Steuerklasse 6
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Die Lohnsteuerklasse 6 gilt für Personen, die mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben. In der Steuerklasse 6 gibt es keine Freibeträge, wodurch die Abgaben höher als in den anderen Klassen sind.
Bei Unstimmigkeiten in der Zuordnung der Steuerklassen kann eine Korrektur beim Finanzamt beantragt werden. Mehrfachbeschäftigte müssen zudem eine jährliche Steuererklärung abgeben (sog. Veranlagungspflicht).
Definition: Steuerklasse 6
Die Steuerklasse 6 wird lediglich in Kombination mit einer anderen Steuerklasse verwendet. Beschäftigte, die mehr als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben, fallen in diese Kategorie. Die hauptberufliche Tätigkeit wird, abhängig vom Familienstand, mit Steuerklasse 1 bis 5 besteuert, während die zusätzliche Tätigkeit der Steuerklasse 6 unterliegt.
Beschäftigte haben die Möglichkeit, die Anstellung, die der Steuerklasse 6 zugeordnet werden soll, selbst auszuwählen. Da Einkünfte in dieser Steuerklasse vollständig steuerpflichtig sind und die Abgaben entsprechend hoch ausfallen, sollte die Beschäftigung mit dem niedrigsten Einkommen der Steuerklasse 6 zugeordnet werden, um unterjährig einen möglichst hohen Nettolohn zu erhalten.
Korrektur bei Steuerklassen
Falls aufgrund fehlerhafter Angaben bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen Arbeitnehmer:innen fälschlicherweise der Steuerklasse 6 zugeordnet werden, können sie jederzeit einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, um die Steuerklasse zu korrigieren. Eine Änderung, beispielsweise von der Steuerklasse 6 zur Steuerklasse 1, ist jederzeit möglich.
Keine Freibeträge, hohe Abzüge in Lohnsteuerklasse 6
In der Steuerklasse 6 fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an, jedoch sind die Abzüge aufgrund fehlender Freibeträge besonders hoch. Freibeträge sind Grenzen, bis zu denen Einkünfte steuerfrei bleiben. Erst wenn der Bruttolohn diese Grenzen überschreitet, werden Steuern auf den darüber hinausgehenden Betrag fällig. In der Steuerklasse 6 entfallen folgende Freibeträge:
- Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 Euro
- Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von insgesamt 4.656 Euro pro Elternteil
Wichtiger Hinweis: Unabhängig vom Familienstand oder Vorhandensein von Kindern entfallen in der Steuerklasse 6 sämtliche Freibeträge, die normalerweise zur Steuersenkung vorgesehen sind. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Freibeträge bereits für die Hauptbeschäftigung angewendet werden.
Doch es gibt auch einen Lichtblick: Durch die Einreichung Ihrer Steuererklärung haben Sie die Möglichkeit, sich zu viel entrichtete Steuern zurückerstatten zu lassen.
Steuersatz in der Lohnsteuerklasse 6
Der Steuersatz in der Lohnsteuerklasse 6 hängt vom jeweiligen Gehalt ab und kann nicht allgemein festgelegt werden. Sozialabgaben und Lohnsteuerabzüge werden als Prozentsatz vom Bruttolohn berechnet. In der Regel liegt die Steuerlast in dieser Steuerklasse zwischen 50 und 60 Prozent des Bruttolohns.
Relevanz für Rentner:innen und Studenten
Für Rentner:innen mit Nebenjobs ist die Lohnsteuerklasse 6 besonders wichtig. Wenn sie bereits Altersrente beziehen und zusätzlich arbeiten, wird die Nebentätigkeit automatisch als zweite Tätigkeit angesehen und nach Lohnsteuerklasse 6 versteuert. Die Rente zählt als Haupteinkommen und fällt in eine der ersten fünf Steuerklassen. Auch für Studierende mit mehreren Jobs kann die Lohnsteuerklasse 6 relevant sein. Zweit- oder Drittjobs werden in dieser Klasse besteuert, es sei denn, das monatliche Gesamtgehalt aller Jobs beträgt maximal 538 Euro (Minijob).
