Wirtschaftsjahr

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    Was es mit dem Wirtschaftsjahr auf sich hat

    Als Wirtschaftsjahr wird der Zeitraum bezeichnet, für den die betrieblichen Ergebnisse bindend buchhalterisch ermittelt werden müssen. Der Zeitraum beträgt gemäß einem Jahr zwölf Monate. Das Wirtschaftsjahr muss sich nicht zwingend mit dem Kalenderjahr decken.

    Die gesetzliche Grundlage

    Im Handelsgesetzbuch (HGB) wird das Geschäftsjahr als ein regelmäßiger Zeitraum von zwölf Monaten beschrieben. Der Begriff Wirtschaftsjahr ist synonym mit Geschäftsjahr, das HGB beschreibt es also nur mit einem anderen Begriff.

    Grundsätzlich gilt, dass ein Wirtschaftsjahr zwölf Monate beträgt. Diese zwölf Monate müssen sich aber nicht zwingend von Januar bis Dezember erstrecken.

    Abweichendes Wirtschaftsjahr und die Auswirkung auf die Steuern

    Es gibt Ausnahmefälle, in denen das Wirtschaftsjahr von dem vorgegebenen Zeitraum von zwölf Monaten abweichen darf. Das ist zum Beispiel automatisch der Fall, wenn Sie einen Betrieb neu gründen oder erwerben, diese Handlung aber nicht in den Januar fällt oder wenn ein Betrieb vor Jahresende aufgegeben wird.

    Für Gewerbebetriebe besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr beim Finanzamt zu stellen. Dieser muss aber gut begründet werden, um eine Zustimmung zu erhalten. Die Regelungen dafür gehen aus dem Einkommensteuergesetz hervor und berufen sich teilweise auf Urteile des Bundesfinanzhofs. Eine Grundvoraussetzung ist ein Eintrag im Handelsregister.

    Auf die Versteuerung hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr nur geringfügige Auswirkungen, die aber einen Mehraufwand nach sich ziehen:

    • Umsatzsteuer
      Im Umsatzsteuerrecht existieren keine abweichenden Wirtschaftsjahre. Die Umsatzsteuererklärung muss sich auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr immer auf das gesamte Kalenderjahr beziehen.
    • Gewerbesteuer
      Der maßgebliche Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist das Kalenderjahr. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt das Jahr als Erhebungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
    • Einkommensteuererklärung
      Die Einkommensteuererklärung wird immer für ein Kalenderjahr erstellt. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr wird der anteilige Gewinn aus den entsprechenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt.

    Die Steuererklärung im abweichenden Wirtschaftsjahr

    Die übliche Einkommensteuer– oder Umsatzsteuererklärung ist eigentlich die so genannte Einkommensteuerjahreserklärung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr geben Sie entsprechend eine Wirtschaftsjahr Steuererklärung, also der Steuererklärung, die zum Ende des Wirtschaftsjahres angefertigt werden muss, ab. Während die Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung des Kalenderjahres zum 31.07. ist, rechnen Sie die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bei abweichendem Wirtschaftsjahr sieben Monate nach Ende Ihres Wirtschaftsjahrs. Geht Ihr Wirtschaftsjahr vom 01. Juli bis zum 30. Juni, ist die Frist für Ihre Steuererklärung der 31. Januar des Folgejahres. Das gilt nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.

    Umstellung eines abweichenden Wirtschaftsjahres auf ein Kalenderjahr

    Wird ein abweichendes Wirtschaftsjahr auf ein Kalenderjahr umgestellt, hat das für die Steuern eine größere Auswirkung. Durch die Umstellung enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Kalenderjahr.

    Deshalb müssen Sie in diesem Fall die Steuern für beide Wirtschaftsjahre gemeinsam ermitteln und in der Steuererklärung erfassen. Den Gewinn beider Jahre rechnen Sie zusammen.

    Das hat einen gewissen Nachteil: Der Gewinn fällt in einem Jahr verhältnismäßig hoch aus und fällt anschließend wieder auf das normale Niveau. Das kann Auswirkungen auf die Einstufung Ihres Unternehmens beim Finanzamt haben. Beispielsweise, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Bei einem zu hohen Gewinn erfüllt Ihr Unternehmen unter Umständen nicht mehr die vorgegebenen Richtlinien für Kleinunternehmen.

    Für die Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein Kalenderjahr benötigen Sie übrigens kein Einverständnis des Finanzamtes. Diese Umstellung ist jederzeit möglich.

    Das Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

    Bis zum Jahr 2020 galt für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe ein verpflichtendes abweichendes Wirtschaftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Jahres und dauert bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt sind die Vorräte meist gering, wodurch die Bestandsaufnahme für den Jahresabschluss erleichtert werden soll. Dass ein abweichendes Wirtschaftsjahr der Landwirtschaft vorgeschrieben ist, gilt auch für Betriebe, die keine Bücher führen.

    Seit dem Jahr 2020 dürfen auch alle Unternehmen aus der Land- und Forstwirtschaft ihr Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umstellen. Im Gegensatz zu anderen Unternehmen gilt in dieser Branche aber immer das Wirtschaftsjahr von Juli bis Juni, sofern es nicht umgestellt wird.

    In § 4a EStG sind allerdings genaue Regelungen für landwirtschaftliche Wirtschaftsjahre festgehalten. Als Unternehmer:in der Landwirtschaft, der:die Weidewirtschaft und reine Viehzucht betreibt, können Sie freiwillig das Wirtschaftsjahr vom 01. Mai bis zum 30. April wählen. Als Weinbauunternehmer:in könnten Sie Ihr Wirtschaftsjahr entsprechend der üblichen Erntezeiten vom 01. September bis zum 31. August auswählen.

    Das Rumpfwirtschaftsjahr bei Gründung oder Strukturwandel

    Eine besondere Stellung nimmt das Rumpfwirtschaftsjahr ein. Dabei handelt es sich um ein Wirtschaftsjahr, das nicht die vorgegebenen zwölf Monate umspannt.

    Unternehmen ohne Handelsregistereintrag dürfen kein abweichendes Wirtschaftsjahr anwenden. Dementsprechend muss in diesem Fall ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet werden, wenn das Unternehmen zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum gegründet oder erworben wird.

    Auch bei einem Strukturwandel kann ein Rumpfwirtschaftsjahr vorkommen, wenn zum Beispiel aus einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen ein Gewerbebetrieb wird.

    Laut der Insolvenzordnung beginnt mit der Aufnahme eines Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Das führt also auch zu einem Rumpfgeschäftsjahr. Allerdings kann das durch die Insolvenzverwaltung rückgängig gemacht werden.

    Als Regel gilt, dass niemals zwei Rumpfwirtschaftsjahre aufeinander folgen dürfen. Wie immer gibt es aber Ausnahmen von der Regel:

    Stellt sich nach einer Umstellung heraus, dass das vorherige Wirtschaftsjahr zweckmäßiger war, kann gegebenenfalls eine erneute Umstellung erfolgen, was zwei Rumpfwirtschaftsjahre ergäbe.

    Wird das Wirtschaftsjahr umgestellt, das Unternehmen aber noch vor Ablauf des neuen aufgegeben oder veräußert, entstehen ebenfalls zwei Rumpfgeschäftsjahre.

    Abweichungen von der Regel sind aber eher selten.

    Jede:r Unternehmer:in ist sozusagen gezwungen, sich mit dem Wirtschaftsjahr zu befassen. Gilt das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr, gibt es nicht viel zu beachten. Bei Abweichungen kann je nach Gegebenheiten allerdings ein Mehraufwand vor allem bei der Steuer auf Sie zukommen.

    Lexware Office kann als vorbereitende Buchhaltung für das abweichende Wirtschaftsjahr verwendet werden. Sämtliche Auswertungen beziehen sich allerdings auf das klassische Kalenderjahr. Für den Abschluss des abweichenden Wirtschaftsjahres können Sie Ihre Buchungen aus Lexware Office problemlos für Ihre Steuerberatung bzw. ein anderes System exportieren mit verschiedenen Schnittstellen und in Standardformaten.

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