Verzugszinsen in Rechnung stellen
Inhaltsverzeichnis
Verzugszinsen werden berechnet, wenn eine Rechnung nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist beglichen wurde. Die Berechnung von Verzugszinsen ist gesetzlich geregelt. Bei Zahlungsverzug können Sie die Verzugszinsen mit den richtigen Formeln exakt berechnen.
Die Definition von Zahlungsverzug
Die Gesetze für den Zahlungsverzug und die Verzugszinsen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Laut dem BGB sind Geldschulden zu verzinsen, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt. Ein Zahlungsverzug liegt dann vor, wenn eine Forderung nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist bezahlt wird. Diese Frist liegt üblicherweise bei 30 Tagen. Es gibt aber keine strikten Gesetze, die die Länge festlegen.
Sie können Fristen auch länger oder kürzer ansetzen. Daneben gibt es auch noch Zahlungsfristen, die an fixen Tagen verankert sind. Das kann unter anderem die Miete sein, die immer am dritten Tag eines Monats gezahlt werden muss. Wird eine Frist nicht eingehalten, gilt ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist der Zahlungsverzug. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt allerdings voraus, dass auf die Frist in der Rechnung hingewiesen werden muss, damit ein Zahlungsverzug vorliegen kann. Ist das nicht der Fall, muss erst eine Mahnung zugestellt werden und der Zahlungsverzug setzt zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Mahnung zugestellt wurde.
Allerdings sind Mahngebühren nicht mit Verzugszinsen zu verwechseln. Bei den Mahngebühren handelt es sich um die sogenannte Verzugspauschale oder Verzugskostenpauschale. Diese Verzugspauschale ist im BGB auf 40,00 EUR festgelegt und ist nicht von der Höhe der Schuld abhängig. Die Verzugszinsen hingegen werden anhand der Höhe der Rechnung berechnet.
Mit diesen Formeln berechnen Sie die Verzugszinsen
Als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen dient der Verzugszinssatz. Dieser liegt immer bei fünf Prozent über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz liegt momentan bei – 0,88 Prozent. Der Verzugszinssatz liegt also bei 4,12 Prozent.
Dieser Verzugszinssatz gilt allerdings nur für Privatkund:innen. Bei Geschäftskund:innen gilt ein Satz von 8,12 Prozent, da bei Geschäftskund:innen neun Prozent auf den Basiszinssatz addiert werden.
Die Verzugszinsen berechnen Sie mit folgender Formel:
Verzugszinsen pro Jahr = Rechnungsbetrag x Verzugszinssatz / 100
Nehmen wir mal an, ein:e Privatkund:in hat eine Rechnung von 200,00 EUR nicht bezahlt und steht jetzt im Zahlungsverzug. Dann sieht die Berechnung so aus:
200 x 4,12 / 100 = 8,24
Die Verzugszinsen betragen also 8,24 EUR.
Das ist allerdings der Zinsbetrag für das gesamte Jahr. Sie können aber natürlich nur die Tage berücksichtigen, die seit der Frist verstrichen sind. Also müssen Sie den Zinssatz für die entsprechenden Tage ausrechnen.
Die Formel dafür sieht so aus:
Verzugszinsen (für X Tage) = Jahreszins / 365 x Anzahl der Verzugstage
Angenommen, die Zahlung ist seit 90 Tagen fällig, Ihr:e Kund:in liegt also knapp drei Monate über der Frist. Dann sieht die Berechnung so aus:
8,24 / 365 x 90 = 2,26 (aufgerundet)
Sie können also 2,26 EUR Verzugszinsen berechnen.
Handelt es sich um eine:n Geschäftskund:in, fällt der Betrag natürlich etwas höher aus, weil der Prozentsatz höher ist. Bei höheren Schulden wird der Verzugszins natürlich ebenfalls höher. Ziel des Verzugszins ist es, einen Verzugsschaden auszugleichen.
Was ist Verzugsschaden?
Stehen Schuldner:innen im Zahlungsverzug, entsteht für Gläubiger:innen ein Verzugsschaden. Dieser Verzugsschaden kann auf zwei Arten eintreten: als Schuldnerverzug und als Annahmeverzug. Beim Schuldnerverzug handelt es sich um die bereits erwähnten unbezahlten Rechnungen. Die Folgen davon sind nach wie vor die Verzugszinsen. Dabei muss es aber nicht bleiben. Das BGB erlaubt es, dass weitere Kosten, die durch den Schuldnerverzug entstanden sind, auf den oder die Schuldner:in übertragen werden.
Das können unter anderem die Kosten für die Mahnschreiben sein. Dazu gehören auch die Anwaltskosten, die entstehen, wenn ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gerichtliche Mahnverfahren und Zahlungserinnerungen verfasst hat. Sogar die Kosten, die durch die Aufnahme eines Kredits entstehen, den ein Unternehmen aufgrund einer unbezahlten Rechnung aufnehmen musste, sind im Rahmen des Schuldnerverzugs als Verzugsschaden übertragbar.
Die Gesetze im Bürgerlichen Gesetzbuch beinhalten aber auch den Annahmeverzug. Statt um eine offene Schuld in Form von einer Geldleistung handelt es sich beim Annahmeverzug um die verzögerte Entgegennahme von Ware. Bestellen Sie etwa eine große Menge einer bestimmten Ware bei einem Unternehmen, nehmen die Ware aber nicht an einem zuvor festgelegten Liefertermin entgegen, geraten Sie in Annahmeverzug.
Das kann zum Beispiel passieren, wenn Sie den Termin schlicht vergessen oder keinen Platz im Lager geschaffen haben und deshalb die Ware nicht annehmen können. Das liefernde Unternehmen kann Ihnen dann alle Kosten in Rechnung stellen, die dadurch entstehen. Der Abtransport und die zusätzliche Lagerung können beispielsweise dazugehören.
Das gilt ebenso für Privatkund:innen. Bestellt jemand in Ihrem Möbelhaus ein Sofa, aber ist zum Liefertermin nicht zu Hause, muss die Spedition das Sofa wieder mitnehmen und einlagern. Die zusätzlichen Kosten können Privatkund:innen dann ebenfalls in Rechnung gestellt werden, weil ein Annahmeverzug vorliegt.