Vermögenswirksame Leistungen

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    Was sind vermögenswirksame Leistungen?

    Unter vermögenswirksamen Leistungen (VWL) versteht man zusätzliches Geld, welches Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen zahlen. Gesetzliche Grundlage ist das fünfte Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Dabei werden die vermögenswirksamen Leistungen nicht ausbezahlt. Stattdessen können diese in unterschiedliche Anlageformen angelegt werden, beispielsweise:

    • Banksparplan
    • Bausparvertrag
    • Fondssparplan
    • Tilgung zur Baufinanzierung

    Insgesamt können Arbeitnehmer:innen bis zu 40,00 € vermögenswirksame Leistungen monatlich erhalten. Wenn sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, haben sie die Möglichkeit zusätzlich dazu eine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage in Anspruch zu nehmen.

    Ablauf der vermögenswirksamen Leistungen grafisch dargestellt

    Abb. 1: Ablauf der vermögenswirksamen Leistungen

    Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Entgelt mit einer besonderen Zweckbindung, da sie nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern langfristig angelegt werden. In Betracht kommen Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen mit einem Kreditinstitut, Aufwendungen im Rahmen eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin, Aufwendungen im Rahmen eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags mit dem oder der Arbeitgeber:in oder einem Dritten, Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, Aufwendungen zum Wohnungsbau, Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut, Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags oder zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a InvestmentG.

    In Betracht kommen auch Leistungen aus einer Ergebnisbeteiligung, d. h. einer vereinbarten Beteiligung der Arbeitnehmer:innen an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des Betriebs oder Unternehmens.

    Vermögenswirksame Leistungen i. S. d. 5. Vermögensbildungsgesetzes sind somit Zuwendungen von Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen, aus Sicht der Arbeitnehmer:innen aber auch Aufwendungen, die sie zum Zwecke der Vermögensbildung aus deren Entgelt leisten.

    Verträge über vermögenswirksame Leistungen haben in der Regel eine Laufzeit von sieben Jahren. In den ersten sechs Jahren erfolgt eine regelmäßige Einzahlung, das siebte Jahr wird als Ruhejahr bezeichnet.

    Wie vermögenswirksame Leistungen beantragen?

    Für den Bezug vermögenswirksamer Leistungen müssen Arbeitnehmer:innen einen schriftlichen Antrag bei Arbeitgeber:innen stellen. Die Arbeitnehmer:innen haben dann die Möglichkeit, den Betrag aufzustocken. In dem Antrag muss dem oder der Arbeitgeber:in das Unternehmen genannt werden, bei welchem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden sollen.

    Einen Antrag kann jede:r Arbeitnehmer:in stellen, der oder die in einem Unternehmen beschäftigt sind. Das schließt auch Minijobber oder Auszubildende mit ein. Ausgeschlossen sind freie Mitarbeiter:innen oder Vertreter juristischer Personen.

    Die VWL können staatlich vergünstigt werden. Für vermögenswirksame Leistungen werden vom Finanzamt Arbeitnehmersparzulagen ausgezahlt, soweit die VWL maximal 470,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausgenommen sind Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut oder Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.

    Das Vermögensbildungsgesetz unterscheidet hinsichtlich der staatlichen Vergünstigungen zwischen vermögenswirksamen Anlagen zum Wohnungsbau und Anlagen in sog. Produktivkapital (betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen). Die Sparzulagenförderung beim Wohnungsbau beträgt 9 % der Leistungen bis zu einer Kappungsgrenze von 470,00 EUR. Der Zulagensatz für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen beträgt 20 % bis zur Kappungsgrenze von 400,00 EUR. Die Förderungen können nebeneinander beansprucht werden, sodass VWL bis zu 870,00 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen von insgesamt 115,00 EUR begünstigt sind.

    Die Arbeitnehmersparzulage wird erst fällig:

    • mit Ablauf der für die Anlageform jeweils vorgeschriebenen Sperrfrist,
    • mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
    • nach einer vorzeitigen unschädlichen Verfügung.