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Minijob als Alternative zur Steuerklasse 6
Um die hohe Steuerlast zu vermeiden, können Arbeitnehmer:innen statt eines Zweitjobs mit Steuerklasse 6 einen Minijob annehmen. Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttolohn von höchstens 538 Euro. Minijobs sind für Arbeitnehmer:innen steuerfrei, und sie können sich von der Rentenversicherung befreien lassen, um den vollen Bruttolohn zu erhalten. Wird jedoch ein Verdienst von 538,01 Euro oder mehr erzielt, gilt die Nebentätigkeit wieder als zweite Beschäftigung und fällt in die Lohnsteuerklasse 6.
Steuererklärungspflicht in der Lohnsteuerklasse 6
Arbeitnehmer:innen mit Nebentätigkeiten müssen jährlich eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Möglicherweise erhalten sie eine Steuerrückerstattung, da trotz fehlender steuermindernder Freibeträge in der Lohnsteuerklasse 6 Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Werbungskosten und Sonderausgaben
Werbungs- und Sonderkosten können die Steuerlast erheblich senken. Daher sollten Arbeitnehmer:innen alle Ausgaben im Zusammenhang mit ihren Beschäftigungsverhältnissen genau dokumentieren und Belege aufbewahren.
Tipp: Werbungs- und Sonderkosten ermitteln
Werbungs- und Sonderkosten können die Steuerlast erheblich senken. Daher sollten Arbeitnehmer:innen alle Ausgaben im Zusammenhang mit ihren Beschäftigungsverhältnissen genau dokumentieren und Belege aufbewahren.
Unterschiede zwischen Lohnsteuerklasse 6 und den Steuerklassen 1 bis 5
Neben der Steuerklasse 6 gibt es, wie bereits erwähnt, fünf weitere Steuerklassen. Welche das sind und welche Unterschiede es gibt im Vergleich zu Steuerklasse 6 zeigt die kurze Übersicht:
Übersicht über die Unterschiede:
- Steuerklasse 1: Für kinderlose, unverheiratete Personen vorgesehen. Sie bietet Freibeträge und weniger Abzüge im Vergleich zur Steuerklasse 6.
- Steuerklasse 2: Für Alleinerziehende; höhere Freibeträge und zusätzlicher Entlastungsbetrag.
- Steuerklasse 3: Für verheiratete Personen gedacht und kann mit Steuerklasse 5 kombiniert werden. Sie bietet höhere Freibeträge und weniger Abzüge als die Steuerklasse 6.
- Steuerklasse 4: Für Verheiratete; höhere Freibeträge und geringere Abzüge als Steuerklasse 6.
- Steuerklasse 5: Für Verheiratete, kombinierbar mit Steuerklasse 3; kein steuersenkender Grund- oder Kinderfreibetrag, aber Pauschbeträge – anders als in Steuerklasse 6.
FAQ zur Steuerklasse 6
Wer gehört zur Steuerklasse 6?
Steuerklasse 6 gilt für Beschäftigte, die mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Job haben. Der Nebenjob wird nach Steuerklasse 6 besteuert, während der Hauptberuf einer der ersten fünf Steuerklassen unterliegt.
Wie unterscheidet sich Steuerklasse 6 von Steuerklasse 1?
Bei der Steuerklasse 6 entfallen der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Die Abzüge sind dadurch im Vergleich zur Steuerklasse 1 besonders hoch.
Was ist bei einer fälschlichen Zuweisung in Steuerklasse 6 zu tun?
Falls Ihnen die Steuerklasse 6 fälschlicherweise zugeordnet wurde, können Sie jederzeit einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, um die Steuerklasse zu korrigieren. Eine Änderung ist im Nachhinein problemlos möglich.
Gibt es Alternativen zur Steuerklasse 6, um die Steuerlast zu verringern?
Eine Möglichkeit, die Steuerlast zu minimieren, besteht darin, einen Minijob als Nebenbeschäftigung zu wählen. Minijobs sind bis zu einem bestimmten Einkommenssteuer– und in der Regel sozialversicherungsfrei. Ein weiterer Job würde jedoch in die Steuerklasse 6 fallen.
Wie wird die Steuerklasse 6 bei Rentnern angewendet?
Für Rentner, die neben ihrer Rente einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, wird diese Nebentätigkeit in der Steuerklasse 6 besteuert. Die Rente selbst wird nach anderen Kriterien besteuert und nicht in Steuerklasse 6 einbezogen.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich in die Steuerklasse 6 eingestuft bin?
Ja, die Abgabe einer Steuererklärung ist verpflichtend. Sie ist zudem auch empfehlenswert, um eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten.