Umsatzsteuerpflicht

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    Die Umsatzsteuerpflicht erklärt

    Für die meisten Unternehmer:innen gilt die Umsatzsteuerpflicht, das heißt, sie sind umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie auf all Ihre Verkäufe und auch Einkäufe Umsatzsteuer berechnen müssen. Es gibt aber Ausnahmen und Regelungen, die es ermöglichen, von der Umsatzsteuer befreit zu werden.

    Die Definition der Umsatzsteuerpflicht

    Die Umsatzsteuer ist auch als Mehrwertsteuer bekannt, was im Grunde auch erklärt, worum es sich bei der Umsatzsteuer handelt: auf den eigentlichen Wert eines Produkts, wird die Mehrwertsteuer erhoben und dadurch vergrößert sich sozusagen der Wert. Die Regelungen dafür sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) festgehalten.

    Für die Umsatzsteuer gibt es zwei unterschiedliche Sätze: entweder gilt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt vor allem für Lebensmittel, aber auch Bücher.

    Ein besonderer Fall sind landwirtschaftliche und Forsterzeugnisse. Für diese gelten die Steuersätze von entweder 10,7 Prozent oder 5,5 Prozent.

    Die Umsatzsteuer wird auf jeder Rechnung ausgewiesen und von Ihren Kund:innen bezahlt. Sie müssen ebenfalls Umsatzsteuer zahlen, wenn Sie Ihre Rechnungen begleichen. In der Buchhaltung müssen all diese Rechnungen berücksichtigt werden.

    An das Finanzamt müssen Sie die Umsatzsteuer in Form der Vorsteuer zahlen und bekommen die Differenz entweder zurück oder müssen diese nachzahlen. Grundsätzlich gilt, dass Sie immer Umsatzsteuer einnehmen, wenn eine Ihrer Rechnungen bezahlt wird und immer Umsatzsteuer zahlen, wenn Sie eine Rechnung begleichen. Am Ende des Geschäftsjahres muss die Differenz ausgeglichen werden.

    Die Umsatzsteuerpflicht regelt im Grunde, dass beim Finanzamt Umsatzsteuer eingeht.

    Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist nicht nur dazu verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen, sondern auch, die berechnete Umsatzsteuer auf jeder Rechnung auszuweisen. Das bedeutet, dass jede ausgestellte Rechnung einen Verweis auf die Umsatzsteuer und den angewandten Steuersatz enthalten muss. Dazu kommen der Nettobetrag und der Bruttobetrag, die ebenfalls auf der Rechnung stehen müssen.

    Ab wann ist man umsatzsteuerpflichtig?

    Wer ist nun umsatzsteuerpflichtig? Die Umsatzsteuerpflicht gilt wie bereits erwähnt für jedes Unternehmen und alle selbstständigen Personen. Privatpersonen dürfen übrigens keine Umsatzsteuer ausweisen und sich auch nicht vom Finanzamt zurückholen. Das ist dann zu berücksichtigen, wenn Sie beispielsweise einen Privatverkauf vornehmen.

    Die Umsatzsteuerpflicht gilt für die Produktion und auch für Dienstleistungen. Der Umsatzsteuersatz wird auf den Preis für die Leistung gerechnet. Die Umsatzsteuer, die Sie einnehmen, geht an das Finanzamt. Die Umsatzsteuer, die Sie selbst zahlen, bekommen Sie vom Finanzamt zurück.

    Nehmen wir mal an, Sie kaufen ein Produkt für 10,00 Euro. Darauf stehen 19 Prozent Umsatzsteuer. Sie zahlen also 11,90 Euro für das Produkt.

    Dann verkaufen Sie selbst dieses Produkt für 20,00 Euro. Darauf stehen ebenfalls 19 Prozent Umsatzsteuer. Das Produkt kostet also 23,80 Euro.

    Sie müssen die 3,80 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleiten. Sie bekommen vom Finanzamt aber auch 1,90 Euro zurück. Das geschieht aber nicht gleichzeitig, sondern durch Vorauszahlungen und den Steuerausgleich am Ende des Geschäftsjahres.

    Es gibt wenige Ausnahmen, für die laut dem UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden darf. Das sind beispielsweise Heilbehandlungen, Betreuungsberufe, Pflegeleistungen, Versicherungen, Kreditvermittlungen und der Verkauf von Grundstücken.

    In diesen Berufszweigen gilt man als umsatzsteuerfrei. Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten, von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden.

