Verlustrücktrag
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Der Verlustrücktrag am Ende des Geschäftsjahres
Am Ende eines Geschäftsjahres müssen Unternehmen für die Steuererklärung ihren Gewinn berechnen. Der Gewinn muss aber nicht zwingend positiv sein. Es kann am Ende des Jahres auch ein Verlust stehen. Das ist der Fall, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Dann kann ein Verlustrücktrag helfen.
Verlustrücktrag Definition
Der Verlustrücktrag oder auch Verlustabzug ist im Grunde der Gewinn aus einer vorherigen Periode, mit dem ein Verlust der aktuellen Periode ausgeglichen werden kann. Die Regelungen für den Verlustrücktrag sind in den jeweiligen Gesetzen für die Einkommensteuer (EStG), Gewerbesteuerrecht und der Körperschaftsteuer geregelt.
Bei der Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag nicht möglich.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Verlustrücktrag von ein auf zwei Jahre erweitert und auf eine Höhe von 10 Millionen Euro begrenzt. Das gilt auch für die GmbH. Bei Ehepaaren verdoppelte sich der Betrag auf 20 Millionen Euro. Der Verlustrücktrag kann also auch von Privatpersonen verwendet werden.
Gegenüber dem Verlustrücktrag steht der Verlustvortrag. Dabei wird der Verlust mit Gewinnen aus dem nächsten Jahr verrechnet. Der Verlustvortrag ist auch bei der Gewerbesteuer möglich. Der Verlustvortrag wird zum Beispiel automatisch durch das Finanzamt verrechnet. Es muss also nicht angegeben werden, in welcher Höhe ein Verlust im Vorjahr festgestellt wurde.
Ein Verlustrücktrag muss nicht angewendet werden. Es darf darauf verzichtet oder die Höhe eingeschränkt werden. Dann bleiben aber logischerweise die Verluste und damit verbundenen Schulden bestehen.
Der Verlustrücktrag mit und ohne Antrag
Ein Verlustrücktrag kann mit einem Antrag beim Finanzamt angefragt werden. In diesem Antrag wird die gewünschte Höhe des Verlustrücktrags angegeben. Wichtig ist, dass dabei die im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegten Fristen eingehalten werden.
Der Verlust wird immer vor allen anderen Posten abgezogen. Das bedeutet, dass dem Verlust noch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzüge folgen. Wenn der Verlustrücktrag aber bereits die Steuer ausreichend reduziert hat, dann hat der Abzug der sonstigen Ausgaben keine Auswirkungen mehr.
Beim Verlustrücktrag ohne vorherigen Antrag übernimmt das Finanzamt selbst die Durchführung des Verlustrücktrags. Die negativen Einkünfte werden dann in das Vorjahr zurückgetragen. Sie werden in Höhe des Gewinns des Vorjahres berücksichtigt.
Wenn der Verlustrücktrag ohne Antrag erstellt wird, muss das Finanzamt einen korrigierten Steuerbescheid ausstellen, gegen den auch Einspruch eingelegt werden kann.
Der Verlust kann immer nur in die direkt vorangegangene Periode zurückgetragen werden. Es ist auch möglich, den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag gleichzeitig zu verwenden. So kann beispielsweise der Verlustrücktrag beschränkt werden und der restliche Verlust mit einem Verlustvortrag ausgeglichen werden.
Verlustrücktrag Beispiel
Ein bekanntes Beispiel der jüngeren Vergangenheit, in der Verlustrückträge eine wesentliche Rolle gespielt haben, war die Corona-Pandemie. Unternehmen, die im Corona-Jahr Verluste gemacht haben, haben diese mit Verlustrückträgen aus dem besser gelaufenen Vorjahr ausgeglichen.
Nehmen wir zum Beispiel an, dass ein Unternehmen im Jahr 2020 einen Verlust von 5.000,00 Euro gemacht hat. Im vorangegangenen Jahr wurde aber ein Gewinn von 30.000,00 Euro erwirtschaftet.
Der Gewinn aus dem Jahr 2019 wurde bereits versteuert. Der Verlust reduziert jetzt aber das zu versteuernde Einkommen.
Mit einem Verlustrücktrag wird der Verlust aus dem Jahr 2020 mit dem Gewinn aus dem Jahr 2019 gegengerechnet. Das Finanzamt ändert deshalb rückwirkend den Steuerbescheid für das Jahr 2019 und das Unternehmen erhält eine Steuererstattung. Mit dieser Steuererstattung wird der Verlust aufgefangen.