    Die Wahl der Anlageart und des Unternehmens oder Instituts (z. B. Sparkasse, Bausparkasse, Lebensversicherungsgesellschaft), bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt werden soll, bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten stets der oder die Arbeitnehmer:in. Diese Anlagewahlfreiheit ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage. Unschädlich ist eine tarifvertragliche Beschränkung auf die in § 12 Satz 2 VermBG genannten Anlageformen. Allerdings kann die Anlage in nichtverbrieften Vermögensbeteiligungen (Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile, stille Beteiligung, Darlehensforderung, Genussrecht) im Unternehmen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin erfolgen.

    Vereinbarungsformen

    Vereinbarungsformen für vermögenswirksame Leistungen sind Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag und bindende Festsetzung nach dem Heimarbeitsgesetz. In nahezu allen Tarifbereichen werden heute vermögenswirksame Leistungen gezahlt.

    Zum Abschluss von Einzelverträgen sind Arbeitgeber:innen auf schriftliches Verlangen der Arbeitnehmer:innen verpflichtet, allerdings nur zur Anlage eines Teils des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns. Die Anlage kann nur in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 13,00 EUR oder nur einmal im Kalenderjahr oder Kalendervierteljahr in Höhe von mindestens 39,00 EUR verlangt werden.

    Zur Einschränkung der Verwaltungsarbeit können Arbeitgeber:innen auch einen bestimmten Termin im Kalenderjahr festsetzen, zu dem die Arbeitnehmer:inen die einmalige Anlage (also nicht die monatliche Anlage) von Teilen des Arbeitslohns verlangen können. Dabei bedarf es der Zustimmung eines bestehenden Betriebsrats, sofern dieser im Unternehmen vorhanden ist. Trotz der Festsetzung eines bestimmten Termins können Arbeitnehmer:innen zum Jahresende die einmalige Anlage von Teilen desjenigen Arbeitslohns verlangen, der im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt wurde, oder von Teilen der Weihnachtsgratifikation, der Jahresabschlussvergütung oder ähnlicher, im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder am Jahresende gezahlter besonderer Zuwendungen. Haben Sie einen ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Antrag gestellt und ggf. zuvor den erforderlichen Vertrag (z. B. Spar-, Versicherungs- oder Bausparvertrag) abgeschlossen, ist alles in Ordnung. Entsprechen Sie aber schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig dem Antrag, so machen Sie sich schadensersatzpflichtig.

    VWL sind Arbeitslohn. Sind Sie zur Lohnersatzleistung verpflichtet, umfasst dieser Anspruch auch die VWL. Dementsprechend haben Arbeitnehmer:innen bei längerer Erkrankung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung (oder einer evtl. vereinbarten längeren Frist) keinen Anspruch mehr auf weitere Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen. Obwohl Entgeltanspruch, ist er dennoch gemäß § 2 Abs. 7 VermBG nicht übertragbar, um den Vermögenssicherungs- und -aufbaugedanken zu gewährleisten. Dieser Grundsatz verbietet auch die Anrechnung von VWL auf den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG. Kein Entgelt sind die Arbeitnehmersparzulagen als staatliche Zuschüsse.

    Pfändungsschutz

    Vermögenswirksame Leistungen sind aufgrund ihrer Unübertragbarkeit nicht pfändbar. Die Unpfändbarkeit beginnt mit Annahme des Antrags auf vermögenswirksame Anlage des Entgelts i. S. d. § 11 VermBG. Allerdings können Arbeitnehmer:innen bei bereits vorliegendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ihr pfändbares Einkommen nicht durch einen Antrag nach § 11 VermBG mindern. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850e ZPO sind vermögenswirksame Leistungen voll zu berücksichtigen. Arbeitnehmersparzulagen dagegen gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts, sondern sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie bleiben deshalb bei allen Zahlungen, die sich nach dem arbeitsrechtlichen Lohn oder Gehalt bemessen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt), unberücksichtigt. Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage ist nicht übertragbar.

    Bei Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmer:innen, müssen Sie als Arbeitgeber:in Vorkehrungen treffen, die der Absicherung der angelegten Leistungen bei einer (während der Dauer der Sperrfrist) eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dienen.

