte aller Art, Fotografie, Grafikdesign und weitere künstlerische Tätigkeiten. Auch Lizenzen und Nutzungsrechte an künstlerischen Werken fallen unter die Abgabepflicht.

    Für diese Leistungen müssen Unternehmer Künstlersozialabgabe zahlen: Alle kreativen Dienstleistungen unterliegen der Abgabepflicht. Dazu gehören die Erstellung von Webseiten, das Design von Flyern, das Schreiben von Texten für PR und Marketing, sowie die Produktion von Musik- oder Videoaufnahmen.

    Auch digitale Arbeiten wie Grafikdesign und Social Media Postings fallen darunter, wenn sie von selbstständigen Kreativen erbracht werden und von Firmen oder Einzelunternehmer:innen genutzt werden, um das eigene Business zu vermarkten oder als Produkt genutzt zu werden.

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    Stabilisierungszuschüsse verhindern eine zu hohe Künstlersozialabgabe

    Seit 2018 lag der Satz für die Künstlersozialabgabe bei 4,2 Prozent. Daran änderte sich auch während der Corona-Pandemie nichts. Das Gleichbleiben des Satzes wurde 2021 und 2022 durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 117 Millionen Euro gewährleistet. Dann stieg sie auf 5% und dieser Satz gilt in 2024 weiter.

    Da die Pandemie in der Kunst- und Kulturbranche enorme wirtschaftliche Schäden anrichtete, hätte die Künstlersozialabgabe 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent ansteigen müssen. Dies wäre für abgabepflichtige Unternehmen deutlich schwerer tragbar gewesen. Die Bundesregierung verhinderte einen solchen Anstieg durch einen weiteren Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58,9 Millionen Euro.

    Gibt es einen Freibetrag für die Künstlersozialabgabe?

    Es gibt keinen Freibetrag im eigentlichen Sinne, aber eine Höchstgrenze, bis zu der keine Künstlersozialabgabe anfällt. Unternehmen, die im Jahr weniger als 450 Euro an künstlerischen oder publizistischen Honoraren zahlen, fallen unter die sogenannte Bagatellgrenze und müssen keine Abgabe entrichten. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn Leistungen unregelmäßig in Anspruch genommen werden – wer beispielsweise jedes Jahr eine niedrigere Summe immer wieder ausgibt, fragt am besten bei der KSK nach.

    Was müssen Unternehmer beachten, um Nachzahlungen zu vermeiden?

    Um Nachzahlungen an die Künstlersozialkasse zu vermeiden, sollten Unternehmen die Abgabepflicht ernst nehmen und alle relevanten Zahlungen rechtzeitig melden, eventuelle Fragen mit der Steuerkanzlei oder durch einen Anruf bei der KSK-Hotline klären.

    Unangenehme Überraschungen bei der Betriebsprüfung lassen sich so vermeiden – und um die regelmäßig stattfindenden Überprüfungen der KSK die Sozialabgabe betreffend zügig hinter sich zu bringen, empfiehlt sich das Führen einer entsprechenden Liste bereits beim Empfang der Abrechnungen durch Kreative.

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    Praxistipp für Kreativschaffende

    Obwohl die Künstlersozialabgabe nichts ist, das die Anbieter:innen von Kreativdienstleistungen beeinflussen können, reagieren manche Kund:inmen äußerst ungnädig darauf, dass sie anfällt. Sie haben das Gefühl, für eine Dienstleistung noch mehr zahlen zu sollen als „nur“ das Honorar.

    Einige erwarten dann, dass Dienstleister:innen den Abrechnungstext umformulieren, damit nicht mehr ersichtlich ist, dass es sich um kreative Leistungen handelte – oder sie verlangen, dass von vornherein die anfallenden Prozente abgezogen werden.

    Darauf sollten sich Dienstleister:innen nie einlassen. Gefälligkeitsrechnungen mit nicht zutreffenden Angaben sind Ordnungswidrigkeiten, die mit teuren Strafen belegt werden können. Außerdem müssen KSK-Mitglieder auch darauf achten, von Tätigkeiten zu leben, die unter die Künstlersozialkassenregelung fallen und dürfen mit „fachfremden“ Aufträgen nur eine begrenzte niedrige Summe im Jahr verdienen.