    Wer muss die Umsatzsteuerpflicht beachten?
    Abb. 1: Wer ist umsatzsteuerpflichtig?

    Abb. 1: Wer ist umsatzsteuerpflichtig?

    Was ist umsatzsteuerfrei?

    Umsatzsteuerfreiheit bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Das kann von Vorteil sein, weil Sie sich dadurch zum einen weniger mit den Steuern befassen müssen, was Ihnen die Buchhaltung vereinfacht, und zum anderen keine Vorsteuer an das Finanzamt leisten müssen. Vor allem, wenn das Unternehmen finanziell noch nicht auf festen Beinen steht, kommt eine hohe Steuervorauszahlung immer zum falschen Zeitpunkt.

    Sie dürfen bei Umsatzsteuerfreiheit im Umkehrschluss aber auch keine Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Das ist dann ein Nachteil, wenn Sie für Ihr Unternehmen viel Geld investieren. Die Umsatzsteuer müssen Sie trotzdem bezahlen, bekommen aber nichts davon zurück. Dabei geht Ihnen bei hohen Ausgaben unter Umständen viel Geld verloren.

    Dabei müssen Sie aber vielleicht auch abwägen, ob Sie dauerhaft hohe Ausgaben haben oder nur zu bestimmten Zeitpunkten. Müssen Sie beispielsweise für Ihr Dienstleistungsunternehmen in der Gründungsphase ein Büro einrichten, wissen aber, dass Sie anschließend vermutlich jahrelang keine großen Investitionen mehr tätigen werden, lohnt es sich vielleicht nicht, die Umsatzsteuerpflicht anzunehmen.

    Wollen Sie auf die Umsatzsteuerpflicht verzichten, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

    Was ist die Kleinunternehmerregelung?

    Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese beim Finanzamt anmelden. Dafür füllen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Darin enthalten ist ein Abschnitt, der sich mit der Umsatzsteuer befasst. Da können Sie sich entscheiden, ob Sie Umsatzsteuer ausweisen wollen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen.

    Als Kleinunternehmer:in fallen Sie in einen Sonderbereich, was die Umsatzsteuer angeht. Sie setzen die Umsatzsteuerpflicht in dem Fall aus. Allerdings ist dabei wichtig zu wissen, dass diese Entscheidung für fünf Jahre bindend ist. Das bedeutet, Sie können erst nach fünf Jahren Ihre Entscheidung ändern. Stellen Sie nach drei Jahren fest, dass Sie gerade vom Ausweisen der Umsatzsteuer profitieren könnten, sind Sie auf die Kleinunternehmerregelung festgelegt.

    Kleinunternehmer:in zu werden, ist allerdings mit ein paar Regeln verbunden, die erfüllt sein müssen.

    Die Regeln für Kleinunternehmen

    Wie in den meisten Fällen, ist auch die Kleinunternehmerregelung im UStG an die Höhe der Einnahmen gebunden. Um als Kleinunternehmen durchzugehen, darf Ihr Unternehmen nicht mehr als 22.000,00 Euro Umsatz im Jahr machen. Dazu kommt, dass die voraussichtlichen Umsätze im Folgejahr nicht über 50.000,00 Euro liegen dürfen.

    Das ist wichtig zu berücksichtigen, während Ihr Unternehmen läuft, aber auch schon bei der Gründung Ihres Unternehmens. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist neben der Frage zur Umsatzsteuerpflicht oder Kleinunternehmerregelung auch eine Schätzung der Umsätze nötig. Sie müssen also angeben, wie viel Umsatz Ihr Unternehmen vermutlich im ersten und zweiten Geschäftsjahr machen wird.

    Dabei ist wichtig, dass Sie die Umsatzgrenzen von 22.000,00 Euro bzw. 50.000,00 Euro bei Ihrer Schätzung nicht überschreiten. Liegen Sie darüber, können Sie logischerweise kein Kleinunternehmen führen. Überlegen Sie sich also gut, welche Entscheidung Sie treffen wollen.

    Eine weitere wichtige Regelung für Kleinunternehmen ist, dass der Status als Kleinunternehmen bzw. der Verzicht auf die Ausweisung der Umsatzsteuer auf jeder Rechnung angegeben werden muss. Der Hinweis kann beispielsweise so aussehen:

    „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

    Die Kleinunternehmerregelung hat nur Auswirkungen auf die Umsatzsteuer und befreit Sie davon, Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt vorauszuzahlen. Auf die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer oder jede andere Steuer hat die Regelung keinen Einfluss.

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