Kosten vor Gründung absetzen

Kosten vor der Gründung von der Steuer absetzen

Ein umfassender Leitfaden

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    Die Gründung eines Unternehmens ist ein aufregender Schritt in die Selbstständigkeit, der jedoch auch mit zahlreichen Herausforderungen und Kosten verbunden ist. Viele zukünftige Unternehmer:innen wissen nicht, dass bestimmte Kosten, die vor der eigentlichen Gründung anfallen, von der Steuer abgesetzt werden können. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick darüber, wie Sie diese sogenannten Vorgründungskosten und vorweggenommenen Betriebsausgaben geltend machen können, um Ihre finanzielle Belastung zu minimieren.

    Grundlegendes zu Gründungskosten

    Was fällt unter Gründungskosten?

    Gründungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in der Vorgründungsphase anfallen und im Zusammenhang mit der Errichtung eines Unternehmens stehen. Dies beinhaltet direkte Kosten wie Notargebühren für den Gesellschaftsvertrag oder das Stammkapital bei Kapitalgesellschaften sowie indirekte Kosten wie beispielsweise Beratungshonorare.

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    Was sind vorweggenommene Betriebsausgaben?

    Vorweggenommene Betriebsausgaben sind Ausgaben, die vor der offiziellen Gründung eines Unternehmens anfallen, aber unmittelbar für die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit notwendig sind. Sie können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer abgesetzt werden, was die steuerliche Belastung in der Gründungsphase erheblich reduzieren kann.

    Dazu gehören beispielsweise:

    • Kosten für Marktanalysen,
    • Beratungskosten für die Unternehmensgründung,
    • Kauf von Fachliteratur,
    • Kosten für die Erstellung eines Businessplans,
    • Fahrtkosten zu Beratungsgesprächen,
    • Mietkosten für Geschäftsräume, die bereits vor der Gründung angemietet werden sowie
    • Notarkosten für die Erstellung von Gesellschaftsverträgen.

    Praxisbeispiel: Absetzbare Kosten vor der Gründung

    Nehmen wir an, Lisa plant die Gründung einer Beratungsfirma als Einzelunternehmerin. Vor der Gewerbeanmeldung fallen folgende Kosten an:

    • Marktanalyse: 2.000 Euro
    • Rechtsberatung: 1.000 Euro
    • Gründungsberatung: 500 Euro

    Diese Ausgaben kann Lisa als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzen, vorausgesetzt, sie hält alle Belege akribisch fest und kann den direkten Zusammenhang zur geplanten Geschäftstätigkeit nachweisen.

    Höhe der Gründungskosten variiert nach Rechtsform

    Die Höhe der Gründungskosten kann je nach gewählter Rechtsform variieren.

    Einzelunternehmer:innen und Freiberufler:innen haben in der Regel geringere direkte Gründungskosten als Kapitalgesellschaften wie die GmbH, bei denen Notar- und Gerichtskosten anfallen.

    Überblick zu einigen Rechtsformen

    1. Einzelunternehmen

    • Gewerbeanmeldung: ca. 20 Euro bis 60 Euro
    • Beratungskosten (optional): variabel, ca. 100 Euro bis 1.000 Euro für Steuerberatung oder Gründungsberatung
    • Startkapital: Kein gesetzliches Mindestkapital erforderlich, abhängig von Geschäftskonzept

    2. Freiberufler:innen

    • Anmeldung beim Finanzamt: kostenfrei
    • Beratungskosten (optional): variabel, ca. 100 Euro bis 1.000 Euro
    • Startkapital: Kein gesetzliches Mindestkapital, abhängig von den individuellen Anforderungen des jeweiligen Berufs

    3. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

    • Erstellung Gesellschaftsvertrag: Kosten können variieren, bei Hinzuziehungeines Anwalts ca. 200 Euro bis 600 Euro
    • Gewerbeanmeldung (falls erforderlich): ca. 20 Euro bis 60 Euro
    • Startkapital: Kein gesetzliches Mindestkapital

    4. OHG (Offene Handelsgesellschaft)

    • Handelsregistereintragung: ca. 150 Euro bis 300 Euro
    • Notarkosten für Gesellschaftsvertrag: ca. 300 Euro bis 1.000 Euro
    • Gewerbeanmeldung: ca. 20 Euro bis 60 Euro
    • Startkapital: Kein gesetzliches Mindestkapital, aber Einlagen der Gesellschafter:innen notwendig