    Keinesfalls sollten sie sich im Preis drücken lassen oder denken, dass sie die Auftraggeber:innen selbst auf die Abgabe aufmerksam machen müssen und sich dadurch Diskussionen einhandeln. Es ist die Aufgabe der Steuerberatenden eines Unternehmens, auf die Künstlersozialabgabe aufmerksam zu machen und Unternehmer:innen sind ohnehin verpflichtet, sich auf eigene Faust über gesetzliche Pflichten zu informieren.

    Was passiert, wenn Unternehmen die Künstlersozialabgabe bisher nicht bezahlt haben?

    Unternehmer:innen, die bisher die Künstlersozialabgabe nicht entrichtet haben, müssen mit Nachzahlungen und Bußgeldern rechnen: Die Künstlersozialkasse kann bis zu fünf Jahre rückwirkend die gesetzlichen Abgaben einfordern.

    Strafen können auch dann fällig werden, wenn Abgaben nicht ordnungsgemäß oder unvollständig angegeben und abgeführt wurden. Daher empfiehlt es sich, im Zweifelsfall nachzufragen bei Steuerberater:in, Sozialversicherungsexperte oder KSK, ob ein Auftrag unter das Abgabegesetz fällt.

    Die Abgabe fällt an, auch wenn Künstler:innen selbst nicht in der KSK versichert sind

    Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der beauftragte Künstler oder Publizist bei der Künstlersozialkasse versichert ist. Entscheidend ist, dass es sich um eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit handelt.

    So wird die Künstlersozialabgabe von der Künstlersozialversicherung geprüft:

    Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen jeder Betriebsprüfung auch die ordnungsgemäße Zahlung der Künstlersozialabgabe. Zusätzlich führt die KSK entsprechende Prüfungen durch. Mit einer digitalen Buchhaltung, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte es problemlos möglich sein, die relevanten Unterlagen vorzuzeigen und die bereits gemeldeten Beträge korrekt zu dokumentieren.

    Die Künstlersozialabgabe wird als Betriebsausgabe gebucht

    Die jährlichen Künstlersozialabgaben beziehungsweise die Vorauszahlungen werden als Betriebsausgabe in der Buchhaltung erfasst. Diese Abgabe an die Künstlersozialkasse wird auf das Konto „Künstlersozialabgabe“ 4391/6431 (SKR 03/04) gebucht.

    Die Künstlersozialabgabe darf nicht in Rechnung gestellt werden

    Die kreativschaffende Person darf nicht damit belastet werden, dass die Künstlersozialabgabe in Rechnung gestellt oder von einer Rechnung abgezogen wird. Sie ist eine Pflichtabgabe des Unternehmens und muss daher auch von diesem getragen werden.

    Der/die beauftragte Künstler:in hat den Sitz im Ausland – gilt die Abgabepflicht trotzdem?

    Die Abgabepflicht besteht grundsätzlich auch, wenn der Künstler im Ausland ansässig ist und die Leistung in Deutschland verwertet wird. Entscheidend ist, dass die eingekaufte kreative Leistung für den deutschen Markt bestimmt ist.

    Aller Bürokratie zum Trotz: Die Künstlersozialabgabe ist eine gute Einrichtung

    Die meisten Unternehmer:innen werden sich verständlicherweise nicht darüber freuen, eine weitere bürokratische Vorgabe einhalten und Abgaben zahlen zu müssen. Die Künstlersozialkasse, staatliche Fördergelder und vor allem die Künstlersozialabgabe sorgen aber dafür, dass so viele Menschen in kreativen freien Berufen arbeiten können, die sonst unter dem Existenzminimum leben würden, wenn sie uns weiterhin mit ihren Werken und Dienstleistungen bereichern möchten.

    Vor allem aber sorgt sie ebenfalls für eine bestehende Altersvorsorge bei vielen Menschen, die sich sonst keine leisten könnten – und entlastet damit am anderen Ende auch wieder das Sozialsystem, wovon auch Unternehmer:innen so wie wir alle profitieren.

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