    Lohnsteuer und VWL

    Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen erfolgt regelmäßig mit dem Ziel, die steuerfreien Arbeitnehmersparzulagen zu erhalten. Diese Förderung setzt voraus, dass die Leistungen für eine Dauer von 6 bzw. 7 Jahren angelegt werden (Sperrfrist). Begünstigt sind

    • unbeschränkt und
    • beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer:innen (einschl. Aushilfskräfte) im arbeitsrechtlichen Sinne – auch wenn der Arbeitslohn pauschal besteuert wird,
    • Auszubildende,
    • in Heimarbeit Beschäftigte,
    • Beamte,
    • Berufssoldaten,
    • Soldaten auf Zeit,
    • freiwillig Wehrdienstleistende mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis, aus dem sie noch Arbeitslohn erhalten, und
    • behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, wenn sie zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

    Zahlen Sie keinen gesonderten Betrag für die vermögenswirksame Leistung, hat der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin den Betrag aus steuerpflichtigem oder steuerfreiem Arbeitslohn zu leisten. Nicht zulässig ist es, steuerfreie Einnahmen zu verwenden, die lediglich den Ersatz von Aufwendungen der Arbeitnehmer:innen (z. B. Reisekosten) oder steuerfreie Lohnersatzleistungen darstellen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld). Diese Zahlungen sind kein begünstigter Arbeitslohn. Unbeachtlich ist die Besteuerungsform des Arbeitslohns, nach den ELStAM oder pauschal.

    Anlagearten

    Für vermögenswirksame Leistungen gibt es zahlreiche Anlagearten:

    Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen

    Der Sparvertrag ist abzuschließen

    • mit einer inländischen Bank oder Sparkasse,
    • einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
    • einem Kreditinstitut oder einer Verwaltungsgesellschaft in EU-Mitgliedstaaten i. S. d. Richtlinie 2009/65/EG.

    Arbeitnehmer:innen verpflichten sich darin, von Arbeitgeber:innen begünstigte vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen.

    Der Sparvertrag kann über eine einmalige oder die laufende Einzahlung vermögenswirksamer Leistungen abgeschlossen werden. Bei Verträgen über laufende Einzahlungen läuft die Einzahlungsfrist 6 Jahre. Die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren ab Beginn der ersten Einzahlung.

    Wertpapier-Kaufvertrag

    Der Wertpapier-Kaufvertrag ist zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in abzuschließen. Aufgrund dieses Kaufvertrags können Arbeitnehmer:innen von Arbeitgeber:innen mit vermögenswirksamen Leistungen Wertpapiere erwerben, und zwar sowohl Wertpapiere, die von Arbeitgeber:innen ausgegeben werden, z. B. Belegschaftsaktien, als auch Wertpapiere fremder Unternehmen.

    Es gilt eine Sperrfrist von 6 Jahren. Die Sperrfrist beginnt erst am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin die Wertpapiere erhält.

    Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag mit Arbeitgeber:innen
    Der Beteiligungsvertrag unterscheidet sich vom Beteiligungskaufvertrag hauptsächlich dadurch, dass der Beteiligungsvertrag nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründet, während aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden. Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags werden vermögenswirksame Leistungen in nicht verbrieften betrieblichen Vermögensbeteiligungen angelegt, z. B. Genossenschaftsanteile, GmbH-Geschäftsanteile, stille Beteiligungen, Darlehensforderungen oder Genussrechte.

    Über die erhaltenen Beteiligungen dürfen Arbeitnehmer:innen bis zum Ablauf einer Frist von 6 Jahren nicht verfügen. Die 6-jährige Sperrfrist beginnt am 1.1. des Kalenderjahres, in dem Arbeitnehmer:innen die nicht verbriefte Beteiligung erhalten.

    Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag mit fremden Unternehmen

    Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags zwischen Arbeitnehmer:in und einem Dritten können außerbetriebliche Genossenschaftsanteile, außerbetriebliche GmbH-Geschäftsanteile oder stille Beteiligungen an verbundenen Unternehmen oder an sog. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften erworben werden.