    5. KG (Kommanditgesellschaft)

    • Handelsregistereintragung: ca. 150 Euro bis 300 Euro
    • Notarkosten für Gesellschaftsvertrag: ca. 300 Euro bis 1.000 Euro
    • Gewerbeanmeldung: ca. 20 Euro bis 60 Euro
    • Startkapital: Kein gesetzliches Mindestkapital, aber Einlagen der Komplementär:innen/Kommanditist:innen notwendig

    6. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

    • Notarkosten für Gesellschaftsvertrag und Gründung: ca. 500 Euro bis 1.000 Euro
    • Handelsregistereintragung: ca. 150 Euro bis 300 Euro
    • Gewerbeanmeldung: ca. 20 Euro bis 60 Euro
    • Stammkapital: Mindestens 25.000 Euro, davon mindestens 12.500 Euro bei Gründung einzuzahlen

    7. UG (haftungsbeschränkt) – Unternehmergesellschaft

    • Notarkosten für Gesellschaftsvertrag und Gründung: ca. 200 Euro bis 600 Euro (kann geringer sein durch Musterprotokoll)
    • Handelsregistereintragung: ca. 150 Euro bis 300 Euro
    • Gewerbeanmeldung: ca. 20 Euro bis 60 Euro
    • Stammkapital: Mindestens 1 Euro, jedoch empfohlen, ein höheres Kapital einzubringen

    Diese Kosten sind als Richtwerte zu verstehen und können je nach spezifischen Anforderungen, Standort und Dienstleister:innen variieren.

    Belegpflicht und Dokumentation

    Um vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können, ist eine lückenlose Belegpflicht unerlässlich. Alle Ausgaben müssen durch Rechnungen oder Quittungen nachgewiesen werden. Diese Kosten können dann in der Steuererklärung des Gründungsjahres als Betriebsausgaben angegeben werden, was die Steuerlast senken kann.

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    Steuerliche Geltendmachung

    Vorweggenommene Betriebsausgaben werden bei Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften in der EÜR angegeben. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH sind Gründungskosten im Grunde Aufwendungen der Gründungsgesellschafter:innen. Übernimmt die GmbH diese Aufwendungen, liegt grundsätzlich eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung vor, die sich nicht gewinnmindernd auswirken darf. Zivilrechtlich besteht allerdings die Möglichkeit, den Aufwand doch der GmbH aufzubürden. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag erforderlich.

    Ist in der Satzung verbindlich geregelt, in welcher Höhe das Stammkapital durch Gründungskosten vorbelastet sein darf, ist in dieser Höhe auch steuerrechtlich ein Betriebsausgabenabzug anzuerkennen.

    Es ist ratsam, eine:n Steuerberater:in hinzuzuziehen, um die korrekte Umsetzung sicherzustellen und alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

    Was passiert bei gescheiterter Gründung?

    Sollte die Gründung nicht zustande kommen, können die vorweggenommenen Betriebsausgaben unter Umständen dennoch steuerlich geltend gemacht werden, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ausgaben in ernsthafter Absicht zur Gründung eines Unternehmens getätigt wurden.

    Liebhaberei – ein wichtiges Thema für Gründer:innen

    Für Gründer:innen ist das Konzept der Liebhaberei im Steuerrecht von besonderer Bedeutung. Die Abgrenzung zwischen einer als Hobby betrachteten Tätigkeit und einer ernsthaften geschäftlichen Unternehmung kann weitreichende steuerliche Konsequenzen haben. Kleine Unternehmen, insbesondere in den ersten Jahren ihrer Existenz, befinden sich oft in einer prekären finanziellen Lage. Sie können Perioden erleben, in denen die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Das deutsche Steuerrecht erlaubt es Unternehmer:innen, solche Verluste steuerlich geltend zu machen, um die finanzielle Belastung zu mildern. Wird eine Tätigkeit jedoch vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft, entfällt diese Möglichkeit, da angenommen wird, dass die Tätigkeit primär aus persönlichem Interesse und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird.

    Warum ist das ein Problem?

    Für Gründer:innen kann die Einstufung als Liebhaberei die finanzielle Planung erheblich beeinträchtigen. Verluste, die eigentlich zur Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens beitragen sollten, werden nicht anerkannt. Das erhöht die steuerliche Last und kann die Liquidität und das Wachstum des Unternehmens gefährden.

    Praktische Tipps, um Liebhaberei zu vermeiden

    • Gewinnerzielungsabsicht deutlich machen: Erstellen Sie einen detaillierten Businessplan, der zeigt, wie und wann Ihr Unternehmen Gewinne erzielen soll.
    • Buchführung und Dokumentation: Eine professionelle Buchführung kann belegen, dass Ihre Unternehmung ernsthaft und mit der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen.
    • Verhältnismäßigkeit der Ausgaben: Achten Sie darauf, dass Ihre Ausgaben in einem realistischen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen. Unverhältnismäßig hohe Ausgaben, die nicht durch eine entsprechende Geschäftstätigkeit gerechtfertigt werden können, könnten vom Finanzamt als Indiz für Liebhaberei gewertet werden.
    • Dokumentation der Geschäftsentwicklung: Eine fortlaufende Dokumentation der Geschäftsentwicklung, einschließlich der getroffenen Maßnahmen zur Steigerung der Einnahmen und zur Reduzierung der Ausgaben, kann helfen, die Gewinnerzielungsabsicht zu unterstreichen. Solche Dokumente können Geschäftsberichte, Marketingpläne und Analysen zur Marktentwicklung umfassen.

    Umsatzsteuer und Gründung – was sollten Sie beachten?

    Die Umsatzsteuer (auch bekannt als Mehrwertsteuer) ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Steuersystems, der für Unternehmer:innen besondere Bedeutung hat. Beim Start eines Unternehmens ist es entscheidend, die Grundlagen der Umsatzsteuer zu verstehen, um steuerliche Vorteile nutzen zu können, insbesondere den Vorsteuerabzug bei den Gründungskosten.

    Die Systematik der Umsatzsteuer

    In Deutschland beträgt die reguläre Umsatzsteuer 19 Prozent, für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent. Als Unternehmer:in im umsatzsteuerlichen Sinn sind Sie verpflichtet, diese Steuer auf Ihre Waren oder Dienstleistungen zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig haben Sie das Recht, die Vorsteuer – also die Umsatzsteuer, die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wird – vom Finanzamt zurückzufordern. Dieser Mechanismus wird als Vorsteuerabzug bezeichnet und ist ein wichtiger Faktor zur Schonung Ihrer Liquidität.

    Unternehmertätigkeit und Vorsteuerabzug

    Die Unternehmertätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne beginnt nicht erst mit der Gewerbeanmeldung oder dem offiziellen Start des Geschäftsbetriebs, sondern bereits mit den ersten vorbereitenden Handlungen für Ihre zukünftige geschäftliche Tätigkeit. Dazu gehören beispielsweise Marktanalysen, Beratungsdienstleistungen, Anschaffung von Büroausstattung oder die Miete von Geschäftsräumen. Sobald Sie in der Vorbereitungsphase Kosten haben, die umsatzsteuerlich relevant sind, können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen. Wichtig ist, dass Sie von Anfang an als Unternehmer:in im umsatzsteuerlichen Sinne auftreten, also die Absicht haben, nachhaltig Einnahmen zu erzielen.

    Beispiel:

    Einzelunternehmer:in: Kauft einen Laptop für 1.190 Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer (190 Euro) für geschäftliche Zwecke. Diese 190 Eurokönnen als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden.

    GmbH-Gründung: Beratungskosten für die Gründung inklusive Umsatzsteuer können ebenfalls als Vorsteuer geltend gemacht werden.

    Kleinunternehmerregelung

    Vor allem für Gründer:innen ist aber auch die sogenannte Kleinunternehmerregelung interessant: Wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen wird, können Sie die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei ihrem zuständigen Finanzamt (dort, wo Sie Ihren Unternehmenssitz haben) beantragen. Das bedeutet, Sie müssen keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und ans Finanzamt abführen. Allerdings können Sie dann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

    Umsatzsteuer – wichtige Überlegungen

    Belege sammeln: Für den Vorsteuerabzug ist es unerlässlich, alle Belege sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren.

    Umsatzsteuer-Voranmeldung: Abhängig von der Höhe Ihrer Umsatzsteuerzahllast müssen Sie monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einreichen.

    Beratung in Anspruch nehmen: Insbesondere in der Gründungsphase kann eine Beratung durch eine:n Steuerberater:in sehr hilfreich sein, um alle umsatzsteuerlichen Vorteile kennen und nutzen zu lernen und um Fehler zu vermeiden.

    Fazit

    Die Möglichkeit, Kosten vor der Gründung steuerlich abzusetzen, stellt eine wertvolle Unterstützung für Gründer:innen dar. Auch über Themen wie Umsatzsteuer und Liebhaberei sollten Sie Bescheid wissen und sich Gedanken machen. Generell sind sorgfältige Planung und Dokumentation der Schlüssel zum Erfolg. Nutzen Sie dieses Potential, um die finanzielle Last in der Gründungsphase Ihres Unternehmens zu minimieren.

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    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

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