Einkunftsarten – Welches Einkommen ist zu versteuern?

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    Was sind Einkunftsarten?

    Das Einkommenssteuergesetz unterscheidet zwischen sieben verschiedenen Einkunftsarten, die einkommenssteuerpflichtig sind. Es unterliegen zwar nicht alle Einkunftsarten der Einkommensteuerpflicht, können aber unter eine andere Steuerart fallen, wie zum Beispiel die Erbschaftssteuer.

    Unterschieden wird generell nach Gewinneinkünften und Überschusseinkünften, die jeweils in weiteren Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genauer geregelt sind.

    Gewinneinkünfte sind:

    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG, 13a, 14, 14a)
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15, 16, 17 EStG)
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)

    Überschusseinkünfte sind:

    • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§19 EStG)
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
    • Sonstige Einkünfte (§ 22, 23 EStG)
    • Steuerpflichtige Einkunftsarten: Gewinn-, und Überschusseinkünfte

    Abb. 1: Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte

    Steuerpflichtige Einkunftsarten: Gewinn-, und Überschusseinkünfte
    Abb. 1: Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Diese Einkünfte entstehen durch den „Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.“ Auch Tierzucht und Tierhaltung gehören dazu, wenn der Viehbestand pro genutzte Fläche eine bestimmte Anzahl nicht überschreitet. Ebenso zählen Einkünfte aus Jagd dazu, wenn sie mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang stehen.

    Für diese Einkunftsart gibt es zahlreiche Sonderregelungen, weswegen sich einige Steuerberater direkt auf Land- und Forstwirtschaftsbetriebe spezialisiert haben.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Unter Gewerbe versteht das Gesetz eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Gewinnerzielung. Landwirtschaftliche und freiberufliche Tätigkeiten zählen jedoch nicht dazu. Beispiele für Gewerbebetriebe sind Einzelhandelsunternehmen, Handwerksbetriebe oder offene Handelsgesellschaften.

    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

    Selbstständige Arbeit nach § 18 EStG bezieht sich in der Regel auf freiberufliche Tätigkeiten. Darunter fallen bspw. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Steuerberater, Journalisten oder Übersetzer.

    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

    Jeder, der sich in einem Angestelltenverhältnis befindet und Lohn von einem Arbeitgeber bezieht, führt eine nichtselbstständige Arbeit aus. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Altersbezüge aus früheren Dienstverhältnissen gehören zu dieser Einkunftsart. Die Einkommenssteuer aus dieser Einkunftsart zählt zu den wichtigsten Einnahmen des deutschen Steuersystems.

    Einkommen aus Kapitalvermögen

    Diese Erträge umfassen hauptsächlich Zinseinkünfte und Dividenden, aber auch Gewinnanteile aus einer GmbH. Diese Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass die fällige Einkommenssteuer mit einem Einbehalt der Kapitalertragssteuer in Höhe eines pauschalen Satzes von 25 % als abgegolten angesehen wird.

    Einkommen aus Vermietung und Verpachtung

    Dazu zählen sämtliche Einnahmen aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken, Häusern, Wohnungen oder einzelnen Zimmern. Die fällige Einkommenssteuer wird ermittelt, indem Werbungskosten, Abschreibungen, Darlehenszinsen und Betriebskosten als gewinnmindernd auf die Einnahmen angerechnet werden. Zu dieser Einkunftsart gehören keine Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Sachen, wie Fahrzeuge.

    Sonstige Einkünfte

    Zu dieser Einkunftsart zählen regelmäßige Bezüge wie Renten aus gesetzlicher und privater Rentenversicherung, Diäten von Abgeordneten, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen und aus privaten Veräußerungsgeschäften (Bsp. ein Grundstücksverkauf).

    Einkunftsarten: Welche Einnahmen sind einkommenssteuerfrei?

    Im Gegensatz dazu kennt das Einkommenssteuergesetz auch Einnahmen, die einkommenssteuerfrei sind. Dazu gehören:

    • Leistungen aus Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherungen
    • Erziehungs- bzw. Elterngeld
    • Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, und Lohnersatzleistungen gemäß Arbeitsförderungsgesetz
    • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit
    • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
    • Kindergeld
    • Wohngeld

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