    Es gelten dieselben Sperrfristen wie bei Verträgen mit Arbeitgeber:innen.

    Bausparvertrag

    Zu dieser Anlageart gehören alle Verträge, die nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes abgeschlossen worden sind, z. B. mit einer Bausparkasse, einem Kreditinstitut oder mit einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Für Bausparkassenbeiträge gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Voraussetzung ist stets, dass die (Spar-)Beiträge und Prämien zum Bau oder Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums oder Erwerb eines eigentumsrechtlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.

    Anlage zum Wohnungsbau

    Arbeitnehmer:innen können die vermögenswirksamen Leistungen auch zum Erwerb von Bauland, eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten, eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sowie zum Bau oder zur Erweiterung von Wohngebäuden verwenden. Auch die Rückzahlung von Darlehen wegen der genannten Vorhaben mit vermögenswirksamen Leistungen ist möglich. Zur Verwendung der VWL für Baumaßnahmen gibt es 2 Möglichkeiten:

    1. Zum einen kann der oder die Arbeitnehmer:in den oder die Arbeitgeber:in bitten, die VWL an den Gläubiger zu überweisen, dem der oder die Arbeitnehmer:in den Kaufpreis schuldet oder dessen Handwerkerrechnung zu bezahlen ist oder der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin das Baudarlehen gegeben hat.
    2. Zum anderen können Arbeitnehmer:innen verlangen, dass die für die genannten Baumaßnahmen oder die für die Rückzahlung des Baudarlehens bestimmten vermögenswirksamen Leistungen an sie ausbezahlt werden. Hierfür ist die vorherige Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Anlageart erfüllt sind, z. B. dass der Kaufpreis für Bauland, ein Wohngebäude usw. zu begleichen ist. Der oder die Arbeitgeber:in braucht die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.

    Geldsparvertrag

    Bei diesem Sparvertrag handelt es sich um eine typische Geldsparform. Der Sparvertrag kann mit inländischen Kreditinstituten oder mit Kreditinstituten in EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Es können sowohl einmalige als auch laufende vermögenswirksame Leistungen angelegt werden. Die Einzahlungsfrist läuft 6 Jahre; die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren.

    Für vermögenswirksame Leistungen, die in Geldsparverträgen angelegt werden, wird keine Sparzulage gewährt.

    Lebensversicherungsvertrag

    Zu den Anlagearten vermögenswirksamer Leistungen gehört auch die Kapitalversicherung (Lebens- und Aussteuerversicherung). Für VWL, die in Lebensversicherungsverträgen angelegt werden, wird keine Sparzulage gewährt.

    Unschädliche Verfügungsmöglichkeiten

    Wollen Arbeitnehmer:innen vorzeitig über die vermögenswirksam angelegten Leistungen verfügen, bleibt die Zulagenbegünstigung trotz Verletzung von Sperrfristen oder Verwendungsfristen in folgenden Fällen bestehen:

    • Der oder die Arbeitnehmer:in oder ein:e nicht dauernd getrennt lebende:r Ehegatte oder Lebenspartner:in ist nach Vertragsabschluss gestorben oder bei einem von ihnen ist ein Grad der Behinderung von mindestens 95 eingetreten.
    • Der oder die Arbeitnehmer:in hat nach Vertragsabschluss aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung sind mindestens 2 Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen.
    • Der oder die Arbeitnehmer:in ist nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden, und die Arbeitslosigkeit besteht im Zeitpunkt der Verfügung ununterbrochen mindestens ein Jahr.
    • Der oder die Arbeitnehmer:in hat nach Vertragsabschluss sein Arbeitsverhältnis gekündigt und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
    • Die Sperrfrist wurde nicht eingehalten, weil die Vermögensbeteiligung ohne Mitwirkung von Arbeitnehmer:innen wertlos geworden ist. Dabei nimmt die Finanzverwaltung Wertlosigkeit an, wenn der oder die Arbeitnehmer:in höchstens 33 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen zurückerhält.

    Elektronische Vermögensbescheinigung

    Ein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage besteht nur dann, wenn der elektronischen Datenübermittlung durch das Anlageinstitut zugestimmt wird.

    Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung

    Der Anleger hat gegenüber dem Anlageinstitut die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung und seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Einwilligung muss bis spätestens zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anlage der vermögenswirksamen Leistung folgt, erteilt werden. In der Praxis informiert das Anlageinstitut den Anleger regelmäßig schriftlich über die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung. Die Einwilligung gilt in diesen Fällen als erteilt, wenn der Anleger nicht innerhalb von 4 Wochen nach diesem Informationsschreiben widerspricht. Die erteilte Einwilligung gilt für die Folgejahre fort. Der Anleger hat die Möglichkeit, die erteilte Einwilligung jeweils vor Beginn des neuen Anlagejahres zu widerrufen.

    Wichtig
    Einwilligungsfiktion nicht vereinbar mit neuer Datenschutz-Grundverordnung

    Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird die enthaltene Einwilligungsfiktion mit Wirkung ab dem 25.5.2018 aufgehoben. Das hat zur Folge, dass bei Verträgen, die ab dem 25.5.2018 abgeschlossen werden (Neuverträge, Vertragsänderungen), eine Datenübermittlung an die Finanzbehörde nur noch erfolgen darf, wenn der oder die Arbeitnehmer:in der Datenübermittlung aktiv zustimmt.

    Für bestehende Verträge plant der Gesetzgeber derzeit eine gesetzliche Übermittlungspflicht, die eine Datenübermittlung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässt.

    Anwendung für ab 2017 angelegte vermögenswirksame Leistungen

    Das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist erstmals anzuwenden für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2016 angelegt werden. Somit hat die erstmalige Übermittlung für die in 2017 angelegten VWL grundsätzlich spätestens bis zum 28.2.2018 zu erfolgen. Für nach dem 31.12.2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen werden keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr ausgestellt. Ein entsprechendes Vordruckmuster wird vom BMF nicht mehr bekannt gemacht.

    Das Anlageinstitut muss dem Finanzamt jeweils bis zum 28.2. des auf das Zulagejahr folgenden Kalenderjahres die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung per amtlichem Datensatz übermitteln.

    Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung umfasst folgende Daten:

    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer des Anlegers,
    • Anlageart und den jeweils zulagebegünstigt angelegten Jahresbetrag der vermögenswirksamen Leistung,
    • das Kalenderjahr, dem diese VWL zuzuordnen sind,
    • das Ende der für die gewählte Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist.

    Anzeigepflichten von Arbeitgeber:innen

    Haben Arbeitgeber:innen die vermögenswirksamen Leistungen selbst angelegt (im Betrieb), muss das der Finanzverwaltung unverzüglich angezeigt werden, wenn der oder die Arbeitnehmer:in

    • vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere, die Arbeitgeber:innen verwahren oder von einem Dritten verwahren lässt oder die die Hausbank der Arbeitnehmer:innen verwahrt, durch Veräußerung, Abtretung oder Beleihung verfügt oder die Wertpapiere endgültig aus der Verwahrung genommen hat;
    • die Verwahrungsbescheinigung Arbeitgeber:innen nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere vorgelegt hat;
    • für die aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags, Beteiligungsvertrags oder Beteiligungskaufvertrags angezahlten (vorausgezahlten) Beträge bis zum Ablauf des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres weder Wertpapiere noch betriebliche Beteiligungen erhalten hat;
    • vor Ablauf der Sperrfrist über nicht verbriefte betriebliche Beteiligungen verfügt hat.

    Die Anzeigen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt (ZPS ZANS) in 10179 Berlin zu übermitteln und ohne Rücksicht darauf zu erstatten, ob unschädliche Verfügungen vorliegen; diese werden ausschließlich vom Finanzamt geprüft.

    Grenzgänger

    Für Arbeitnehmer:innen mit Wohnsitz im Inland, die als Grenzgänger bei Arbeitgeber:innen im benachbarten Ausland beschäftigt sind, können ausländische Arbeitgeber:innen VWL auch dadurch erbringen, dass eine andere Person mit der Überweisung oder Einzahlung in deren Namen und für deren Rechnung beauftragt wird. Lehnen es ausländische Arbeitgeber:innen ab, mit Grenzgängern eine Vereinbarung über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen, kann ein inländisches Kreditinstitut oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft insoweit die Funktionen des Arbeitgebers übernehmen.

