Stille Gesellschaft

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    Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der das Innenverhältnis maßgeblich ist. Doch was sind ihre typischen Merkmale, welche Arten gibt es, welche Vorteile und Nachteile bietet sie und welche Rechte hat ein stiller Gesellschafter?

    Was ist eine stille Gesellschaft?

    Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft, die zu den Personengesellschaften gehört. Sie ist eine Sonderform einer Personenvereinigung. Das bedeutet, dass sie nach außen hin nicht erkennbar ist und auch nicht offen gelegt werden muss. Deshalb entspricht sie ohne weitere Vereinbarung eher einem Schuldverhältnis und weniger einem Gesellschaftsverhältnis im engeren Sinne.

    Gesetzlich normiert ist die stille Gesellschaft in den §§ 230-236 HGB (Handelsgesetzbuch). Sie kann an einem Handelsgewerbe begründet werden. Voraussetzung ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter ein Kaufmann ist. Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Einlage am Unternehmen, die als Vermögenseinlage oder in Form von Sach- und Dienstleistungen erbracht wird.

    Bei einem stillen Gesellschafter kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Die Gründung einer stillen Gesellschaft sowie der Gesellschaftsvertrag sind an keine gesetzliche Form gebunden. Eine Eintragung in das Handelsregister ist ebenfalls nicht notwendig.

    Stiller Gesellschafter: Rechte und Pflichten

    Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage in Form von Geld, Sach- oder Dienstleistungen. Als Gegenleistung erhält der stille Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung und gegebenenfalls einen festen Zinssatz. Maßgeblich für seine Gewinn– und Verlustbeteiligung ist das Jahresergebnis vor Ertragsteuern.

    Die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist nach oben bis auf die Höhe der von ihm erbrachten Einlage begrenzt. Er ist auch nicht verpflichtet, einen bereits bezogenen Gewinn im Falle späterer Verluste zurückzuzahlen. Außerdem kann eine Verlustbeteiligung nach § 231 Abs. 2 HGB vertraglich ausgeschlossen werden. Im Vertrag wird auch festgelegt, wann die Einlage zurückgezahlt werden muss.

    Bezüglich der Geschäftsführung hat der stille Gesellschafter keinerlei Mitspracherechte. Er verfügt lediglich über eingeschränkte Kontrollrechte, sodass er den Jahresabschluss verlangen und ihn auf seine Rechtmäßigkeit durch Einsicht in die Bücher prüfen kann. Außerdem hat der stille Gesellschafter die Möglichkeit, sich darüber hinausgehende Mitsprache- und Kontrollrechte vertraglich einräumen zu lassen.

    Für den stillen Gesellschafter stehen jedoch regelmäßig die Investition und die Gewinnbeteiligung im Vordergrund und nicht die unternehmerische Mitwirkung. Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters sind insoweit auf das Innenverhältnis beschränkt, während er im Außenverhältnis selbst Gläubiger der Gesellschaft ist. Das gilt auch für eine mögliche Insolvenz des Unternehmens, bei der der stille Gesellschafter ebenfalls die Rechtsstellung eines Gläubigers einnimmt.

    Die typische und die atypische stille Gesellschaft

    Es wird zwischen einer typischen und einer atypisch stillen Gesellschaft differenziert. Diese zwei Formen resultieren aus den gesetzlichen Regelungen aus dem HGB. Es besagt, dass die Grundlagen der stillen Gesellschaften in weiten Teilen durch eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung unterschiedlich ausgestaltet werden können.

    Stille Gesellschaft: Typisch vs. atypisch
    Abb. 1: Typische und atypische stille Gesellschaft

    Abb. 1: Typische und atypische stille Gesellschaft

    Typische stille Gesellschaft

    Fehlt es an vertraglichen Vereinbarungen, gelten die Regelungen des HGB. In diesem Fall liegt die typische stille Gesellschaft vor, die vom Gesetz als Grundform vorgesehen ist.

    Atypische stille Gesellschaft

    Der sogenannte dispositive Charakter einer stillen Gesellschaft macht es möglich, dass eine von der Grundform des Gesetzes abweichende Gesellschaft vereinbart wird, die sogenannte atypische stille Gesellschaft.

    Bei der atypisch stillen Gesellschaft erfolgt eine gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung, die vom handelsrechtlichen Grundtyp der stillen Gesellschaft abweicht. Dabei kann der atypisch stille Gesellschafter zum Beispiel über die Beteiligung an Gewinn und Verlust der Gesellschaft hinaus auch an den stillen Reserven oder am Geschäftswert beteiligt werden. Oder er ist an der Geschäftsführung so beteiligt, dass bestimmte wesentliche Geschäfte nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfen.

    Vorteile und Nachteile einer stillen Gesellschaft

    Die stille Gesellschaft bietet zahlreiche Vorteile, zu denen unter anderem gehört, dass keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist. Der Aktionsradius ist groß, denn die stille Gesellschaft eignet sich für alle Unternehmen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Da sind unter anderem Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) & Co. KG und Aktiengesellschaft (AG). Aufgrund der überwiegend dispositiven Vorschriften bietet die vertragliche Gestaltung der stillen Gesellschaft ausreichend Gestaltungsspielräume.

    Der Vorteil für den stillen Gesellschafter liegt insbesondere in der Stärkung der Eigenkapitalbasis sowie in dem individuellen und begrenzbaren Kapitaleinsatz. Es handelt sich außerdem um eine diskrete und anonyme Beteiligungsform ohne Offenkundigkeit.

    Es gibt jedoch auch Nachteile, die durchaus von Bedeutung sind. Bei der stillen Gesellschaft besteht die Gefahr einer zu starken Abhängigkeit von Geldgebern für den Unternehmensträger. Der stille Gesellschafter trägt außerdem aufgrund eines möglichen Verlustes seiner Einlage ein Totalverlustrisiko.

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