Umsatzsteuerjahreserklärung

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    Viele Selbstständige Unternehmer:innen sind dazu verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Sie muss alle Umsätze, die Ein- und Ausgaben der Firma sowie Angaben zu bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen enthalten. Kleinunternehmer:innen bei denen die Kleinunternehmerregelung greift, sind ab dem Steuerjahr 2024 von der Abgabepflicht befreit.

    Umgangssprachlich gilt der Begriff der Steuererklärung vor allem als Synonym für die persönliche Einkommensteuererklärung, die alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Art ihres Einkommens einmal jährlich erstellen müssen. Selbstständige Unternehmer:innen müssen In der Regel zusätzlich zur Einkommensteuererklärung auch Steuererklärungen zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer erstellen. Fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung, gilt diese Pflicht für Sie nicht.

    Was ist die Umsatzsteuer?

    Die Umsatzsteuer kommt durch den Austausch von Leistungen zustande. Besteuert werden alle Leistungen, die ein:e Unternehmer:in im Rahmen seiner:ihrer Geschäftstätigkeit gegen Entgelt ausführt. Private Verbraucher:innen kennen die Umsatzsteuer unter dem Begriff der Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer ist indirekt, weil die Steuerschuldner:innen und die wirtschaftlich Belasteteten nicht identisch sind: Wirtschaftlich belastet werden Endabnehmer:innen, während steuerpflichtige Unternehmer:innen die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt übernehmen.

    Gesetzliche Grundlagen für die Umsatzsteuerjahreserklärung

    Die gesetzliche Pflicht zur Umsatzsteuerjahreserklärung ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz (UstG). Das Gesetz legt fest, welche Unternehmer:innen umsatzsteuerpflichtig sind, wie die Umsatzsteuer berechnet wird, welche Ausnahmeregelungen gelten und welche Bußgelder und Strafen für die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen oder ihre fehlerhafte Erstellung gelten.

    Inhalt der Umsatzsteuerjahreserklärung

    In der Umsatzsteuerjahreserklärung ermitteln Sie, sofern Sie steuerpflichtige:r Unternehmer:in sind, den Saldo der im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit angefallenen Umsatzsteuer sowie der abzugsfähigen Vorsteuer, die Sie bereits geleistet haben. Hieraus ergibt sich entweder eine Steuerlast oder ein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter Umsatzsteuer.

    Unternehmer:innen, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen, sind gesetzlich verpflichtet, monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und entsprechende Zahlungen zu leisten. Im Normalfall sollte der Saldo aus Jahresumsatzsteuer und Vorauszahlungen „Null“ ergeben. Bei größeren Differenzen ist der Umsatzsteuerjahreserklärung eine entsprechende Erklärung vorzulegen, anderenfalls muss der:die Steuerpflichtige mit Fragen rechnen.

    Wichtig: Gewerbliche Kleinunternehmer:innen sind von den Umsatzsteuervoranmeldungen befreit und müssen mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ab dem Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr erstellen.

    Wie Sie Ihre Umsatzsteuer berechnen

    Inhaltlich sind die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung identisch. Berechnet wird die Umsatzsteuer folgendermaßen: Zuerst ermitteln Sie die Umsatzsteuerzahllast, indem Sie die Vorsteuer von der fälligen Jahresumsatzsteuer subtrahieren. Hiervon subtrahieren Sie Ihre bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen und erhalten den Betrag für Ihre Umsatzsteuerabschlusszahlung.

    Die Vorsteuer bezeichnet die Mehrwertsteuer, die ein:e Unternehmer:in selbst an seine Lieferant:innen zahlen muss – die Beträge können im Rahmen des Vorsteuerabzugs von der Umsatzsteuer abgezogen werden.

    Fristen für die Umsatzsteuerjahreserklärung

    Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden, sofern der:die Unternehmer:in diese Steuererklärung selbst erstellt. Ist ein Steuerberatungsbüro damit beauftragt, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Beide Fristen können auf formlosen Antrag durch das Finanzamt verlängert werden.

    Wichtig: Aufgrund der Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert. Für das Steuerjahr 2022 haben Steuerberater:innen bis zum 31.07.2024 Zeit. Unternehmer:innen haben für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Steuerjahr 2023 bis zum 02.09.2024 Zeit und für Steuerberater:innen gilt die Frist bis zum 02.06.2025. Das Steuerjahr 2024 sieht eine Abgabe bis zum 31.07.2025 für Unternehmer:innen und den 30.04.2026 für Steuerberater:innen vor.

    Die Nachzahlung noch ausstehender Umsatzsteuer hat innerhalb von vier Wochen nach der Abgabe der Umsatzjahressteuererklärung zu erfolgen.

    Vorschriften für die Form und Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung

    Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung muss auf elektronischem Wege über Elster erfolgen. Nur, wenn Steuerpflichtige nachweislich keine Möglichkeit haben ihre (Umsatz)Steuererklärung elektronisch abzugeben, können sie diese weiterhin in Papierform an das Finanzamt schicken.

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