    Voraussetzung ist, dass ausländische Arbeitgeber:innen den Arbeitslohn auf ein Konto von Arbeitnehmer:innen bei dem inländischen Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft überweist und diese die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zulasten dieses Kontos unmittelbar an das betreffende Unternehmen, Institut oder Gläubiger:innen leistet. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer:innen, die bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigt sind, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.

    Vorruheständler

    Da zum persönlichen Geltungsbereich des Vermögensbildungsgesetzes nur Arbeitnehmer:innen gehören, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, können für Arbeitnehmer:innen nach Eintritt in den Vorruhestand keine vermögenswirksamen Leistungen mehr erbracht werden.

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Vorruhestand lebende Arbeitnehmer:innen daneben noch eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben.

    Sozialversicherung

    Von Arbeitgeber:in an Arbeitnehmer:in zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte vermögenswirksame Leistungen, sind in voller Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden demnach aus seinem laufenden Arbeitsentgelt und dem Arbeitgeberanteil zu den VWL bemessen. Aufwendungen, die der oder die Arbeitnehmer:in zur Finanzierung der vermögenswirksamen Leistungen aus dem Nettoarbeitsentgelt selbst beisteuert, gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

    Praxis-Beispiel
    Beitragspflicht von VWL

    Ein:e Arbeitnehmer:in hat einen VL-Vertrag mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 40,00 EUR abgeschlossen. Das monatliche Grundgehalt beträgt 1.500,00 EUR. Der oder die Arbeitgeber:in zahlt gemäß Tarifvertrag monatlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 10,00 EUR. Die restlichen 30,00 EUR bringt der oder die Arbeitnehmer:in selbst auf.

    Die vermögenswirksame Leistung unterliegt mit 10,00 EUR der Beitragspflicht. Sozialversicherungsbeiträge sind daher insgesamt aus einem Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.510,00 EUR abzuführen.

    Vermögenswirksame Leistungen während des Bezugs von Sozialleistungen

    In Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Mutterschaftsgeld) gezahlte vermögenswirksame Leistungen gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen. Anders gesagt: Für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlte VWL unterliegen bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 EUR übersteigen.

    Vorbehaltlich arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen, entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem Nettoarbeitsentgelt, das der oder die Arbeitgeber:in z. B. der Krankenkasse zur Berechnung der Sozialleistung bescheinigt hat.

    Sofern nur für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Versicherungspflicht besteht, sind dennoch die gesamten vermögenswirksamen Leistungen diesem Teilzeitraum zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Zeitraum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, z. B. bei unbezahltem Urlaub.

    Vermögenswirksame Leistungen gelten ausdrücklich nicht als Einmalzahlung. Als laufendes Arbeitsentgelt sind sie somit im Falle einer Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

    Vermögenswirksame Leistungen als Vorschuss

    VWL von Arbeitgeber:innen werden im Allgemeinen nur für solche Zeiten gewährt, für die auch ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt besteht. Sofern ein:e Arbeitnehmer:in keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, entfällt daher regelmäßig auch die vermögenswirksame Leistung. Damit die Arbeitnehmer:innen in Zeiten ohne Bezug von Arbeitsentgelt ihren Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Anlagevertrags nachkommen können, kann ihnen der oder die Arbeitgeber:innen einen Vorschuss gewähren. Dieser Vorschuss wird mit späteren Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen der Arbeitnehmer:innen verrechnet.

    Von den Vorschüssen sind im Zeitpunkt der Zahlung keine Beiträge zu erheben. Die Beiträge fallen erst an, wenn der oder die Arbeitgeber:in die Vorschüsse mit dem Lohn bzw. Gehalt verrechnet. Der Beitragsberechnung ist dann nicht das um die Vorschüsse verminderte Arbeitsentgelt, sondern das volle bzw. ungekürzte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

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